Urteil des LSG Thüringen vom 23.03.2009

LSG Fst: sierra leone, abschiebung, mitwirkungspflicht, taschengeld, ausländer, herkunft, staatsangehörigkeit, zivilprozessordnung, verwaltungsakt, verhinderung

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 23.03.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gotha S 14 AY 1778/07
Thüringer Landessozialgericht L 8 B 131/08 AY
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt in der Hauptsache die Zahlung eines Barbetrages für Taschengeld in Höhe von 16,36
EUR monatlich und wendet sich vorliegend gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem ihm Prozesskostenhilfe
für das erstinstanzliche Verfahren versagt worden ist, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Der Beschwerdeführer, Asylbewerber mit - nach eigenen Angaben - der Staatsangehörigkeit von Sierra Leone, erhielt
mit Bescheid des Beschwerdegegners vom 4. April 2001 ab 13. März 2001 monatlich "aufgrund des § 3 AsylbLG in
Verbindung mit § 1 AsylbLG" Leistungen für Unterkunft und Heizung, Ernährung, Gesundheits- und Körperpflegemittel,
Kleidung, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts und Hausrat als Sachleistung sowie einen Barbetrag zur
Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Bedarfs in Höhe von 80,- DM.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Juni 2001 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers als offensichtlich
unbegründet abgelehnt, weil der Beschwerdeführer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
getäuscht habe oder Angaben verweigert habe. Er habe keinerlei Dokumente zu seiner Person vorlegen können. Sein
Vorbringen, dass die Dokumente allesamt verbrannt seien, überzeuge nicht. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung
angedroht. In der Folgezeit erhielt der Beschwerdeführer Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung
(Duldungen).
Mit Schreiben vom 26. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, sich ein für
die Rückkehr berechtigendes Pass- oder Passersatzpapier von seiner Auslandsvertretung zu besorgen. Dem kam der
Beschwerdeführer nicht nach.
Nachdem Vorführungen des Beschwerdeführers bei der Botschaft von Sierra Leone und von Nigeria ergeben hatten,
dass eine Herkunft des Beschwerdeführers aus diesen Ländern mangels entsprechender Orts- und Sprachkenntnisse
ausgeschlossen werden könne, erließ der Beschwerdegegner unter dem 15. April 2002 einen "Änderungsbescheid",
wonach " aufgrund des § 1a AsylblG [ ] der Bescheid vom 13. März 2001 bezüglich der Zahlung des Taschengeldes
in Form von Bargeld ab 1. Januar 2002 dahingehend geändert" wurde, dass der Beschwerdeführer nur noch 16,36
EUR erhielt, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen der falschen Angaben zu seinen Personalien nicht
vollzogen werden könnten. Dieser Bescheid wurde - ebenso wie danach ergangene "Änderungsbescheide" vom 17.
Juli 2003 und vom 23. März 2005 (Auszahlung des Taschengeldes grundsätzlich zum 15. eines jeden Monats) -
bestandskräftig
Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 forderte die Ausländerbehörde den Beschwerdeführer erfolglos auf, nähere Angabe zu
seinen Wohnorten und Schulbesuchen in Sierra Leone zu machen, einen schriftlichen Lebenslauf mit Angaben zu
Verwandten zu erstellen und Personen zu benennen, mit denen er in Sierra Leone Kontakt habe und die seine
Identität bestätigen könnten. Auch einer weiteren Aufforderung vom 19. Juli 2006 kam der Beschwerdeführer nicht
nach.
Unter dem 15. September 2006 erließ der Beschwerdegegner nach Anhörung daraufhin einen "Änderungsbescheid",
wonach "der Änderungsbescheid vom 01.01.2002 [ ] ab 15. Oktober 2006 dahingehend geändert" werde, dass kein
Taschengeld mehr gezahlt werde, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und
daher aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten.
Dagegen legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein, weil er aufgrund seiner Augenerkrankung telefonisch Termine
vereinbaren müsse, wofür er Mittel zum Bezahlen der Karten benötige. Der Widerspruch blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18. April 2007). Dagegen hat der
Beschwerdeführer Klage vor dem Sozialgericht Gotha erhoben (Aktenzeichen S 14 AY 1778/07) und im September
2007 die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, was das Sozialgericht mit Beschluss vom 30. April 2008
abgelehnt hat, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer trägt vor, dass er ohne Barbetrag völlig unselbstständig sei und diese Situation unbedingt
notwendige Verrichtungen des Alltags erheblich behindere. Wenn hier zur Gewährung des Barbetrags keine
Ermessensentscheidung erforderlich gewesen sein sollte und der völlige Entzug des Barbetrags gerechtfertigt sei, sei
der Bescheid vom April 2002 mit der Gewährung eines Taschengelds in Höhe von 16,36 EUR rechtswidrig und eine
Aufhebung hätte nur nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen dürfen. Im Übrigen seien die hier
maßgeblichen Bescheide Dauerverwaltungsakte.
Der Beschwerdegegner hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beschwerdegegners und die Gerichtsakte S 14 AY
1778/07 des Sozialgerichts Gotha lagen vor und waren Gegenstand der geheimen Beratung.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage des
Beschwerdeführers (§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Verbindung mit § 114 Satz 1 der
Zivilprozessordnung) zu Recht verneint.
Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid des Beschwerdegegners ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 9 Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) auf das
Leistungsrecht des AsylbLG entsprechend anzuwenden ist. Mit dem ausdrücklich als "Änderungsbescheid"
bezeichneten Bescheid vom 15. September 2006 hat der Beschwerdegegner zum Ausdruck gebracht, dass er den
Bescheid vom "01.01.2002" (gemeint ist offensichtlich - da ein Bescheid vom 1. Januar 2002 nicht aktenkundig ist -
der Bescheid vom 15. April 2002 über die Reduzierung des Taschengeldes ab 1. Januar 2002) abändern will. Das
beinhaltet zum einen, dass er selbst davon ausgeht, dass es sich bei dem Bescheid vom 15. April 2002 um einen
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, und zum andern, dass dieser Verwaltungsakt für die Zukunft (ab 15.
Oktober 2006) aufgehoben wird. Der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X steht nicht entgegen, dass der
Beschwerdegegner diese Vorschrift nicht ausdrücklich im Änderungsbescheid genannt hat. Denn aus dem Inhalt des
Bescheids wird deutlich, dass die Maßnahme inhaltlich auf diese Vorschrift gestützt ist, und die Voraussetzungen des
§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen vor. Dabei durfte der Beschwerdegegner davon ausgehen, dass sich die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Bescheids vom 15. April 2002 vorgelegen haben,
wesentlich geändert haben. Die wesentliche Änderung ergibt sich dabei aus dem Verhalten des Beschwerdeführers im
Hinblick auf § 1a Nr. 2 AsylbLG.
Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG - wie der Beschwerdeführer, dem
Duldungen nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden sind - Leistungen nach dem AsylbLG nur, soweit dies
im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist, wenn bei ihnen aus von ihnen zu vertretenden Gründen
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
Die der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe müssen geeignet sein, die Vollziehung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern, in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen und
diesem vorwerfbar sein, wobei die bloß fahrlässig herbeigeführte Verlängerung der Aufenthaltsdauer genügt (vgl. BSG,
Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 39). Das Tatbestandsmerkmal des Vertretenmüssens und die
davon erfasste Vorwerfbarkeit ist nach dem Zweck des AsylbLG, insbesondere dessen § 1a, eigenständig zu
bestimmen. Auf das Vertretenmüssen im zivil- oder die Vorwerfbarkeit im strafrechtlichen Sinne kommt es nicht an.
Das AsylbLG soll als Leistungsrecht das Existenzminimum des Ausländers wahren, der sich ohne Aufenthaltstitel im
Bundesgebiet aufhält. § 1a AsylbLG soll dabei eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme dieser Leistungen
verhindern. Die Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG ist keine Sanktion für strafrechtlich relevantes Verhalten. Die
Gesetzesbegründung zu § 1a AsylbLG (BT-Drucks. 13/10155 S. 5) nennt als Beispiele für vom Leistungsberechtigten
zu vertretende Gründe die Vernichtung von Ausweisdokumenten, die Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung und
die Vereitelung der Abschiebung, also ein Verhalten, das auf die Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung gerichtet
ist. Voraussetzung des § 1a Nr. 2 AsylbLG ist daher ein im freien Willen des Leistungsberechtigten stehendes, auf die
Verhinderung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzielendes Tun oder Unterlassen, das zu einer
rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG führt (GK-AsylbLG § 1a Rdnr. 103 unter
Hinweis auf den Bericht des Gesundheitsausschusses (BT-Drucks. 13/11172 S. 8). Anders als bei §§ 3 ff. in
Verbindung mit § 2 AsylbLG ist die Leistungsabsenkung auf die Zeit beschränkt, in der beabsichtigte oder bereits
eingeleitete aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen des Verhaltens des Ausländers nicht vollzogen werden können
(vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 46). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es der
Ausländer im Rahmen des § 1a AsylbLG selbst in der Hand hat, die Anspruchseinschränkung zu beenden, indem er
der geforderten Mitwirkungshandlung nachkommt.
Nach diesen Grundsätzen ist nach dem Akteninhalt davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer
aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihm zu vertretenden Gründen in dem hier in Rede stehenden Zeitraum ab
Oktober 2005 nicht vollzogen werden konnten. Denn mangels entsprechender Ausreisepapiere (Passersatzpapiere)
war eine Abschiebung nicht möglich. Der Beschwerdeführer selbst hat keine Personaldokumente beschafft oder aus
eigenem Antrieb durch sonstige Unterstützungshandlungen die Beschaffung von Ausreisepapieren gefördert, obwohl
er nach den ergebnislosen Vorstellungen vor dem diplomatischen Personal verschiedener afrikanischer Staaten von
der Ausländerbehörde ausdrücklich zu einer derartigen Mitwirkung aufgefordert worden war.
Damit hat der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht genügt.
Nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist der Ausländer verpflichtet, im Falle des
Nichtbesitzes eines Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Diese Pflicht
endet nicht mit dem bestandskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens; vielmehr dient sie auch dem Zweck,
die Rückführung des Ausländers in seinen Heimatstaat zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (vgl.
Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 - nach juris). § 48 Abs.
3 des Aufenthaltsgesetzes regelt eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Ausländers. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers geht es nicht um eine Mitwirkungspflicht nach §§ 60ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und
die dort vorgesehenen Rechtsfolgen.
Bedenken gegen die Reduzierung des Taschengeldes auf 0,- EUR bestehen nicht. § 1a AsylbLG macht bereits im
Wortlaut deutlich, dass die Bestimmung des "unabweisbar gebotenen" Umfanges nach den Umständen des
Einzelfalles zu erfolgen hat. Der Barbetrag nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG gehört grundsätzlich nicht zu den
unabweisbar gebotenen Leistungen (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., AsylbLG § 1a Rdnr.
31). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gebietet der Umstand, dass ihm in der Vergangenheit ein Barbetrag
gewährt worden war, obwohl aufenthaltsbeendende Maßnahmen schon seinerzeit aus von ihm zu vertretenden
Gründen nicht vollzogen werden konnten, kein anderes Ergebnis. Denn § 1a AsylbLG stellt ausdrücklich auf die
Umstände des Einzelfalls ab, und der unbestimmte Rechtsbegriff des "unabweisbar Gebotenen" verbietet es der
Verwaltung nicht, das Taschengeld im Fall des § 1a Nr. 2 AsylbLG nach dem Umfang der Mitwirkungshandlungen des
Asylbewerbers zu bemessen und ggf. zeitlich gestaffelt zu reduzieren. Die hartnäckige Weigerung des
Beschwerdeführers auf die Aufforderungen der Ausländerbehörde vom Juli 2006, erforderliche nähere Angaben zu
machen, um seine angegebene Herkunft aus Sierra Leone zu untermauern und entsprechende aufenthaltsbeendende
Maßnahmen in die Wege zu leiten, rechtfertigt die völlige Streichung des Taschengeldes. Soweit der
Beschwerdeführer behauptet, er benötige das Geld zum Kauf von Telefonkarten zur Vereinbarung notwendiger
Arzttermine, lässt sich dies auf andere Weise bewerkstelligen als durch die Gewährung eines Barbetrages.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).