Urteil des LSG Thüringen vom 26.06.2008
LSG Fst: inhaftierung, operation, juristische person, geeignete stelle, versorgung, wahrscheinlichkeit, sicherheit, schwerhörigkeit, thüringen, familie
Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 26.06.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Altenburg S 8 VU 1141/04
Thüringer Landessozialgericht L 5 VU 784/05
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 27. September 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1955 geborene Klägerin begehrt Beschädigtenversorgung wegen Schwerhörigkeit nach einer in der DDR zu
Unrecht verbüßten Freiheitsstrafe.
Sie litt bereits während ihrer Kindheit an chronischer Mittelohrentzündung. 1965 (nach anderer Angabe 1967) wurde
deswegen am linken Ohr eine Radikal-Operation durchgeführt. Eine weitere Operation erfolgte 1973 (nach anderer
Angabe 1975) am rechten Ohr.
Vom 10. Mai bis 18. Dezember 1972 war die Klägerin aufgrund eines Urteils des Kreisgerichts Saalfeld vom 21.
August 1972 wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts inhaftiert. Dieses Urteil wurde mit Beschluss des
Bezirksgerichts Gera vom 14. Januar 1993 aufgehoben; die Klägerin wurde rehabilitiert.
Im April 2002 beantragte sie bei dem Beklagten Beschädigtenversorgung. Während der Haftzeit habe sie die wegen
des vorbestehenden Ohrenleidens erforderliche regelmäßige Behandlung nicht erhalten. Die Schwerhörigkeit habe sich
deswegen verschlimmert. Sie sei noch heute deshalb in Behandlung.
Der Beklagte zog Befundberichte von dem früher behandelnden HNO-Arzt Dr. F. sowie dem Facharzt für HNO Dr. C.
bei. Nachfragen bei der HNO-Klinik der S. Klinikum gGmbH W. zu der Operation 1973 (bzw. 1975) sowie dem
Gesundheitsamt P. und dem Landratsamt S. wegen Unterlagen über die Klägerin aus dem Jahr 1972 blieben erfolglos.
Von dem befragten Bundesarchiv wurden Kopien aus der Zentralen Gefangenen¬kartei des Archiv¬bestandes DO 1
Ministerium des Innern der DDR über die Klägerin übersandt; Gerichts- oder Straf¬vollzugs¬akten oder Belege über
Arbeits- und Krank¬heits¬zeiten waren dort nicht vorhanden. Ebenso konnte die Justizvollzugsanstalt (JVA) G. nur
die Gefangenen¬kartei¬karte übersenden; andere Unterlagen seien dort nicht vorhanden, weil die Klägerin während
der Haftzeit in die damalige Strafvollzugsanstalt H. verlegt worden sei. In deren nach Schließung dieser Einrichtung
von der JVA P. verwalteten Archiv wurden keinerlei Unterlagen der Klägerin gefunden.
Sodann gab der Beklagte ein Gutachten bei der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dipl.-Med. H. in Auftrag.
Diese diagnostizierte eine chronische Mittelohrentzündung beidseits mit Zustand nach Radikaloperation beidseits,
eine hochgradige, an Taubheit grenzende kombinierte Schwerhörigkeit rechts, eine mittelgradige überwiegende
Innenohrschwerhörigkeit links mit Hörgeräteversorgung sowie eine ständig auftretende Sekretion. Die Entstehung der
Krankheit sei konstitutionell bedingt, was auch die entscheidende Rolle für den Verlauf (wiederkehrende Ohrsekretion,
Operations¬notwendigkeit) spiele. Eine Nichtbehandlung während der Inhaftierung sei sicher ungünstig für den
Krankheitsverlauf gewesen; es könne jedoch eine mit ausreichender Sicherheit anzunehmende Verschlimmerung
nicht nach¬gewiesen werden. Zum einen fehlten hierfür die dazu notwendigen Audiogramme aus früherer Zeit, zum
anderen könne aus fachlicher Sicht der Verlauf der Erkrankung oftmals nur schwer beeinflusst werden. Ob das Gehör
heute besser wäre, wenn während der Inhaftierung eine Behandlung erfolgt wäre, sei nicht mit ausreichender
Sicherheit feststellbar und fachlich nicht begründbar.
Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. November 2003 den Antrag der Klägerin ab. Ihren Widerspruch
wies er mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2004 zurück.
Dagegen hat die Klägerin bei dem Sozialgericht (SG) Altenburg Klage erhoben und vorgetragen, es bestehe ein
kausaler Zusammenhang zwischen der Inhaftierung und der Verschlimmerung ihres Krank¬heits¬bildes. Die
Behandlung durch einen Facharzt in dem Inhaftierungs¬zeitraum hätte einen deutlich anderen Krankheitsverlauf
bewirkt und zu einer verbesserten Heilungs¬wahr¬scheinlichkeit geführt. Eine Verschlechterung des Krankheitsbildes
zeige sich gerade in der kurz nach dem Ende der Inhaftierung erforderlich gewordenen Radikal¬operation am linken
Ohr. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine fachgerechte fachärztliche Behandlung die
Operationsnotwendigkeit verhindert hätte und eine Verschlechterung der Hör¬fähigkeit nicht eingetreten wäre.
Ermittlungen des SG zu dem Gesundheitszustand der Klägerin in zeitlichem Zusammen¬hang mit der Inhaftierung
blieben erfolglos. In dem Archiv der ehemaligen HNO-Poliklinik W. bei dem Gesundheitsamt der Stadtverwaltung W.
waren keine Unterlagen über die Klägerin vorhanden. Dr. F. hat mitgeteilt, sie erst seit 1988 zu kennen. Zu der
Operation am rechten Ohr im Jahre 1965 oder 1967 lägen in dem ihm zugänglichen Archiv der Thüringen Klinik S.
keine Unterlagen mehr vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Weder sei eine Verschlechterung
der Hörfähigkeit der Klägerin während der Haft nachgewiesen, noch könne – selbst wenn sie nachzuweisen wäre – ein
ursächlicher Zusammenhang mit der Nicht¬behandlung während der Haft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden.
Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. In einer persönlichen Stellungnahme
schildert sie, dass sie während der Haftzeit unter "Ohrenlaufen" und eitrigem Ausfluss gelitten habe, aber lediglich mit
Schmerzmitteln und Watte versorgt worden sei, obwohl dreimal wöchentliches Aussaugen und Trocknen des Ohres
erforderlich gewesen wären. Weil sie damals keinem Facharzt vorgestellt worden sei, leide sie bis heute an
Schmerzen und "Ohrenlaufen", sei ständig in HNO-ärztlicher Behandlung und trage seit Jahren ein Hörgerät.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 27. September 2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom
17. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2004 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, ihr eine Beschädigten¬versorgung in gesetzlicher Höhe ab dem Tag der Antragstellung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Ausführungen in den Verwaltungsentscheidungen, die durch die Argumentation der Klägerin
nicht widerlegt werden könnten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der beklagte Freistaat wurde bis zum 30. April 2008 durch das Landesamt für Soziales und Familie, Abteilung 3 –
Versorgung und Integrationsamt – vertreten. Dieses Amt wurde durch § 1 Abs. 1 der Anordnung über die Auflösung
des Landesamtes für Soziales und Familie und der Versorgungsämter und Thüringer Verordnung zur Änderung der
Zuständig¬keiten in der Versorgungs- und Sozialverwaltung (ThürVersorgAmtAuflAO) vom 1. April 2008 aufgelöst.
Seine Aufgaben – mit Ausnahme derjenigen nach dem Thüringer Blinden¬geldgesetz und des
Schwer¬behinderten¬feststellungsverfahrens – werden nach § 2 Abs. 1 der Anordnung von dem
Landes¬verwaltungs¬amt (LVwA) wahrgenommen. In dem LVwA ist nunmehr die neu gebildete Abteilung VI –
Versorgung und Integration – für das soziale Entschädigungs¬recht zuständig.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakte verwiesen, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
A.
Der Senat durfte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt
haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat, steht
dem nicht entgegen. Nach § 153 Abs. 4 SGG ist in diesem Fall lediglich eine Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss unzulässig. Im Gegensatz zu einem Urteil ohne mündliche Verhandlung ist ein solcher
Beschluss – wie der Gerichtsbescheid im erstinstanzlichen Verfahren – zwar von einer Anhörung, jedoch nicht von
einer Zustimmung der Beteiligten abhängig. Mit dem Ausschluss zweier solcher Entscheidungen soll vermieden
werden, dass ein Beteiligter in beiden Tatsacheninstanzen keine Gelegenheit hat, sein Anliegen im Rahmen einer
mündlichen Verhandlung vorzubringen, obwohl er dies wünscht. Im hier vorliegenden Fall eines Urteils ohne mündliche
Verhandlung verzichten die Beteiligten jedoch gerade auf diese Möglichkeit. Das steht ihnen frei.
Die Berufung ist zulässig; der Senat konnte daher in der Sache entscheiden. Insbesondere ist der beklagte Freistaat
auch nach der Auflösung des Landesamtes für Soziales und Familie und der Übertragung der Zuständigkeit unter
anderem in Angelegenheiten zur Durchführung der §§ 21, 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
(StrRehaG) auf das Landesverwaltungsamt prozessfähig im Sinne des § 71 Abs. 1 SGG und ordnungs¬gemäß
vertreten im Sinne des § 71 Abs. 5 SGG. Zur näheren Begründung wird auf das Urteil des Senats vom selben Tage
(Az. L 5 VH 1055/06; zur Veröffentlichung vorgesehen) Bezug genommen.
Zusammengefasst ist darauf hinzuweisen, dass als juristische Person der Freistaat Thüringen nur prozessfähig ist,
wenn er durch eine natürliche Person gesetzlich vertreten wird. Nach § 71 Abs. 5 SGG (in der Fassung des 6. SGG-
Änderungs¬gesetzes vom 17. August 2001, BGBl. I S. 2144) wird ein Land in Angelegen¬heiten des sozialen
Entschädigungsrechts, zu denen die Regelungen der §§ 21, 22 StrRehaG zählen, durch das Landesversorgungsamt
oder durch die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind, vertreten. Da "das Landesversorgungsamt" oder
"die Stelle" als solche nicht handeln können, müssen sie ihrerseits durch eine hierzu berechtigte natürliche Person
vertreten werden. Nach § 71 Abs. 3 SGG handeln für Behörden ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders
Beauftragte.
Die Aufgaben des Landesversorgungsamts wurden durch § 2 Abs. 1 ThürVersorgAmt¬AuflAO dem LVwA übertragen.
Dieses wird mangels besonderer Beauftragter durch seinen Präsidenten vertreten.
Das LVwA ist auch geeignete "Stelle" im Sinne des § 71 Abs. 5 SGG. Diese muss – im Gegensatz zur früheren
Rechtslage (vgl. hierzu vor allem das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Juni 2001 – Az.: B 9 V 5/00 R;
nach juris) den Anforderungen des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungs¬behörden der
Kriegsopfer¬versorgung (KOV-ErrG) nicht mehr entsprechen. Infolge der mit der Föderalismusreform 2006 (Gesetz
zur Änderung des Grund¬gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034)) vorgenommenen Änderung des Art. 84
Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist es den Ländern nunmehr unbenommen, die für die Durchführung der
Kriegsopferversorgung und damit nach § 25 Abs. 4 Satz 1 StrRehaG auch für die hier streitige Gewährung von
Leistungen nach §§ 21 und 22 StrRehaG zuständigen Behörden selbst – und auch abweichend von den
bundesgesetzlichen Bestimmungen des KOV-ErrG – zu regeln.
Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
B.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klage abzuweisen ist, weil die
Bescheide des Beklagten die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Beschädigtenversorgung.
Nach §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern
rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrecht¬liches Rehabilitierungsgesetz –
StrRehaG – verkündet als Artikel I des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht – 1. SED-UnBerG – vom
29. Oktober 1992) in Verbindung mit (i. V. m.) § 1 Abs. 1 StrRehaG begründet die Aufhebung eines Straf¬urteils im
Beitrittsgebiet als rechtsstaatswidrig (so genannte Rehabilitierung) einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen
unter anderem in Form einer Beschädigten¬versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 StrRehaG. Nach § 21 Abs. 1
Satz 1 StrRehaG erhält ein Betroffener, der infolge einer rechtsstaats¬widrigen Freiheitsentziehung eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirt¬schaftlichen Folgen dieser Schädigung
auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG geht dabei von einer dreigliedrigen Kausalkette aus. Das erste Glied ist der schädigende
Vorgang, das zweite Glied bildet die durch den schädigenden Vorgang hervorgerufene Schädigung (Primärschaden),
das dritte Glied stellt die Folge der gesund¬heit¬lichen Schädigung (Schädigungsfolge) dar, also das
Versorgungs¬leiden, dessen Feststellung ein Antragsteller durch die Versorgungsverwaltung begehrt (vgl. zu der in
gleicher Weise aufgebauten Vorschrift des § 1 Abs. 1 BVG Fehl in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Auflage
1992, BVG § 1 Rdnr. 61).
Diese drei Glieder der Kausalkette bedürfen als anspruchs¬begründende Tatsachen des Vollbeweises. Das heißt,
dass der schädigende Vorgang, der Primärschaden und die Schädigungsfolge grundsätzlich nachgewiesen werden
müssen. Für den Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen.
Ausreichend, aber auch erforderlich ist indes ein so hoher Grad an Wahrschein¬lichkeit, dass bei Abwägung des
Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch noch zweifelt, das
heißt, dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt. Dabei können nach § 15 des Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung – KOVVfG – die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der
Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, in den Fällen, in denen Unterlagen nicht mehr
vorhanden oder nicht mehr zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen
verloren gegangen sind, der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, soweit sie nach den Umständen des Falles
glaubhaft erscheinen. Diese Beweiserleichterung ist auch im Bereich der sozialen Entschädigung nach strafrechtlicher
Rehabilitierung anwendbar, denn soweit die Verwaltungs¬behörden der Kriegs¬opfer¬versorgung zuständig sind,
richtet sich nach § 25 Abs. 4 Satz 2 StrRehaG das Verfahren nach den für die Kriegs¬opferversorgung geltenden
Vorschriften. Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 StrRehaG sind für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 die
Behörden zuständig, denen die Durchführung des BVG obliegt. Die Beweiserleichterung gilt nicht nur im Verwaltungs-,
sondern auch im gerichtlichen Verfahren (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31. Mai 1989 – Az.: 9 RVg 3/89;
nach juris). Während der Beweis grundsätzlich die Vermittlung richterlicher Überzeugung von der Wahrheit der –
streitigen – Behauptung erfordert, tritt bei der Glaub¬haft¬machung an die Stelle des Vollbeweises die Feststellung
überwiegender Wahrscheinlichkeit.
Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt nach § 21 Abs. 5 Satz 1 StrRehaG
dagegen schon die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen¬hangs. Wahrscheinlich ist jede Möglichkeit, der
nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches
Übergewicht zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1977 – Az.: 10 RV 15/77 in SozR 3900 § 40 BVG Nr. 9;
ständige Rechtsprechung, vgl. auch BSG, Urteil vom 5. Mai 1993 – Az.: 9/9a RV 1/92 in SozR 3-3100 § 38 BVG Nr.
2). Sie wird auch als hinreichende Wahrscheinlichkeit bezeichnet (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit
Erläuterungen, 8. Auflage, 2005, § 118 Rdnr. 5 a).
Die Voraussetzung des § 21 StrRehaG i. V. m. §§ 1, 16 StrRehaG sind zwar insoweit erfüllt, als die Klägerin für ihre
Haftzeit vom 10. Mai bis 18. Dezember 1972 durch den Beschluss des Bezirksgerichts G. vom 14. Januar 1993
rehabilitiert wurde.
Sie hat jedoch keinen Anspruch auf Leistungen, denn der geltend gemachte Gesund¬heits¬schaden, die
Verschlimmerung eines Ohrenleidens, ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf die Haftzeit zurückzuführen.
Bereits der schädigende Vorgang als erstes Glied der oben dargestellten Kette kann nicht nachgewiesen werden. Die
Klägerin behauptet insoweit, während der Haftzeit trotz medizinischer Notwendigkeit nicht fach¬ärztlich, sondern nur
mittels Schmerztabletten behandelt worden zu sein. Irgendwelche medizinischen Unterlagen – auch solche über die
allgemeinmedizinische Behandlung – waren trotz umfangreicher Ermittlungen des Beklagten sowohl bei dem
Bundesarchiv als auch bei den verschiedenen in Betracht kommenden Justizvollzugsanstalten nicht aufzufinden. In
diesem Fall kommt zwar die beschriebene Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG in Betracht. Als nach den
Umstän¬den des Falles glaubhafte Angabe der Klägerin, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang
stehenden Tatsachen bezieht, kann danach ihre Erklärung zugrunde gelegt werden, sie habe während der Inhaftierung
unter "Ohren¬laufen" gelitten und sei nicht fachärztlich behandelt worden. Die Fragen jedoch, wie dieses
"Ohren¬laufen" diagnostisch einzuordnen ist und ob eine fachärztliche Behandlung überhaupt erforderlich oder die
tatsächlich erfolgte Behandlung medizinisch ausreichend war, können nach dieser Vorschrift nicht beantwortet
werden. Dabei handelt es sich nicht um allgemeine Tatsachen, sondern um medizinische Fragen, die ohne
einschlägige Fachkenntnisse nicht geklärt werden können. Über solche Fachkenntnisse verfügt die Klägerin jedoch
nicht, so dass ihre eigenen Aussagen nur Vermutungen und damit nicht nach den Umständen des Falles glaubhaft
sein können.
Selbst wenn aus den Tatsachenschilderungen mit Hilfe medizinischen Sachverstandes das Krankheitsbild und die
Behandlungsbedürftigkeit im Nachhinein noch geklärt werden könnten, so dass die Schädigung als solche zugrunde
zu legen wäre, sind weitere Ermittlungen in dieser Richtung nicht erforderlich, denn jedenfalls das zweite Glied der
oben dargestellten Kette, der Primärschaden, ist nicht nachweisbar. Hierfür bedürfte es des Beweises für eine
tatsächlich eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klägerin. Dieser Beweis kann aber nicht
geführt werden. Die Behauptung der Klägerin, ihr Hörvermögen habe sich verschlechtert, genügt hierfür nicht. Sie ist
in keiner Weise objektivierbar. Erforderlich dafür wären Audio¬gramme sowohl aus der Zeit unmittelbar vor als auch
unmittelbar nach der Inhaftierung. Auch diese konnten trotz intensiver Bemühungen sowohl des Beklagten als auch
des Sozialgerichts nicht aufgefunden werden. Weder konnten die Kliniken, die nach den Angaben der Klägerin die
Operationen am rechten (1965 oder 1967) und am linken Ohr (1973 oder 1975) vorgenommen haben sollen, Unterlagen
hierüber auffinden, noch konnten in den Archiven der in Betracht kommenden Gesundheits¬ämter Krankenakten über
ambulante Behandlungen der Klägerin aus der damaligen Zeit ermittelt werden. Dr. F., der die Klägerin ihrer Angabe
zufolge bereits seit 1962 behandelt hat, hat erklärt, die Klägerin erst seit 1988 zu kennen. Aus früherer Zeit konnte er
auch unter Zuhilfenahme des ihm zugänglichen Archivs der HNO-Klinik der Thüringen-Klinik "G." keine Angaben
machen.
Entgegen der Argumentation der Klägerin kann aus dem Umstand, dass 1973 (nach späterer Angabe 1975) eine
weitere Operation erforderlich wurde, jedenfalls nicht ohne weiteres auf eine wesentliche Verschlechterung
geschlossen werden. Auch hierzu fehlen jegliche medizinischen Unterlagen. Welche Indikation zu der Operation
geführt hat und wann diese gestellt wurde, ist völlig unklar, ebenso, wann die Operation tatsächlich durchgeführt
wurde. Eine Aufklärung dieser Umstände ist ohne Unterlagen nicht mehr möglich. Weitere Ermittlungs¬möglichkeiten
sind jedoch nicht ersichtlich.
Selbst wenn aber die Operation auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
der Klägerin zurückzuführen wäre, wäre damit immer noch nicht der notwendige Kausalzusammenhang mit der
Inhaftierung hinreichend wahrscheinlich. Bereits die Tatsache, dass das rechte Ohr früher, trotz regelmäßiger
fachärztlicher Behandlung, operiert werden musste, zeigt, dass ein derartiger Zusammenhang nicht zwangsläufig ist,
sondern eine Operationsindikation auch ohne weiteres im normalen Krankheitsverlauf auftreten kann. Es ist daher
ebenso gut möglich, dass die zeitliche Verbindung mit der Inhaftierung rein zufällig gewesen ist. Die in dem
Verwaltungsverfahren herangezogene Sachverständige Dipl.-Med. H. hat in ihrem Gutachten vom 6. August 2003
ausgeführt, dass die Entstehung der Krankheit konstitutionell bedingt ist und dies auch die entscheidende Rolle für
den Verlauf spielt. Dieser Verlauf sei aus fachlicher Sicht oftmals nur schwer beeinflussbar. Auf dieser Grundlage ist
die Schlussfolgerung der Fachärztin, dass nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar und fachlich nicht begründbar
ist, ob das Gehör heute besser wäre, wenn während der Inhaftierung eine (unterstellt unterbliebene) Behandlung erfolgt
wäre, für den Senat nachvollziehbar.
Anlass für eine weitere Begutachtung bestand nach alledem nicht. Nachdem bereits die zugrunde zu legenden
Tatsachen mangels auffindbarer Unterlagen nicht fest¬gestellt werden können, könnte kein Sachverständiger mit dem
notwendigen Überzeugungsgrad die oben dargestellte Kausalkette bewerten. Eine weitere Aufklärung des
Sachverhalts könnte daher auch mit Hilfe eines gerichtlichen Gutachtens nicht erreicht werden. Die Beweislosigkeit
geht nach allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten der Klägerin als derjenigen, die die behaupteten Umstände und
Kausalzusammenhänge für sich in Anspruch nimmt (objektive Beweis- oder Feststellungs¬last; vgl. BSG, Urteil vom
22. Juni 1988 – Az.: 9/9 a BVg 4/87; nach juris). Einen Grundsatz, nach dem über die gesetzlich geregelten
Beweis¬erleichterungen hinaus bei Beweisschwierigkeiten im Zweifel die Anspruchsvoraussetzungen zugunsten des
Antragstellers anzunehmen sind, gibt es weder im Sozialrecht allgemein noch im sozialen Entschädigungsrecht im
Besonderen (vgl. BSG, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in § 160 SGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.