Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 16.05.2006

LSG Shs: befreiung von der versicherungspflicht, freiwillige versicherung, aufenthalt im ausland, wartezeit, eingriff, berechtigung, berufsausübungsfreiheit, bfa, eigentumsgarantie, avg

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.05.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Itzehoe S 3 RJ 74/03
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 7 RJ 121/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 30. September 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die Erstattung der von ihm zur gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlten Beitragsanteile hat.
Der 1959 geborene Kläger ist seit November 1993 als Rechtsanwalt selbstständig tätig und Pflichtmitglied des
Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte.
In dem bei der Beklagten geführten Versicherungskonto sind zugunsten des Klägers im Zeitraum vom 19. Dezember
1975 bis zum 31. Oktober 1993 26 Pflichtbeiträge sowie Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung gespeichert; im
Einzelnen wird auf den Bescheid vom 12. Juni 2002 über die Feststellung der Versicherungszeiten (Bl. 24 ff. VA)
verwiesen. Im Juli 2002 beantragte der Kläger die Erstattung der von ihm zur gesetzlichen Rentenversicherung
gezahlten Beiträge und legte dazu das Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17. Oktober
2002 vor. Darin ist zu dem von dem Kläger gegenüber der BfA gestellten Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht
ausgeführt, dass es einer solchen nicht bedürfe, da der Kläger ohnehin nicht versicherungspflichtig in der
Rentenversicherung der Angestellten sei. Er sei nach eigenen Angaben bzw. den dort vorliegenden Unterlagen als
Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig und werde daher nicht von der Versicherungspflicht der Selbstständigen
nach § 2 Satz 1 Nr. 9 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) erfasst. Eine Befreiung von der
Versicherungspflicht sei nicht möglich und auch nicht erforderlich.
Durch Bescheid vom 16. Oktober 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Beiträge würden erstattet, sofern keine
Versicherungspflicht bestehe, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen
seien, nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten sei und kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Diese
Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil für den Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Unerheblich sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden.
Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor: Die Berufung auf
seine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gehe ins Leere,
weil dieses Recht von ihm unstreitig nicht wahrgenommen werde. Um einen mehr als geringfügigen Anspruch auf
Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, müsste er sich freiwillig 35 Monate versichern. Dies
sei jedoch für ihn nicht sinnvoll, da er zum einen Pflichtbeiträge an das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für
Rechtsanwälte zahle und zum anderen im Hinblick auf seine Altersversicherung diverse Lebensversicherungsverträge
abgeschlossen habe. Auch seine Rentenansprüche aus der Referendarzeit beim OLG Celle habe er auf das
Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte übertragen lassen. Würde man der Auffassung der
Beklagten folgen, müsste er mit seinem Antrag auf Beitragserstattung warten, bis er das 65. Lebensjahr vollendet
habe, da die allgemeine Wartezeit unstreitig nicht erfüllt sei. Dies würde jedoch gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoßen und ihn unangemessen benachteiligen. Beiträge würden in der Höhe erstattet, in der
der Versicherte sie getragen habe. Es sei für ihn nicht hinzunehmen, bei der vorherrschenden Inflation und dem damit
verbundenen Kaufkraftverlust noch über 22 Jahre zu warten, bis seine Beiträge aus dem Zeitraum 1980 bis 1990
erstattet würden.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. März 2003 zurück. Unstreitig sei der Kläger
als selbstständiger Rechtsanwalt nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Daneben sei
jedoch zwingende Voraussetzung einer Beitragserstattung, dass auch kein Recht zur freiwilligen Versicherung
bestehe. Die freiwillige Versicherung sei in § 7 SGB VI geregelt. Dort heiße es in Absatz 1:
"Personen die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von Vollendung des 16. Lebensjahres an
freiwillig versichern. Dieses gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben".
Allerdings sehe Absatz 2 der Vorschrift eine Einschränkung vor; dort heiße es:
"Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig versichern,
wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer
Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind."
Insoweit sei zu prüfen gewesen, ob der Kläger versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sei. Die Befreiung
von der Versicherung sei in § 6 SGB VI geregelt. Der Kläger falle nicht unter den dort genannten Personenkreis,
außerdem bestehe nach der Bescheinigung der BfA auch keine Notwendigkeit dazu, eine solche Befreiung
auszusprechen. In dieser Hinsicht bestehe nach der Widerspruchsbegründung auch Einvernehmen mit dem Kläger, so
dass er als nicht von der Versicherung befreit gelte. Die Versicherungsfreiheit selbst sei in § 5 SGB VI geregelt. Unter
den dortigen Personenkreis falle der Kläger als selbstständiger Rechtsanwalt ebenfalls nicht. Das bedeute, dass die
Einschränkung des Rechtes auf freiwillige Versicherung aus § 7 Abs. 2 SGB VI auf ihn keine Anwendung finde. Auch
wenn er die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt habe, stehe ihm nach wie vor die Berechtigung
zur freiwilligen Beitragsentrichtung zu. Für den Kläger bestehe damit die Möglichkeit einer Beitragserstattung nach der
gegenwärtigen Rechtslage erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Zur Begründung seiner hiergegen am 28. April 2003 bei dem Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage hat der Kläger im
Wesentlichen vorgetragen: Die im Widerspruchsbescheid angeführte Begründung, wonach er nicht unter den in § 6
SGB VI geregelten Personenkreis falle, sei unzutreffend. Wie der Bescheinigung des Schleswig-Holsteinischen
Versorgungswerks für Rechtsanwälte zu entnehmen sei, sei er Pflichtmitglied der öffentlich-rechtlichen
Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Bestimmung Pflichtmitglied einer berufsständischen Kammer,
nämlich der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer. Die weitere Voraussetzung, nämlich die Nichterfüllung
der allgemeinen Wartzeit für eine Rente, sei ebenfalls gegeben. Nach § 7 Abs. 2 SGB VI könnten sich Personen, die
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit seien, nur dann freiwillig versichern, wenn sie die
allgemeine Wartezeit erfüllt hätten. Er erfülle alle Voraussetzungen des § 6 SGB VI und sei damit einer Person
gleichzustellen, die von der Versicherung befreit sei. Letztlich liege eine Ungleichbehandlung seiner Person mit
angestellten Rechtsanwälten in Schleswig-Holstein vor, welche jedenfalls gem. § 6 SGB VI von der
Versicherungspflicht befreit würden, da sie Pflichtmitglied im Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerk für
Rechtsanwälte seien. Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2003
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu
erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide bezogen.
Das Sozialgericht hat nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 30. September 2004 die Klage abgewiesen und
zur Begründung auf die aus der Sicht der Kammer zutreffende Begründung des angefochtenen
Widerspruchbescheides Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz).
Gegen das ihm am 28. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. November 2004 eingegangene Berufung
des Klägers, zu deren Begründung der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Eine
Ungleichbehandlung seiner Person gegenüber angestellten Rechtsanwälten, aber auch Beamten und Richtern auf
Lebenszeit, Berufssoldaten etc., die sich nicht freiwillig versichern könnten und damit die Voraussetzungen einer
Beitragserstattung erfüllten, verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz, letztlich aber auch gegen Art. 12 Grundgesetz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 30. September 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober
2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm die von ihm gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang – – der
Beklagten Bezug genommen. Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG -; der Anteil der von dem Kläger selbst getragenen Beiträge
übersteigt 500 EUR, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht
eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der
Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Beitragerstattung erfüllt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Die Regelungen in Nrn. 2 und 3 der Vorschrift kommen im
Falle des Klägers, der insbesondere noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), von
vornherein nicht in Betracht.
Gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig
sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Der Kläger ist zwar als selbstständiger Rechtsanwalt
nicht versicherungspflichtig, er hat jedoch das Recht zur freiwilligen Versicherung. Dies folgt aus § 7 Abs. 1 Satz 1
SGB VI. Danach können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16.
Lebensjahres an freiwillig versichern.
Dass der Kläger nicht versicherungspflichtig ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 2 SGB VI, in dem der Kreis der
versicherungspflichtigen selbstständig Tätigen abschließend aufgeführt ist, wobei der Kläger unter keine der dortigen
Regelungen fällt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Kläger ist auch nicht versicherungspflichtig
auf Antrag, da er einen Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI nicht gestellt hat.
Damit erfüllt der Kläger alle Voraussetzungen einer freiwilligen Versicherung. Entgegen seiner Auffassung kann § 7
Abs. 2 SGB VI hingegen nicht auf ihn angewandt werden. Nach dieser Vorschrift können sich Personen, die
versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben. Der Kläger ist weder versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit und kann
diesem Personenkreis auch nicht gleichgestellt werden. Das Gesetz unterscheidet klar zwischen nicht
versicherungspflichtigen, versicherungsfreien und von der Versicherung befreiten Personen. Die beiden letztgenannten
Fallgruppen sind in § 5 und § 6 SGB VI geregelt. Der Kläger fällt nicht unter die in § 5 aufgeführten Personengruppen
der Versicherungsfreien, und die in § 6 SGB VI geregelte Befreiung von der Versicherungspflicht kann begriffslogisch
nur diejeinigen betreffen, die kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind (vgl. auch BSG, Urt. vom 28. Juni 1990 – 4
RA 12/90 – veröffentlicht in juris, Rz. 16). Eben dies ist bei dem Kläger, der selbstständig tätig und damit von
vornherein nicht versicherungspflichtig ist, wie dargelegt nicht der Fall. Eine planwidrige Regelungslücke, die
Grundlage für eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 2 SGB VI sein könnte, scheidet angesichts des klaren
Gesetzeswortlautes aus. Die genannten Regelungen verstoßen auch weder bei isolierter Betrachtung noch in ihrem
Regelungekontext gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art.3 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 oder Art. 14 Abs.
1 Grundgesetz (GG). Das BSG hat in dem Urteil vom 28. Juni 1990 – 4 RA 12/90 – (juris, Rz. 18) sinngemäß
dargelegt, dass die Unterscheidung zwischen den nicht Versicherungspflichtigen einerseits und den
Versicherungsfreien bzw. auf Antrag von der Versicherungspflicht zu Befreienden andererseits nicht gegen das aus
Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot verstoße, schon weil aus der Sicht der Rentenversicherung, auf die es
ankomme, eine unterschiedliche Ausgangssituation bestehe. Dies überzeugt, insbesondere wenn man berücksichtigt,
dass die eigentliche Differenzierung in § 210 SGB VI erfolgt, in dem die Beitragserstattung vor Vollendung des 65.
Lebensjahres davon abhängig gemacht wird, ob das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht oder nicht. Dieses
Recht beinhaltet die Möglichkeit, zukünftig noch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, was es
als sachgerecht erscheinen lässt, im Gegenzug dem Versicherten die Erstattung der bisher gezahlten Beiträge zu
verwehren. Dass dem Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung eingeräumt ist, kann wiederum unmittelbar nicht
als an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Benachteiligung angesehen werden, da ihm damit eine rechtliche
Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt und er damit bei isolierter Betrachtung gegenüber anderen Versicherten privilegiert
wird (vgl. auch BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 11 RA 22/80 – SozR 2200 § 1303 Nr. 17; veröffentlicht in juris, Rz.
19). Dass der Kläger in seiner individuellen Situation keinen Gebrauch von der Möglichkeit der freiwilligen
Beitragsentrichtung machen will, kann hingegen nicht Maßstab der verfassungsrechtlichen Beurteilung sein. Vielmehr
entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - insbesondere unter dem Gesichtspunkt
des Art. 2 Abs. 1 GG -, dass der Gesetzgeber schon bei der Normierung der Versicherungspflicht und der Festlegung
des Kreises der Versicherungspflichtigen eine Typisierung und Generalisierung vornehmen darf und nicht gehalten ist,
allen Besonderheiten durch eigenständige, differenzierende Regelungen Rechnung zu tragen (vgl. für die Einbeziehung
weiterer Personengruppen in eine Pflichtversicherung, konkret die Altershilfe für Landwirte, BVerfG, Beschl. vom 9.
Dezember 2003 - 1 BvR 558/99 – BverfGE 109, 96 (128) -). Speziell zu der Situation eines Rechtsanwaltes, der sich
gegen das Fehlen einer Beitragerstattungsmöglichkeit sowie der Möglichkeit der Übertragung von Anwartschaften auf
die berufsständische Versicherung gewehrt hatte, hat das BVerfG in dem Nichtannahmebeschluss vom 31. August
2004 - 1 BvR 945/95 – (SozR 4-2600 § 7 Nr. 2) unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des Art. 2 Abs.1
GG dargelegt, ein unzumutbarer Nachteil könnte nur dann vorliegen, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr in der
Lage wäre, sein Versicherungsverhältnis so zu gestalten, dass die Nachversicherungszahlungen im Versicherungsfall
auch Leistungen begründen können. Der Beschwerdeführer könne jedoch durch eine freiwillige Versicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung wenigstens die allgemeine Wartezeit des § 50 SGB VI erfüllen und so sicher stellen,
dass mit der Erfüllung dieser Voraussetzung eine rechtlich verfestigte Anwartschaft entstehen könne. Ihm sei damit
die Möglichkeit eröffnet, mit vergleichsweise niedrigen Beiträgen - der monatliche Mindestbeitrag belaufe sich derzeit
auf 78 EUR - zumindest die allgemeine Wartezeit zu erfüllen und so bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen zu können. Die aus einer vorübergehenden
Doppelversicherung resultierende erhöhte Beitragslast des Beschwerdeführers sei keine unverhältnismäßige
Beschwer (juris Rn. 16 m. w. Nw.). Diese Ausführungen zeigen auch, dass das BVerfG bei typisierender Betrachtung
die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragzahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung auch weiterhin als sinnvolle
Gestaltungsmöglichkeit ansieht.
Gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstößt die Regelung des § 210 SGB VI ebenfalls nicht. Zu der Vorgängervorschrift des §
1303 Reichsversicherungsordnung bzw. § 82 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) hatte das BSG u. a. mit Urteil
vom 14. September 1989 - 4 RA 27/89 – (SozR 2200 § 1303 Nr. 35) dargelegt, es könne dahingestellt bleiben, ob der
Anspruch auf Erstattung von Beiträgen der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG unterliege (unter Hinweis darauf,
dass dies vom BVerfG mit Beschl. vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85, 1 BvR 773/85, 1 BvR 939/85 - SozR 2200 § 1303
Nr. 34 - offen gelassen worden sei). Ein verfassungswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Art 14 Abs. 1 Satz 1
GG scheide schon deshalb aus, weil der Beitragserstattungsanspruch nicht der existentiellen Sicherung des
Einzelnen zu dienen bestimmt sei. Er habe gerade keine Unterhaltsersatzfunktion. Dies hebe ihn wesentlich von dem
Versichertenrentenanspruch ab, der unter die Eigentumsgarantie des Art 14 GG falle (vgl. zu einem evtl. Verstoß
gegen Art. 14 GG ebenfalls verneinend mit etwas anderer Argumentation BSG, Urt. vom 28. Juni 1990 – 4 RA 12/90 –
a.a.O.). In dem Nichtannahmebeschluss vom 31. August 2004 - 1 BvR 945/95 – (a. a. O.) hat das BVerfG
ausdrücklich ausgeführt, aus Art. 14 Abs. 1 GG könne ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge nicht
hergeleitet werden.
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht erkennbar. Ein Eingriff in die Freiheit der
Berufswahl wäre nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann anzunehmen, wenn die Regelung des § 210 SGB VI
i.V.m. § 7 SGB VI es unmöglich machen würde, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen
Grundlage der Lebensführung zu machen (vgl. zu einer Besteuerungsregelung: Kammerbeschlüsse des BVerfG vom
1. März 1997 – 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95 - veröffentlicht in juris m. w. Nw.). Eine solche
Wirkung erzielt die angegriffene Erstattungsregelung im Hinblick auf die Höhe der von dem Kläger selbst getragenen
Beiträge ganz sicher nicht. Dass der Kläger durch die Nichterstattung der Beiträge vor Vollendung seines 65.
Lebensjahres in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die genannte
Regelung über die Beitragserstattung regelt die Berufsausübung nicht unmittelbar und zielgerichtet, sondern
beeinflusst - allenfalls - mittelbar die Rahmenbedingungen der Berufsausübung. Eine solche Regelung berührt der
Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit nur, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang
mit der Ausübung des Berufs steht, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat (vgl. BVerfG, Urt. vom 13. Juli
2004 - 1 BvR 1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95, 1 BvR 613/97 - BVerfGE 111, 191 (225)). Dies kann bei
Regelungen der Fall sein, die die wirtschaftliche Grundlage der Berufstätigkeit erheblich beeinflussen, wie
insbesondere Regelungen, die dem Betroffenen eine kontinuierliche Abgabenlast auferlegen, nicht hingegen bei einer
Regelung, die ihrerseits erst ein Recht auf Beitragserstattung normiert, dieses lediglich von weiteren Voraussetzungen
abhängig macht, dabei zudem eine einmalige Zuwendung und zudem in einer Größenordnung betrifft, bei der von
vornherein nicht nahe liegt, dass diese erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Grundlage der Berufstätigkeit des
Klägers haben kann.
Nach alledem ist die Berufung unbegründet.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG, diejenige über die
Auferlegung von Verschuldenskosten auf § 192 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Dem Kläger ist in der mündlichen
Verhandlung die Aussichtslosigkeit seiner Berufung nach der geltenden Gesetzeslage, die ihm bereits in dem
angefochtenen Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt worden war, erläutert worden. Er hat daraufhin selbst
erklärt, dass ihm klar sei, wie die Entscheidung ausfallen müsse. Der Kläger ist darüber hinaus darauf hingewiesen
worden, dass unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts zu
Beitragerstattungsregelungen die Verfassungswidrigkeit des § 210 SGB VI nicht erkennbar sei. Der Kläger selbst hat
sich während des gesamten Verfahrens auf die Darlegung von Rechtsauffassungen beschränkt, ohne sich mit den
aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen und hierzu ergangenen Entscheidungen auch nur ansatzweise
auseinander zu setzen. Auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch
Verlesung des Gesetzeswortlauts des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hingewiesen worden. Unter diesen Umständen
hielt der Senat es im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens für sachgerecht, dem Kläger Verschuldenskosten in
Höhe von 225,00 EUR aufzuerlegen. Hierbei handelt es sich um den Betrag, der gemäß § 192 Abs. 2 Satz 3 SGG
i.V.m § 184 Abs. 2 SGG im Verfahren vor dem Landessozialgericht als mindestens - verursachter Kostenbetrag gilt.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.