Urteil des LSG Thüringen vom 03.05.2006

LSG Fst: grenzwert, subjektives recht, vergütung, ausdehnung, versorgung, verfügung, vertragsarzt, einfluss, reform, rka

Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 03.05.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gotha S 7 KA 2113/00
Thüringer Landessozialgericht L 4 KA 606/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 10. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist das Honorar für die Quartale I und II/1999.
Der Kläger ist als Laborarzt bzw. Fachchemiker der Medizin in A. nieder- und zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassen. In den streitgegenständlichen Quartalen wurden dem Kläger jeweils mit Honorarbescheid Honorare in
Höhe von 435.911,17 DM bzw. 390.256,45 DM berechnet. Zu Grunde gelegt wurden Auszahlungspunkte von
4,49/5,11 Pf. (Quartal I/1999; getrennt nach Primär- und Ersatzkassen) bzw. 4,43/5,04 Pf. (für das Quartal II/1999).
Seitens der Beklagten wurde bei Berechnungen des Honorars § 5 Leitziffer 503 des Honorarverteilungsmaßstabes
(HVM) zugrunde gelegt. Die insoweit bedeutsamen Passagen lauten:
- "Die Honoraranforderungen für Ersatzkassen und Primärkassen werden nach § 85 Abs. 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) einer Begrenzung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen unterworfen. Die
Honorarbegrenzungsmaßnahmen beinhalten im Einzelnen Folgendes: Honoraranforderungen, die nach Abzug
besonderer Kostensätze nach Leitzahl 505 einen Grenzwert von 190 Prozent des Gesamtdurchschnitts der geprüften
Honoraranforderungen überschreiten, werden prozentual abgestaffelt.
Die Abstaffelung wird folgendermaßen vorgenommen:
Überschreitung des Grenzwertes Kürzung des Gesamthonorarvolumens
bis 20 % 10 % des Überschreitungsbetrages über 20 bis 40 % 20 % des weiteren Überschreitungsbetrages über 40
bis 60 % 30 % des weiteren Überschreitungsbetrages über 60 bis 80 % 40 % des weiteren Überschreitungsbetrages
über 80 bis 100 % 50 % des weiteren Überschreitungsbetrages über 100 % 60 % des weiteren
Überschreitungsbetrages Aus einem vom Vorstand festzulegenden Zeitraum von vier aufeinander folgenden
Abrechnungsquartalen werden die durchschnittlichen Gesamthonoraranforderungen (auf der Basis von 10 Pf.) pro
Quartal der Honorarumsätze aller zugelassenen Vertragsärzte einschließlich angestellter Ärzte nach § 95 Abs. 9 SGB
V nach Prüfung berechnet. Das um 90 Prozent erhöhte Durchschnittshonorarvolumen, aufgerundet auf volle 1.000,00
DM, bildet den Grenzwert, bei dessen Überschreitung eine Begrenzung der Honoraranforderung des Arztes
vorzunehmen ist. Ein neu errechneter Grenzwert wird jeweils rechtzeitig vor Beginn des betreffenden Quartals
veröffentlicht."
Der zu errechnende Grenzwert wurde von der Beklagten ab dem 1. Januar 1996 auf 225.000,00 DM (10 Pf.-Basis)
festgelegt. Bei der Berechnung des Grenzwertes, also des Punktes, ab dem eine Abstaffelung des Honorars
vorgenommen wurde, wurde ein Basiskostensatz von 40 Prozent und der in § 5 LZ 505 des HVM ausgewiesene
besondere Kostenansatz für Laborleistungen des Abschnitts O III des EBM-Ä von 35 Prozent berücksichtigt. Für den
Fall, dass die nach LZ 602 des HVM ermittelten Auszahlungspunktwerte im Mittel um mehr als 10 v. H. von einem
Punktwert von 8 Pf. abwichen, erhöhten sich nach der Regelung in § 5 LZ 505 des HVM die besonderen Kostensätze
für jeweils 5 v. H. der Abweichung von 8 Pf. um jeweils 5 Prozentpunkte.
Ausgehend von diesen Regelungen setzte die Beklagte von den Honoraranforderungen des Klägers für das Quartal
I/1999 einen Betrag von 30.075,22 DM und für das Quartal II/1999 einen Betrag von 15.777,11 DM (jeweils auf Basis
eines Auszahlungspunktwertes von 10 Pf.) ab.
Ferner erstattete sie im Quartal II/1999 die Kosten für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial
in Umsetzung der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung der Nr. 7103 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes –
Ärzte (EBM-Ä) nur einmal im Behandlungsfall in Höhe eines Pauschalbetrages von 5,10 DM. Die darüber
hinausgehenden Anforderungen des Klägers lehnte sie ab.
Die gegen die jeweiligen Honorarbescheide erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden
vom 10. Juli 2000 (Quartal I/1999) und 4. Januar 2001 (Quartal 2/1999) zurück.
Das Sozialgericht hat die dagegen erhobenen Klagen mit Beschluss vom 10. März 2004 zur gemeinsamen
Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom selben Tage abgewiesen. Zur Begründung hat das
Sozialgericht ausgeführt, dass § 5 LZ 503 des HVM mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Der Kläger habe keinen
Anspruch auf einen höheren als den ausgezahlten Punktwert und die Beklagte sei auch unter dem Gesichtspunkt der
Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht gehalten gewesen, für die Laboratoriumsleistungen nach Abschnitt O III EBM-Ä
einen Interventionspunktwert einzuführen. Die Kammer sehe auch aufgrund des ergänzenden Hinweises des
Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, wonach der in Leitzahl 503 HVM festgelegte Grenzwert sich
aufgrund der relativ hohen Honorarumsätze der Fachgruppe des Klägers als zu niedrig erweise, keinen Anlass, von
ihrer Rechtsprechung abzuweichen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass überdurchschnittliche Honorarvolumina
laborärztlich tätiger Leistungserbringer im Vergleich zu anderen Arztgruppen im Wesentlichen auf wesentlich höheren
Betriebskosten beruhten. Diesem Umstand trage die angegriffene Regelung in § 5 LZ 503 des HVM dadurch
Rechnung, dass für die Laboratoriumsleistungen nach Abschnitt O III EBM-Ä ein weiterer besonderer Kostensatz
nach § 5 LZ 505 des HVM vom 35 v. H und damit insgesamt, das heißt einschließlich des Laborkostensatzes von 40
v. H. ein relativ hoher Betriebskostenanteil vor Ermittlung des abrechnungsfähigen Honorars in Abzug gebracht werde.
Dass dies zu einem relativ hohen Schwellenwert führe, was zugleich eine unangemessene wirtschaftliche Belastung
in der Fachgruppe der Laborärzte verhindere, belege nach Auffassung der Kammer die Höhe der hieraus
resultierenden Honorarkürzungen bei dem Kläger. Ausgehend von einem durchschnittlichen Auszahlungspunktwert
von 4,8 Pf. (I/1999) bzw. 4,74 Pf. (II/1999) ergäben sich – trotz einer erheblichen Überschreitung des um 90 v. H.
erhöhten Durchschnittshonorars aller Fachgruppen – Kürzungsbeträge von lediglich 3,3 bzw. 2,0 Prozent. Anlass für
eine abweichende rechtliche Bewertung zugunsten des Klägers bestehe im Hinblick auf die Vergütung der
allgemeinem Laboratoriumsleistungen einerseits und der Leistungen nach Abschnitt O III EBM-Ä andererseits auch
nicht deshalb, weil vorliegend eine Verteilung der Gesamtvergütung nach Fachgruppenkontingenten und nicht
einheitlich über alle Fachgruppen hinweg erfolgt sei. Das Bundessozialgericht habe in der vom Kläger zitierten
Entscheidung vom 29. September 1993 eine undifferenzierte Vergütung des allgemeinen und des speziellen Labors
beanstandet, wenn ein einheitlicher Vergütungstopf für alle Laborleistungen gebildet sei, aus dem sowohl die von den
Laborärzten auf Überweisung erbrachten Leistungen, wie auch alle übrigen Laborleistungen aller anderen Arztgruppen
mit einem einheitlichen Punktwert vergütet worden seien. Das BSG habe hierin einen Verstoß gegen das Gebot der
Honorarverteilungsgerechtigkeit gesehen, weil eine derartige Regelung die Unterschiede vernachlässige, die sich
zwischen Laborärzten auf der einen und den übrigen, Laboruntersuchungen ausführenden, Ärzte auf der anderen Seite
bestünden, weil erstere ausschließlich Auftragsleistungen erbringen, während letztere ihr Leistungsspektrum und ihren
Leistungsumfang im Wesentlichen selbst bestimmen könnten. Das ermögliche es, dass im Bereich der
Labordiagnostik einzelne Ärzte oder Arztgruppen durch eine medizinisch nicht veranlasste Ausweitung versuchten,
durch ökonomisch attraktive Leistungen den eigenen Honoraranteil zu Lasten einer anderen Arztgruppe zu erhöhen,
die diese Möglichkeit nicht habe. Bedenken dieser Art kämen vorliegend nicht zum Tragen, denn aus dem
Honorarkontingent für die Fachgruppe des Klägers würden sämtliche und nur von den Laborärzten erbrachten
Laborleistungen vergütet. Dass eine Vergütung nach Fachgruppenkontingenten, in die auch Laborärzte einbezogen
werden könnten, zulässig sei, habe das Bundessozialgericht bereits in seiner Entscheidung von 28. Januar 1998 – B
6 KA 96/96 R – ausgeführt. Schließlich vermöge die Kammer der Einschätzung des Klägers im Hinblick auf die
Rechtmäßigkeit der Regelung nach Nr. 7103 EBM-Ä, soweit diese eine Pauschalerstattung lediglich einmal im
Behandlungsfall vorsehe, nicht anzuschließen. Welche rechtlichen Kriterien bei der Beurteilung der Gültigkeit einer
kollektiv-vertraglichen Regelung des EBM-Ä maßgeblich seien, sei höchstrichterlich vielfach erörtert worden. Danach
entspreche dem System autonomer Festlegungen der Leistungsbewertung durch den Bewertungsausschuss die
Anerkennung eines weiten Regelungsspielraumes, der von den Gerichten zu respektieren sei. Hieraus folgend sei es
den Gerichten verwehrt, eine im EBM-Ä vorgenommene Bewertung als rechtswidrig zu beanstanden, weil sie den
eigenen abweichenden Vorstellungen nicht entspreche, noch seien sie befugt, zu überprüfen, ob der
Bewertungsausschuss jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden habe. Etwas
anderen könne nur in den Ausnahmefällen gelten, in denen sich zweifelsfrei feststellen lasse, dass der
Bewertungsausschuss seinen Regelungsspielraum überschritten oder seine Bewertungskompetenz missbräuchlich
ausgeübt habe, indem er etwa eine ärztliche Minderheitsgruppe bei der Honorierung bewusst benachteiligt oder sich
sonst erkennbar von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Von solchen oder ähnlichen Fällen abgesehen, in
denen die Überschreitung der Grenzen normativen Ermessens rechtlich fassbar seien, hätten auch die Gerichte die
Regelungen des EBM-Ä als für sie maßgebend hinzunehmen (vgl. BSG vom 20. Januar 1999, in BSG SozR 3.2500 §
87 Nr. 14 S. 53). Hiervon ausgehend sei die von den Partnern der Bundesmantelverträge beschlossene Beschränkung
auf die einmalige Abrechnung im Behandlungsfall zulässig im Rahmen des dem Bewertungsausschuss
zukommenden Regelungsspielraumes. Die Stellungnahme der kassenärztlichen Bundesvereinigung mache deutlich,
dass sich der Bewertungsausschuss von sachgerechten Erwägungen habe leiten lassen, insbesondere um eine
höhere Verwaltungspraktikabilität sowie aus gegebenem Anlass eine bessere Kontrolle der Pauschalerstattung zu
erreichen. Bis auf eine pauschale Behauptung habe der Kläger nicht dargelegt, dass die angegriffene Regelung im
Hinblick auf die vorherrschende Versand- bzw. Transportpraxis in der Fachgruppe des Klägers eine angemessene
Kostenerstattung nicht ermögliche.
Mit der dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, dass die vorgenommenen Honorarkürzungen nach §
5 LZ 503 des HVM rechtswidrig seien. Darüber hinaus werde geltend gemacht, dass die Punktwerte in den
streitgegenständlichen Quartalen fehlerhaft bemessen seien. Die Beklagte habe die Unterschiede zwischen den vom
Kläger erbrachten Auftragsleistungen nach Abschnitt O III EBM-Ä einerseits und allgemeinen Laboruntersuchungen
nach Abschnitt O I und O II EBM-Ä sowie sonstigen nicht auftragsgebundenen ärztlichen Leistungen andererseits
nicht berücksichtigt. Die speziellen Laborleistungen des Abschnitts O III seien insbesondere nicht in den Kreis der
Leistungen aufgenommen worden, die – wie Leistungen der Pathologen, Neurologen und der Radiologen – nach § 5 LZ
602 a des HVM mit einem Interventionspunktwert gestützt seien. Zumindest hierauf bestehe ein Anspruch. Ferner
werde angegriffen, dass die Versandpauschale nach Nr. 7103 EBM-Ä ab dem Quartal II/1999 nicht mehr je
Untersuchungsfall, sondern nur noch je Behandlungsfall im Quartal erstattet würde. Auch diese Reduzierung sei
rechtswidrig. Der einheitliche Grenzwert von 225.000,00 DM, auf der Basis eines Punktwertes von 10 Pf., verstoße
gegen das Gebot der Verteilungsgerechtigkeit nach Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die maßgebende Honoraranforderung um besondere Kostensätze um
bis zu 60 v. H. reduziert worden sei. Zum einen betrage der Kostenanteil bei den Laborleistungen zwischen 92 v. H.
und 98 v. H. Nach Kürzung des Honorars nach § 5 LZ 503 des HVM würden die Kosten nicht mehr durch das Honorar
gedeckt. Selbst durchschnittliche oder unterdurchschnittliche Honoraranforderungen bei Laborärzten hätten dazu
geführt, dass die Kürzung nach § 5 LZ 503 des HVM eingesetzt habe. Dem gegenüber habe § 5 LZ 503 des HVM nur
beabsichtigt, dass eine Kürzung wegen übermäßiger Ausdehnung der ärztlichen Tätigkeit habe einsetzen sollen, wenn
190 v. H. der durchschnittlichen Honoraranforderungen überschritten worden seien. Die im Vergleich zu anderen
Ärzten relativ hohen Honoraranforderungen der Laborärzte hätten ihre Ursache gerade nicht in einer übermäßigen
Ausdehnung der Kassenarztpraxis, sondern allein in einem hohen Sachkostenanteil. Ferner sei unerfindlich, weshalb
das Sozialgericht die Behauptung der Beklagten, sie habe über einen fiktiven Basiskostenansatz vom 40 v. H. hinaus
bei Laborärzten einen besonderen Kostenansatz von weiteren 35 v. H. in Abzug gebracht, übernommen habe.
Diesbezüglich fehle die Begründung im Urteil. Tatsache sei, dass die Honoraranforderung nur um Kostenanteile von
bis zu 60 v. H. reduziert worden seien. Dies gehe aus dem Blatt, Ermittlungen des individuellen Honorarvolumens
nach § 5 LZ 503 des HVM, das sich in der Anlage des Honorarbescheides befinde, ausdrücklich hervor. Die Regelung
des § 5 LZ 503 des HVM sei auch deshalb rechtswidrig, weil bei der Gegenüberstellung der Honoraranforderungen für
den Grenzwert keine Unterscheidung nach Arztgruppen stattfinde. Eine Unterscheidung ergäbe sich allein aus den in
Abzug zu bringenden besonderen Kostensätzen laut § 5 LZ 505 des HVM. Diese Differenzierung sei aber
unzureichend. Denn nach Abzug des besonderen Kostensatzes lägen die reduzierten durchschnittlichen
Honoraranforderungen der Laborärzte über dem einheitlichen Grenzwert. Das Bundesverfassungsgericht habe in der
Entscheidung (vgl. BVerfGE 33, 171, 181, 191) ebenfalls eine Differenzierung nach Arztgruppen gefordert. Im dortigen
Fall sei die Kürzungsregelung nachträglich dahingehend geändert worden, dass sowohl nach dem
Durchschnittshonorar der jeweiligen Fachgruppe als auch nach der entsprechenden durchschnittlichen Fallzahl
differenziert worden sei. Erst wenn das Durchschnittshonorar der Fachgruppe um mehr als 100 v. H. und zusätzlich
die durchschnittliche Fallzahl um mehr als 150 v. H. überschritten worden sei, habe eine Honorarkürzung eingesetzt.
Erst die zusätzliche Einbeziehung der fachgruppenspezifischen Fallzahlen und Durchschnittshonorare ließen
demnach eine verfassungswidrige Differenzierung entfallen. Zu Unrecht meine das Sozialgericht ferner, die
Rechtmäßigkeit der Kürzungsregelung in § 5 LZ 503 des HVM werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger
als Laborarzt ausschließlich überweisungsgebundene Leistungen erbringe. Unstreitig könne er wegen der
Auftragsgebundenheit der Leistungen grundsätzlich keinen unmittelbaren Einfluss auf Mengenausweitungen nehmen.
Die Kürzungsregelung diene nach § 85 Abs. 4 Satz 5 SGB V dem Zweck, eine übermäßige Ausdehnung der
Kassenarztpraxis zu verhindern. Die Kürzungsregelung könne daher nur dort wirken, wo der Arzt tatsächlich seinen
Leistungsumfang selbst beeinflussen könne. Dies sei bei den Auftragsleistungen nicht oder allenfalls begrenzt der
Fall. Die Laborärzte seien vor allem standesrechtlich verpflichtet, die Aufträge anderer Ärzte auszuführen, und zwar
auch dann, wenn dies wegen Überschreitung der Grenzwerte eine Kürzung des Honorars bedeute. Zwar habe das
BSG im Urteil vom 28. Januar 1998 - B 6 KA 96/96 R - festgestellt, die Laborärzte könnten einen gewissen Einfluss
auf die Leistungsmenge je Behandlungsfall ausüben. Das BSG habe daraus aber nur gefolgert, dass es nicht
unzulässig sei, für Laborärzte wie für andere Arztgruppen gesonderte Honorarkontingente zu bilden. Es habe lediglich
eine völlige Freistellung der Laborärzte von mengengesteuerten Regelungen im Honorarverteilungsmaßstab nicht für
erforderlich gehalten. Mit einer Kürzungsregelung wie im vorliegenden Fall habe sich das BSG gerade nicht befassen
müssen. Ebenso wenig habe das BSG einen Zweifel daran geäußert, dass der Laborarzt an die ihm erteilten Aufträge
gebunden sei und die Anzahl der Behandlungsfälle nicht beeinflussen könne. Die Kürzungsregelung des § 5 LZ 503
des HVM mit dem einheitlichen Grenzwert sei somit weder geeignet noch angemessen, um eine übermäßige
Ausdehnung der Tätigkeit der Laborärzte entgegenzuwirken. Sie verstoße sowohl gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit als auch gegen den Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit. Die Kürzungsregelung des § 5 LZ
503 des HVM sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht durch § 85 Abs. 4 Satz 5 SGB V als
Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei. § 5 LZ 503 des HVM bewirke bei Laborärzten lediglich eine Kürzung des
Honorars. Sie setze bereits unterhalb der durchschnittlichen Honoraranforderungen der Laborärzte ein. Die Regelung
knüpfe bei den Laborärzten gerade nicht an eine übermäßige Ausdehnung der kassenärztlichen Tätigkeit an, was
nach § 85 Abs. 4 Satz 5 SGB V als Begrenzungszweck allein zulässig wäre. Zusätzlich würden die Laborärzte durch
die doppelte Kürzung des Honorars sowohl durch § 5 LZ 503 des HVM als auch durch den EBM-Ä unverhältnismäßig
belastet. Laut Kapitel O Ziffer 12 des EBM-Ä 1997 unterlägen die dort genannten Laborleistungen des Abschnittes O
III einer Abstaffelung. Die Laborleistungen seien nur bis zu einer bestimmten Menge mit der normalen Punktzahl
abrechenbar. Die darüber hinaus gehenden Leistungen würden mit einer erheblich geringeren Punktzahl bewertet und
zwar je nach Einzelleistung mit ca. 35 bis 40 v. H. weniger. Zusätzlich zu dieser Abstaffelung nach dem EBM-Ä
werde die Vergütung durch § 5 LZ 503 des HVM einer weiteren Kürzung unterzogen. Rechtswidrig sei auch, dass die
in § 5 LZ 602a des HVM vorgesehenen Interventionspunkte nicht für Laborleistungen gelten. Richtig sei, dass das
Gebot der Leistungsgerechtigkeit weder einen Anspruch auf einen höheren als den im HVM vorgesehenen Punktwert
für überweisungsgebundene Laborleistungen gebe, noch, dass überweisungsgebundene Leistungen mit demselben
Punktwert wie die Leistungen anderer Ärzte oder etwa mit einem festen Punktwert vergütet werden. Eine
angemessene Berücksichtigung der Unterschiede zwischen der Tätigkeit von überweisungsgebundenen und anderen
ärztlichen Leistungen sei dennoch geboten. Das Gebot der Verteilungsgerechtigkeit sei verletzt, wenn vom Prinzip der
gleichmäßigen Vergütung abgewichen werde, obwohl zwischen den betroffenen Ärzten oder Arztgruppen keine
Unterschiede von solchem Gewicht bestünden, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt sei. Laborärzte,
Pathologen oder Radiologen erbrächten ihre Leistungen nach § 12 Abs. 4 BMV-Ä nur auf Überweisung. Für O III-
Laborleistungen sei aber kein Interventionspunkt nach § 5 LZ 602a des HVM vorgesehen worden. Hingegen würden
Leistungen der Pathologen (histologische und zytologische Leistungen) und der Radiologen (Strahlendiagnostik und
Computertomografie, Magnet-Resonanz-Tomografie sowie Strahlentherapie) mindestens mit einem
Interventionspunktwert vergütet. Alle diese Leistungen würden wie auch die O III-Laborleistungen in § 5 LZ 505 des
HVM aufgeführt, um die besonders hohen Kosten dieser Leistungen bei § 5 LZ 503 des HVM angemessen zu
berücksichtigen. Wegen ihrer Kostenstruktur und der Überweisungsbindung seien diese Leistungen wesentlich gleich.
Die Beklagte sei somit verpflichtet, die O III-Laborleistungen mit einem Interventionspunkt entsprechend demjenigen
für die Leistungen der Pathologen und der Radiologen nach § 5 LZ 602a des HVM zu vergüten. Ausnahmsweise
rechtfertige das Gebot einer angemessenen Vergütung nach § 72 Abs. 2 des SGB V ein subjektives Recht auf höhere
Vergütung. Im vorliegenden Fall decke die Vergütung bei den abgesunkenen Punktwerten die Kosten des gesamten
Berufszweiges der Laborärzte nicht mehr ab. Gerade aus diesem Grunde habe die KV Hessen die Anwendung der
Kürzungsregelung nach § 5 LZ 503 des HVM ab dem Quartal IV/96 für Laborärzte ausgesetzt. Hinsichtlich der
Versandpauschale nach Nr. 7103 des EBM-Ä sei darauf hinzuweisen, dass er 7 % der Einsendungen (647 von 8.989
Einsendungen) nicht habe abrechnen können. Es sei ihm nicht zuzumuten, die Versendungskosten selbst zu tragen.
Zudem habe er keinen Einfluss darauf, den Umfang der Laborleistungen und die Anzahl der Einsendungen zu
beeinflussen. Daher könne die Beschränkung der Versandkostenpauschale auf den Behandlungsfall keine
mengensteuernde Wirkung entfalten.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 10. März 2004 aufzuheben; 2. die Honorarbescheide für die Quartale I und
II/1999 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 10. Juli 2000 und 4. Januar 2001 abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen, das Honorar ohne Anwendung der Leitzahl 503 HVM erneut festzustellen sowie die
Laborleistungen gemäß Kap. O III EBM mit einem Interventionspunktwert entsprechend der Leitzahl 602a HVM zu
vergüten; ferner im Quartal II/1999 die Versandpauschale gemäß Nr. 7103 EBM je Untersuchungsfall zu vergüten;
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Honorar des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut festzustellen;
3. hilfsweise die Revision an das Bundessozialgericht zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach § 5 LZ 503 des HVM würden Honoraranforderungen, die nach Abzug besonderer Kostensätze nach § 5 LZ 505
des HVM einen Grenzwert von 190 v. H. des Gesamtdurchschnitts der geprüften Honoraranforderungen überschritten,
prozentual abgestaffelt. Aus einem Zeitraum von vier aufeinander folgenden Abrechnungsquartalen seien die
durchschnittlichen Gesamthonorarforderungen der Vertragsärzte pro Quartal über alle Fachgebiete auf der Basis von
10 Pf. pro Punkt ermittelt worden. Das um 90 v. H. erhöhte Durchschnittshonorarvolumen, aufgerundet auf volle
1.000,00 DM bilde den Grenzwert, bei dessen Überschreitung eine Begrenzung der Honoraranforderung des Arztes
vorzunehmen sei. Der Grenzwert habe ab dem 1. Januar 1996 225.000,00 DM betragen. In diesem Grenzwert sei ein
fiktiver Basiskostenansatz von 40 v. H. enthalten gewesen. Die Festlegung dieses Basissatzes sei im Hinblick auf
die Abgeltung der allgemeinen, in jeder Praxis anfallenden Kosten, erfolgt. Darüber hinaus würden die über das übliche
Maß hinausgehenden, und damit besonderen Kosten, über § 5 LZ 505 des HVM Praxis individuell berücksichtigt. Bei
Überschreitung des Grenzwertes würden die Honoraranforderungen zunächst um besondere Kosten im von § 5 LZ 505
des HVM bereinigt. Die besonderen Kosten der Laborleistungen nach Abschnitt O III des EBM-Ä seien hierbei
zunächst mit 30 v. H. berücksichtigt worden. Die Regelung es § 5 LZ 505 des HVM habe des Weiteren vorgesehen,
dass bei einem Abweichen der ermittelten Auszahlungspunktwerte der Fachgruppenkontingente im Mittel um mehr als
10 v. H. von einem Punktwert von 10 Pf. sich die besonderen Kostensätze für jeweils 5 v. H. Abweichung von 8 Pf.
im umgekehrten Verhältnis um jeweils 5 v. H. Punkte verändern. Dies bedeute, dass sich bei einem niedrigen
Punktwert die Kostensätze der zu berücksichtigenden besonderen Kostensätze erhöhten. Dies sei auch im Falle des
Klägers erfolgt. Danach seien für die Quartale I/1999 und II/1999 besondere Kostensätze im Bereich O III des EBM-Ä
von jeweils 60 v. H. ermittelt worden. Damit erhöhten sich die im HVM angegebenen Kostensätze um jeweils 25 v. H.
In Bezug auf die Kostensätze im Bereich O I und O II seien besondere Kostensätze in Höhe von jeweils 55 v. H.
errechnet worden. Soweit nunmehr die um die Kostenteile bereinigten Honoraranforderungen den Grenzbetrag
überschritten hätten, seien die Überschreitungsbeträge stufenweise zunächst mit 10 v. H., in den weiteren Stufen mit
20 v. H. bis maximal 60 v. H. gekürzt worden. Die sich daraus ergebenden Begrenzungsbeträge seien mit dem
durchschnittlichen Auszahlungspunktwert quotiert und von der Honorarforderung abgezogen worden. Die Regelungen
nach § 5 LZ 503 und 505 des HVM seien rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sei § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V.
Danach solle der Verteilungsmaßstab sicherstellen, dass eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des
Kassenarztes verhütet werde. Zur Erreichung dieses Zweckes sei die Regelung des § 5 LZ 503 des HVM geeignet
und erforderlich. Die Bestimmung diene dem Interesse des Gemeinwohls, soweit damit verhindert werden solle, dass
der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt aufgrund einer Überbeschäftigung für die Versorgung und
ärztliche Betreuung der Kassenpatienten nicht mehr ausreichend zur Verfügung stehe bzw. im Hinblick auf Laborärzte
eine entsprechende Qualität der Leistungserbringung gewährleistet werden solle. Die Regelung sei auch nicht deshalb
rechtswidrig, weil sie einen Grenzwert enthalte, welche für alle Fachgruppen einheitlich anzuwenden sei. Hierbei werde
Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 6. Mai 1988, Az.: 6 RKA 29/87. Der
Grenzwert mit 190 v. H. sei auch angemessen hoch festgesetzt. § 5 LZ 503 und 505 des HVM seien auch nicht
hinsichtlich der festgelegten besonderen Kostensätze zu beanstanden. Insofern sei es unzutreffend, dass – wie der
Kläger wiederholt behaupte – selbst durchschnittliche bis unterdurchschnittliche Honoraranforderungen bei Laborärzten
zu Kürzungen nach § 5 LZ 503 des HVM geführt hätten. Es erscheine darüber hinaus unreell, wenn der Kläger
behaupte, dass die Kosten nach der Kürzung des Honorars nicht mehr gedeckt seien. Dem unstreitig im Bereich der
Laborleistungen anfallenden hohen Kostenanteil sei dadurch Rechnung getragen, dass im Rahmen der Bereinigung
des zu berücksichtigenden Honorars auch entsprechend höhere Kostenanteile, über den Basiskostenansatz von 40 v.
H. hinausgehend, Berücksichtigung fänden. Unabhängig davon könne es nicht auf eine individuelle Kostensituation
ankommen. Auf die Behauptung einer nicht kostendeckenden Honorierung bestimmter Leistungen könne es schon
deshalb nicht ankommen, weil die Kostendeckung von einer Vielzahl von Faktoren abhänge, von denen einige auch
vom Kläger selbst zu beeinflussen seien. Es sei auch nicht gerechtfertigt, die Fachgruppe des Klägers von den
Begrenzungsregelungen des HVM auszunehmen, weil diese Fachgruppe in der Regel überweisungsgebundene
Leistungen erbringe. Hierbei werde Bezug genommen auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 1998
(Az.: B 6 KA 96/96 R). Das Bundessozialgericht habe es als zulässig angesehen, dass unter dem Gesichtspunkt der
Honorarverteilung der relevante Unterschied zwischen der Tätigkeit der Laborärzte und derjenigen anderen
Vertragsärzte nicht von solchem Gewicht sei, dass er eine völlige Freistellung der Ärzte für Laboratoriumsmedizin von
mengensteuernden Regelungen im Honorarverteilungsmaßstab gebiete. Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger
durch die Abstaffelungsregelungen des EBM-Ä sowie durch die Kürzungsmaßnahmen nach § 5 LZ 503 des HVM
unzumutbar doppelt belastet werde. Dazu sei anzumerken, dass es sich um zwei unterschiedliche Ebenen der
Honorarbegrenzung handele. Während der EBM-Ä als Normsetzungsvertrag verbindlich für die Beklagte umzusetzen
sei, werde sie auf HVM-Ebene im Rahmen ihres Gestaltungsspielraumes befugt, weitergehende
Honorarbegrenzungsregelungen zu treffen, um ihre Aufgabe, ausreichende Punktwerte bei nur begrenzt zur Verfügung
stehenden Geldbeträgen zu gewährleisten, auch nachzukommen. Die streitgegenständlichen Honorarbescheide seien
auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie in Bezug auf die Höhe des Auszahlungspunktwertes nicht zwischen den
Laborleistungen nach Abschnitt O III EBM-Ä und den allgemeinen Laborleistungen nach Abschnitt O I und O II EBM-
Ä differenziert hätten. Insbesondere habe der Kläger keinen Anspruch auf einen Interventionspunktwert nach § 5 LZ
602a/605a HVM für O III-Leistungen. Grundsätzlich habe ein Vertragsarzt keinen Anspruch auf Vergütung seiner
Leistungen mit einem bestimmten Punktwert, weder darauf, dass sie mit dem gleichen Punktwert wie Grundleistungen
oder ebenso wie die Leistungen anderer Ärzte vergütet würden, noch darauf, dass alle auf Überweisung erbrachten
Leistungen mit einem festen Punktwert vergütet werden müssten (Urteil des BSG vom 9. September 1998, Az.: B 6
KA 55/97 R). Bei der Zuerkennung von Interventionspunktwerten habe sich die Beklagte in erster Linie an die
Empfehlung des Bewertungsausschusses im Rahmen der "Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Reform des EBM"
vom 13. Juni 1996 gehalten. Bestandteil dieser Vereinbarung sei ein Katalog von Leistungen gewesen, für die die
Vereinbarung von Mindestpunktwerten empfohlen worden sei. Dieser Katalog enthalte keine Laborleistungen. Zwar sei
dieser Katalog nicht abschließend, die Nichtbewertung der O III-Leistungen mit einem Interventionspunktwert
widerspreche dennoch nicht dem Gebot der Verteilungsgerechtigkeit. Denn zwischen den in § 5 LZ 602a/605a des
HVM mit Interventionspunktwerten gestützten Leistungen sowie den O III-Leistungen im Laborbereich bestünden
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine Ungleichbehandlung in der Weise, dass die O III-
Leistungen ohne die Festlegung eines Interventionspunktwertes vergütet würden, gerechtfertigt sei. Sinn und Zweck
der Festlegung von Interventionspunkten sei die Garantie eines Mindestpunktwertes und damit einer
Vergütungsuntergrenze für Leistungen bzw. Leistungskomplexe, die eine kostenintensive apparative Diagnostik
erfordern. Dadurch solle sichergestellt werden, dass diese Leistungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung
kostendeckend erbracht werden könnten. Es möge vorliegend unstreitig sein, dass die O III-Leistungen zu den
kostenintensiven Leistungen gehören. Andererseits gebe es im Bereich der O III-Leistungen
Rationalisierungsmöglichkeiten, welche bei anderen Leistungen, die mit einem Interventionspunktwert versehen seien,
so nicht gegeben seien. Grund dafür sei schon allein der fehlende Arzt-Patient-Kontakt. Zudem sei es nicht so, dass
die Fachgruppe der Laborärzte keinen Spielraum bezüglich Art und Umfang der zu erbringenden O III-Leistungen
habe. Dass ein solcher Spielraum im Bereich der O III-Leistungen bestehe, werde mit der zum 1. Juli 1999
eingeführten Laborreform quasi bestätigt. Denn gerade auch in diesem Bereich habe der Gesetzgeber mit der
Einführung von Abstaffelungs- und Höchstwertregelungen auf ein rationelleres Leistungsverhalten hinwirken wollen.
Dass die O III-Leistungen aber als kostenintensive Leistungen anerkannt seien, zeige die Berücksichtigung der
entsprechenden besonderen Kosten in Höhe von grundsätzlich 35 v. H. im Rahmen des § 5 LZ 505 des HVM. Diese
Tatsache lasse jedoch nicht den Schluss zu, dass die O III-Leistungen auch mit einem Interventionspunktwert
vergütet werden müssten. Bei einem Interventionspunktwert für die betreffenden Leistungen wäre eine
Leistungssteigerung nicht ausgeschlossen. Sinn und Zweck des § 5 LZ 503 des HVM liefe dann auch deshalb ins
Leere, weil die O III-Leistungen bei der Fachgruppe des Klägers in der Regel den weitaus größten Anteil am
Gesamtleistungsvolumen ausmachten. Ein Anspruch auf höhere Leistungen ergebe sich auch nicht aus dem Urteil
des Sozialgerichts Gotha vom 26. Februar 2003 (S 12 KA 279/99). Ein Anspruch auf eine höhere Vergütung des
Klägers ergebe sich schließlich auch nicht aus dem objektiv-rechtlichen Gebot der angemessenen Vergütung. Daraus
könne kein subjektives Recht hergeleitet werden. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Fachgruppe des Klägers als Folge der Vergütung der Laborleistungen generell nicht in der Lage sei, bei einer mit
vollem persönlichen Einsatz unter optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung ausgeübten vertragsärztlichen Tätigkeit
eine existenzfähige Praxis zu führen. Hinsichtlich der Änderungen der Mehrfachabrechnung der Versandpauschale
nach Nr. 7103 des EBM-Ä sei von Bedeutung, dass diese eindeutige EBM-Regelung für die Kassenärztliche
Vereinigung verbindlich umzusetzen sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Auch die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Zu
Recht ist das Sozialgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig
sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berechnung seines Honorars für die streitgegenständlichen Quartale unter
Außerachtlassung der Honorarbegrenzungsmaßnahmen des HVM oder des Interventionspunktwert nach § 5 LZ 602a
des HVM für die O III-Leistungen. Auch die Honorierung der Versandpauschale nur einmal pro Quartal und Patient ist
nicht zu beanstanden.
Zur Begründung wird nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen
Entscheidung.
Zum umfangreichen Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, gerade im Hinblick auf seine Kritik zur
Berechnung des abzustaffelnden Honorars und der besonderen Kostensätze wird auf Folgendes hingewiesen: Die
Beklagte hat in Ausführung der Vorgaben im HVM nach Abzug allgemeiner Kostensätze einen Grenzwert errechnet
und nach Berücksichtung des besonderen Kostensatzes (§ 5 LZ 505 des HVM) eine prozentuale Abstaffelung des
Honorars vorgenommen, wenn danach noch 190 v. H. des Gesamtdurchschnitts der geprüften Honoraranforderungen
überschritten wurde. An der rechnerisch korrekten Umsetzung hat der Senat keinerlei Zweifel. Für die
streitgegenständlichen Quartale sind besondere Kostensätze im Bereich der O III- Leistungen des EBM-Ä von jeweils
55 bzw. 60 v. H. ermittelt worden. Damit erhöhten sich die im HVM angegebenen Kostensätze um jeweils 20 bzw. 25
v. H. In Bezug auf die Kostensätze im Bereich O I und O II sind besondere Kostensätze in Höhe von jeweils 55 bzw.
60 v. H. errechnet worden.
Die Regelungen nach § 5 (Leitzahlen 503 und 505) des HVM sind rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist, wie
bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V. Danach soll der Verteilungsmaßstab
sicherstellen, dass eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes verhütet wird. Zur Erreichung dieses
Zweckes ist die Regelung des § 5 LZ 503 des HVM geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, auch wenn der Kläger
dies nach wie vor negiert.
Die Beklagte muss im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages honorarbegrenzende Maßnahmen durchzuführen, damit
gewährleistet werden kann, dass die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ihrer
vertragsärztlichen Verpflichtung auch tatsächlich nachkommen können. Geschieht dies seitens der Beklagten nicht,
kommt sie ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nach und macht sich angreifbar.
Bei einem festgeschriebenen Honorartopf ist es unumgänglich, bestimmte Kriterien für die Honorarverteilung
aufzustellen und einem nachvollziehbar vorhandenen Interesse der Vertragsärzte, durch Mengenausweitung ihre
wirtschaftliche Lage zu verbessern, entgegenzusteuern. Dabei ist eine besondere Schwierigkeit darin zu sehen,
unterschiedliche Arztgruppen so zu behandeln, dass es einen fairen Interessenausgleich untereinander gibt. Dies ist
mit der hier streitgegenständlichen Regelung geschehen. Die Kürzungen dürfen auch als moderat angesehen werden
und berücksichtigen die individuelle Situation sowohl der Arztgruppe als auch des einzelnen Vertragsarztes.
Nicht nachvollziehbar ist die Berechnung auf klägerischer Seite zur Höhe der Praxiskosten von 92 bis 98 Prozent des
Gesamthonorars. Dies erscheint nicht nur maßlos überbetrieben, sondern lässt die Vermutung zu, dass die
Kostenseite nicht dem Gesamteinkommen gegenübergestellt worden zu sein scheint, sondern nur dem
vertragsärztlichen Honorar, das jedoch nur einen Teil des Einkommens auszumachen scheint, wenn man der
Internetdarstellung glauben kann (vgl.www.mzla.de/index.htm). Der Kläger, der mit weiteren Laborärzten (zwei davon
sind Kläger in Parallelfällen) die Medizinische Zentrallabor A. GmbH & CoKG betreibt, ist natürlich in der Lage, gezielt
Synergieeffekte zu nutzen und seine Kostensituation günstig zu beeinflussen. Würde er tatsächlich die von ihm
angegebenen hohen Praxiskosten haben, dann wäre eine Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit wegen
Unwirtschaftlichkeit nicht zu erwarten.
Die streitgegenständliche Regelung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie einen Grenzwert enthält, der für alle
Fachgruppen einheitlich anzuwenden ist. Dies ist rechtmäßig (vg. BSG Urteil vom 6. Mai 1988, Az.: 6 RKA 29/87),
zumal die besondere Kostensituation darüber hinaus berücksichtigt wird. Dem im Bereich der Laborleistungen
anfallenden hohen Kostenanteil ist dadurch Rechnung getragen, dass im Rahmen der Bereinigung des zu
berücksichtigenden Honorars auch entsprechend höhere Kostenanteile, über den Basiskostenansatz hinausgehend,
Berücksichtigung finden. Unabhängig davon kann es nicht auf die individuelle Kostensituation ankommen, die der
Kläger aber auf jeden Fall günstig zu beeinflussen in der Lage sein wird.
Es ist auch nicht gerechtfertigt, die Fachgruppe des Klägers von den Begrenzungsregelungen des HVM
auszunehmen, weil diese Fachgruppe in der Regel überweisungsgebundene Leistungen erbringt. Dies hat bereits das
Bundessozialgericht entschieden (vgl. Urteil vom 28. Januar 1998, Az.: B 6 KA 96/96 R). Das Bundessozialgericht
hat es in dieser Entscheidung als zulässig angesehen, dass unter dem Gesichtspunkt der Honorarverteilung der
relevante Unterschied zwischen der Tätigkeit der Laborärzte und derjenigen anderen Vertragsärzte nicht von solchem
Gewicht ist, dass er eine völlige Freistellung der Ärzte für Laboratoriumsmedizin von mengensteuernden Regelungen
im Honorarverteilungsmaßstab gebietet. Solange der Überweiser bei seinen Überweisungen keiner
Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegt, hat es der Auftragnehmer in der Hand, entweder die komplette Leistungsbreite
auszuschöpfen oder bei gezieltem Überweisungsauftrag durch Nachfrage den Leistungsumfang zu erweitern.
An diesem Punkt wird auch deutlich, dass es durchaus Sinn macht, Begrenzungen schon im EBM-Ä (Abstaffelung
von Punktwerten bei einer bestimmten Anzahl von Leistungen) einzubringen, auch wenn der Kläger dies als
unzulässig erachtet. Insbesondere würde es, wenn diese im EBM-Ä fehlten, zwangsnotwendig zu höheren Kürzungen
durch den HVM kommen müssen. Aus diesem Grund ist es nicht richtig, dass der Kläger durch die
Abstaffelungsregelungen des EBM-Ä sowie durch die Kürzungsmaßnahmen nach § 5 LZ 503 des HVM unzumutbar
doppelt belastet wird. Zudem handelt es sich um zwei unterschiedliche Ebenen der Honorarbegrenzung. Während der
EBM-Ä als Normsetzungsvertrag verbindlich für die Beklagte umzusetzen ist, wird sie auf HVM-Ebene im Rahmen
ihres Gestaltungsspielraumes befugt, weitergehende Honorarbegrenzungsregelungen zu treffen, um ihrer Aufgabe,
ausreichende Punktwerte bei nur begrenzt zur Verfügung stehenden Geldbeträgen zu gewährleisten, auch
nachzukommen.
Die streitgegenständlichen Honorarbescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie in Bezug auf die Höhe des
Auszahlungspunktwertes nicht zwischen den Laborleistungen nach Abschnitt O III EBM-Ä und den allgemeinen
Laborleistungen nach Abschnitt O I und O II EBM-Ä differenzieren. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf
einen Interventionspunktwert nach § 5 LZ 602a/605a HVM für O III-Leistungen. Grundsätzlich hat ein Vertragsarzt
keinen Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen mit einem bestimmten Punktwert, weder darauf, dass sie mit dem
gleichen Punktwert wie Grundleistungen oder ebenso wie die Leistungen anderer Ärzte vergütet würden, noch darauf,
dass alle auf Überweisung erbrachten Leistungen mit einem festen Punktwert vergütet werden müssen (Urteil des
BSG vom 9. September 1998, Az.: B 6 KA 55/97 R). Bei der Zuerkennung von Interventionspunktwerten hat sich die
Beklagte in erster Linie an die Empfehlung des Bewertungsausschusses im Rahmen der "Vereinbarung zur
Weiterentwicklung der Reform des EBM" vom 13. Juni 1996 gehalten. Bestandteil dieser Vereinbarung ist ein Katalog
von Leistungen gewesen, für die die Vereinbarung von Mindestpunktwerten empfohlen wurde. Dieser Katalog enthält
keine Laborleistungen, was dafür spricht, dass diese erfahrungsgemäß nicht der Stützung bedürfen, auch wenn dies
der einzelne Vertragsarzt so nicht akzeptieren will.
Die Nichtbewertung der O III-Leistungen mit einem Interventionspunktwert widerspricht auch nicht dem Gebot der
Verteilungsgerechtigkeit. Denn zwischen den in § 5 LZ 602a/605a des HVM mit Interventionspunktwerten gestützten
Leistungen sowie den O III-Leistungen im Laborbereich bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht,
dass eine Ungleichbehandlung in der Weise, dass die O III-Leistungen ohne die Festlegung eines
Interventionspunktwertes vergütet würden, gerechtfertigt sei. Sinn und Zweck der Festlegung von
Interventionspunkten ist die Garantie eines Mindestpunktwertes und damit einer Vergütungsuntergrenze für
Leistungen bzw. Leistungskomplexe, die eine kostenintensive apparative Diagnostik erfordern. Dadurch soll
sichergestellt werden, dass diese Leistungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung kostendeckend erbracht werden
können. Zwar gehören auch die O III-Leistungen zu den kostenintensiven Leistungen, andererseits gibt es im Bereich
der O III-Leistungen aber einen weiten Spielraum und enorme Synergieeffekte, auch wenn die klägerische Seite dies
negiert.
Zudem ist der Beklagten beizutreten, dass bei einem Interventionspunktwert für die betreffenden Leistungen eine
Leistungssteigerung nicht ausgeschlossen wäre. Sinn und Zweck des § 5 LZ 503 des HVM liefe dann auch deshalb
ins Leere, weil die O III-Leistungen bei der Fachgruppe des Klägers in der Regel den weitaus größten Anteil am
Gesamtleistungsvolumen ausmachen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 SGG in der bis zum Inkrafttreten des 6. SGG-
ÄndG vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144) am 2. Januar 2002 geltenden alten Fassung. Diese kommt hier noch zur
Anwendung, weil es sich vorliegend um ein Verfahren nach § 197a SGG neue Fassung handelt, das noch vor
Inkrafttreten des 6. SGG-ÄndG rechtshängig geworden ist (Art 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG; vgl. BSG Urteile vom
11. April 2002 B 3 KR 25/01 R und vom 30. Januar 2002 B 6 KA 12/01 R SozR 3 2500 § 116 Nr. 24).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.