Urteil des LSG Thüringen vom 03.08.2009

LSG Fst: vergütung, reformatio in peius, retrospektive beurteilung, auflage, entschädigung, organisation, hilfskraft, gespräch, verfügung, aufwand

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 03.08.2009 (rechtskräftig)
Thüringer Landessozialgericht L 6 SF 44/08
Die Vergütung für das Gutachten des Erinnerungsführers vom 8. Mai 2008 wird auf 1.658,08 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
In dem Berufungsverfahren B. B .../. Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (Az.: L 2 R 1175/06)
beauftragte die Berichterstatterin des 2. Senats des Thüringer Landessozialgerichts mit Beweisanordnung vom 29.
Juni 2007 den Erinnerungsführer, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Professor und
Chefarzt für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 109 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgrund ambulanter Untersuchung. Übersandt wurden ihm insgesamt 740 Blatt Akten
(473 Blatt Verwaltungsakte, insgesamt 267 Blatt Gerichtsakte, teilweise doppelt geheftet). Auf die Mitteilung von 13.
September 2009, das Gutachten werde von dem Facharzt J. durchgeführt und von dem Erinnerungsführer
supervidiert, erwiderte die Berichterstatterin des 2. Senats, dieser sei nicht befugt, die persönliche Begegnung und
das explorierende Gespräch auf einen Mitarbeiter zu übertragen. Er werde daher gebeten, diese selbst zu erbringen.
Der Erinnerungsführer fertigte unter dem 8. Mai 2008 sein Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchungen am 12.
September und 21. November 2007 sowie 13. Februar 2008 auf insgesamt 43 Blatt. Unterschrieben ist es von dem
Erinnerungsführer und dem Assistenzarzt J. In der Kostenrechnung machte der Erinnerungsführer insgesamt 3.146,77
Euro geltend (30 Stunden Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 85,00 Euro = 2.550,00 Euro, Schreibauslagen 94,35
Euro, Umsatzsteuer 502,42 Euro). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 57 des Kostenhefts verwiesen. Mit
Verfügung vom 28. Mai 2008 kürzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung auf 2.254,27 Euro und
legte dabei eine erforderliche Zeit von 30 Stunden und einen Stundensatz von 60,00 Euro zugrunde.
Am 30. Juni 2008 hat der Beschwerdeführer die richterliche Festsetzung beantragt und vorgetragen, bei seinem
Gutachten habe es sich nicht um eine einfache Istbeschreibung zur Frage der Erwerbsfähigkeit gehandelt. Vielmehr
habe er einen komplizierten und zuvor strittigen Sachverhalt festgestellt und differenzierte Einschätzungen zum
Krankheitsverlauf und zur Differentialdiagnostik vorgenommen. Damit müsse ein Stundensatz in der Honorargruppe
M3 angesetzt werden.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
die Vergütung für das Gutachten vom 8. Mai 2008 auf 3.146,77 Euro festzusetzen.
Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Vergütung für das Gutachten vom 8. Mai 2008 auf 2.193,59 Euro festzusetzen.
Nach seiner Ansicht steht dem Erinnerungsführer ein Honorar für 29,5 Stunden (einschließlich Zeitansatz für die
Organisation und für drei Untersuchungstermine) zu einem Stundensatz von 60,00 Euro nach der Honorargruppe M2
zu.
Der Senatsvorsitzende hat den Beteiligten mit Verfügungen vom 18. Dezember 2008 und 17. Februar 2009 u.a. seine
Bedenken gegen die Berücksichtigung der Zeitansätze für die Organisation, die Untersuchung und Beurteilung und
das Diktat sowie die Einstufung in die Honorargruppe M2 mitgeteilt und das Verfahren dem Senat mit Beschluss vom
heutigen Tage übertragen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 4. Juli 2008) und die
Akten dem 6. Senat vorgelegt.
II.
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern,
Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen
Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz – JVEG -) erfolgt die
Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche
Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der
Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG).
Es ist unerheblich, ob der Erinnerungsführer seine am 25. Juni 2008 beantragte Festsetzung noch aufrecht erhält
(wofür seine Ausführungen in einem Telefongespräch gegenüber den Senatsvorsitzenden sprechen könnten), denn der
Senat kann die Vergütung auch von Amts wegen festsetzen. Dies ist erforderlich, weil der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle ohne ersichtlichen Grund bei der Vergütung erheblich von der Senatsrechtsprechung abgewichen ist
und dem Erinnerungsführer eine deutlich überhöhte Vergütung zugestanden hat.
Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig
davon, ob der Erinnerungsführer sie ursprünglich angegriffen hat (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 – Az.:
L 6 SF 83/05 in MedSach 2005, 137 ff., 27. Januar 2005 – Az.: L 6 SF 745/04, 17. Mai 2004 – Az.: L 6 SF 732/03, 1.
August 2003 – Az.: L 6 SF 220/03 in MedSach 2004, 102 f; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.
Oktober 2005 – Az.: 1 B 97.1352, nach juris). Insofern ist es unerheblich, dass er sich ursprünglich nur gegen den
Zeitansatz und die Honorargruppe gewendet hat. Der Senat ist bei seiner Entscheidung weder an die Höhe der
Einzelansätze noch an die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von dem Erinnerungsgegner zugestandene
Gesamthöhe der Vergütung gebunden, denn das Verschlechterungsverbot ("reformatio in peius") gilt bei der
erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 13. April 2005
- Az.: L 6 SF 2/05 und 16. September 2002 - Az.: L 6 B 51/01 SF; ebenso Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und
Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 24. Auflage
2007, § 4 Rdnr. 4.3).
Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG),
2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und
besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es
nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten
gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die
Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).
Das Honorar des Sachverständigen errechnet sich nach den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen
Zeit. Es ist unerheblich, wie viele Stunden er tatsächlich aufgewendet hat; relevant ist nur der erforderliche
Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer
Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität (vgl. u.a. Bundesgerichtshof (BGH); Beschluss vom 16.
Dezember 2003 – Az.: X ZR 206/98, nach juris; Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2006 - Az.: L 6 B 22/06 SF
und 11. März 2004 – Az.: L 6 980/03; Hartmann in Kostengesetze, 39. Auflage 2009, § 8 JVEG Rdnr. 35). Es ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig
sind (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O., Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Juli 2006 – Az.: 4 VO
487/05, nach juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 – Az.: L 2/9 SF 82/04, nach juris; LSG Baden-
Württemberg vom 22. September 2004 – Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris). Werden die üblichen
Erfahrungswerte allerdings - wie hier - um mehr als 15 v.H. überschritten (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 21.
Dezember 2006, a.a.O., und 4. April 2005, a.a.O.) oder bietet die Kostenrechnung keinen Anhalt für einen
realistischen Ansatz (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 - Az.: L 6 B 172/07 SF), ist eine
Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen.
Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer "Merkblatt über die Entschädigung
von medizinischen Sachverständigen" in fünf Bereichen: a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, b) Erhebung
der Vorgeschichte, c) notwendige Untersuchungen, d) Abfassung der Beurteilung, e) Diktat sowie Durchsicht des
Gutachtens.
Für das Gutachten vom 8. Mai 2008 war angesichts der dem Erinnerungsführer übersandten Unterlagen und unter
Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte nach der Senatsrechtsprechung ein Zeitaufwand von 22 Stunden
erforderlich.
Für das Aktenstudium ist unter Berücksichtigung der Doppelheftungen bei verbleibenden 664 Blatt ein Zeitaufwand
von 9 statt der beantragten 5 Stunden anzusetzen. Nach der Senatsrechtsprechung wird unterstellt, dass ein
Sachverständiger für das Aktenstudium und vorbereitende Maßnahmen einschließlich der Fertigung von Notizen und
Exzerpten einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde für etwa 80 Blatt mit ca. 1/4 medizinischem Inhalt benötigt (vgl.
u. a. Beschluss vom 19. Dezember 2007 - Az.: L 6 B 172/07 SF).
Für die Erhebung der Vorgeschichte akzeptiert der Senat einen Ansatz von 2 Stunden (kein Antrag in der
Kostenrechnung). Nicht in Betracht kommt dann zusätzlich ein Ansatz von 1 Stunde für die "Organisation". Überdies
waren diese Tätigkeiten vom 2. Senat weder beauftragt noch mit ihm abgesprochen.
Für die Untersuchung kann allenfalls ein Zeitansatz von 4 statt 9 Stunden akzeptiert werden. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein vom Gericht mit der Erstellung mit der Erstattung eines
psychiatrischen Gutachtens beauftragter Sachverständiger regelmäßig nicht befugt, seinen Mitarbeitern die
persönliche Begegnung und das explorierende Gespräch mit dem Probanden vollständig zu übertragen (vgl.
Beschluss vom 18. September 2003 - Az.: B 9 VU 2/03 B, nach juris), denn dabei handelt es sich um eine regelmäßig
in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden Zentralaufgabe (vgl. BSG, Beschluss vom 30. Januar
2006 - Az.: B 2 U 358/05 B, nach juris). Auf diese Verpflichtung hat die zuständige Berichterstatterin des 2. Senats
den Erinnerungsführer mit Verfügung vom 18. September 2007 ausdrücklich hingewiesen. Überdies ist hier zu
berücksichtigen, dass die persönliche Bearbeitung des Gutachtensauftrags durch den ernannten Sachverständigen
bei Gutachten nach § 109 SGG einen noch höheren Stellenwert hat als bei einem von Amts wegen eingeholten
Gutachten, denn die besondere Bedeutung der Vorschrift liegt gerade in der Auswahl ("Arzt des Vertrauens") seiner
Person (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage2008, III Rdnr. 93).
Zu berücksichtigen sind daher im vorliegenden Fall folgende Zeitansätze: a) dritter Untersuchungstermin am 13.
Februar 2008 (soweit er durch den Erinnerungsführer durchgeführt wurde) mit 1 Stunde; b) 3 Stunden der Tätigkeit der
Hilfskraft J; nur in diesem Umfang kann die Notwendigkeit (§ 8 Abs. 2 S. 1 JVEG) bejaht werden (vgl. Ulrich, "Der
gerichtliche Sachverständige", 12. Auflage 2007, Rdnr. 884). Der Senat geht davon aus, dass insoweit der Einsatz der
Qualität gedient und dem Erinnerungsführer ermöglicht hat, das Gutachten zu erstellen. Nur dann können die
Vorbereitungsarbeiten der eigentlichen Untersuchung berücksichtigt werden. Ein Zeitansatz für den 13. Februar 2009
scheidet aus, weil nicht ersichtlich ist, dass dadurch Tätigkeiten des Erinnerungsführers vermieden wurden. Dass
seine Anwesenheit zusätzlich zu dem Erinnerungsführer notwendig war, ist nicht ersichtlich. Nicht zu berücksichtigen
ist der volle beantragte Zeitansatz für die Untersuchungen am 12. September und 21. November 2007. Wie sich aus
dem Schreiben des Erinnerungsführers vom 13. September 2007 an den 2. Senat ergibt, sollte das Gutachten
ursprünglich unter seiner Supervision von der Hilfskraft J. erstattet werden. Erst durch den o.g. Hinweis der
zuständigen Berichterstatterin vom 18. September 2007 (also nach der ersten Untersuchung) hat er von dieser
unzulässigen Verfahrensweise abgesehen. Seine im Erinnerungsverfahren vorgetragene Begründung für die
Anberaumung der wiederholten Untersuchungen (Angst besetztes Vermeidungsverhalten der Klägerin u.a. vor
auswärtigen Terminen) überzeugt nicht, weil nach Ansicht des Senats durch einen einzigen Untersuchungstermin
diese Angst wohl eher vermindert worden wäre. Er akzeptiert allerdings, dass durch die Voruntersuchungen der
Hilfskraft J. und seine Besprechungen mit dem Erinnerungsführer der zeitliche Rahmen der letzten Untersuchung
verringert werden konnte und berücksichtigt hierfür pauschal 3 Stunden (1 Stunde Voruntersuchung, 2 x 1 Stunde
Absprachen).
Für die Abfassung der Beurteilung sind angesichts der Schreibweise 2 Stunden zu berücksichtigen. Sie umfasst
grundsätzlich die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil
des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand
seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer
argumentativen Begründung. Bei einem durchschnittlichen Sachverständigen ist nach der ständigen
Senatsrechtsprechung ein Zeitaufwand von in der Regel 3 Seiten pro Stunde angemessen (vgl. u.a.
Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2007, a.a.O., und 1. August 2003, a.a.O.). Im Gutachten findet sich die
Beurteilung auf 6 Seiten (Blatt 36 (2. Absatz) bis Blatt 42). Die beantragten 9 Stunden entsprechen ebenso wenig der
Senatsrechtsprechung wie die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (nach einem Aktenvermerk) angenommenen
5 Stunden.
Für Diktat, Durchsicht und Korrektur des Gutachtens wird ein zeitlicher Aufwand von 5 (statt 6) Stunden angesetzt.
Erfahrungsgemäß kommt für ca. 5 bis 6 Seiten etwa 1 Stunde Zeitaufwand in Betracht (vgl. u.a. Senatsbeschluss
vom 1. August 2003, a.a.O.). Das Gutachten ist auf insgesamt 43 Blatt niedergelegt. Davon sind allerdings nur 26
Blatt (einschließlich 2 Blatt Aktenauszug) zu erstatten, denn die breite Schilderung der bekannten Aktenlage auf
insgesamt 19 Blatt (Blatt 3 bis 18; teilweise weitere Wiederholung auf Bl. 30 bis 33) war nicht notwendig. Es wird auch
von medizinischer Seite darauf hingewiesen, dass ein Aktenauszug – sofern er überhaupt erforderlich ist - im
Allgemeinen nicht mehr als ½ bis 1 ½ Schreibmaschinenseite umfassen soll (so z.B. Marx, "Medizinische
Begutachtung", 6. Auflage 1992, S. 18). Schröter ("Qualitätssicherung in der Begutachtung" in: "Begutachtungen der
Haltungs- und Bewegungsorgane", hrs. von Rompe und Erlenkämper, 3. Auflage 1998, S. 283) führt zum Thema
"Aktenauszüge" u.a. aus: "Die Qualitätssicherung durch den Sachverständigen beginnt also mit der vorbereitenden
Aktendurchsicht, sinnvoller Weise mit einem schon hierbei zu erstellenden knapp gefassten Aktenauszug ... Dieser
Aktenauszug dient nicht – wie so häufig u.a. auch von Gerichten argumentiert – der Mitteilung des ohnehin schon
bekannten Akteninhalts an den Auftraggeber, sondern als Gedächtnisstütze für den Sachverständigen, um im
späteren anamnestischen Gespräch wie auch bei der abschließenden Beurteilung solche aktenkundigen Mitteilungen
sofort wiederfinden und verwerten zu können. Dazu bedarf es keiner seitenlangen Wiedergabe bekannter Akteninhalte,
sondern einer stichwortartigen Notiz – möglichst mit Blattzahl versehen -, die ausschließlich dem Sachverständigen
als Arbeitsunterlage dient".
Der Senat hat mehrfach entschieden (vgl. u.a. Beschluss vom 1. August 2003, a.a.O.), dass er dieser Einschätzung
grundsätzlich für alle medizinischen Disziplinen folgt. Ein durchaus möglicher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich.
Die Begründung des Erinnerungsführers, er habe eine retrospektive Beurteilung aus den verfügbaren Befunden
anfertigen müssen, begründet die Notwendigkeit nicht, denn dies ist bei Gutachten zur Beurteilungen des
Leistungsvermögens im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung immer der Fall.
Der Vergütungsberechnung ist die Honorargruppe M2 (60,00 Euro) zugrunde zu legen. Sie wird wie folgt definiert:
Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller
Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
In den weiter aufgeführten Beispielsfallgruppen werden die Gutachten zur Feststellung einer Erwerbsminderung nicht
genannt. Diese Zustandsgutachten sind im Regelfall in die Honorargruppe M2 einzuordnen (ständige
Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 2007, a.a.O., 21. Dezember 2006, a.a.O:, und 4. April
2005, a.a.O.; ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005, a.a.O.; Keller, "Die Vergütung ärztlicher
Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz"
in MedSach 2005, 154, 156).
Ein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, das mit der Honorargruppe M3 vergütet wird, liegt nicht vor. Deren
Definition lautet: "Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und / oder differenzialdiagnostischer Probleme und
/ oder Beurteilung der Prognose und / oder strittiger Kausalitätsfragen". Um die Klärung von Kausalitätsfragen ging es
hier offensichtlich nicht; ebenso waren differentialdiagnostische Probleme nicht zu erörtern. Tatsächlich hatte der
Erinnerungsführer "nur" ein Zustandsgutachten über das Leistungsvermögen der Klägerin zu erstatten. In
sozialgerichtlichen Verfahren sind in den Akten üblicherweise Vorgutachten enthalten; die Auseinandersetzung mit
ihnen begründet allein keinen hohen Schwierigkeitsgrad.
Zusätzlich zu erstatten sind die Schreibauslagen und Kopien (ohne die nicht erforderlichen Seiten) und die
Umsatzsteuer.
Danach errechnet sich die Vergütung wie folgt: 22 Stunden zu 60,00 Euro 1.320,00 Euro Schreibauslagen 58,90 Euro
weitere Kopien 14,45 Euro 1.393,35 Euro Umsatzsteuer 264,73 Euro 1.658,08 Euro ===========
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).