Urteil des LSG Thüringen vom 03.08.2006

LSG Fst: hauptsache, ausreise, erlass, irak, anerkennung, beratung, existenzminimum, gefahr, asylbewerber, zivilprozessordnung

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 03.08.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Meiningen S 18 AY 455/06 ER
Thüringer Landessozialgericht L 8 AY 493/06 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Gewährung von Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLG). Er ist der Ansicht, dass ihm Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) zustehen.
Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Sein Antrag auf
Anerkennung als Asylberechtigter wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 25. November 2002 abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Bundesrepublik
Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat
nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. In der Anhörung nach dem Asylverfahrensgesetz gab der
Beschwerdegegner ausweislich der Niederschrift vom 11. Oktober 2002 an, den Irak im Jahre 1996 verlassen zu
haben. Er sei zunächst über den Iran in die Türkei gereist. Von dort sei er Mitte 2002 nach Deutschland gelangt. Er
habe Personalpapiere dabei gehabt, die ihm aber unterwegs "abhanden gekommen" seien. Die gegen den
Asylbescheid gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. Juli 2005 abgewiesen. Nach
der Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2002 trat die Rechtskraft am 10.
Oktober 2005 ein. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der
Ausländerbehörde ein gültiges Heimreisedokument oder andere Identitätsnachweise vorzulegen. In einem Gespräch in
der Ausländerbehörde am 9. November 2005 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er Deutschland
verlassen müsse und Pflicht zur Passbeschaffung bestehe. Er teilte mit, dass er hier bleiben wolle. Mit Schreiben der
Ausländerbehörde vom 23. März 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ihm vorliegende "Unterlagen"
vorzulegen. Daraufhin teilte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 24. März 2006 mit, dass
eine freiwillige Ausreise derzeit nicht zumutbar sei, weshalb die Beschaffung eines Passes "nicht relevant" sei. Die
Ausländerbehörde erteilte dem Beschwerdeführer sodann eine befristete Duldung.
Der Beschwerdeführer, der einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen ist, erhielt bisher Leistungen nach § 3 AsylbLG
durch Gewährung von Sach- und Geldmitteln (vor der Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich des
Beschwerdegegners entsprechend dem Bescheid des Landratsamtes Greiz vom 23. September 2004 für den
Zeitraum von November 2002 bis September 2004). Mit am 21. Dezember 2005 eingegangenem Schreiben beantragte
der Beschwerdeführer die Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG. Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 teilte ihm
der Beschwerdegegner mit, dass er Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von 167,70 EUR für den
Monat Februar 2006 habe. Ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG bestehe nicht. Dagegen hat der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf das vorliegende Eilverfahren Widerspruch eingelegt, über den bislang noch nicht
entschieden ist.
Mit am 10. März 2006 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer einen Eilantrag auf
Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG über den 31. Januar 2006 hinaus gestellt. Die Ausreise sei ihm nicht
zumutbar. Nach der Erlasslage würden irakische Staatsangehörige derzeit nicht abgeschoben. Die Verweigerung der
freiwilligen Ausreise allein sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2006 hat das Sozialgericht Meiningen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt. Das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht an der Beschaffung von Pass- bzw.
Identitätspapieren mitzuwirken und nicht freiwillig auszureisen, sei rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 2 AsylbLG. Die
Beschaffung entsprechender Papiere sei unproblematisch über die irakische Botschaft möglich. Die Ausreise in den
Irak sei nach Information des UNHCR nicht unzumutbar. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai
2006 zugestellt.
Dagegen richtet sich die am 19. Juni 2006 (einem Montag) eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht
abgeholfen hat. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass es um Leistungen gehe, die unter dem ansonsten als
notwendig angesehenen Existenzminimum des SGB XII lägen. Die Ausreise in den Irak sei unzumutbar.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 11. Mai 2006 aufzuheben und den Beschwerdegegner im Wege
einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer habe nie Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten. Auch vor seiner Zuweisung in den Landkreis
Hildburghausen seien ihm Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt worden. Der Beschluss des Sozialgerichts
Meiningen sei korrekt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin und die Ausländerakten lagen vor und
waren Gegenstand der geheimen Beratung.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweilige Anordnung im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Allerdings fehlt es
vorliegend bereits am – grundsätzlich vor dem Anordnungsanspruch zu prüfenden – Anordnungsgrund, weil der
Beschwerdeführer die Eilbedürftigkeit seines Begehrens nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist ihm unter den gegebenen
Umständen zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall
des Absatzes 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht
um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung, Absatz 2 Satz 1), nur eine
Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt
grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer
vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und
die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen ( § 86 b Abs. 2
Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso
niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere
auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] NJW 2003, 1236;
Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in JURIS). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind
daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen unter Umständen nicht nur summarisch, sondern
abschließend zu prüfen; gegebenenfalls ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Maßgebend für
die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen
Eilentscheidung.
Der Beschwerdeführer erhält Leistungen nach § 3 AsylbLG durch Gewährung von Sach- und Geldmitteln. Dass diese
nicht die Höhe der ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Leistungen erreichen, behauptet der Beschwerdeführer
nicht, so dass es im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedurfte.
Die Klärung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Leistungen nach § 2 Abs. 1, 3 AsylbLG zustehen und in diesem
Zusammenhang die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer die Dauer seines Aufenthalts im Sinne von § 2 Abs. 1
AsylbLG rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat, ist im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
nicht erreichbar. Eine Leistungsgewährung aufgrund einstweiliger Anordnung wäre bei lebensnaher Betrachtung nicht
umkehrbar, sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass ein Anspruch auf diese höheren Leistungen gar
nicht bestand. Aus diesem Grund würde ein Erfolg im vorläufigen Rechtschutz die Hauptsache faktisch
vorwegnehmen.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch auch nicht etwa ausnahmsweise notwendig, weil die vom
Beschwerdeführer verfolgten Interessen an der Gewährung der höheren Leistungen so überragend wären, dass ein
Abwarten der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre. Denn der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass ihm
trotz der Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben
fehlen. Allein der Vortrag, es würden ihm rechtswidrig Leistungen nach § 2 AsylbLG versagt, reicht für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung nicht aus. Denn die Leistungen nach § 3 ff. AsylbLG stellen schon nach der
gesetzlichen Wertung jedenfalls eine ausreichende Existenzsicherung dar. Der Umstand, dass die Grundleistungen
nach § 3 AsylbLG geringer ausfallen als vergleichbare Leistungen nach dem SGB XII, rechtfertigt auch nicht die
Annahme, der Gesetzgeber gewährleiste mit den Leistungen nach dem AsylbLG nicht das verfassungsrechtlich
Gebotene (vgl. zum BSHG: BVerwG, Beschluss v. 29. September 1998, Az.: 5 B 82/97). Dies gilt umso mehr, als die
in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Personen kein verfestigtes Aufenthaltsrecht haben, so dass bei ihnen ein sozialer
Integrationsbedarf fehlt. Die Leistungen nach § 3 ff. AsylbLG haben sich schließlich für den Beschwerdeführer auch in
der Vergangenheit (nach den Verwaltungsakten erhielt er seit November 2002 Leistungen nach § 3 AsylbLG) als
geeignet erwiesen, die notwendige Existenzsicherung für Asylbewerber zur Verfügung zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).