Urteil des LSG Thüringen vom 12.11.2007

LSG Fst: vorläufiger rechtsschutz, einvernehmliche regelung, sozialhilfe, eltern, ermessen, fahrtkosten, hauptsache, internet, gefahr, alter

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 12.11.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nordhausen S 15 SO 2403/06 ER
Thüringer Landessozialgericht L 8 SO 90/07 ER
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Nordhausen vom 8. Januar 2007
abgeändert.
Der Beschwerdegegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorläufig und
darlehensweise ab November 2007 bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung in dem Widerspruchsverfahren, längstens
aber bis zum 31. Dezember 2007, einmal monatlich die von ihm nachgewiesenen Fahrtkosten von S. nach H.
(Österreich) zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit der Tochter A. sowie einen Betrag von 30,00 EUR für eine
Übernachtung zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer ein Achtel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Erstattung der Kosten für die
Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit seiner 1998 geborenen Tochter A.
Der 1973 geborene Beschwerdeführer ist ausweislich der Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vom 17.
Februar 1998 der Vater der A. Mit der Mutter des Kindes lebte er von 1994 bis 2001 zusammen. Vor dem Amtsgericht
Sömmerda schloss er mit ihr am 21. Februar 2002 eine "Teilvereinbarung" zur Regelung seines Umgangs mit A. Im
Jahr 2002 zogen Mutter und Tochter nach H., Bezirk Kitzbühel, Österreich. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes
Kitzbühel vom 30. September 2004 wurde der Beschwerdeführer "berechtigt und verpflichtet", A. an jedem ersten und
dritten Samstag im Monat um 10:00 Uhr von der Mutter abzuholen und sie am nächsten Tag um 18:00 Uhr wieder
zurückzubringen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bei dem bereits schulpflichtigen Kind bei
schon bestehenden persönlichen Kontakten zumindest zwei Besuchswochenenden im Monat erforderlich seien, die
bereits bestehende Vater-Kind-Beziehung aufrechtzuerhalten und zu vertiefen. Mit Vergleich vom 4. März 2005 einigte
sich der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter für das Jahr 2005 auf ein Besuchsrecht für die Osterferien sowie für
die Sommerferien.
Der Beschwerdeführer übte dieses Umgangsrecht wiederholt aus, wofür er von der Arbeitsgemeinschaft der
Grundsicherung für Erwerbsfähige im Job-Center Sömmerda (ARGE) Fahrt- und Übernachtungskosten darlehensweise
erhielt. Die ARGE lehnte mit Bescheiden vom 27. September 2006 und 6. Oktober 2006 die weitere darlehensweise
Übernahme der Fahrt- und Übernachtungskosten ab, weil sie aufgrund der veränderten Gesetzeslage dafür nicht mehr
zuständig sei. Das Sozialgericht Nordhausen beschied den Beschwerdeführer in dem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes gegen die ARGE abschlägig (Beschluss vom 21. November 2006, Az.: S 18 AS 1973/06 ER).
Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Im Erörterungstermin vom 29. März 2007 nahm der
Beschwerdeführer auf den richterlichen Hinweis, der beantragte Bewilligungsabschnitt gehe nur bis zum 31. März
2007 und ein Anordnungsgrund sei damit nicht mehr vorhanden, die Beschwerde zurück.
Der Beschwerdeführer, der auch zum jetzigen Zeitpunkt neben einer Tätigkeit als Maurer und Hausmeister mit einem
monatlichen Bruttogehalt von ca. 420 EUR noch Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht, hatte bereits am 27. November
2006 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 7. November 2006 (Az.: B 7 b AS
14/06 R) bei der Beschwerdegegnerin Leistungen nach § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Hin-
und Rückfahrten sowie Übernachtungskosten für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 beantragt. Die
Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme der durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden und
entstandenen Kosten mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 ab. Dagegen legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein.
Am 13. Dezember 2006 hat er bei dem Sozialgericht Nordhausen beantragt, die Beschwerdegegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm diese Kosten als Zuschuss zu gewähren. Das Sozialgericht hat mit
Beschluss vom 8. Januar 2007 seinen Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 73 SGB XII lägen in dem
begehrten Umfang nicht vor. Zwar stehe das Umgangsrecht unter dem Schutz des Artikel 6 des Grundgesetzes (GG),
unter Berücksichtigung der durch die im Falle des Beschwerdeführers entstehenden Kosten sei der Einsatz
öffentlicher Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts jedoch nur zu besonderen Anlässen und darüber hinaus nur ein-
bis zweimal jährlich gerechtfertigt. Wenn der Beschwerdeführer seine Tochter weiterhin in regelmäßigen Abständen
besuchen wolle, sei es ihm zuzumuten, die Entfernung zu seiner Tochter durch einen Umzug zu reduzieren.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt. Das Maß des
Umgangsbedarfes bestimme sich nach dem Eltern-Kind-Verhältnis. Sofern sich die Eltern über das Maß des
Umgangs einig seien beziehungsweise gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche vorlägen, seien auch in diesem
Umfang die dabei entstehenden Kosten zu erstatten. Daher könne er nicht der vom Senat vorgeschlagenen
vergleichsweisen Einigung auf darlehensweise Erstattung einer einmaligen Fahrt pro Monat zustimmen. Auch soweit
hierbei die Kosten der Unterbringung mit 35,00 EUR pro Übernachtung angesetzt würden, sei dies zu gering
angesetzt. Der Wohnort des Kindes sei eine Touristenhochburg. Er müsse sich eine Ferienwohnung bzw. eine
Wohnung mit einer Küche anmieten, um die Versorgung des Kindes sicherzustellen. Eine Übernachtung auf einem
Campingplatz sei ihm als Allergiker nicht zuzumuten. Davon abgesehen würden zwei Übernachtungen fällig, weil er
sonntags bis 18:00 Uhr die Pension nutzen müsse.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 8. Januar 2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im
Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für Leistungen zur Sicherung des Umgangsrechts mit
der in Österreich lebenden Tochter vorläufig in dem im Antrag vom 27. November 2006 geltend gemachten Umfang zu
übernehmen,
weiterhin, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie habe das ihr durch § 73 SGB XII zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der Einsatz
öffentlicher Mittel sei vorliegend nicht gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer nicht selbst alle Möglichkeiten
ausnutze, um seiner Notlage zu begegnen. Er habe weder angebotene Arbeiten angenommen, noch Nachweise
erbracht, welche Anstrengung er selbst unternommen habe, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen bzw.
das Umgangsrecht auszuüben. Er könne auch umziehen, um die Anreise zu seiner Tochter zu verkürzen.
Im Erörterungstermin am 14. Juni 2007 wurden den Beteiligten Ausdrucke von den im Internet recherchierten
Unterkünften in Kitzbühel und Umgebung und deren Kosten überreicht. Auf den Inhalt der Niederschrift vom 14. Juni
2007 wird Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den
sonstigen Akteninhalt, den Inhalt der Akte der Beschwerdegegnerin sowie den Inhalt der von der ARGE zu dem Az.:
09308 BG 0008623 (B.) übersandten Akten verwiesen. II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet und im
Übrigen unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, wenn ein Fall
von § 86 b Abs. 1 SGG (vorläufiger Rechtsschutz in Anfechtungssachen) nicht vorliegt, eine einstweilige Anordnung
in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Beschwerdeführers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte
(Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Anwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz
2). Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG), gegen den nach § 172 SGG die Beschwerde
zulässig ist.
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht aufgrund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch
Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und - oder im Wege der
Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Dabei bedeutet
die Möglichkeit der Glaubhaftmachung von Tatsachen zunächst nur, dass sich das Gericht nicht die volle
Überzeugung vom Vorliegen der beweiserheblichen Tatsachen machen muss, sondern ein geringerer Grad der
Überzeugung genügt (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 103 Rdnr. 6 a).
Der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung) liegt vor, wenn es für den
Beschwerdeführer unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen
zu werden, wobei auf die Beachtung der Folgen für den Fall des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung
abzustellen ist. Im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes kann es dabei ausnahmsweise auch erforderlich
sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar ist und ein
Abwarten für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 86 b Rdnr.
31).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Bejahung eines Anordnungsanspruchs
und eines Anordnungsgrundes vor, soweit es die darlehensweise Übernahme von Kosten für das Umgangsrecht in
dem tenorierten Umfang betrifft. Für das darüber hinausgehende Begehren fehlt ein Anordnungsanspruch.
Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts ist § 73 SGB XII.
Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) war anerkannt, dass die Kosten des Umgangsrechts zu
den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die über die Regelsätze für laufende
Leistungen hinaus einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen waren. Wie dies im Einzelnen zu erfolgen hat, ist
abhängig von der einfachrechtlichen Ausgestaltung, die im Lichte des Artikel 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG auszulegen
ist. Vor diesem Hintergrund kann eine atypische Bedarfslage angenommen werden, die die Anwendung des § 73 SGB
XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) rechtfertigt. Erforderlich ist nur das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage, die
eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine
Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt. Eine derartige Bedarfslage ist in der mit der Trennung der Eltern
verbundenen besonderen Schwierigkeit der Aufrechterhaltung des Umgangs der Kinder mit dem nicht
sorgeberechtigten Elternteil bei unterschiedlichen, voneinander entfernt liegenden Wohnorten zu sehen (vgl. BSG,
Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7 b AS 14/06 R). Bei Vorliegen einer solchen Bedarfslage steht es nicht im
Ermessen der Beschwerdegegnerin, die beantragten Leistungen grundsätzlich zu versagen, das "Ob" der
Leistungsbewilligung zu verneinen (Adolph in Linhart/Adolph, Kommentar zum SGB II, SGB XII, 2. Ordner, § 73 Rdnr.
18). Die Hilfe muss jedoch den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Daraus folgt, dass auch im Rahmen des § 73
SGB XII nur Leistungen gewährt werden können, die sich in das System der Sozialhilfe einordnen lassen,
insbesondere nicht mit ihren allgemeinen Prinzipien kollidieren (vgl. Schellhorn in Schellhorn/Hohm, Kommentar zum
Sozialgesetzbuch XII, 17. A., § 73 Rdnr. 5). Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage nach dem "Ob" der
Leistungsbewilligung für die Übernahme von Kosten des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit
seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1994 (Az.: 1 BvR 1197/93) beantwortet. Hiernach muss die Ausübung des
Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil im Falle seiner Sozialhilfebedürftigkeit dem Grunde nach
mit Mitteln der Sozialhilfe ermöglicht werden.
Im Falle des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass ihm jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht die große
räumliche Entfernung von seinem Kind entgegenhalten kann, um eine Bedarfslage grundsätzlich zu verneinen. Soweit
das Bundessozialgericht in der zitierten Entscheidung davon spricht, dass auch hinsichtlich des Umgangsrechtes mit
den Kindern über § 73 SGB XII keine unbeschränkte Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten möglich sei, bezieht
sich das in dieser Entscheidung darauf, ob Kosten notwendigerweise in der Person des das Umgangsrecht
wahrnehmenden Elternteiles entstehen oder nicht vielmehr zu vermeiden wären, weil beispielsweise im beschriebenen
Fall die Kinder ein Alter erreicht hatten, in denen sie ihren Vater auch ohne dessen Begleitung hätten besuchen
können.
Allerdings hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner zitierten Entscheidung schon darauf hingewiesen, dass
hinsichtlich der Art und Weise der Ermöglichung des Umgangsrechtes dann eine einschränkende Betrachtung
gerechtfertigt sein kann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Umgangsrecht missbräuchlich in
Anspruch genommen wird.
Der Senat kommt nach summarischer Überprüfung des hier zu beurteilenden Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass ein
unabweisbarer Bedarf des Beschwerdeführers auf die Ermöglichung des Umgangsrechtes jedenfalls nach jetzigem
Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der von der ARGE übersandten Akten, steht nicht fest, dass ein
Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 SGB XII vorliegt. Hiernach erhält derjenige keine Sozialhilfe, der sich unter
anderem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft selbst helfen kann. Die Regelung ist aber auf besondere, klar
abgegrenzte Fallkonstellationen beschränkt, in denen offenkundig ist, dass der Leistungsberechtigte nach der
Situation des Einzelfalles tatsächlich hätte Einkünfte erzielen können. Für den Ansatz fiktiver Einkünfte ist in der
Sozialhilfe regelmäßig kein Raum ( W. Schellhorn, Kommentar zum SGB XII, 17. A., § 2, Rdnr. 9). Immerhin bezieht
der Beschwerdeführer weiterhin ALG II ungekürzt, nur unter Berücksichtigung seines Erwerbseinkommens. Die ARGE
selbst sieht anscheinend die Voraussetzungen einer Leistungskürzung nach § 31 SGB II nicht als gegeben an. Auch
die sozialhilferechtlichen Versagungsvorschriften setzen grundsätzlich ein konkretes Arbeitsangebot durch den
Sozialhilfeträger (§ 39 Abs. 1 SGB XII) voraus. Ob in begründeten Einzelfällen davon abgesehen werden kann und
dem Leistungsempfänger bestimmte Vorgaben unter Inaus¬sichtstellung konkreter Folgen bei Nichtbeachtung
gemacht werden können, bleibt dahingestellt. Jedenfalls ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2007
nicht hinreichend bestimmt, enthält insbesondere keine einzuhaltenden Fristen.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er den Kontakt zu seinem Kind in der Vergangenheit gepflegt hat
und eine enge Beziehung zwischen Vater und Tochter besteht. Hierbei war für den Senat von erheblicher Bedeutung,
dass er sowohl vor dem Amtsgericht Sömmerda wie auch vor dem Bezirksgericht Kitzbühel für diese Beziehung
gekämpft hat und die Regelung des Umgangsrechtes erwirken konnte. Im laufenden Verfahren hat er sich privat Geld
geliehen, um den Kontakt zur Tochter zu halten. Der Beschwerdeführer kann nicht gezwungen werden, nach
Österreich zu ziehen. Die Beschwerdegegnerin war auch nicht in der Lage darzulegen, dass dem Beschwerdeführer
etwa Arbeitsangebote in München und Umgebung, also in räumlich naher Entfernung zur Tochter, konkret angeboten
worden sind. Aus der Mitteilung der ARGE Sömmerda vom 22. Januar 2007 ergibt sich vielmehr, dass von Seiten der
ARGE kein Handlungsbedarf mehr gesehen wurde, um akute Vermittlungshemmnisse zu beheben, dies vor dem
Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Januar 2007 als Hausmeister/Maurer mit einer Arbeitszeit von
30 Stunden pro Woche beschäftigt sei. Der Beschwerdeführer hat dazu ausgeführt, dass er derzeit mit 25 Stunden pro
Woche bei einem Bruttolohn von 420,00 EUR, ca. 369,00 EUR netto, beschäftigt werde. Es ist nicht Aufgabe des
Senats, im vorläufigen Verfahren zu recherchieren, ob der Beschwerdeführer tatsächlich für einen Stundenlohn von
unter 4,00 EUR brutto arbeitet oder noch weitere Leistungen erhält. Insoweit, ebenso wie bei der Vermittlung von
konkreten Arbeitsangeboten, ist nunmehr die Beschwerdegegnerin gefragt. Allerdings verwundert es, dass ein junger
gesunder Mann bei steigender Konjunktur und wachsender Auftragslage in der Bauwirtschaft nicht in der Lage sein
soll, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass er sich in
Eigeninitiative um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe. Er vermittelte zumindest schriftsätzlich den Eindruck, nach
seiner Auffassung sei die Ermöglichung seines Umgangsrechtes vorrangige Aufgabe der Sozialleistungsträger. Die
Zweifel des Senates an der Motivation des Beschwerdeführers reichten jedoch nicht aus, eine missbräuchliche
Inanspruchnahme mit der erforderlichen Sicherheit zu bejahen.
Zu Lasten des Beschwerdeführers waren die große Entfernung zwischen ihm und seinem Kind und die damit
verbundenen erhöhten Fahrtkosten zu berücksichtigen. Nach seinen eigenen Berechnungen würde die Allgemeinheit
bei einer zweimaligen Inanspruchnahme pro Monat allein an Fahrtkosten einen Betrag von über 400,00 EUR
finanzieren müssen. Das ist nicht mehr zumutbar. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass das Grundgesetz eine
Finanzierung des Umgangsrechtes durch den Sozialhilfeträger in allen Fällen, in denen die Eltern eine
einvernehmliche Regelung dazu getroffen haben, auch in dem Regelungsumfang gebiete, folgt der Senat nicht.
Vielmehr ist gerade in den Fällen, in denen die Ausübung des Umgangsrechtes durch eine große Entfernung
erschwert wird, nach der Sozialüblichkeit zu fragen. Mit anderen Worten: Wie oft würde ein im Arbeitsleben stehender
umgangsberechtigter Elternteil bei vollschichtiger Ausübung einer Tätigkeit bei einer solchen Entfernung sein
Umgangsrecht ausüben? Der Senat ist davon überzeugt, dass dies unter normalen Umständen nur einmal monatlich
der Fall sein würde. Immerhin beträgt die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem des
Kindes etwa 573 Kilometer. Eine Wegstrecke ist mit dem Auto bei freien Straßen und ohne Staus in etwa
sechseinhalb Stunden (vgl. Routenplaner unter www.map24.com) und mit der Bahn nicht unter elf Stunden zu
bewältigen. Davon abgesehen ist A. nunmehr neun Jahre alt und daher in der Lage, größere Zeitspannen als im Alter
von sechs Jahren zwischen den einzelnen Treffen zumindest in dem tenorierten Zeitrahmen ohne
Entfremdungserscheinungen zu überstehen. Außerdem war das Kind in der Vergangenheit mit seiner Mutter
besuchsweise in S. bzw. Umgebung, so dass auch für die Zukunft von weiteren Möglichkeiten der Kontaktaufnahme
zwischen Vater und Tochter auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf einen höheren Betrag als 30,00 EUR für die Übernachtungskosten.
Die Recherche im Internet hat ergeben, dass durchaus Zimmer (sogar mit Frühstück) für zwei Personen bis zu einem
Betrag von 30,00 EUR zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer hat weder Anspruch auf eine Luxuswohnung für
sich und seine Tochter, noch darauf, dass die Übernachtungsmöglichkeit eine Küche beinhaltet. Es ist einem
neunjährigen Kind zumutbar, sich für die Dauer von nicht einmal zwei Tagen von Kaltspeisen (beispielsweise belegten
Broten und Obst) zu ernähren. Auch insoweit muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass ein im
Erwerbsleben stehender Umgangsberechtigter mit einem Durchschnittseinkommen sich in der Regel bemüht,
kostengünstig eine Unterkunft zu erlangen und diese nur im notwendigen Umfang – soweit wie tatsächlich
Übernachtungen anfallen - zu nutzen. Der Beschwerdeführer hat pauschal auf Weltmeisterschaften und
Europameisterschaften verwiesen und in keiner Weise dargelegt, dass er von seiner Seite aus Anstrengungen zur
Kostenreduzierung unternommen hat.
Ein Anordnungsgrund in Form der Eilbedürftigkeit liegt vor, gerade und weil im vorliegenden Fall bei Versagung des
vorläufigen Rechtsschutzes eine Grundrechtsverletzung droht. Die Ausübung des Umgangsrechts kann nicht
nachgeholt werden. Es besteht auch die Gefahr, dass die Kindesmutter sich ihrerseits nicht mehr an die in dem
gerichtlichen Beschluss ausgesprochene Umgangsregelung hält, wenn der Beschwerdeführer seinen Pflichten gar
nicht nachkommt.
Der Beschwerdeführer hat bereits im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keinen
Anspruch auf eine Leistungsgewährung als Zuschuss. Davon abgesehen können die beantragten Geldleistungen nach
§ 73 Satz 2 SGB XII als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Ob der Leistungsträger eine nach Satz 1 der
Vorschrift zu gewährende Geldleistung als Beihilfe oder als Darlehen erbringt, liegt hierbei in seinem freien Ermessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen,
dass dem Beschwerdeführer die begehrten Leistungen nur darlehensweise zugesprochen wurden.
Der Beschwerdeführer hat nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Anspruch auf
Prozesskostenhilfe. Seine Beschwerde war zumindest teilweise erfolgreich.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).