Urteil des LSG Thüringen vom 27.09.2005

LSG Fst: vorläufiger rechtsschutz, notlage, hauptsache, firma, gefahr, skonto, erlass, wohnhaus, fax, kabel

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 27.09.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Meiningen S 17 AS 1120/05 ER
Thüringer Landessozialgericht L 7 AS 622/05 ER
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 9. August 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin die Zahlung von 305,05 Euro für die Instandsetzung einer
defekten Steckdose.
Die Antragstellerin zu 1 ist 1967 geboren. Sie wohnt mit ihrem Ehemann J. (geb. 1965, nachfolgend Antragsteller zu
2) und ihrem Sohn S. (geb. 1991, nachfolgend Antragsteller zu 3) in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragsteller leben in einem Einfamilienhaus. Seit dem 1. Januar 2005
beziehen sie Leistungen von der Antragsgegnerin nach dem SGB II.
Mit Fax vom 21. Juni 2005 beantragte die Antragstellerin zu 1 die Erstattung einer Rechnung eines Antennen- und
Elektroservices F. D. vom 31. Mai 2005 in Höhe von 305,05 Euro. Laut dieser Rechnung wurden eine Reparatur der
Elektroanlage im Mai 2005 und der Anschluss eines Herdes im Wohnhaus der Antragsteller durchgeführt. Hierfür
wurden 11,5 Stunden für insgesamt drei Monteure und das Verlegen von 13 Metern Kabel in Rechnung gestellt. Ferner
wurde für die Begleichung der Rechnung bis zum 18. Juni 2005 ein Skonto in Höhe von 3 v. H. der Rechnungssumme
(9,15 Euro) eingeräumt. Die Antragstellerin zu 1 trug vor, dass auf Grund einer defekten Steckdose die Reparatur
erforderlich geworden sei.
Mit Fax vom 7. Juli 2005 beantragte sie beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der
"Kostenübernahme der Rechnung auf Grund einer geschmorten Steckdose im Wohnhaus".
Das Sozialgericht Meiningen lehnte mit Beschluss vom 9. August 2005 den Antrag ab. Ein Anordnungsgrund sei nicht
glaubhaft gemacht worden. Der dringende Reparaturbedarf sei bereits von der Firma D. vorgenommen worden, so
dass die durch den Stromausfall entstandene dringende Notlage bereits behoben worden sei. Es gehe hier lediglich
um die Erstattung der Reparaturkosten, welche auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ohne weiteres noch
erfolgen könne.
Hiergegen hat die Antragstellerin zu 1 Beschwerde eingelegt. Auf Grund der Gefahr, die von der Steckdose
ausgegangen sei, habe eine Notsituation vorgelegen, die ein sofortiges Handeln erforderlich gemacht habe. Auf Grund
dessen sei zwar die Notlage beseitigt worden, aber die daraus resultierende Rechnung sei noch vorhanden. Die
Familie sei auf Grund der Rechnung immer noch in der Notlage. Der Nachteil, der durch diese Rechnung entstanden
sei, sei die Einleitung des Mahnverfahrens durch die Firma und damit zusätzliche Kosten zu der Rechnung. Dies sei
ein Nachteil, der noch vorhanden sei.
Auf Anfrage des Berichterstatters, dass die Rechnung offensichtlich bereits beglichen worden ist, weil ein Skonto
eingeräumt worden sei, ferner nicht nachvollziehbar sei, dass die Arbeiten etwa 10 Stunden in Anspruch genommen
hätten und schließlich die Rechnung auch einen Herdanschluss umfasst habe, erklärte die Antragstellerin zu 1, dass
auf Grund ihrer katastrophalen finanziellen Situation der "Antrag der Eilbedürftigkeit begründet und glaubhaft" sei. Die
Rechnung sei angemessen. Eine aufwendige Reparatur sei erforderlich gewesen, weil in dem Zimmer, in dem sich die
defekte Steckdose befunden habe, an der Decke noch gut erhaltene Platten angebracht gewesen seien, so dass eine
enorme Umleitung erforderlich geworden sei. Der Herdanschluss sei für einen gebrauchten Elektroherd vorgenommen
worden, da "leider" der 10 Jahre alte Gasherd aus Sicherheitsgründen nicht mehr zu verwenden gewesen sei.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 9. August 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig für die Instandsetzung einer Steckdose einen Betrag von 305,05
Euro zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Bedarfsgemeinschaft betreffende Verwaltungsakte der
Antragsgegnerin lag vor und ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, wenn – wie hier
– ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG (vorläufiger Rechtsschutz in Anfechtungssachen) nicht vorliegt, eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (Satz 2). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) geltend
entsprechend (Satz 4). Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG), gegen den nach § 172 SGG
die Beschwerde zulässig ist.
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch
Glaubhaftmachung (§ 86 b Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung
(§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch (gesetzlicher Anknüpfungspunkt bei der Sicherungsanordnung: "Recht des
Antragstellers", bei der Regelungsanordnung: "streitiges Rechtsverhältnis") und einen Anordnungsgrund (einerseits:
"Gefahr für die Verwirklichung des Rechts", andererseits: "Notwendigkeit zur Regelung eines Zustands") bejahen
kann.
Der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung) liegt vor, wenn es für den
Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu
werden, wobei auf die Beachtung der Folgen für den Fall des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung
abzustellen ist. So können z.B. der Gesundheitszustand oder die finanzielle oder wirtschaftliche Situation eines
Antragstellers im Wege einer Interessenabwägung dazu geeignet sein, das Vorliegen eines Regelungsgrundes zu
begründen, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren
nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. Eine einstweilige Anordnung
darf grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Deswegen ist es in der Regel nicht zulässig, die
Behörde zum Erlass eines im Hauptsacheverfahren beantragten Verwaltungsaktes zu verpflichten. Es kann im
Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache
vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. Keller
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86 b Rdr. 31).
Derartige Umstände haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund den
Antragstellern schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die einstweiligen Rechtsschutz erforderlich machen.
Eine Eilbedürftigkeit ist auf Grund ihres Vortrages nicht erkennbar.
Soweit die Antragsteller behaupten, dass die "Notsituation" darin liege, dass anstelle der erforderlichen Reparatur
einer Steckdose die Erstattung der Rechnung der Firma D. in Höhe von 303,05 Euro getreten sei, vermag der Senat
dieser Argumentation nicht zu folgen, weil diese Rechnung offenbar bereits beglichen worden ist. Dies ergibt sich
daraus, dass auf eine entsprechende Anfrage des Berichterstatters die Antragstellerin zu 1 ausweichend dahingehend
geantwortet hat, es entstünde ein Kreislauf, den "das Sozialgesetz" abwende und verpflichtet sei, dass "solch eine
Situation" nicht eintreten dürfe. Im Übrigen ist auch die Höhe der vorgelegten Rechnung nicht nachvollziehbar, denn
wenn die Antragsteller die Rechnung bezahlt haben, wurde ihnen auch ein Skonto in Höhe von 3. v. H. der
Rechnungssumme eingeräumt.
Im Übrigen ist die Höhe der vorgelegten Rechnung auch im Hinblick auf die behauptete Notlage nicht glaubhaft. Die
Antragsteller haben offensichtlich – wie sie auch selbst einräumen - wegen der angeblichen Notlage eine aufwendige
Reparatur vornehmen lassen, deren Notwendigkeit nicht erkennbar ist. Es ist unter keinem Gesichtspunkt
nachvollziehbar, weshalb die Reparatur einer einzigen defekten Steckdose, die nach Angaben der Antragstellerin zu 1
"durchgeschmort" sei, eine derart umfangreiche Instandsetzung unter anderem durch Neuverlegung verschiedener
Leitungen (13 Meter Kabel), das Einsetzen von mehreren Schaltern und Steckdosen, die Neuverlegung der Leitung
zur Deckenleuchte "über den Hausboden" und die Neuverlegung der Leitung zum Boiler in der Küche durch insgesamt
drei Monteure mit einem Umfang von 11,5 Stunden notwendig gemacht haben könnte.
Schließlich haben die Antragsteller im Zusammenhang mit der Behauptung einer zu beseitigenden dringenden Notlage
einen Herdanschluss durchführen lassen, der mit der defekten Steckdose offensichtlich in keinem Zusammenhang
steht.
Insgesamt entspricht die Behauptung der Antragsteller, der Betrag in Höhe von 303,05 Euro sei zur Beseitigung einer
durch eine defekte Steckdose entstandenen dringenden Notlage erforderlich, schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht
der Wahrheit.
Die Kostenentscheidung beruht auf eine entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).