Urteil des LSG Thüringen vom 27.09.2004

LSG Fst: erwerbsunfähigkeit, sozialversicherung, invalidenrente, ddr, daten, arbeitsentgelt, versorgung, zugehörigkeit, ergänzung, einkünfte

Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 27.09.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Altenburg S 12 An 1949/96
Thüringer Landessozialgericht L 6 RA 125/03
Die Klage des Klägers gegen die Bescheide der Beklagten vom 4., 8., und 11. Juni 2004 wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger ab 1. Januar 1992 gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
bzw. die Regelaltersrente, insbesondere um die Erhöhung des Wertes für die sogenannte Vergleichsrente.
Der 1932 geborene Kläger - ausgebildeter Landwirt und Absolvent einer Fachschule der Agrarwissenschaften - war
von 1960 bis zum 29. März 1991 Vorsitzender der LPG R. (Thüringen). Ab 1. März 1971 zahlte er Beiträge zur
freiwilligen Zusatzversicherung (FZR), und zwar bis einschließlich Dezember 1985 Beiträge zum beitragspflichtigen
Gesamtarbeitsverdienst und ab dem 1. Dezember 1986 für das (wesentlich höhere) tatsächliche Gesamteinkommen.
Unter dem 1. Oktober 1989 bestätigte der Vorsitzende des Rats des Bezirks G. seine Einbeziehung in die zusätzliche
Versorgung gemäß der Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von
Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft vom 31. Dezember 1987
(ZVAO-PG/Landw). Die nunmehr zuständige Überleitungsanstalt Sozialversicherung gewährte dem Kläger mit
Bescheid vom 9. August 1991 Invalidenrente ab dem 1. Juni 1991 in Höhe von anfänglich 728,00 DM sowie Zusatz-
Invalidenrente (FZR) in Höhe von 587,00 DM.
Mit Änderungsbescheid vom 24. Oktober 1991 hob die LVA Thüringen den Bescheid der Überleitungsanstalt
Sozialversicherung vom 9. August 1991 auf und berechnete die Rentenbezüge ab dem 1. Juni 1991 neu
(Invalidenrente 733,00 DM mtl. und Zusatzrente 590,00 DM mtl.).
Die Beklagte wertete die im Dezember 1991 gezahlte Rente (843,00 DM Invalidenrente und 784,00 DM Leistung aus
der Zusatzversorgung entsprechend der Anlage zum Bescheid vom 24. Oktober 1991) mit Bescheid vom 2.
Dezember 1991 um, erhöhte die Summe um 6,84 v.H. und gewährte sie ab 1. Januar 1992 als
Erwerbsunfähigkeitsrente weiter (anfänglicher monatlicher Rentenbetrag 1.738,29 DM abzgl. 111,25 DM
Krankenversicherungsbeitrag).
Den gegen die Bescheide von 24. Oktober und 2. Dezember 1991 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach
Teilabhilfe durch Bescheid vom 17. Dezember 1992 (ab 1. Januar 1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von 1.831,24
DM) mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 1993 u.a. mit der Begründung zurück, die Umwertung der Rente erfolge
nach dem pauschalen Verfahren des § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die beim Sozialgericht erhobene Klage war teilweise erfolgreich (Urteil vom 27. Januar 1994 – Az.: S 12 An 288/93),
weil nach Ansicht des Gerichts die persönlichen durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr nicht auf den Wert 1,0
begrenzt werden durften. In Ausführung des Urteils stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 1994 die Renten
wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Januar 1992 entsprechend den Vorgaben des Sozialgerichts neu fest.
Die mit dem Ziel einer Berechnung der Rente nach § 307a SGB VI statt nach § 307b SGB VI eingelegte Berufung des
Klägers (Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Dezember 1994 – Az.: L 3 An 58/94) und die
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (Beschluss vom 16. November 1995 – Az.: 4 BA 16/95)
blieben erfolglos.
Den unter dem 29. Dezember 1994 gestellten Überprüfungsantrag, mit dem sich der Kläger u.a. gegen die
Einbeziehung in die ZAVO-PG/Landw wandte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 1996 insoweit ab,
als der Kläger eine Änderung des Umwertungsbescheides vom 2. Dezember 1991 im Sinne einer Neufeststellung
nach § 307a SGB VI ab dem 1. Januar 1992 begehrte. Über die Einbeziehung in die ZAVO-PG/Landw traf sie keine
Entscheidung.
Die Beklagte stellte die bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 25. März 1996 ab dem 1. Juni
1991 auf Basis von 51,1416 Entgeltpunkten (Ost) neu fest bei einem anfänglichen monatlichen Rentenbetrag von
1.627,00 DM. Weitere Neufeststellungen erfolgten mit Bescheiden vom 11. April 1996 (ab dem 1. Juni 1991 auf
Grundlage von 59,7184 Entgeltpunkten (Ost)) und 3. Mai 1996 (61,7014 Entgeltpunkten (Ost)).
Den zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 2. April 1996 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Februar
1996 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1997 zurück. Unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt bestehe ein Anspruch auf Umwertung der Rente nach § 307a SGB VI.
Das Sozialgericht Altenburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Mai 1997 (Az.: S 12 An 1949/96) abgewiesen.
Die Beklagte habe es mit Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 30. Januar 1997 – Az.: 4 RA
97/95) zu Recht abgelehnt, den Rentenanspruch des Klägers nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
X) zu überprüfen und nach § 307a SGB VI zu überführen. Der Kläger hat dagegen beim Thüringer Landessozialgericht
Berufung eingelegt (Az.: L 6 RA 247/97).
Die Beklagte hat im Hinblick auf das erste AAÜG-Änderungsgesetz mit Bescheid vom 4. September 1997 die Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung von 61,8546 Entgeltpunkten (Ost) ab dem 1. Januar 1997 neu
festgestellt (anfänglicher monatlicher Rentenbetrag von 2.373,98 DM abzgl. 157,87 DM Beitragsanteil
Krankenversicherung). Mit Bescheiden vom 9. und 20. Februar 1998 hat sie weitere Neufeststellungen der Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Januar 1997 vorgenommen.
Der erkennende Senat hat im Verfahren Az.: L 6 RA 247/97 den Zusatzersorgungsträger zum Rechtsstreit beigeladen.
Später hat er dieses mit Beschluss vom 21. Februar 2001 wegen der vorgreiflichen Entscheidung im
Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X hinsichtlich des Bescheides vom 13. Dezember 2000, mit dem der
Zusatzversorgungsträger die Nichteinbeziehung des Klägers in die ZAVO-PG/Landw abgelehnt hat, ausgesetzt.
Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der BfA als Versorgungsträger vom 13. Dezember 2000 ist
erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 15. März 2001). Die entsprechende Klage hat das Sozialgericht
Altenburg mit Urteil vom 15. November 2001 (Az.: S 12 RA 615/01) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat
der Senat mit Urteil vom 1. März 2004 (Az.: L 6 RA 784/01) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger kein
Rechtsmittel eingelegt.
Zwischenzeitlich hat der Senat den ausgesetzten Rechtsstreit mit Verfügung vom 17. Februar 2004 wieder aufgerufen
(neues Az.: L 6 RA 125/03) und die Beiladung des Zusatzversorgungsträgers mit Beschluss vom 26. Juli 2004
aufgehoben.
Auf den Überprüfungsantrag des Klägers hat die Beklagte Rentenbescheide vom 12., 16. und 18. Juli 2002 erlassen,
die wegen nicht berücksichtigter Arbeitsausfalltage in den Jahren 1975 bis 1986 durch die Bescheide vom 4. Juni
2004 (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. Juni 1991 bis 30. Juni 1993; 64,1118 persönliche Entgeltpunkte (Ost)),
8. Juni 2004 (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. Juni 1993 bis 30. November 1997; 64,2713 persönliche
Entgeltpunkte (Ost)) und 11. Juni 2004 (Regelaltersrente ab 1. Dezember 1997; 63,0605 persönliche Entgeltpunkte
(Ost)) vollständig ersetzt wurden. Da sich ausweislich der Anlagen 16 zu den jeweiligen Bescheiden im Rahmen der
Berechnung einer Vergleichsrente (jeweils) 72,3128 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergeben haben, hat die Beklagte
diesen Wert der Rentenbewilligung zu Grunde gelegt. Hierbei hat sie die Summe der Arbeitsentgelte bzw.
Arbeitseinkommen nur insoweit berücksichtigt, als sie nach den DDR-Regelungen beitrags- bzw. rentenversichert
waren.
Hiergegen wendet sich der Kläger nunmehr. Er ist der Auffassung, dass im Rahmen der Bestimmung der
Vergleichsrente des § 307b SGB VI in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom
27. Juli 2001 (2. AAÜG-ÄndG; BGBl. I S. 1939) das tatsächliche Gesamtarbeitseinkommen seit dem 1. März 1971
unbeachtlich der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze sowie die vor dem 1. Januar 1986 nicht in der FZR
versicherten Teile seines Gesamtarbeitseinkommens zu berücksichtigen seien. Nach dem Wortlaut des § 307b Abs.
3 Nr. 3 SGB VI und in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (Az.: 1 BvR 1926/96
und 1 BvR 485/97 laut Internet: http://www.bverfg.de/) sowie des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 31. März
2004 – Az.: B 4 RA 1/03 R, nach juris) sei von Entgelten die Rede, die von den tatsächlich erzielten Entgelten nicht
abwichen. Wenn der Gesetzgeber nur die durch Beiträge versicherten Entgelte gemeint hätte, wäre dies wie bei den
vor dem 1. März 1971 erzielten Entgelten deutlich formuliert worden. § 307b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI sei (gegenüber §
307a SGB VI) eigenständig und sehe keine Begrenzung auf die versicherten Entgelte vor. Eine Proberechnung aus
1996 habe 78,6148 persönliche Entgeltpunkte ergeben, während die Beklagte in ihren Rentenbescheiden vom 4., 8.
und 11. Juni 2004 für die Vergleichsrente lediglich 72,3128 berechnet habe. Das von der Beklagten angeführte Urteil
des BSG vom 31. März 2004 sei nicht einschlägig, weil es nur Zeiten bis zum 31. März 1971 betreffe. Die Anwendung
des § 307b SGB VI bei der Bestimmung der Vergleichsrente verstoße im Übrigen gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 4., 8. und 11. Juni 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seine
Vergleichsrente ab dem 1. Januar 1992 dergestalt ungekürzt neu zu berechnen, dass auf der Grundlage der letzten 20
Kalenderjahre (1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1990) vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen
Beschäftigung die Summe der Arbeitsentgelte vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei
berücksichtigten Kalendermonate, mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung durch das
Gesamtsdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird; Arbeitsentgelte vor dem 1. März 1971 sind
bis zu höchstens 600 Mark für jeden Kalendermonat zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide und ist der Auffassung, dass ihre
Vergleichsrentenberechnung zutreffend ist und tatsächlich erzielte Entgelte nur in dem Rahmen berücksichtigt werden
könnten, wie sie nach den Vorschriften der DDR versichert waren. Anderenfalls käme es zu einer verfassungswidrigen
Ungleichbehandlung der übrigen Versicherten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2004 hat der Kläger erklärt, er halte an seinem ursprünglichen
Begehren, eine Berechnung seiner Rente nach § 307a SGB VI statt nach § 307b SGB VI durchzuführen, nicht mehr
fest, sondern begehre im Sinne einer Klageänderung, der er ausdrücklich zustimme, die "richtige" Anwendung des §
307b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. August 2004 erklärt, dass sie auch von einer
Klageänderung ausgehe und ihr zustimme.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Gerichtsakten des
Thüringer Landessozialgerichts (Az.: L 3 An-58/94, L 6 RA 247/97 und L 6 RA 784/01) sowie der Verwaltungsakte der
Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Rentenbescheide der Beklagten vom 4., 8. und 11. Juni 2004 haben sämtliche, den Zeitraum ab 1. Juni 1991
betreffende Rentenbescheide ersetzt und sind nach § 96 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) alleiniger
Gegenstand des Verfahrens geworden.
Der Kläger hatte ursprünglich die Aufhebung des Bescheids vom 28. Februar 1996 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 1997 begehrt, mit dem die Beklagte die Rücknahme des bestandkräftigen
Rentenbescheides vom 3. Mai 1996 bezüglich der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit am 1. Juni 1991 und
Neufeststellung (Umwertung) der Rente auf Grundlage von § 307a SGB VI nach § 44 SGB X abgelehnt hatte. Sein
gleichzeitig mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) verfolgtes Klageziel war
somit auch die bescheidmäßige Feststellung eines höheren Rentenwertes und damit der Verpflichtung der Beklagten,
ihm einen höheren Rentenbetrag zu zahlen. Dem hat die Beklagte durch Erlass der Rentenbescheide vom 4.
September 1997, 9. und 20. Februar 1998, 12., 16. und 18. Juli 2002 sowie 4., 8. und 11. Juni 2004 (nach der
Vergleichrentenberechnung mit 72,3128 Entgeltpunkten (Ost)) aus unterschiedlichen Gründen bereits teilweise
entsprochen. Die Rentenbescheide vom 4., 8. und 11. Juni 2004 haben die in den vorhergehenden Bescheiden
geregelten (Renten)-zeiträume mit erfasst mit der Folge, dass sie auf Grund der Ersetzung nach § 96 Abs. 1 SGG
Gegenstand des Rechtstreits geworden sind (vgl. BSG vom 21. November 2002 – Az.: B 3 KR 13/02 R, nach juris).
Der Senat konnte daher unter Verzicht auf die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG
erstinstanzlich (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2002, § 96 Rdnr. 7) über die Klage entscheiden.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der Bescheide vom 4., 8. und 11. Juni 2004 sowie Neuberechnung
der Rente ab dem 1. Januar 1992 unter Berücksichtigung seines tatsächlichen, über die Pflichtversicherungsgrenze
hinausgehenden Arbeitseinkommens im maßgeblichen 20-Jahreszeitraum bei Berechnung der persönlichen
Entgeltpunkte (Ost) im Rahmen der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI, die ohnehin einen höheren
Rentenwert als nach der normalen Rentenformel (vgl. § 64 SGB VI) ergeben hat.
Bestand - wie hier - am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets,
ist die Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen (§ 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach Satz 2 ist
für die Zeit vom 1. Januar 1992 zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln; die höhere der beiden Renten ist zu
leisten (Satz 3). Nach § 307 Abs. 3 SGB VI ist die hiernach maßgebende Rente mit dem um 6,84 vom Hundert
erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der
Sozialpflichtversicherung (weiter zu zahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten
Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den
maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen
(Satz 1); die höchste Rente ist zu leisten (Satz 2). Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung
einschließlich der Rente aus der Sozialversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr.
38, S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor der Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis
die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt (Satz 3). Nach § 307b Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist der
besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Der weiter zu
zahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag werden nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente
nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI erreicht (§ 307b Abs. 6 Satz 1 SGB VI).
Grundsätzlich ergibt sich somit für zusatzversorgte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets - wie dem Kläger - der
monatliche Wert des Rechts auf Rente auf Grund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig
festzusetzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Rentenbezugsmonat maßgeblich (vgl.
BSG vom 31. März 2004 – Az.: B 4 RA 11/03 R m.w.N, nach juris). Gegenüberzustellen sind insofern folgende Werte:
- Der Wert der SGB VI-Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiografie; - der Wert der
"Vergleichsrente" nach § 307b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB VI; - der "weiterzuzahlende Betrag" auf der Grundlage des
am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet bestehenden Gesamtanspruchs aus der Sozialpflichtversicherung und
Zusatzversorgung, einmalig erhöht um 6,84 vom Hundert; - der durch den Einigungsvertrag (EV) "besitzgeschützte
Zahlbetrag" in Höhe des für Juli 1990 nach dem EV anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung
und Versorgung, der nach § 307b Abs. 5 SGB VI seit 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist.
Der Kläger wendet sich nur noch dagegen, dass die Beklagte bei der Bestimmung der Vergleichsrente nach § 307b
Abs. 3 SGB VI nicht den sich aus der gesamten Versicherungsbiographie und den versicherten Verdiensten der
letzten 20 Jahre vor Rentenbeginn ergebenden Rentenwert, sondern "lediglich" das gesetzlich als "versichert"
anerkannte Arbeitsentgelt/-einkommen berücksichtigt hat.
Nach § 307b Abs. 3 SGB VI sind für den Monatsbetrag der Vergleichsrente persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund
der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs u.a. wie folgt zu
ermitteln: 1. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, in dem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung
berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat,
höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird 2. ( ...) 3. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat
ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt
durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte
und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten
Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die
Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt.
Die Beklagte hat sich ausweislich der Anlage 16 zu den angefochtenen Bescheiden bei der Bestimmung der
Vergleichsrente an § 307a SGB VI, der Regelung für Bestandsrentner ohne Sonderversorgungszeiten orientiert und für
die außerhalb der Zugehörigkeitszeiten zu Sonderversorgungssystem liegenden Zeiten nur die im SV-Ausweis
eingetragenen, in der Sozialversicherung und ab dem 1. März 1973 in der FZR versicherten Arbeitsverdienste
(möglich waren 600,00 M bis 1.200,00 M bis Ende 1977 und danach auch oberhalb von 1.200,00 M, vorliegend ab 1.
Januar 1986) berücksichtigt.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht so auszulegen, dass aufgrund seiner
Zugehörigkeit in den Zusatzversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 1 zum AAÜG sämtliche tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen im 20-Jahreszeitraum seit dem Ende seiner letzten versicherungspflichtigen
Tätigkeit zu summieren sind. Nur in der anerkannten Zeit der Zusatzversorgung vom 1. Oktober 1989 bis 25. April
1990 ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen unabhängig von der Beitragszahlung zu
berücksichtigen (vgl. Diel in: Hauck, Sozialgesetzbuch SGB VI, Stand: Mai 2004, K § 307b Rdnr. 39 f.). Außerhalb
dieser Zeit kommt nur eine Anerkennung der Arbeitsverdienste und Einkommen in Betracht, die in der
Sozialversicherung oder der FZR versichert waren. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Mit der Neuregelung des § 307b Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Satz 1 SGB VI ist der Gesetzgeber der
Verpflichtung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104, 132 ff.)
nachgekommen, für eine Gleichstellung von ehemals zusatzversorgten Bestandsrentnern zu sorgen (vgl. BSG vom
31. März 2004, a.a.O.). Dies hat der Gesetzgeber dadurch sichergestellt, dass neben der Feststellung des
individuellen Versicherungsverlaufs eine Zwanzigjahresbetrachtung "in Anlehnung an § 307a SGB VI" vorzunehmen
ist (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum Zweiten AAÜG-ÄndG, BT-Drucks. 14/5640,
Allgemeiner Teil I, S. 13), was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BSG vom 31. März 2004, a.a.O.).
Dies trägt dem hier wie dort verwirklichten Grundsatz Rechnung, dass die Beklagte im Rahmen des SGB VI nur ihren
Versicherten - und damit ausgehend von einer wesentlich durch zu ihr entrichtete Beiträge bestimmten
Arbeitsbiographie - zur Leistung verpflichtet ist (so BSG vom 24. März 1998 – Az: B 4 RA 86/95 R, nach juris). Der
bundesdeutsche Gesetzgeber musste von den in §§ 63 Abs. 1, 64 Nr. 1, 66 und 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI getroffenen
Wertungen ausgehend, systemfremde Grund- und Mindestsicherungselemente des DDR-Rentenrechts ausschließen
und rückschließend ein für die Bestimmung der Rentenhöhe maßgebliches durch Beiträge versichertes
Individualeinkommen aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit festlegen (vgl. BSG vom 24. März 1998, a.a.O.). Dem
entsprechend wird der Wert der SGB VI-Rente bei Bestandsrentnern (ohne Zusatzversorgung) anhand der
vorhandenen Daten (§ 307a Abs. 8 Satz 1 SGB VI) und allgemeinen Vorgaben wie z.B. die Beitragsmessungsgrenze
(Ost) ermittelt. Bezüglich der Sozialpflichtversicherung kommt es auf den nach § 5 Abs. 1 Buchst. a der
Rentenverordnung vom 23. November 1979 (RentenVO) in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten
versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst an. Bezüglich der
FZR ist auf den während der Zugehörigkeit monatlich zusätzlich versicherten und nicht nur tatsächlich erzielten
Verdienst über 600,00 M abzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. d RentenVO). Insofern kommt im Rahmen des § 307a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b SGB VI die Berücksichtigung tatsächlich erzielter höherer Verdienste über die
versicherungspflichtigen bzw. –fähigen hinaus nicht in Betracht (vgl. BSG vom 24. März 1998, a.a.O.).
Das SGB VI sieht auch für Versicherte, die nicht zur Gruppe der Bestandsrentner gehören, nur eine Berücksichtigung
der als versichert geltenden Einkünfte vor. So zählen gemäß § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI als Verdienst der
tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt
worden sind sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge
zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden sind.
Hierauf nimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Bezug, in dem den Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG für jedes
Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis
zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen ist. Als solche
Pflichtbeitragszeitenkönnen können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen Verdienste in einem
Versorgungssystem zurückgelegt worden sind (§ 6 Abs. 7 Satz 1 AAÜG).
Die begehrte Berücksichtigung von nicht versicherten Entgelten im gesamten 20-Jahres-Zeitraum (des § 307a Abs. 3
SGB VI) würde bei § 307b SGB VI bezüglich aller betroffenen Versichertengruppen (Bestandsrentner ohne
Zusatzversorgung, Versicherte mit Rentenzugängen nach dem 31. Dezember 1991 mit und ohne Zusatzversorgung)
der getroffenen Grundentscheidung des Gesetzgebers widersprechen und zu einer wesentlichen ungerechtfertigten
Besserstellung der Zusatzversorgten (und damit auch des Klägers) gegenüber diesen Versicherten führen. Durch Art.
3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist diese weder geboten noch angebracht.
So ist es auch nur konsequent, dass die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag der Vergleichsrente
aufgrund der vorhanden Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs zu ermitteln sind
(§ 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI) und kein neuer Rentenverlauf - wie vom Kläger begehrt - unter Einbeziehung der nicht
versicherten Entgelte bestimmt werden muss. Die Träger der Rentenversicherung können insoweit den bereits im
Rahmen der Kontenklärung und Neuberechnung der Rente nach § 307b Abs. 2 SGB VI unter Beachtung der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (a.a.O.) erstellten Datenbestand nutzen (vgl.
Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum Zweiten AAÜG-ÄndG, a.a.O., Art. 2 Nr. 5 - § 307b Abs. 3
SGB VI, S. 17).
Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die nach der Rechtsauffassung der Beklagten
vorgenommene Berechnung der Vergleichsrente zu einem rechnerisch richtigen Ergebnis geführt hat. Dass diese
falsch sein könnte, ist auch für den Senat nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 184 Satz 1, 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, weil der Senat der Auslegung des § 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI grundsätzliche
Bedeutung beimisst.