Urteil des LSG Thüringen vom 29.07.2008

LSG Fst: innere medizin, befragung von zeugen, beweisgrad der wahrscheinlichkeit, herzinfarkt, tod, fahrzeug, belastung, unfallversicherung, obduktion, gesundheitsschaden

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 29.07.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gotha S 17 U 3573/04
Thüringer Landessozialgericht L 3 U 1057/07
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Todes ihres
am 4. Juli 1948 geborenen und am 14. März 2004 verstorbenen Ehemannes W. G. (im Folgenden Versicherter
genannt).
Der Versicherte war bei der Stadtwirtschaft Gotha GmbH als Rohrleger beschäftigt. In diesem Zusammenhang war er
mit Räumdiensten betraut. Am 14. März 2004 bekam er den Arbeitsauftrag, mit einem Multicar, der mit einem
Schiebeschild ausgerüstet war, Zugangswege zu Anlagen bei Tambach-Dietharz von Schnee zu räumen. Gegen
14.30 Uhr teilte der Versicherte seinem Vorgesetzten telefonisch mit, dass er nunmehr die Zufahrt zum Hochbehälter
"Oswaldquelle", rechter Weg vom Tammichgrund aus, räumen werde. Gegen 16.00 Uhr fiel auf, dass sich das
Fahrzeug des Versicherten noch nicht wieder auf dem Betriebshof in Ohrdruf befand. Telefonisch war der Versicherte
nicht zu erreichen. Daraufhin begaben sich Kollegen auf die Suche nach dem Versicherten und zwar an dem Ort, an
dem dieser mitgeteilt hatte, Schnee räumen zu wollen. Das Fahrzeug wurde mit laufendem Motor vor einer
ansteigenden Strecke aufgefunden. Der Versicherte lag auf dem Rücken mit dem Kopf im Bereich des Auspuffs nach
unten. Die Kollegen begannen mit Wiederbelebungsmaßnahmen und setzten einen Notruf ab. Der eintreffende Notarzt
konnte nur noch den Tod des Versicherten feststellen.
Seitens der Staatsanwaltschaft Erfurt wurde ein Ermittlungsverfahren mit Obduktion der Leiche eingeleitet. In einem
vorläufigen Gutachten vom Obduktionstag (17. März 2004) wurde ein frischer Herzinfarkt diagnostiziert und als
Todesursache ein akuter Myokardinfarkt bei ausgeprägter Koronararteriosklerose festgestellt. Es bestünden Zeichen
schwerer vorbestehender Organerkrankungen im Herz-Kreislauf-System. Ebenfalls unter dem 17. März 2004 wurde
der Totenschein (mit zunächst unklarer Todesursache) hinsichtlich des genauen Autopsieergebnisses ergänzt.
Ausweislich des endgültigen Obduktionsberichtes des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena, Institut für
Rechtsmedizin, vom 18. Mai 2004 über die Autopsie vom 17. März 2004 ergaben sich Zeichen des plötzlichen
Herztodes. Eine deutliche Vergrößerung des Herzens wurde festgestellt, ferner schwerste Herzkranzverkalkungen. Im
Rahmen einer schweren Herzkranzgefäßverkalkung mit teilweise nicht mehr aufschneidbaren Gefäßabschnitten fand
sich ein 8 x 9 cm großer, frischer Myokardinfarkt, der mit zahlreichen bis pfennigstückgroßen, weißlichen
Herzmuskelschwielen (alte Herzmuskelgewebsuntergänge) durchsetzt war. Der plötzliche Herztod des Versicherten
lasse sich nach dem Obduktionsergebnis zwanglos mit einer körperlichen Belastung erklären.
Die Kriminalpolizei teilte der Beklagten mit, der Versicherte sei in der Situation aufgefunden worden, dass er wegen
starken Schneefalls auf dem zum Schneeräumen eingesetzten Multicar Schneeketten habe aufziehen wollen. Im
Rahmen der weiteren Ermittlungen wurde immer von diesem Sachverhalt ausgegangen.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2004 lehnte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von
Hinterbliebenenleistungen ab. Nach dem Ergebnis der von der Staatsanwaltschaft Erfurt in Auftrag gegebenen
Obduktion sei als Todesursache des Versicherten ein akuter Herzinfarkt festgestellt worden. Der Tod sei danach nicht
Folge eines Versicherungsfalles, weil das schicksalhafte Herzleiden bereits soweit fortgeschritten gewesen sei, dass
der Tod auch bei jeder anderen gewöhnlichen Tätigkeit hätte eintreten können. Hierbei sei das Schneeräumen mit dem
Multicar und das Aufziehen der Schneeketten keine über das gewöhnliche und alltägliche Maß hinausgehende
Tätigkeit. Nachträglich stehe anhand der bei der Obduktion beschriebenen erheblichen Herzerkrankung fest, dass der
Versicherte nicht mehr in der Lage gewesen sei, körperlich belastende Tätigkeiten zu verrichten. Die
schicksalsbedingte Herzerkrankung sei schleichend derart fortgeschritten, dass es zum Eintritt des Todes
keineswegs ungewöhnlicher äußerer Einflüsse bedurft habe.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass Anzeichen einer schweren Herzerkrankung
nicht vorgelegen hätten. Die besondere Belastungssituation, in der sich der Versicherte befunden habe, sei nicht
berücksichtigt worden. Er sei einen steilen Hang mit dem Multicar hochgefahren und aufgrund der Wettersituation mit
dem Fahrzeug zurückgerutscht. Das Fahrzeug sei kurz vor einem Abhang zum Stehen gekommen. Um das Fahrzeug
vor Beschädigungen zu sichern, seien außerordentlich anstrengende körperliche Tätigkeiten bei eisigen Temperaturen
notwendig gewesen. Die vorhandene Glätte habe ihn bei Ausübung der Tätigkeit stürzen lassen, sodass eine
Einwirkung von außen auf den Körper vorgelegen habe. Bei normaler Tätigkeit wäre es zu keiner Stresssituation mit
den tödlichen Folgen eines Herzinfarktes gekommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht ein internistisches Gutachten nach Aktenlage (unter
Berücksichtigung des Obduktionsergebnisses) von dem Facharzt für Innere Medizin F. vom 13. März 2006 eingeholt.
Nach dem Obduktionsbericht habe bei dem Versicherten eine fortgeschrittene Herzkranzgefäßerkrankung bei
generalisierter Arteriosklerose bestanden. Das Herz sei vergrößert gewesen, es habe alte Narben (Schwielen) und
eine große frische Infarktnarbe gezeigt. Die Gefäßveränderungen hätten sich im Laufe von vielen Jahren entwickelt.
Die Arteriosklerose entstehe durch das Zusammenwirken mehrerer Risikofaktoren. An erster Stelle stünde eine
genetische Veranlagung. In vielen Fällen handele es sich um ein metabolisches Syndrom mit dem Zusammentreffen
von Bluthochdruck sowie Fett- und Zuckerstoffwechselstörung bei Übergewicht. Typisch sei der schleichende Verlauf
der Herzkranzgefäßerkrankung, die über Jahrzehnte keine Beschwerden mache und sich am häufigsten zwischen
dem 50. und 60. Lebensjahr manifestiere. Entsprechend den nachgewiesenen Schwielen müssten bei dem
Verstorbenen schon früher kleinere Infarkte abgelaufen sein. In der Regel verlaufe ein Herzinfarkt mit starken
Brustkorbschmerzen. Es gebe aber auch nicht selten sogenannte "stumme Infarkte", die wegen untypischer oder
fehlender Beschwerden nicht erkannt würden. Stumme Infarkte kämen häufiger vor bei gleichzeitigem Vorliegen einer
Zuckerstoffwechselstörung. Der Versicherte sei schon vor Eintritt seines Todes ein schwerkranker Mann und nur
scheinbar gesund gewesen. Die Vergrößerung seines Herzens weise darauf hin, dass er einen erhöhten Blutdruck
gehabt habe, der zuletzt nicht ausreichend behandelt worden sei. Das Fahren des Schneeräumfahrzeuges bedeute
keine große körperliche Anstrengung und sei deshalb noch anscheinend beschwerdefrei toleriert worden. Das
Aufziehen der Schneeketten habe eine erheblich größere körperliche Anstrengung dargestellt, die vermutlich mit
einem Blutdruckanstieg verbunden gewesen sei. Der dadurch erhöhte Sauerstoffbedarf des Herzmuskels habe
wahrscheinlich zu dem Herzinfarkt geführt. Die Formulierung im Bescheid (der Beklagten), dass der Tod auch bei
jeder anderen gewöhnlichen Tätigkeit hätte eintreten können, sei richtig. Ein Herzinfarkt mit akutem Herztod trete
häufig in Ruhe auf, meistens morgens nach dem Wachwerden. Aufgrund des Obduktionsbefundes stehe fest, dass
der Versicherte an seinem letzten Arbeitstag schwer krank gewesen sei. Hinsichtlich seiner Tätigkeit, die schwere
körperliche Arbeiten beinhalte, habe Arbeitsunfähigkeit bestanden, auch wenn keine Beschwerden vorgebracht worden
seien. Es lasse sich nicht aufklären, ob der Versicherte überhaupt Beschwerden gehabt habe und aus welchem Grund
er, wenn er Beschwerden gehabt hatte, diese nicht zur Kenntnis gebracht habe. Die Krankheitssituation sei aber
soweit fortgeschritten gewesen, dass jederzeit, auch in Ruhe, ein Herzinfarkt und ein tödliches Herzkammerflimmern
hätte auftreten können, z.B. morgens beim Frühstück oder bei Freizeitaktivitäten. Möglicherweise hätte er zuhause
früher seine Beschwerden registriert und ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Aus medizinischer Sicht sei die
Herzkrankheit so weit fortgeschritten gewesen, dass der Versicherte an seinem letzten Lebenstag nicht mehr
arbeitsfähig gewesen sei. In Relation zu der weit fortgeschrittenen Herzkranzgefäßerkrankung sei die körperliche
Arbeit zu schwer gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass durch das Einatmen von kalter Luft eine zusätzliche
Verengung der Herzkranzgefäße eintrete. Bis 14.30 Uhr habe der Versicherte beim Fahren mit dem
Schneeräumfahrzeug keine subjektiven Beschwerden geäußert. Als sich das Fahrzeug festgefahren hatte, habe der
Versicherte Split streuen und Schneeketten anlegen müssen. Diese starke körperliche Belastung, verbunden mit einer
Stressreaktion wäre ohne den fortgeschrittenen Krankheitszustand problemlos toleriert worden. In der konkreten
Situation hätten jedoch die Stressreaktion mit mutmaßlichem Blutdruckanstieg, die Einwirkung durch die kalte Luft
und die schwere körperliche Arbeit so ungünstig zusammengewirkt, dass ein Herzinfarkt mit nachfolgendem tödlichen
Herzkammerflimmern ausgelöst worden sei. Die Ursache des Todes sei die fortgeschrittene
Herzkranzgefäßerkrankung, nicht der Unfall gewesen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die akute
Belastungssituation eine wesentliche Teilursache für den Eintritt des Herzinfarktes. Ohne die besondere berufliche
Belastungssituation hätte sich die Herzkranzgefäßkrankheit mit Sicherheit in den nächsten Tagen und Wochen
manifestiert. Es hätte jederzeit auch ohne besonderen Anlass zu einem tödlichen Herzinfarkt kommen können. Es
hätte jedoch auch die Möglichkeit bestanden, dass die Symptome einer Herzkranzgefäßerkrankung rechtzeitig
erkannt worden wären, mit der Möglichkeit einer lebensverlängernden Behandlung. Die Herzkranzgefäßerkrankung sei
unfallunabhängig. Prinzipiell sei es richtig, dass die weit überwiegende Ursache für den Tod des Verstorbenen in
seiner Herzkrankheit zu sehen sei. Es sei auch richtig, dass die konkrete Arbeitssituation noch im Rahmen der
üblichen arbeitsmäßigen Belastung liege und bei einem gesunden Arbeiter keine Gesundheitsschäden verursacht
hätte. Bei dem schwer vorgeschädigten und eigentlich arbeitsunfähigen Versicherten sei jedoch die konkrete
berufliche Belastungssituation zu hoch gewesen und habe damit zu dem tödlichen Ausgang geführt.
Mit Urteil vom 14. Mai 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das der Klägerin am 24. August 2007 zugestellte Urteil hat sie am 24. September 2007 Berufung eingelegt. Zur
Begründung bezieht sie sich auf das Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin F. vom 13. März
2006. Dieser habe ausgeführt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die akute Belastungssituation eine
wesentliche Teilursache für den Eintritt des Herzinfarktes gewesen sei. Der Sachverständige habe dargelegt, dass
man davon ausgehen müsse, dass sich der Versicherte in einer Stresssituation befunden habe, weil sich sein
Fahrzeug festgefahren hatte. Die körperliche Belastung durch das Anlegen der Schneeketten habe mutmaßlich zu
einem Blutdruckanstieg geführt. Verschlimmernd habe auch die Verkrampfung der Gefäße aufgrund der Einwirkung
von kalter Luft gewirkt. Es sei wahrscheinlich, dass der Tod nicht zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre, wenn der
Versicherte problemlos das Fahrzeug hätte bedienen können. Es könne dem Vordergericht nicht mehr nachgesehen
werden, bei diesem Sachverhalt die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. Mai 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend sei.
Mit Verfügungen des Berichterstatters vom 8. Oktober 2007, 26. Oktober 2007 und 13. November 2007 ist die
Klägerin um eine ergänzende Begründung gebeten worden. Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 hat der
Berichterstatter mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. Mai
2007 nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat diese einstimmig für unbegründet und
eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Das Sozialgericht habe sich ausführlich mit der Rechtslage
auseinandergesetzt. Ferner sei die Sachlage mit Verfügungen des Berichterstatters vom 8. Oktober 2007, 26. Oktober
2007 und 13. November 2007 mitgeteilt worden. Der Versicherte sei schwer herzkrank gewesen.
Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Hierauf hat die Klägerin einen Antrag auf Ablehnung
wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Berichterstatter gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 26. Mai
2008 für unbegründet erklärt hat.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die den Versicherten betreffende Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und
ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Sachverhalt ist umfassend geklärt. Es
wurde vom Facharzt für Innere Medizin F. ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 13. März 2006 erstellt,
dessen Inhalt nicht bestritten, sondern sowohl von der Klägerin als auch von der Beklagten bei der jeweils
gegenteiligen Argumentation herangezogen wird. Die Klägerin ist der Auffassung, dieses Gutachten stütze ihren
Anspruch, die Beklagte vertritt hierzu, dass sich aus dem Gutachten ergebe, dass kein Anspruch auf
Hinterbliebenenleistungen bestehe. Die Rechtslage eindeutig. Die Beteiligten hatten auch Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Die erstinstanzliche
Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Sie verletzen
die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach § 63 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Hinterbliebene Anspruch auf Leistungen,
wenn der Tod (des Versicherten) in Folge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Versicherungsfälle sind
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (vgl. § 7 Abs. 1 SGB VII). Der Versicherte ist nicht infolge eines Arbeitsunfalls,
sondern an seiner schweren und vorbestehenden Herzerkrankung gestorben.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2, 3 oder 6 (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle werden nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII
als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum
Tod führen, definiert. Ein Arbeitsunfall im rechtlichen Sinne ist nicht nachgewiesen.
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es unterschiedliche Beweisanforderungen. Bestimmte maßgebliche
Tatsachen und Geschehnisabläufe, wie die den Versicherungs- und Versorgungsschutz begründenden Tatsachen
(z.B. Arbeit, Dienstverrichtung, Dienstreise), die das schädigende Ereignis (Unfall, Erkrankung, etc.) kennzeichnenden
Umstände sowie - im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität - das Bestehen eines Gesundheitsschadens
bedürfen des so genannten Vollbeweises (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 38), also der Feststellung mit einem so
großen Grad an Gewissheit, dass bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung kein begründbarer Zweifel an dem
Vorliegen der rechtserheblichen Tatsache besteht (vgl. BSG in SozR 2200 § 555 a Nr. 1). Zwar muss keine absolute,
jeden erdenklichen Zweifel ausschließende Gewissheit bestehen; Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige
Unterstellungen reichen aber ebenso wenig aus wie eine möglicherweise hohe Wahrscheinlichkeit. Der Beweisgrad der
Wahrscheinlichkeit wird von der ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs
zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis (haftungsbegründende Kausalität) sowie dem
schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsausfüllende Kausalität) für ausreichend erachtet. Aber
auch insoweit reichen bloße Vermutungen, Annahmen, Hypothesen oder Möglichkeiten nicht aus. Sofern die
notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der
Rechtsprechung geforderten Beweisgrad nachgewiesen werden, hat er die Folgen dieser Beweislast dergestalt zu
tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt.
Ob das (Schadens)Ereignis, das von allen Beteiligten und auch vom Gutachter unterstellt wird, tatsächlich so
stattgefunden hat, insbesondere ob der Verstorbene Schneeketten aufziehen wollte, um einen abrutschenden Multicar
zu sichern, ist nicht vollbeweislich (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) belegt. Vielmehr handelt es sich
um an äußeren Umständen (Auffindsituation und Witterungsverhältnissen) orientierende Mutmaßungen/Spekulationen,
die sich durch die gesamte Akte ziehen, ausgelöst von Erklärungsversuchen der Polizei, dass ein Fremdverschulden
nicht vorliegt. So wird auf einen Herzinfarkt aufgrund körperlicher Belastung geschlossen, weil Fremdverschulden und
Suizid nicht vorliegen. Mehr gab es durch die Polizei aus deren Sicht auch nicht abzuklären, insbesondere hat sie
weder die fachliche Kompetenz, noch den gesetzlichen Auftrag, die Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalls zu
klären. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass der Herzinfarkt tatsächlich im Zusammenhang mit der
körperlichen Belastung eingetreten ist. Denkbar ist auch, dass der Versicherte den Multicar verlassen hat, weil er sich
körperlich unwohl fühlte und neben dem Fahrzeug zusammengebrochen ist. Weitere Ermittlungen diesbezüglich durch
den Senat sind allerdings entbehrlich. Nicht nur, dass eine Befragung von Zeugen nicht in Betracht kommt, weil
niemand den Vorfall gesehen hat und fundierte Aussagen machen könnte, selbst wenn man ein Ereignis (Aufziehen
von Schneeketten bei abrutschendem Multicar unter Stress) unterstellt, war es jedenfalls nicht ursächlich (und auch
nicht teilursächlich) für den Tod des Versicherten im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für den Ursachenzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und Erkrankungen im Berufskrankheitenrecht
gilt, wie auch sonst im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese
hat zur Ausgangsbasis die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der Ursache eines Erfolges
jedes Ereignis ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non).
Aufgrund der Unbegrenztheit der Bedingungstheorie werden im Sozialrecht als rechtserheblich aber nur solche
Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt
haben. Wesentlich ist dabei nicht gleichzusetzen mit gleichwertig oder annähernd gleichwertig. Auch eine nicht
annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg
rechtlich wesentlich sein, solange die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat (vgl. BSG, Urteil vom 27.
Juni 2006, Az.: B 2 U 13/05 R).
Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls scheitert daran, dass die betriebliche Tätigkeit nicht zum Eintritt eines
Gesundheitsschadens (bzw. dem Tod) geführt hat. Soweit die Klägerin das Gutachten des Internisten F. vom 13.
März 2006 und die Passage, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die akute Belastungssituation eine
wesentliche Teilursache für den Eintritt des Herztodes gewesen sei, zur Begründung ihres Anspruchs anführt,
übersieht sie, dass sich der Sachverständige hier ausschließlich medizinisch und nicht rechtlich würdigend geäußert
hat und auch nicht äußern konnte.
Die rechtliche Würdigung des Ursachenzusammenhanges erfolgt vielmehr durch den Senat auf der Grundlage der in
der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre, der sogenannten Theorie der wesentlichen Bedingung.
Auf der Grundlage der Theorie der wesentlichen Bedingung muss zunächst festgestellt werden, ob das Unfallereignis
mit dem Gesundheitsschaden in einem naturwissenschaftlich-philosophischen Zusammenhang steht. Anschließend
ist zu prüfen, ob vor dem schädigenden Ereignis eine Krankheitsanlage bzw. ein Vorschaden vorhanden war, der
ebenfalls mit Wahrscheinlichkeit eine Ursache des Schadens in naturwissenschaftlich-philosophischem Sinne ist.
Allein hierauf bezieht sich das von der Klägerin zur Begründung vorgebrachte Zitat aus dem Gutachten des Internisten
F. Es handelt sich nicht um die Antwort auf die Frage nach der wesentlichen Bedingung. Wird vielmehr die
Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs im naturwissenschaftlichen Sinne bejaht, ist in einem
nächsten Schritt zu werten, ob das schädigende Ereignis und die Krankheitsanlage jeweils für sich gesehen,
wesentlich im Sinne der Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingungen sind (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 79).
Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, HVBG-Info 1997, 1279-1286; BSG in
SozR 2200 § 589 Nr. 10) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. u.a. Schönberger/Mehrtens/Valentin
a.a.O. S. 887) ist eine vorbestehende Koronarsklerose (wie hier eine Arteriosklerose der Koronararterien
)Herzkranzgefäße) mit Verengung bzw. Verschluss der Gefäße) allein wesentliche Bedingung des Herztodes, wenn
die Belastbarkeit schon vor dem Unfall infolge der Vorerkrankung derart herabgesetzt war, dass der akute Herztod
jederzeit hätte eintreten können. So ist es hier. Ein derart gravierender Befund liegt nach dem (ausführlich zitierten)
Gutachten des Internisten F. eindeutig vor. Der Versicherte war schwer herzkrank. Dabei kommt es nicht
entscheidend darauf an, ob er zuvor bereits Beschwerden hatte oder nicht bzw. ob er solche geäußert hat oder nicht.
Die Herzkranzgefäßerkrankung hätte sich nach den durch die Obduktion gewonnenen objektiven Erkenntnissen mit
Sicherheit in den nächsten Tagen und Wochen manifestiert. Es hätte jederzeit, und dies ohne besonderen Anlass, zu
einem tödlichen Herzinfarkt kommen können. Die Herzkranzgefäßerkrankung war dabei unfallunabhängiger Natur.
Die konkrete Arbeitssituation (wobei der Sachverhalt, von dem der Sachverständige und die Beteiligten ausgehen,
nicht vollbeweislich gesichert ist) hat noch im Rahmen der üblichen arbeitsmäßigen Belastung gelegen und hätte bei
einem gesunden Arbeitnehmer keine Gesundheitsschäden verursacht. Auch dies spricht entscheidend gegen einen
wesentlichen Verursachungsbeitrag.
Wenn der Sachverständige gleichwohl von einer wesentliche Teilursache der unterstellten Arbeitsbedingungen
ausgeht, so ist dies rechtlich ohne jede Relevanz. Wie bereits dargstellt, wird die Beantwortung der Rechtsfragen
nicht dem medizinischen Sachverständigen überlassen, sondern vom Senat vorgenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.