Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 09.02.2007

LSG Shs: falsche auskunft, zusage, gewerbe, zuschuss, zusicherung, form, vorbezug, leistungsbezug, arbeitsvermittler, ruhe

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.02.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 3 AL 268/05
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 3 AL 44/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Existenz-gründungszuschusses.
Der 1964 geborene Kläger bezog im Jahre 2002 Über-brückungsgeld zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.
Am 5. Dezember 2002 meldete er sich arbeitslos und gab an, sein Gewerbe ruhe und werde derzeit nicht ausgeübt. In
der Folge-zeit bezog der Kläger bis zum 26. Mai 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Am 4. November 2003 beantragte er die Gewährung eines Exis-tenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer
selbstständigen Tä-tigkeit und gab an, er werde ab 1. Juni 2004 eine selbststän-dige Tätigkeit als Dienstleister in S
aufnehmen. Die Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens lautete "Kfz An- und Abmeldungen, Botengänge,
Behördengänge, allgemei-ne Bürotätigkeiten, Vermittlung von Kfz aller Art, Kurierfahr-ten, Immobilienvermittlung". Am
12. Mai 2004 meldete der Klä-ger sein Gewerbe bei der Gemeinde S an. Am 8. Juni 2004 zeigte er bei der Beklagten
an, dass seine Selbstständig-keit ab 1. Juni 2004 ruhe. Die bereits vorbereitete Bewilli-gung des
Existenzgründungszuschusses ab 1. Juni 2004 wurde daraufhin nicht wirksam; eine Auszahlung der Leistung erfolgte
nicht.
Am 30. September 2004 beantragte er erneut die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses und gab an, die
bereits im voraus-gegangenen Antrag beschriebene selbstständige Tätigkeit ab 25. Ok¬tober 2004 aufzunehmen.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 lehnte die Beklagte den An-trag auf Förderung ab und führte zur Begründung aus,
dass der für die Leistung des Zuschusses erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Bezug von
Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und der Auf-nahme der selbstständigen
Tätigkeit hier nicht gewahrt sei. Ein enger zeitlicher Zusammenhang sei gegeben, sofern zwischen dem Ende des
Bezuges einer Entgeltersatzleistung und der Auf-nahme einer selbstständigen Tätigkeit eine kurzzeitige Unter-
brechung von bis zu einem Monat liege. Im vorliegenden Fall liege eine mehr als kurzzeitige Unterbrechung zwischen
dem En-de des Bezugs von Arbeitslosengeld (gemeint: Alhi) am 25. Mai 2004 und der Aufnahme der selbstständigen
Tätigkeit am 25. Ok-tober 2004 vor. Die Entscheidung beruhe auf § 421l SGB III.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2005 Widerspruch ein und machte geltend: Soweit er
wisse, sei der im Ablehnungsbescheid beschriebene enge zeitliche Zusammenhang nicht eindeutig im SGB III
geregelt. Der vormals für ihn zu-ständige Arbeitsvermittler sei auch der Auffassung gewesen, dass ihm die beantragte
Förderung zustehe, und habe ihm ver-bindlich die Bewilligung des Zuschusses zugesagt. Er – der Kläger – sei zur
Vorbereitung seiner Selbstständigkeit von der Beklagten extra zu einem Existenzgründungsseminar geschickt
worden. Dies mache keinen Sinn, wenn ihm der beantragte Zu-schuss nicht zustehe. Aus wirtschaftlichen Gründen
sei er auf die Zuschussgewährung dringend angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung
der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Sie verwies da-bei im Einzelnen auf die Regelungen
des § 421l SGB III und führte ergänzend aus, dass der Kläger sich nicht auf eine an-gebliche Förderungszusage
berufen könne, weil eine solche der schriftlichen Form bedürfe (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]).
Der Kläger hat am 9. August 2005 bei dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung hat er erneut darauf
hingewie-sen, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten nie am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
gezweifelt habe. Vor Erlass der angefochtenen Bescheide sei er nie auf wie auch im-mer geartete Versagungsgründe
hingewiesen worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2005
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421l SGB III für die Zeit
ab 25. Oktober 2004 zu gewäh-ren.
Hilfsweise hat er beantragt,
den ehemaligen Sachbearbeiter M.S als Zeugen zum Beweisthema zu vernehmen "Hat der Zeuge dem Kläger gesagt,
dass ein enger zeitlicher Zusam-menhang zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem Bezug von
Arbeitslosengeld stehe und dass er einen Existenzgründungszuschuss erhal-ten werde?".
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefoch-tenen Bescheide beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach mündlicher Verhandlung am 9. Februar 2006 hat das Sozial-gericht die Klage mit Urteil vom selben Tage
abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zu-lässig, aber nicht begründet. Die
Beklagte habe den Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zu Recht abge-lehnt, weil der nach §
421l SGB III erforderliche enge Zusam-menhang zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Klägers
und seinem Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht bestanden habe. Dabei lasse die Kammer offen, ob dies – wie
die Beklagte meine – nur bei einem Zeitraum von höchstens ei-nem Monat der Fall sei; jedenfalls könne bei einem
Abstand von fünf Monaten nicht mehr von einem engen Zusammenhang im Sinne der Vorschrift ausgegangen
werden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortsinn des Begriffs "enger zeitlicher Zusammenhang" und aus der
Auslegung dieses auch in § 57 SGB III verwendeten Begriffs unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung (vgl.
dazu BT-Drucks. 14/873, S. 12, wonach ein enger zeitlicher Zu-sammenhang bei einem Übergangszeitraum von etwa
einem Monat gegeben sein solle). Zwar schlössen weder Wortlaut noch Geset-zesbegründung eine Überschreitung
des Monatszeitraums aus; zu-lässig seien allerdings nur geringfügige Abweichungen. Nach dem Willen des
Gesetzgebers habe sich der zeitliche Umfang der Übergangszeit grundsätzlich an der Monatsfrist zu orientieren; eine
Überschreitung dieses Zeitraums um das Fünffache sei je-denfalls nicht zulässig (vgl. Landesssozialgericht Berlin-
Bran¬denburg, Urteil vom 25. Januar 2006, L 30 AL 110/05 und Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 12. März 2002, S
12 AL 138/01). Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auch nicht aufgrund einer Zusage des zuständigen
Sachbearbeiters zu, wobei offen bleiben könne, ob sich Herr M.S in die-sem Sinne gegenüber dem Kläger geäußert
habe. Denn eine Zusage bedürfe zu ihrer Wirksamkeit nach § 34 Abs. 1 SGB X der Schriftform; eine schriftliche
Zusage habe der Sachbearbeiter nicht abgegeben. Aus diesem Grund komme es auch auf eine Ver-nehmung des
Zeugen M.S nicht an.
Gegen diese ihm am 22. April 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 21. Mai 2006 bei dem Schleswig-
Holstei¬ni¬schen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers.
Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt sinngemäß, dass das Sozialgericht den von
ihm benann-ten Zeugen nicht gehört habe. Im vorliegenden Verfahren müsse dies nachgeholt werden; darüber hinaus
seien die Beratungsver-merke der Beklagten insbesondere für die Zeit vom 16. Februar bis 16. November 2004
auszuwerten. Soweit der Inhalt dieser Vermerke und die mündlichen Erklärungen des Sachbearbeiters nicht als
eindeutige Zusage eines Existenzgründungszuschusses gewertet werden könnten, liege aus seiner Sicht eine
Fehlbera-tung durch den Sachbearbeiter vor. Dieser hätte ihn hinsicht-lich des angeblich fehlenden engen zeitlichen
Zusammenhangs zwischen Leistungsbezug und Aufnahme der selbstständigen Tä-tigkeit aufklären müssen.
Stattdessen habe der Sachbearbeiter M.S ihm sogar eine Zweitschrift für den Antrag über-sandt und im September
2004 eine Umsatz- Rentabilitätsvorschau angefordert, die nach der jetzt vertretenen Rechtsauffassung der Beklagten
schon seinerzeit gar nicht mehr erforderlich ge-wesen sei. Für den Sachbearbeiter M.S und ihn – den Kläger – sei klar
gewesen, dass er die Förderung erhalten sol-le.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Janu-ar 2005 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen
Existenzgründungszuschuss gemäß § 421l SGB III für die Zeit ab 25. Oktober 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie stützt das angefochtene Urteil und wiederholt, dass der Kläger ihrer Auffassung
nach aus der von ihm behaupteten münd-lichen Auskunft seines damaligen Arbeitsvermittlers keine An-sprüche
herleiten könne. Ergänzend reicht sie einen Ausdruck der über den Kläger geführten Beratungsvermerke zur Akte und
weist darauf hin, dass ein Vermerk vom 29. April 2004 Hinweise auf Kenntnis des Klägers vom erforderlichen engen
zeitlichen Zusammenhang zwischen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem Vorbezug von
Entgeltersatzleistungen enthalte. Dem Kläger sei seinerzeit mitgeteilt worden, dass die Teilnahme an einem
Existenzgründungsseminar vom 17. bis 29. Mai 2004 hin-sichtlich der ab 29. Mai 2004 beabsichtigten
Selbstständigkeit unschädlich sei. Der Alhi-Bezug des Klägers habe am 26. Mai 2004 mit Ablauf des
Bewilligungsabschnitts geendet; einen Wie-derbewilligungsantrag habe der Kläger in der Folgezeit nicht gestellt. Es
sei daher für ihn erkennbar gewesen, dass ab 25. November 2004 eine Förderung wegen der seit dem Leistungs-
bezug verstrichenen Zeit nicht mehr in Betracht gekommen sei.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgän-ge der Beklagten und die Gerichtsakten
vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vor-bringens der Beteiligten wird
hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat
zu Recht und aus zutreffenden Gründen entschieden, dass die angefochte-nen Bescheide rechtmäßig sind, weil der
Kläger keinen Anspruch auf den geltend gemachten Existenzgründungszuschuss hat.
Nach § 421l Abs. 1 SGB III in der bei Aufnahme der selbststän-digen Tätigkeit des Klägers am 25. Oktober 2004
geltenden Fas-sung haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbststän-digen, hauptberuflichen Tätigkeit die
Arbeitslosigkeit been-den, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird – neben
weiteren, hier nicht zu erörternden Voraussetzungen – geleistet, wenn der Existenzgründer in einem engen
Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätig-keit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen
hat (die gesetzliche Alternative der Ausübung einer als Arbeitsbeschaf-fungsmaßnahme geförderten Beschäftigung ist
hier ersichtlich nicht erfüllt). Die Beschränkung auf diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber wegen der Finanzierung
aus Beitragsmitteln für gerechtfertigt gehalten (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/26, S. 22 [zu § 421m Abs.
1 Satz 2 Nr. 1]). Dass der not-wendige Vorbezug von Entgeltersatzleistungen der selbstständi-gen Tätigkeit nicht
unmittelbar vorausgehen, sondern nur in einem engen Zusammenhang damit stehen muss, wird in der Geset-
zesbegründung damit erläutert, dass kurze Phasen der Vorberei-tung auf die Selbstständigkeit, z.B. einer Teilnahme
an Exis-tenzgründerseminaren, für einen erfolgreichen Übergang sinn-voll sein könnten (BT-Drucks. 15/26, a.a.O.).
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der enge Zu-sammenhang zwischen dem Alhi-Bezug des Klägers
bis zum 26. Mai 2004 und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 25. Ok-tober 2004 hier nicht mehr gegeben
ist. Ob zur näheren Konkre-tisierung des "engen Zusammenhangs" als Maßstab die Gesetzes-begründung zu § 57
Abs. 2 Nr. 1 SGB III i.d.F. des 2. SGB III-Änderungsgesetzes (BT-Drucks. 14/873 S. 12) herangezogen wer-den
kann, wonach ein Übergangszeitraum von etwa einem Monat unschädlich sein soll – so Link in Eicher/Schlegel, SGB
III, § 421l Rz 21, und Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III K § 421l Rz 33 - , könnte insoweit zweifelhaft sein, als der
Gesetzgeber diese zeitliche Grenze in der Begründung des Existenzgrün-dungszuschusses gerade nicht aufgegriffen
hat (so Becker in SGB III, Praxiskommentar, 2. Aufl. § 421l Rz 21; vgl. auch Brandts in Niesel, SGB III, 3. Aufl. §
421l Rz 16). Dies be-darf hier indessen keiner Vertiefung. Denn selbst wenn die auch in der Verwaltungspraxis der
Beklagten angenommene Mo-natsfrist als starre zeitliche Grenze, bei deren Überschreiten der enge Zusammenhang
zu verneinen ist, ausscheidet und statt-dessen auf die Einzelfallumstände abgestellt wird (so Becker und Brandts,
jeweils a.a.O.), ist der vom Gesetz geforderte enge Zusammenhang bei einem fünfmonatigen Abstand vom Ende des
Alhi-Bezuges bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr gewahrt. Das Sozialgericht hat in diesem
Zusammen-hang zu Recht auf den Wortsinn hingewiesen, nach dem lediglich ein geringfügiger Abstand zwischen
Leistungsbezug und Selbst-ständigkeit den erforderlichen engen Zusammenhang wahren kann. Auch von einer
"kurzen Phase" zur Vorbereitung auf die Selbst-ständigkeit im Sinne der vorstehend zitierten Gesetzesbegrün-dung
kann bei einem Zeitraum von fünf Monaten nicht mehr die Rede sein. Im Übrigen bestehen vorliegend keine
Anhaltspunkte dafür, dass zwischen beiden Zeitpunkten inhaltliche Verknüp-fungen bestehen würden, die den
notwendigen Zusammenhang be-gründen und ihn als noch "eng" erscheinen lassen würden. Bei der Auslegung des
Begriffs "enger Zusammenhang" kann auch der in der Gesetzesbegründung enthaltene Hinweis auf eine Be-
schränkung des Kreises der Förderungsempfänger wegen der Fi-nanzierung aus Beitragsmitteln nicht unberücksichtigt
bleiben. Liegen aber zwischen dem Ende des Alhi-Bezuges und der Aufnah-me der selbstständigen Tätigkeit fünf
Monate, ist nicht er-sichtlich, warum zur Förderung der Selbstständigkeit des Klä-gers Beitragsmittel verwendet
werden sollten. Offensichtlich hat der Kläger den relativ langen Zeitraum vom 26. Mai bis 25. Oktober 2004 ohne
sonstige Leistungen der Beklagten bestreiten können; vor diesem Hintergrund ist nicht einzuse-hen, dass nunmehr ab
dem 25. Oktober 2004 eine Förderung aus Beitragsmitteln erfolgen müsste.
Das Sozialgericht hat auch zutreffend entschieden, dass der Kläger sich nicht auf die von ihm behauptete Zusage
seines da-maligen Arbeitsvermittlers – des als Zeugen benannten Herrn M.S – berufen kann, weil nach § 34 SGB X
nur schriftli-che Zusagen Bindungswirkung haben. Dass hier eine schriftliche Zusage erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich.
Insbesondere kann eine solche Zusage auch nicht den schriftlich niedergelegten Beratungsvermerken entnommen
werden. Zwar findet sich in dem Vermerk vom 29. Juni 2004 der Eintrag "ExGZ ab 10/04 möglich". Hierin liegt
indessen keine Zusicherung, eine Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab Oktober 2004 zu erlassen.
Abge-sehen davon, dass die Beratungsvermerke lediglich internen Charakter haben und keine Außenwirkung
gegenüber einem Leis-tungsempfänger entwickeln, sollte mit diesem Vermerk ersicht-lich keine vorweggenommene
Zukunftsbindung des Sachbearbeiters erfolgen, wie sie für eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X typisch ist
(vgl. allg. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 4. Aufl. § 34 Rz 5). Dies gilt auch für die vom Kläger in sei-ner
Berufungsbegründung genannten weiteren Vermerke.
Der damalige Arbeitsvermittler mag davon ausgegangen sein, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen
Existenzgründungs-zuschuss auch im Oktober 2004 erfüllt sein würden. Hätte der Kläger über den 26. Mai 2004
hinaus bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Oktober 2004 Alhi bezogen, dürfte ein entsprechender
Anspruch auch in der Tat bestanden haben. Dies bedarf indessen keiner Vertiefung. Selbst wenn der Sach-bearbeiter
dem Kläger nämlich eine falsche Auskunft erteilt haben sollte, ließe sich ein Anspruch des Klägers daraus aus den
vorgenannten Gründen nicht herleiten. Angesichts dessen bedarf es auch der vom Kläger bereits im erstinstanzlichen
Verfahren hilfsweise beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung des Herrn M.S nicht.
Auf ein vom Kläger erstmals in der Berufungsbegründung thema-tisiertes Beratungsverschulden des Herrn M.S
kommt es ebenfalls nicht an, weil selbst bei Vorliegen einer fehlerhaf-ten Beratung das Fehlen des
anspruchsbegründenden engen Zusam-menhangs zwischen Bezug von Entgeltersatzleistungen und Auf-nahme der
Selbstständigkeit nicht im Wege des sozialrechtli-chen Herstellungsanspruchs fingiert werden könnte. Sollte der
Kläger wegen des geltend gemachten Beratungsverschuldens Scha-densersatzansprüche geltend machen wollen,
wäre hierfür unge-achtet jeder Beurteilung der Erfolgsaussichten der Sozial-rechtsweg nicht gegeben.
Nach allem kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Zwar ist beim
Bundessozialgericht ein Revisionsverfahren anhängig, in dem die Definition des engen zeitlichen Zusammenhangs im
Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III von Bedeutung sein könnte (Az. B 11a AL 11/06 R). Die Revision richtet sich
gegen das bereits vom Sozialgericht zi-tierte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2006
(L 30 AL 110/05). Hieraus ist indessen keine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Rechtsstreit sich
stellenden Fragen herzuleiten, weil § 57 SGB III hier keine Anwendung findet.