Urteil des LSG Thüringen vom 03.05.2006

LSG Fst: wiedereinsetzung in den vorigen stand, persönliches erscheinen, entschädigung, vergütung, verfügung, verschulden, auflage, sorgfalt, beendigung, fahrtkosten

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 03.05.2006 (rechtskräftig)
Thüringer Landessozialgericht L 6 SF 146/06
Die Erinnerung des Erinnerungsführers wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
In dem Berufungsverfahren des Erinnerungsführers gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (Az.: L 2 R 446/05)
verfügte der Vorsitzende des 2. Senat des Thüringer Landessozialgerichts unter dem 7. September 2005 Termin zur
mündlichen Verhandlung auf den 6. Oktober 2005 und ordnete sein persönliches Erscheinen an. Die übersandten
Unterlagen enthalten u.a. folgende Hinweise:
• Ladung: "Notwendige bare Auslagen für die Wahrnehmung des Termins sowie der Verdienstausfall werden auf
Antrag mit beiliegendem Vordruck gegen Vorlage der Belege und dieser Ladung erstattet. Fahrpreisermäßigungen sind
auszunutzen. Der Entschädigungsbetrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der
Zuziehung bei Gericht eingegangen sein". • Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten: "Der Antrag muss innerhalb von 3
Monaten gestellt werden, da sonst der Anspruch erlischt." • Hinweise zur Entschädigung: "5. Der
Entschädigungsantrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Beendigung der Zuziehung bei
Gericht eingegangen sein."
Nach der Niederschrift der Sitzung vom 6. Oktober 2005 erschien der Erinnerungsführer nach Aufruf der Sache.
Am 23. Juli 2005 gingen bei dem Urkundsbeamten des Thüringer Landessozialgerichts ein Antrag auf Erstattung von
Fahrtkosten und ein Anschreiben des Erinnerungsführers ein, in dem dieser um Entschuldigung für die verspätete
Antragstellung bat. Er sei in einem Unternehmen tätig, in dem im vierten Quartal ein besonders intensiver Einsatz der
Mitarbeiter erforderlich und er deshalb ständig landesweit unterwegs gewesen sei. Deshalb sei ihm die Einhaltung der
Frist nicht möglich gewesen.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 teilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit, dass die Frist zur Einreichung
des Antrags am 6. Januar 2006 geendet habe. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigten keine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand. Gegen diese Ablehnung könne binnen zwei Wochen Beschwerde beim Thüringer Landesssozialgericht
eingelegt werden.
Unter dem 14. Februar 2006 (Eingang beim Thüringer Landessozialgericht am 20. Februar 2006) hat der
Erinnerungsführer beim Thüringer Landessozialgericht "Beschwerde" gegen die Ablehnung des Antrags auf
Wiedereinsetzung eingelegt und ausgeführt, es sei ihm nicht möglich gewesen, in der vorgegebenen Frist den Antrag
zu stellen. Er arbeite in einem europäischen Konzern und sei von Ende September 2005 bis Anfang Januar 2006 in
den Werken in Tschechien und Ungarn tätig gewesen. Seine Ehefrau sei ausschließlich im Außendienst tätig, seine
beiden Söhne lebten nicht an seinem Wohnort.
II.
Die Erinnerung ist zulässig.
Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung in der Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kommt gegen die
verweigerte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur die Erinnerung in Betracht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern
sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
(Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz – JVEG) erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung,
wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend
gemacht wird. War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert,
gewährt ihm das Gericht nach § 2 Abs. 2 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb
von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht,
welche die Wiedereinsetzung begründen (Satz 1). Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde
statt (Satz 3).
Grundsätzlich entscheidet – wie im vorliegenden Fall geschehen - der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über den
Wiedereinsetzungsantrag (vgl. Keller "Die Vergütung ärztlicher Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen
Verfahren nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz" in MedSach 2005, S. 154). Die Ansicht, hierfür
sei der Richter zuständig (vgl. Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen,
Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 23. Auflage 2005, § 2 Rdnr. 2.5), übersieht, dass die
Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt (vgl. Hartmann,
Kostengesetze, 35. Auflage 2005, § 2 JVEG Rdnr. 17) und der Richter nur dann (sofort) zuständig ist, wenn das
Gericht die Festsetzung für angemessen erachtet oder ein Festsetzungsantrag - statt eines Entschädigungsantrags -
gestellt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Beide Fälle liegen hier nicht vor.
Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist nur die Erinnerung möglich. Insofern war der
Hinweis in der Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 31. Januar 2006 fehlerhaft: Die Beschwerde
nach § 2 Abs. 2S. 3 JVEG kommt nur gegen richterliche Entscheidungen in Betracht. Zudem existiert für die
Erinnerung keine Fristenregelung, denn die Frist des § 2 Abs. 2 S. 4 JVEG betrifft eindeutig nur die Beschwerde
gegen eine richterliche Entscheidung (des Sozialgerichts).
Nachdem dem Schriftsatz des Erinnerungsführers vom 14. Februar 2006 eindeutig zu entnehmen ist, dass er sich
gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten wendet, schadet die falsche Bezeichnung hier nicht.
Die Erinnerung ist aber unbegründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, weil sich aus dem
Vortrag des Erinnerungsführers nicht ergibt, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Drei-Monats-Frist
gehindert war.
Verschuldet in diesem Sinn ist das Versäumen einer Verfahrensfrist, wenn ein Beteiligter nicht die ihm nach seinen
Verhältnissen zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften
Prozessführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist (vgl. Bundessozialgericht
(BSG), Urteil vom 18. März 1987 – Az.: 9b RU 8/86, nach juris). Das Fristversäumnis muss bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen sein (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage
2005, § 67 Rdnr. 3).
Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Schon mit dem Zugang der Ladung und der beiliegenden Unterlagen konnte
der Erinnerungsführer angesichts der Hinweise in den übersandten Unterlagen Kenntnis von der erforderlichen
rechtzeitigen Einreichung des Antrags und der notwendigen Unterlagen nehmen. Zudem war er bereits am 25. April
2005 zur Sitzung des Sozialgerichts Meiningen geladen worden, hatte von diesem Gericht die gleichen Formulare (mit
den Hinweisen) erhalten und am 19. Juli 2005 seinen Entschädigungsantrag gestellt.
Seine Behauptung, die Antragstellung sei ihm wegen seiner beruflichen Tätigkeit bis Januar 2006 nicht möglich
gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn er sich in dieser Zeit ununterbrochen im Ausland befunden hätte
(wofür es angesichts der früheren Ausführungen ("landesweit") keinen Anhalt gibt), hätte er den Antrag
unproblematisch schriftlich auch von dort stellen können. Dass dies nicht möglich gewesen sein soll, hat er weder
vorgetragen noch ist dies denkbar. Grundsätzlich steht es allein im Verantwortungsbereich eines Antragstellers, den
Antrag so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen
Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 25.09.2000 – Az.: 1 BvR 2104/99, nach juris). Insofern bietet auch die
vorgetragene starke berufliche Belastung keinen Anhalt für ein fehlendes Verschulden.
Sofern der Erinnerungsführer mit seinem weiteren Vortrag angeben wollte, er habe auch keinen Dritten beauftragen
können, den Antrag für ihn einzureichen, kann dem nicht gefolgt werden. Unproblematisch kann auch eine Ehefrau "im
Außendienst" beauftragt werden, ebenso postalisch oder telefonisch Personen – wie hier z.B. die Söhne - mit einem
anderen Wohnsitz als der Erinnerungsführer.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).