Urteil des LSG Thüringen vom 24.09.2007

LSG Fst: physikalische therapie, mitwirkungspflicht des versicherten, rente, chondropathia patellae, psychiatrische untersuchung, bad, stadt, klettern, berufsunfähigkeit, unternehmen

Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 24.09.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gotha S 11 RJ 2135/02
Thüringer Landessozialgericht L 6 RJ 174/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Der 1945 geborene Kläger erlernte den Beruf des Maschinenschlossers, übte diesen jedoch nicht aus. Zuletzt war er
bis 1990 als Kraftfahrer im Stückgutdienst beschäftigt.
Am 29. Oktober 2001 stellte er bei der Beklagten einen Rentenantrag. Diese holte neben Befundberichten der
behandelnden Ärzte ein orthopädisches Gutachten von Dr. J. vom 6. Februar 2002 ein. Der Gutachter diagnostizierte
degenerative Veränderungen der Hals- und Brustwirbelsäule, Chondromatose des rechten Ellenbogens, Chondropathia
patellae des rechten Kniegelenks, beginnende CTS beidseitig, Hyper¬urikä¬mie, Adipositas sowie Verdacht auf
Lärmschwerhörigkeit und führte zum Leistungsvermögen aus, der Kläger könne noch mittelschwere Arbeiten mit
Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18. Februar 2002 ab. Den Widerspruch wies sie
mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2002 zurück.
Dagegen hat sich die am 1. Oktober 2002 beim Sozialgericht Gotha (SG) eingegangene Klage gerichtet, die der
Kläger am 14. August 2002 bei der Beklagten zur Niederschrift eingelegt hat. Zur Begründung hat er die Auffassung
geäußert, er sei auf Grund seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht in der Lage, eine Tätigkeit über einen Zeitraum
von drei, jedenfalls nicht über einen Zeitraum von sechs und mehr Stunden täglich auszuüben.
Das SG hat neben der Einholung diverser Befundberichte und Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte
(darunter des Internisten Dr. H. vom 22. September 2003 zur Frage der Minderung der Erwerbfähigkeit) Beweis
erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens. Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 1.
September 2003 im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: - chronisches, zeitweise pseudoradikuläres, cervikales
Schmerzsyndrom bei leicht- bis mäßiggradigen, das zu erwartende Altersmaß kaum überschreitenden degenerativen
Veränderungen sowie magnetresonanztomographisch nachgewiesenen kleinen, medio-lateral rechts lokalisierten
Bandscheibenprotrusionen mit einer beeinträchtigten Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie einer etwas
herabgesetzten Belastbarkeit, - chronisches, überwiegend lokales dorso-lumbales Schmerzsyndrom bei
mäßiggradiger, teilweise auch fortgeschrittener BWS-/LWS-Verschleißerkrankung sowie durch muskuläre Imbalancen
unterhaltener Wirbelsäulenfehlstatik mit einer insgesamt noch kaum beeinträchtigten Wirbelsäulenbeweglichkeit bzw.
einer reduzierten Belastbarkeit, - formverbildende Veränderungen des rechten Ellenbogengelenkes in Form einer
geringen Chondromatose mit einer im Seitenvergleich zu links verminderten Flexionsbeweglichkeit
(Ellenbogengelenkbeugung) bei freier Unterarmdrehung sowie einer dadurch leicht herabgeminderten Belastbarkeit, -
beginnendes Karpaltunnelsyndrom (Einengung des Nervus medianus im Karpaltunnel) beidseits noch ohne eine
zwingende Operationsnotwendigkeit, - formverbildende Veränderungen der kleinen Fingergelenke im Sinne von gerade
beginnenden Bouchard- bzw. Heberdenarthrosen in Verbindung mit einer leichtgradigen Dupuytren’schen Kontraktur
am IV. Strahl rechts noch ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der Hand- und Fingerfunktionen, -
Schrittmacherimplantation vom 26. Juni 2002 wegen eines Carotis-Sinus-Syndroms links, - alter Hirninfarkt links
temporo-occipital in Höhe des linken Hinterhorns mit seitdem bestehenden Missempfindungen der linken
Gesichtshälfte bzw. einem Pfeifen/Rauschen im linken Ohr, - Adipositas mit BMI 32, - kleine reponible
Umbilicalhernie (Nabelbruch) mit Rektusdiastase, - Hyperurikämie (Erhöhung des Serumharnsäurewertes) sowie -
Fettstoffwechselstörung.
Zum Leistungsvermögen hat der Sachverständige ausgeführt, der Kläger könne aus orthopädischer Sicht noch
mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Anheben und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne
häufiges Klettern und Steigen, nicht auf Leitern und Gerüsten vollschichtig, mindestens aber mehr als sechs Stunden
arbeitstäglich verrichten. Eine kardiologische bzw. neurologische Zusatzbegutachtung werde in das Ermessen des
Gerichts gestellt.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2004 hat der Bevollmächtigte des Klägers ausweislich der
Sitzungsniederschrift "im Hinblick auf den beruflichen Werdegang" keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit beantragt. Mit Urteil vom selben Tage hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach dem Gutachten des Dr. S. noch in der Lage sei, mittelschwere
Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten und ihm daher der allgemeine Arbeitsmarkt offen stehe.
Zur Begründung seiner am 11. März 2004 eingelegten Berufung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass er
gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, mehr als sechs Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er
verfüge auch nicht mehr über eine entsprechende Wegefähigkeit, zumal er nicht im Besitz eines PKW sei. Unter
Beachtung der eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Armes, der Taubheitsgefühle im rechten Bein, der
Schwindelanfälle und der Schrittmacherimplantation sei außerdem von einer Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen auszugehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 18. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2002 zu verurteilen, ihm
Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe seit dem l. November 2001 zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren und weist
darauf hin, dass der Kläger bisher über keine Schwindelattacken geklagt habe. Die behaupteten lagerungsabhängigen
Drehschwindelattacken hätten jedenfalls keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit.
Im Rahmen des Erörterungstermins vom 18. September 2006 hat der Berichterstatter des Senats die Beteiligten
darauf hingewiesen, dass es auf die Frage eines Berufsschutzes im vorliegenden Fall nicht ankomme, nachdem im
erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich allein eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) beantragt worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt
der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Der Senat hat neben der Einholung von diversen Befundberichten (der Assistenzärztin R. vom 27. Januar 2005, des
Dr. Su. vom 7. Februar 2005, der Hautärztin E. vom 22. Dezember 2006 sowie des Allgemeinmediziners G. vom 5.
März 2007) sowie Klinikunterlagen und Epikrisen (des Klinikums Bad H., Klinik für Hals-Nasen-
Ohrenheilkunde/Plastische Gesichtschirurgie vom 27. Dezember 2004 sowie vom 18. März 2005 und des Klinikums
Bad S., Abteilung für physikalische Therapie vom 25. Januar 2005) den Beteiligten einen Auszug aus dem
berufskundlichen Gutachten der Sachverständigen J. vom 6. Juni 2004 zur Tätigkeit eines Produktionshelfers zur
Kenntnis übersandt.
Unter dem 11. April 2007 hat er Dr. U. mit der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt.
Der Kläger hat sich der Begutachtung nicht unterzogen und unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des
praktischen Arztes H. vom 15. Mai 2007 ("Herr B. leidet an ständigem Schwindel. Er ist nicht in der Lage mit dem
Bus zu fahren.") durch seinen Bevollmächtigten mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zur Begutachtung nach K. reisen könne. Außerdem sei er auch aus finanziellen Gründen
nicht in der Lage, zur Begutachtung anzureisen. Nachdem der beauftragte Sachverständige unter dem 18. Juni 2007
mitgeteilt hat, dass dem Kläger nach der Aktenlage die Anreise zum Untersuchungsort zuzumuten sei, und eine erste
Fristsetzung bis zum 20. Juni 2007 fruchtlos abgelaufen ist, hat der Senat den Kläger über dessen Bevollmächtigten
mit Schreiben vom 19. Juni 2007 unter Fristsetzung bis zum 1. August 2007 erneut aufgefordert, beim Gericht einen
Fahrtkostenvorschuss zu beantragen und beim Sachverständigen einen Untersuchungstermin zu vereinbaren, und ihn
darauf hingewiesen, dass im Falle einer erneuten Weigerung mit einer Zurückweisung der Berufung wegen Verletzung
der Mitwirkungspflichten zu rechnen sei. Unter dem 11. Juli 2007 hat der Bevollmächtigte bekräftigt, der Kläger sei
wegen der Schwindelattacken und der hieraus resultierenden Gangunsicherheit nicht in der Lage, mit öffentlichen
Verkehrsmitteln von seinem Wohnort nach K. zu gelangen. Die zuletzt gesetzte Frist ist ausweislich des Schreibens
des Sachverständigen vom 2. August 2007 ebenfalls fruchtlos abgelaufen; eine Begutachtung nach Aktenlage sei im
Falle des Klägers nicht möglich.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2007, zu der der persönlich geladene Kläger nach eigenen
In der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2007, zu der der persönlich geladene Kläger nach eigenen
Angaben durch die Frau seines Stiefsohnes gefahren wurde, hat er selbst es auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage
des Vorsitzenden wiederum abgelehnt, sich nach K. zur Begutachtung zu begeben. Er hat dies mit fehlenden
Geldmitteln sowie damit begründet, dass er es der Frau seines Stiefsohnes nicht zumuten könne, sich mit ihrem
kleinen Kind den ganzen Tag in der ihr fremden Stadt aufzuhalten und auf das Ende seiner Begutachtung zu warten.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen
Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, denn er ist noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich
tätig zu sein.
Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden
Fassung (n.F.) besteht nicht.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (n.F.) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll
erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3
SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nicht voll erwerbsgemindert. Er kann aus orthopädischer Sicht jedenfalls mittelschwere Tätigkeiten
mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Dies hat das im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erstattete
Sachverständigengutachten des Dr. S. vom 1. September 2003 ergeben, dessen Leistungseinschätzungen sich der
Senat auch im Hinblick auf die im Berufungsverfahren eingeholten Befundberichte anschließt.
Bezüglich des Gutachtens des Dr. S. verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf
die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Für die dort getroffene Einschätzung hat sich
auch im Laufe des Berufungsverfahrens nichts wesentlich Anderes ergeben. So wird im Befundbericht der Abteilung
für physikalische Therapie des Klinikums Bad S. vom 25. Januar 2005 angegeben, dass keine Röntgenbefunde
veranlasst worden seien, da weder therapeutische Konsequenzen noch eine OP-Indikation bestünden. Zuletzt hat der
Hausarzt des Klägers, Dr. G., unter dem 5. März 2007 mitgeteilt, dass der Kläger (u.a.) "immer über Schmerzen im
Rücken" geklagt und jedes Mal seine Beschwerden erneut vorgetragen und dabei sehr stark geklagt habe. Es seien
keine neuen Leiden hinzugekommen.
Der Bewertung in dem oben genannten Gutachten entspricht außerdem auch das im Verwaltungsverfahren eingeholte
orthopädische Gutachten des Dr. J. vom 6. Februar 2002. Der Gutachter führte dort zum Leistungsvermögen aus, der
Kläger könne noch mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht durch die beim Kläger im Juni 2002 erfolgte Herzschrittmacherimplantation. Insoweit
hat der Internist Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 22. September 2003 gegenüber dem SG nachvollziehbar
ausgeführt, dass der Kläger aus kardiologischer Sicht aufgrund der Ergebnisse der am 18. September 2003
durchgeführten Ergometrie (2 Minuten mit 100 Watt) eine Belastungstoleranz für mittelschwere körperliche Arbeit
besitze. Aus dem internistischen Befundbericht des Dr. Su. vom 7. Februar 2005 ergeben sich keine wesentlichen
Änderungen, zumal der Kläger dort nur einmal, und zwar am 30. Juli 2004 zur Untersuchung war und damit selbst zu
erkennen gegeben hat, dass sich seine internistischen Beschwerden nicht verschlechtert haben.
Ob die Leistungsfähigkeit des Klägers durch andere als die orthopädischen und internistischen Leiden, hier die in den
eingeholten Befundberichten beschriebenen neurologischen Erkrankungen beeinträchtigt ist, und wenn ja in welchem
Umfange, kann der Senat nicht feststellen. Es ist ihm nicht gelungen, das Leistungsvermögen des Klägers durch die
bereits von Dr. S. (u.a.) vorgeschlagene neurologisch-psychiatrische Untersuchung näher abzuklären. Der Senat kann
daher weder für die Vergangenheit seit der Rentenantragstellung noch für den jetzigen Zeitpunkt weitere
Feststellungen über die Erwerbsfähigkeit des Klägers treffen. Dafür trägt dieser die Feststellungslast. Er ist – auch
nachdem er vom Vorsitzenden im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach befragt und ausdrücklich auf die
Konsequenzen einer weiteren Weigerung hingewiesen worden ist – nicht bereit gewesen, zu der Untersuchung durch
Dr. U. in K. zu erscheinen.
Die Mitwirkungspflichten des Klägers sind durch das Bestehen auf einer persönlichen Untersuchung auch nicht
überspannt worden. Nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Grundsätzen (vgl. Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, Rdnr. 14a zu § 103) des § 65 Abs.1 Nr. 2 und
Abs.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht eine Mitwirkungspflicht des Versicherten dann nicht,
wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann bzw. wenn bei
Untersuchungen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen sind jedoch im Falle des Klägers nicht gegeben, insbesondere
hat sich eine Reiseunfähigkeit, wie Dr. U. im Schreiben vom 18. Juni 2007 in Kenntnis des vom Kläger vorgelegten
Attestes eindeutig festgestellt hat, aus den in den Akten vorhandenen Befunden nicht ergeben. Gestützt wird dies
durch den Umstand, dass er offenkundig ohne Probleme in der Lage war, zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat
anzureisen. Der Kläger ist daher entsprechend § 62 SGB I verpflichtet, zu einer persönlichen Untersuchung bei Dr. U.
in K. zu erscheinen. Eine Unzumutbarkeit folgt zudem nicht aus der vom Kläger behaupteten Mittellosigkeit, da er –
wie ihm mehrfach angeboten wurde – vom Gericht einen Kostenvorschuss erhalten kann. Im Übrigen zeigt wiederum
der Umstand, dass er ohne diesen zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat anreisen konnte, dass ihm eine Reise
nach K., das etwa genauso weit von seinem Wohnort entfernt ist wie Erfurt, finanziell möglich wäre. Völlig
unbeachtlich ist schließlich sein im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemachter weiterer
Hinderungsgrund, er könne es der Frau seines Stiefsohnes nicht zumuten, sich mit ihrem kleinen Kind den ganzen
Tag in der ihr fremden Stadt aufzuhalten und auf das Ende seiner Begutachtung zu warten. Hieraus folgt bereits im
Ansatz keine Unzumutbarkeit für den Kläger, sich der Untersuchung zu unterziehen.
Die Ermittlungsmöglichkeiten des Senats sind, nachdem auch die Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage
ausweislich des Schreibens des Dr. U. vom 2. August 2007 im vorliegenden Fall nicht möglich ist, erschöpft. Zwar
erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 103 S. 1 Halbs. 1 SGG), wobei die Beteiligten mit
heranzuziehen sind (§ 103 S. 1 Halbs. 2 SGG). Sie müssen jedoch ihrer Mitwirkungslast genügen, sonst können sie
Nachteile treffen. Seiner Mitwirkungspflicht hat der Kläger trotz der ausdrücklichen Hinweise vom 19. Juni und 24.
September 2007 auf die Folgen nicht genügt. Das Gericht kann ihn nicht zwingen, sich einer Untersuchung und
Begutachtung durch vom Gericht bestimmte neutrale Ärzte zu unterziehen. Leistet der Kläger aber der Aufforderung
zur Untersuchung – wie im vorliegenden Fall – keine Folge, so hat er die prozessrechtlichen Folgen seines Verhaltens
zu tragen. Aufgrund seiner unberechtigten Weigerung, sich untersuchen und begutachten zu lassen, vermag das
Gericht nicht festzustellen, ob bei ihm ein neurologisches Leiden vorliegt und hierdurch sein Leistungsvermögen
qualitativ oder zeitlich so weit herabgesetzt ist, dass die Annahme berechtigt ist, dass eine ausschließlich auf dem
Gesundheitszustand beruhende Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Diese Unerweislichkeit geht zu Lasten des Klägers.
Die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich
zwar grundsätzlich nicht erforderlich. Angesichts der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG, nach der auch eine
größere Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zur Benennungspflicht führen kann (vgl. BSGE
81,15), benennt der Senat jedoch im Hinblick auf die durch die Gutachten, insbesondere das des Dr. S., festgestellten
Leistungseinschränkungen des Klägers vorsorglich als zumutbare Verweisungstätigkeit die eines Produktionshelfers
und lässt dahingestellt, ob danach eine Summierung in diesem Sinne überhaupt vorliegt.
Diese Tätigkeit kann der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden auf orthopädischem und internistischem
Gebiet ausüben. Dies ergibt sich aus dem Vergleich mit den im beigezogenen Gutachten der Sachverständigen J.
vom 6. Juni 2004 beschriebenen Tätigkeitsanforderungen (S. 9 ff. des Sachverständigengutachtens).
Produktionshelfertätigkeiten sind danach in vielen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten anzutreffen, zum
Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben. Die körperliche Belastung
ist abhängig von den zu verrichtenden Detailaufgaben. Z. B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im
Spielwaren- oder Hobbybereich sind Tätigkeiten vorhanden, die nur leicht belasten und bei denen wirbelsäulen- oder
gelenkbelastende Körperhaltungen nicht vorkommen. Auch das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen oder
Anlagen vorgegeben, der Lohn wird nicht nach Akkordrichtsätzen errechnet. Als Einzelaufgaben werden Waren
beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Es wird in
Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse eingepackt; diese werden verschlossen und es werden Hinweise
oder Kennzeichnungen angebracht. Bei vorhandenem körperlichem Leistungsvermögen im individuellen Fall sind
Tätigkeiten im Innenbereich an Werkbänken und Arbeitstischen, die nur leicht belasten, möglich und vorhanden.
Als Beispiel für diese Tätigkeiten benennt die Sachverständige Verpackungstätigkeiten in einem Unternehmen der
Dentalbranche. Die im Unternehmen hergestellten Produkte gelangen in die Endverpackung. In dieser werden die
Produkte so verpackt, wie sie an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Es werden z.B. abgefüllte Produkte in eine
Faltschachtel gepackt, Spritzen werden in Tiefziehteile gelegt und kommen dann in eine Faltschachtel. Es werden
eine Gebrauchsanweisung oder Mischblöcke dazu gelegt und die Faltschachtel verschlossen. Die Tätigkeit ist
körperlich leicht, die zuvor verpackten Teile wiegen unter fünf Kilogramm, die Tätigkeit kann im Wechsel von Gehen
und Stehen ausgeübt werden, es kann auch nur gesessen werden. Überall da, wo Produkte hergestellt werden, die
direkt an den Endverbraucher gehen, findet eine Endverpackung statt. Diese erfolgt maschinell oder per Hand. Im
letzteren Fall, findet sie nicht im Akkord statt bzw. ist nicht an einen Maschinentakt gebunden. Sofern die zuvor
verpackten Teile leicht sind bzw. nicht mehr als körperlich leicht belasten, können sie von Arbeitnehmern verrichtet
werden, die nur körperlich leichte Arbeiten verrichten dürfen.
Diesem Anforderungsprofil entspricht das festgestellte Leistungsvermögen des Klägers in den von Dres. J. und S.
erstellten Gutachten sowie in der internistischen Stellungnahme des Dr. H., deren Beurteilungen der Senat folgt.
Danach kann der Kläger eine Tätigkeit als Produktionshelfer noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Sogar
mittelschwere Arbeiten können nach den Gutachten mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen in der
Woche ausgeübt werden. Zu vermeiden sind Zwangshaltungen, das Anheben und Transportieren von Lasten über 10
kg, häufiges Klettern und Steigen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.
Nach der Tätigkeitsbeschreibung der Sachverständigen J. werden bei der Arbeit als Produktionshelfer keine
Anforderungen gestellt, die das von den Sachverständigen festgestellte Leistungsvermögen der Klägers
überschreiten.
Nachdem der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2004 vor dem
SG ausdrücklich allein Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI beantragt und (folgerichtig) das SG auch
nur hierüber eine Entscheidung getroffen hat, ist ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit in der Berufungsinstanz nicht streitbefangen.
Es kommt abschließend auch nicht darauf an, ob dem Kläger eine dem Leistungsvermö¬gen entsprechende Tätigkeit
auch tatsächlich vermittelt werden kann. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die
Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.