Urteil des LSG Thüringen vom 14.11.2006

LSG Fst: hauptsache, ermessen

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 14.11.2006 (rechtskräftig)
Thüringer Landessozialgericht L 6 R 1015/06 ER
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
Der Streitwert war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 1.250,00 Euro festzusetzen. Nach § 52 Abs
1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der
Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Nach dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2006, C III. 3, wird in Verfahren über Erfassungsbescheide
gegenüber den Unternehmern nach den §§ 23 ff. des Künstlersozialversicherungsgesetzes (wie hier) der
Regelstreitwert angesetzt. Für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Viertel des Streitwerts des
Hauptsacheverfahrens in Ansatz zu bringen, wenn die Hauptsache nicht ganz oder teilweise vorweggenommen wird
(vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2006 – Az.: L 6 R 967/05 ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Dezember
2004 – Az.: L 5 ER 95/04 KR, nach juris; Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2006, B 7.1). Entgegen den
Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz vom 13. September 2006 sind für eine Vorwegnahme keine Anhaltspunkte
ersichtlich.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 des
Sozialgerichtsgesetzes – SGG-).