Urteil des LSG Thüringen vom 22.07.2009

LSG Fst: beschränkung, bezirk, niedergelassener, zivilprozessordnung, ratenzahlung, beteiligter

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 22.07.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Meiningen S 16 KR 1297/08
Thüringer Landessozialgericht L 6 B 55/09 KR
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 10. Februar 2009
geändert.
Rechtsanwältin B., R. wird ohne Beschränkung auf die Bedingungen einer am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwältin
beigeordnet.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 hat das Sozialgericht (SG) dem Kläger für das Klageverfahren Az.: S 16 KR
1297/08 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B. zu den Bedingungen eines am
"Sitz des Gerichts" ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und sich gegen die Beschränkung gewandt.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 73 a Absatz 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)
erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen hat das SG mit Bewilligung der PKH und Beiordnung von Rechtsanwältin B. bejaht.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage der Zulässigkeit der Beschränkung der Beiordnung der
Bevollmächtigten zu den Bedingungen einer am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwältin. § 121 Abs. 3 ZPO in der bis
zum 31. Mai 2007 geltenden Fassung bestimmte, dass ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt
nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Die Norm war nach der h.M. auf das
sozialgerichtliche Verfahren weder unmittelbar noch analog anwendbar, weil es keine Zulassung von Rechtsanwälten
zu einem Sozialgericht gab (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2003 - Az.: L 6 B 19/02 SF; jurisPR-SozR 1/2008
Anm. 5, Harks m.w.N.). Eine Beschränkung erfolgte teilweise über den allgemeinen Rechtsgedanken, dass die
Kosten eines Rechtsstreits so gering wie möglich zu halten waren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2003,
a.a.O.).
Mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 121 Absatz. 3 ZPO zum 1. Juni 2007 (Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 26.
März 2007 - BGBl. I Seite 358) scheidet eine Beschränkung der Beiordnung bei einem in dem Bezirk des
Prozessgerichts niedergelassenen Bevollmächtigten - wie hier - aus. Nach dieser Vorschrift kann ein nicht in dem
Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten
nicht entstehen. Damit kommt eine Beschränkung der Beiordnung nur noch für außerhalb des Prozessgerichtsbezirks
niedergelassene Rechtsanwälte in Betracht, wenn dadurch Mehrkosten entstehen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren kommt nach § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs.
4 ZPO nicht in Betracht.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).