Urteil des LSG Thüringen vom 25.01.2006
LSG Fst: unfallfolgen, rente, zustand, vergleich, erwerbsfähigkeit, professor, arbeitsunfall, gesellschaft, unfallversicherung, verwaltungsverfahren
Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 25.01.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Meiningen S 1 U 1356/01
Thüringer Landessozialgericht L 1 U 137/04
Bundessozialgericht B 2 U 105/06 B
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 27. November 2003 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1968 geborene Kläger erlitt am 9. August 1998 einen Arbeitsunfall, als er beim Kuheintrieb auf einer Weide in ein
Loch trat und umknickte. Am 16. September 1998 begab er sich in die Behandlung des Durchgangsarztes Dr. R., der
eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Binnenschaden diagnostizierte. Nachdem er bis zum 24. September
1998 gearbeitet hatte, wurde er am 25. September 1998 stationär im Klinikum M. aufgenommen. Diagnostiziert wurde
ein Innenmeniskuskorbhenkel rechts nach Kniegelenksdistorsion im August 1998. Eine Arthroskopie des rechten
Kniegelenkes mit Innenmeniskusteilresektion wurde durchgeführt. Nebenbefundlich wurden eine alte Ruptur des
vorderen Kreuzbandes rechts sowie ein Zustand nach Außenmeniskus-Teilresektion rechts und eine Knorpelfissur im
Bereich des lateralen Tibiaplateaus festgestellt. Am 11. November 1998 wurde eine Kreuzbandersatzplastik rechts
vorgenommen.
Im Verwaltungsverfahren holte die Beklagte nach Beiziehung der Krankenunterlagen und der Vorerkrankungsliste ein
erstes Rentengutachten von Dr. R. ein, der einen Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik mit endgradiger
Bewegungseinschränkung und Bewegungsschmerz bei längerer Strecke, Druckgefühl im Sitzen und erheblichen
Belastungsschmerzen beim Knien als Unfallfolgen wertete und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 20 v. H,
davon wiederum 40 v.H. Vorschaden, einschätzte.
Daraufhin erkannte die Beklagte mit vorläufigem Rentenbescheid vom 20. Juli 1999 die zuvor genannten
Gesundheitsschäden als Unfallfolgen an und gewährte bis auf weiteres Teilverletztenrente nach einer MdE von 20 v.
H.
Mit dem zweiten Gutachten der Dres. R. und S. vom 2. Mai 2001 wurde die MdE wegen deutlicher Besserung der
Beugefähigkeit bei nur leichter Ober- und Unterschenkelarthrophie und lediglich erstgradiger Instabilität mit 10 v. H.
eingeschätzt.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2001 entzog die Beklagte die Verletztenrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001. Auf den
dagegen eingelegten Widerspruch holte sie ein Gutachten von Professor Dr. V. ein, der ausführte, dass Dr. R. in
seinen Gutachten die Vorschäden mit den Unfallfolgen vermische. Bereits vor dem Unfall, im MRT aus dem Jahre
1997, sei eine Innenmeniskusläsion mit Zerreißung des vorderen Kreuzbandes nachgewiesen worden. Zudem sei
bereits damals intraoperativ eine Knorpelabnutzung der Kniescheibengelenkfläche ersten bis zweiten Grades
beschrieben worden. Obwohl diese Vorschäden bekannt gewesen seien, sei die berufsgenossenschaftliche
Heilbehandlung fortgeführt worden. Außerdem sei das Umknicken in einem Loch nicht geeignet, das
Innenmeniskushinterhorn zu zerreißen. Die Vorgutachten seien unbrauchbar und Unfallfolgen nicht feststellbar.
Daraufhin hörte die Beklagte zu einer beabsichtigten Abschmelzung nach § 48 Abs. 3 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Unter
Ziffer 2 des Verfügungssatzes verfügte sie, dass die Bescheide vom 20. Juli 1999 und 11. Juni 2001 rechtswidrig
begünstigend seien. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X werde der durch den Bescheid vom 11. Juni 2001 festgestellte
Zustand festgeschrieben, auch zukünftig würde keine Leistung gewährt. Zur Begründung führte die Beklagte aus,
dass die Abschmelzung erforderlich sei, weil der ursprüngliche Bescheid nachweisbar rechtswidrig, aber nicht mehr
aufhebbar sei. Dies ergebe sich aus den Gutachten von Professor Dr. V.
Mit der dagegen gerichteten Klage hat der Kläger über den 1. Juli 2001 hinaus die Gewährung von Verletztenrente
nach einer MdE von 20 v. H begehrt.
Mit Urteil vom 27. November 2003 hat das Sozialgericht den Widerspruchsbescheid vom 20. November 2001 in seiner
Ziffer 2 Satz 2 ganz aufgehoben und Satz 1 insoweit, als dass auch der Bescheid vom 11. Juni 2001 erfasst werde.
Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Beklagte nicht
berechtigt gewesen sei, eine Abschmelzung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X vorzunehmen. Dies setze zunächst
einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt voraus, der nicht mehr nach § 45 SGB X zurückgenommen werden
könne und gegenüber dessen rechtlichen oder tatsächlichen seinem Erlass zugrunde liegenden Verhältnissen eine
Änderung zugunsten des Betroffenen eingetreten sei. Rechtsfolge sei dann, dass die neu festzustellende Leistung
nicht über den Betrag hinausgehe, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergebe.
Richtig sei lediglich, dass der vorläufige Rentenbescheid vom 20. Juli 1999 und der Entziehungsbescheid vom 11.
Juni 2001 nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden könnten. Alle weiteren Voraussetzungen seien nicht
gegeben. Nachdem also die Unfallfolgen an sich bestandskräftig festgestellt worden seien, sei die MdE ab dem 1. Juli
2001 neu festzustellen gewesen. Hierbei sei das Gutachten von Dr. R. zu berücksichtigen, wonach bei den
geringgradigen funktionellen Einschränkungen unter Berücksichtigung der Belastungsbeschwerden und der Instabilität
ersten Grades eine MdE von 10 v. H. einzuschätzen sei. Da kein Stützrententatbestand gegeben sei, komme eine
Rentengewährung nicht in Betracht. Nachdem auch der Dreijahreszeitraum der vorläufigen Rentengewährung noch
nicht abgeschlossen gewesen sei, sei die Rentenentziehung ab dem 1. Juli 2001 nicht zu beanstanden.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, dass die durch den Arbeitsunfall verbliebenen
Folgen eine MdE von 20 v. H. rechtfertigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 27. November 2003, den Bescheid vom 11. Juni 2001 in Gestalt des
Widerspruchs- und Abschmelzungsbescheides vom 20. November 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. über den 1. Juli 2001 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Unfallfolgen keine MdE von 20 v. H. rechtfertigen.
Der Senat hat im Rahmen der Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes ein unfallchirurgisches Gutachten von
Dr. U. vom 16. August 2005 eingeholt. Danach ist in den bestandskräftig festgestellten Unfallfolgen im Vergleich zu
den Befunden aus dem Jahre 2001 eine Verschlimmerung insofern eingetreten, als ein Reizerguss im rechten
Kniegelenk vorliege. Die Änderung im Unfallfolgezustand sei aber unter dem Aspekt der MdE-Nachprüfung
unwesentlich. Die MdE-Einschätzung mit 10 v. H. sei korrekt. Eine Besserung im Unfallfolgezustand sei nicht
eingetreten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Auch die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Rentengewährung besteht nicht. Eine MdE in
rentenberechtigendem Maße ist nicht gegeben.
Anzuwenden sind die Regelungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Sie gelten für Versicherungsfälle,
die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1997) eintreten (vgl. § 212 SGB VII).
Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls über die 26. Woche nach dem
Versicherungsfall hinaus Anspruch auf Gewährung von Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.
gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die
Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden Versicherungsfall Anspruch auf Rente, wobei
nur Folgen eines Versicherungsfalles zu berücksichtigen sind, welche die Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 v. H.
mindern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Unfallfolgen, die in dem Bescheid vom 11. Juni 2001 festgestellt
wurden, bestandskräftig geworden sind. Von diesen ist auszugehen, auch wenn Professor Dr. V. in seinem im
Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten die Auffassung vertritt, dass Unfallfolgen nicht vorliegen. Das Sozialgericht
hat eine entsprechende Aufhebung der Unfallfolgen wiederum aufgehoben. Dies ist seitens der Beklagten nicht
angegriffen worden und wäre auch im Berufungsverfahren nicht Erfolg versprechend gewesen.
Die bestandskräftig festgestellten Unfallfolgen rechtfertigen keine MdE von 20 v. H. In den bestandskräftig
festgestellten Unfallfolgen ist im Vergleich zu dem Zustand aus dem Jahre 2001 auch keine Verschlechterung
eingetreten. Es liegen auch keine weiteren Unfallfolgen vor, die bislang nicht berücksichtigt wurden und sich MdE-
erhöhend auswirken. Es besteht auch kein anderer Arbeitsunfall, der wegen einer MdE von wenigstens 10 v. H.
ebenfalls als Stützrentenfall entschädigungspflichtig wäre.
Der Senat stützt sich bei dieser Einschätzung auf das Gutachten von Dr. U. vom 16. August 2005. Bei
Berücksichtigung aller bestandskräftig festgestellten Unfallfolgen sind alle objektivierbaren und funktionellen Defizite
am rechten Kniegelenk des Klägers als Unfallfolgen einzuordnen, weil der als unfallunabhängig eingeordnete
Substanzverlust am Außenmeniskus nur einen unwesentlichen Ursachenbeitrag zum funktionellen Defizit leistet.
Betrachtet man die Befunde am rechten Kniegelenk aus 1999, aus 2001 und aus dem Jahre 2005, dann begründen
diese durchgehend eine MdE von 10 v. H. Eine wesentliche Änderung hat sich seit 1999 nicht ergeben. Bereits zu
diesem Zeitpunkt bestanden ein Streckdefizit von 5 Grad und ein Beugedefizit von 10 Grad im Vergleich zur
unverletzten Seite. Ein Erguss lag nicht vor. Ebenso wenig bestand eine Knieinstabilität. Die Muskulatur am rechten
Oberschenkel war verschmächtigt mit einer Umfangsdifferenz von 1,5 cm zugunsten der linken Seite. Diese Befunde
begründen entsprechend der allgemein üblichen Bewertungsmaßstäbe in der gesetzlichen Unfallversicherung eine
MdE von 10 v. H. Dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt Rente nach einer MdE von 20 v. H. erhielt, ist dabei ohne
Belang. Hier geht es nicht um eine rückwirkende Aufhebung einer Bewilligung, sondern um die Entscheidung über die
Dauergewährung einer nur vorläufig geleisteten Rente.
Bei der gutachterlichen Untersuchung zur Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit im Jahre 2001 hatte sich die
Beweglichkeit im rechten Kniegelenk des Klägers gebessert. Die Streckung war inzwischen frei. Die Bewegung wies
unverändert ein Defizit von 10 Grad im Vergleich zur unverletzten linken Seite auf. Im Gegensatz zu 1999 bestand
nun jedoch eine leichte vordere Knieinstabilität. Die Seitendifferenz in der Muskelbemantelung war nur noch marginal.
Eine Giving-way-Symptomatik wurde in der Anamnese nicht geschildert und röntgenologisch bestanden keine
wesentlichen Arthrosezeichen. Rückblickend lag eine muskulär kompensierbare, unidirektionale Knieinstabilität rechts
vor. Die MdE betrug 10 v. H. Die in 2001 vorgenommene Einschätzung der MdE stimmt mit den aktuellen
diesbezüglichen Empfehlungen der entsprechenden nationalen wissenschaftlichen Fachgesellschaft (Deutsche
Gesellschaft für Unfallchirurgie e. V., 26. Jahrgang, Supplement vom September 2004, Empfehlungen zur
Begutachtung, erarbeitet durch die Kommission "Gutachten" der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie [DGU] in
Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis "Sozialmedizin und Begutachtungsfragen" der Deutschen Gesellschaft für
Orthopädie und orthopädische Chirurgie [DGOOC]) überein. Nachdem es bei der Feststellung der Dauerrente nicht auf
eine Besserung des Gesundheitszustandes ankommt, sondern darauf, wie sich die MdE auf Dauer darstellt, ist es
seitens der Beklagten nicht rechtswidrig gewesen, zum Zeitpunkt der "Rentenentziehung" von einer MdE von 10 v. H.
auszugehen. Insbesondere hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, die rechtswidrige Rentengewährung weiter zu
erhalten. Sinn und Zweck der Gewährung von vorläufigen Leistungen ist es gerade, im Dreijahreszeitraum zur
Feststellung der Dauer-MdE zu gelangen. Weitere Voraussetzungen, wie etwa eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse, bedarf es nicht.
Auch bei der aktuellen Begutachtung durch Dr. U. ist keine wesentliche Verschlimmerung in den Unfallfolgen
eingetreten, mit der eine Erhöhung der MdE um mehr als 5 v. H. begründet werden könnte.
Auf der Grundlage der von Dr. U. erhobenen Befunde ist die MdE mit weiterhin 10 v. H. einzuschätzen. Die
Bemessung des Grades der MdE, also die durch eine Schätzung vorzunehmende Festlegung des konkreten Umfangs
der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten
Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSGE 4, 147, 149; BSG Urteil vom
23. April 1987 - 2 RU 42/86 - HV-Info 1988, 1210; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 7 und 8, jeweils m.w.N.). Neben der
Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer
oder sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen
auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich.
Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der dem Versicherten versperrten
Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (BSGE SozR 3-2200 §
581 Nr. 8 m.w.N.).
Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Folgen des
Unfalls beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Hierbei sind aber auch die
zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und
versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht
für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in
zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden und einem ständigen Wandel unterliegen (vgl. BSG SozR 2200 §
581 Nr. 23 und 27; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 5 und 8).
Die Feststellung der Höhe der MdE erfordert als tatsächliche Feststellung stets die Würdigung der hierfür notwendigen
Beweismittel im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-2200
§ 581 Nr. 8).
Bei dem Kläger besteht ausweislich des Gutachtens von Dr. U. eine muskulär kompensierbare vordere
Knieinstabilität, eine endgradige Einschränkung der Kniegelenkbeugung um 10 Grad im Seitenvergleich und eine
minimale Muskelminderung am rechten Oberschenkel mit einer Seitendifferenz von 1 cm zugunsten links. Zusätzlich
zu den schon bekannten Unfallfolgen liegt bei der aktuellen Untersuchung ein Reizerguss im rechten Kniegelenk vor
als Reaktion auf eine instabilitätsbedingte chronische Fehlbelastung. Selbst wenn man aktuell röntgenologisch
beginnende arthrotische Veränderungen am Kniegelenk feststellen würde, was zu erwarten ist, ergäbe dies keine
wesentliche Verschlimmerung im Unfallfolgezustand, welcher eine Erhöhung der MdE um wenigstens 10 v. H.
begründen würde. Die Situation beim Kläger ist nicht gleichzusetzen beispielsweise mit einer Beugebegrenzung im
Knigelenk auf 90 Grad und auch nicht mit einer anteromedialen, nicht kompensierbaren Knieinstabilität, welche
üblicherweise mit einer MdE von 20 v. H. bewertet würde.
Außer von den bereits festgestellten Unfallfolgen liegen keine weiteren, dauerhaften Gesundheitsstörungen vor, die
hinreichend wahrscheinlich Folge des Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1998 sind. Auch dies ergibt sich aus dem
Gutachten von Dr. U.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.