Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 17.03.2009

LSG Shs: grundstück, wohnfläche, beihilfe, verwertung, verpachtung, eigentümer, kreis, zink, stadt, tierhaltung

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.03.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Schleswig S 6 AS 1016/05
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 11 AS 16/08
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Januar 2008 und der Bescheid der
Beklagten vom 24. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2005 aufge- hoben
und die Beklagte verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 6. Juli 2005 bis zum 31. Januar 2006 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunter- halts nach dem SGB II als Beihilfe zu gewähren. Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten der Kläger im gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), für den Zeitraum vom 6. Juli
2005 bis zum 31. Januar 2006 als Beihilfe.
Die Kläger zu 1) und 2) sind Eigentümer eines bebauten Hausgrundstücks in B. O ... Die Wohnfläche des Hauses
beträgt 98 qm. Das Grundstück ist insgesamt 925 qm groß.
Die Kläger bezogen bis 31. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Am 6. Juli
2005 stellten sie einen Folgeantrag auf Weitergewährung dieser Leistungen.
Mit Bescheid vom 24. August 2005 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Kläger in Form
des Hausgrundstücks über Vermögen verfügten, welches von ihnen vor Bezug von Sozialleistungen einzusetzen sei.
Dagegen legten die Kläger am 5. September 2005 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 6. September 2005 teilte die
Beklagte den Klägern mit, dass das Grundstück mit einer Größe von 925 qm die angemessene Größe für ein
geschontes Grundstück übertreffe, so dass es sich insoweit nicht um berücksichtigungsfreies Vermögen handele.
Daher könnten allenfalls darlehensweise Leistungen gegen Eintragung einer Sicherungshypothek gewährt werden. Das
lehnten die Kläger ab. Daraufhin wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2005 wegen
vorhandenen Vermögens zurückgewiesen.
Die Kläger haben am 18. November 2005 Klage erhoben. Sie haben gemeint, ihr Hausgrundstück sei als
Schonvermögen anzusehen und daher nicht einzusetzen. Für sechs Personen sei die Wohnfläche von 98 qm sehr
gering. Daher müsse die zu geringe Wohnfläche mit der zu großen Grundstücksfläche verrechnet werden, so dass bei
einer Gesamtschau insgesamt ein noch angemessenes Hausgrundstück vorliege. Im Übrigen könne der hintere
Grundstücksteil nicht abgetrennt werden, denn die Zuwegung sei nicht gesichert und dort könne auch nur ein sehr
kleines Haus gebaut werden. Leistungen würden nur bis Januar 2006 begehrt werden, denn der Kläger zu 1) habe im
Februar 2006 eine Arbeit aufgenommen.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Au¬gust 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
18. Oktober 2005 zu verurteilen, ihnen – den Klägern – ab dem 6. Juli 2005 bis zum 31. Januar 2006 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Beihilfe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, dass eine Verrechnung einer geringeren Wohnfläche mit der die angemessene Grundstücksgröße
übersteigenden Quadratmeterzahl nicht möglich sei. Es sei unerheblich, ob das abtrennbare Grundstück bebaubar
oder nur Bauerwartungsland sei. Gegebenenfalls könne auch eine Verpachtung des überschüssigen Grundstücks z.
B. für Tierhaltung in Betracht kommen.
Das Sozialgericht hat über die Beklagte eine Stellungnahme des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im
Kreis S. eingeholt. In der Stellungnahme vom 6. Juni 2007 ist ausgeführt, dass die Abtrennung eines hinteren
Grundstückteiles, unabhängig von der Frage der Bebaubarkeit, jederzeit möglich sei. Dabei sei jedoch zu beachten,
dass beim bebauten Vordergrundstück so viel Fläche verbleibe, dass das Maß der überbauten Grundstücksfläche im
Verhältnis zur verbleibenden Restfläche den Gegebenheiten der näheren Umgebung entspreche (§ 34
Baugesetzbuch). Da ein hinteres Grundstücksteil nur über das vordere Grundstück erreichbar sei, müssten mit dem
Eigentümer des letzteren Grundstücks zwecks Zugangs Vereinbarungen getroffen werden, die rechtlich abzusichern
seien. Bei einer Bebauung des hinteren Grundstücksteils sei zu berücksichtigen, dass eine hintere Baugrenze mit
einem Abstand von ca. 37 m von der Straße nicht überschritten werden dürfe, außerdem seien die baurechtlichen
Vorschriften (z. B. Abstandsflächen nach Landesbauordnung, überbaubare Grundstücksflächen nach Baugesetzbuch)
einzuhalten. Da die Zufahrt über das vordere Grundstück nur ca. 2,50 m breit sei und die Bauaufsicht für eine Zufahrt
3 m fordere, müssten mit dem angrenzenden Grundstücksnachbarn Vereinbarungen getroffen werden, um die
Zuwegung zu sichern. Bei einem hinteren abtrennbaren Grundstücksteil von 590 qm ergebe sich ein Wert von ca.
39.000,00 EUR.
In einer früheren Stellungnahme vom 5. April 2007 hatte der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis S.
der Beklagten mitgeteilt, dass für das betreffende Grundstück kein Bebauungsplan vorliege. Ein Bauvorhaben sei
nach § 34 Baugesetzbuch zulässig, sofern es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Ein weiteres
Nachbargrundstück (Flurstück 22/10, Haus Nr. 198) sei bereits in zweiter Reihe bebaut worden. In einem Vermerk des
Bauaufsichtsamtes der Stadt B. O. hierzu sind Zweifel an der Bebaubarkeit des hinteren Grundstücksteils geäußert
worden (Bl. 557, 558 GA).
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 15. Januar 2008 die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Kläger keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten, denn die Kläger zu 1) und 2) verfügten über einzusetzendes
Vermögen. Das von ihnen bewohnte Hausgrundstück sei nicht geschont im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB
II, denn die Grundstücksgröße sei mit 925 qm zu groß. Grundsätzlich käme eine Bebauung des hinteren
Grundstücksteiles in Betracht, so dass allenfalls Anspruch auf darlehensweise Gewährung bis zur Verwertung des
hinteren Grundstücksteiles bestünde. Da die Kläger das jedoch ablehnten, seien Leistungen gar nicht zu gewähren.
Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 24. Januar 2008 zugestellt worden.
Die Kläger haben am 24. Februar 2008 Berufung eingelegt. Sie meinen, das Grundstück sei bei einer
Gesamtbetrachtung von Wohnfläche und Grundstücksgröße angemessen. Die Grundstücksgröße müsse bei sechs
Personen ebenso erweitert werden wie die Wohnfläche. Im Übrigen sei das hintere Grundstück nicht bebaubar, denn
es sei nur über den vorderen Grundstücksteil zu erreichen. Zusätzlich seien dann Zugeständnisse der Nachbarn
erforderlich. Durch diese ungünstigen Abhängigkeiten sei die Erschließung des hinteren Grundstücksteiles nicht
gesichert. Bei einem eventuellen Verkauf wäre auch die Zustimmung der Bank erforderlich, denn das Grundstück sei
erheblich mit einer Grundschuld belastet, so dass auch der Verkaufserlös höchstwahrscheinlich an die Bank fließen
würde.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Januar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. August
2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihnen – den Klägern – ab dem 6. Juli 2005 bis zum 31. Januar 2006 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II als Beihilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Urteils.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Januar 2008
und der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober
2005 sind fehlerhaft und daher aufzuheben. Die Beklagte hat den Klägern für den hier maßgeblichen Zeitraum
Leistungen nach dem SGB II als Beihilfe zu gewähren.
Die Kläger haben in dem streitigen Zeitraum Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 19 SGB II bzw. auf Sozialgeld
nach § 28 SGB II. Sie waren in dem streitigen Zeitraum insbesondere bedürftig nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit bzw. aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Insbesondere konnten die
Kläger nicht darauf verwiesen werden, dass im Eigentum der Kläger zu 1) und 2) stehende Hausgrundstück als
Vermögen zu verwerten. Zwar sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände als
Vermögen zu berücksichtigen. Das gilt gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II aber nicht für ein selbst genutztes
Hausgrundstück von angemessener Größe. Dabei sind maßgeblich die Wohnfläche und die Grundstücksgröße
(Zeidler/Dauber in Merkler/ Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: April 2008, § 12 Rdn. 44 ff., Rdn. 48 f).
Bei der Bestimmung der Wohnfläche orientiert sich das Bundessozialgericht zum Zwecke der bundeseinheitlichen
Regelung an den Vorgaben des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (2. WoBauG) vom 19. August
1994 (BGBl. I S. 2137), wobei eine Differenzierung nach Bewohnerzahl angebracht ist. Bei einem Einfamilienhaus wird
eine Wohnfläche von 130 qm für einen Vierpersonenhaushalt als angemessene Größe angesehen (BSG, Urt. v. 16.
Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R, SozR 4 4200 § 12 Nr. 4). Hier beträgt die Wohnfläche des Hauses 98 qm bei einem
Sechspersonenhaushalt und ist somit angemessen. Eine Erweiterung des Hauses auf 122,82 qm ist tatsächlich nicht
erfolgt. Selbst dann wäre es aber noch angemessen.
Welche Grundstücksgröße angemessen ist, ist bisher nicht eindeutig geklärt. Ausgehend von den
Handlungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit wird vielfach ein Grundstück im städtischen Bereich von 500 qm
und im ländlichen Bereich von 800 qm als angemessen angesehen (vgl. Hengelhaupt in Hauck/ Noftz, Komm. zum
SGB II, § 12 Rdn. 212a; Zeidler/Dauber in Merkler/Zink, a. a. O., § 12 Rdn. 48). Es spricht nichts dagegen, von dieser
Differenzierung und von diesen Grundstücksgrößen auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem
Tatbestandsmerkmal "angemessene Größe" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, wobei allerdings
Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche Bedarfslagen im Einzelfall besteht, sodass von dem Durchschnittsfall
je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles eine Anpassung nach oben oder nach unten erfolgen kann (BSG,
Urt. v. 19. September 2008 – B 14 AS 54/07 R, zitiert nach juris, Rdn. 16). Allerdings besteht bei einer erheblich
größeren Grundstücksgröße (z. B. 1003 qm: BSG, Urt. v. 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R) regelmäßig Anlass zu
überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als
angemessen anzusehen ist. Soweit dies verneint wird, ist zu prüfen, ob eine gesonderte Verwertung des die
Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteiles in Betracht kommt. Dabei kann die Verwertung durch Verkauf
eines abtrennbaren Grundstückteils oder auch eine Verpachtung in Betracht kommen.
Hier ist das Grundstück in einer Größe von 925 qm nicht mehr angemessen. Der Senat ist jedoch der Auffassung,
dass bei realistischer Betrachtung eine Verwertung eines hinteren Grundstückteils nicht in Betracht kommt. Zwar geht
der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis S. in seinen Stellungnahmen vom 5. April und 6. Juni 2007
davon aus, dass der hintere Grundstückteil grundsätzlich abtrennbar und bebaubar sei, zumal es auf einem
Nachbargrundstück bereits eine Hinterlandbebauung gebe. Allerdings weist er auch zutreffend darauf hin, dass die
Erschließung eines hinteren abtrennbaren Grundstückteiles und eine Bebauung Probleme bereiten könnten, wenn die
baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden sollen. Demzufolge weist das Bauaufsichtsamt der Stadt B. O.
sinngemäß darauf hin, dass eine Bebauung eines hinteren Grundstückteiles unrealistisch ("Wer baut so ein Haus und
wie sieht das aus?!"[Bl. 558 GA]) und ungewiss sei. Eine realistische Bebaubarkeit des hinteren Grundstücksteiles
sieht auch der Senat nicht. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Grundstücks und der Erschließung
kommt eine Bebaubarkeit des hinteren Grundstückteils auf absehbare Zeit nicht in Betracht.
Die Erschließung eines solchen abgetrennten hinteren Grundstücks wäre nicht gesichert. Eine Zufahrt wäre nur
entlang des Hauses der Kläger möglich. Die Breite zum Nachbargrundstück beträgt jedoch lediglich 2,50 m, wobei für
eine ordnungsgemäße Zuwegung mindestens 3 m Breite erforderlich ist. Es ist völlig ungewiss, ob der/die Eigentümer
des Nachbargrundstücks eine Zustimmung für eine notwendige Baulast erteilen würden oder bereit wären, eine
Grundstücksfläche abzutreten, um eine ordnungsgemäße Zufahrt erstellen zu können.
Eine Bebaubarkeit des Grundstückes widerspräche § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Hier wäre bei einer Bebauung eines rückwärtigen
Grundstückteils eine Bebauung nicht zulässig, da sie nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der überbauten
Grundstücksfläche im Vergleich zu der prägenden Bebauung nicht zulässig wäre. Eine so genannte
Hinterlandbebauung auf dem rückwärtigen Grundstückteil findet sich lediglich auf dem Grundstück mit der
Flurbezeichnung 22/10. Dieses ist aber doppelt so groß wie die übrigen Grundstücke und die Hinterlandbebauung
schließt unmittelbar an die Vorderbebauung an, so dass sie nicht wesentlich in das hintere Grundstücksteil
hineinreicht. Auf allen übrigen Grundstücken findet sich keine Hinterlandbebauung. Würde auf dem Grundstück der
Kläger zu 1) und 2) ein weiteres Wohngebäude im rückwärtigen Teil errichtet werden, würde auf diesem Grundstück
die bauliche Nutzung und die bebaute Grundstücksfläche wesentlich höher als auf den vergleichbaren Grundstücken
ausfallen, der Baukörper würde wesentlich weiter in das hintere Grundstück hineinreichen als auf dem Flurstück 22/10
und sich damit nicht mehr in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Unabhängig von bauordnungsrechtlichen
Vorgaben käme bereits aufgrund der bauplanungsrechtlichen Bestimmungen eine Hinterlandbebauung nicht in
Betracht.
Auch die Nutzung des hinteren Grundstückteiles für Tierhaltung und eine dafür erforderliche Verpachtung ist
unrealistisch. Selbst wenn sich an die hintere Grundstücksgrenze Weideland anschließen würde, wäre eine
maßgebliche Pachteinnahme nicht zu erzielen. Dass eine anderweitige Nutzung in Betracht käme, ist nicht
ersichtlich.
Ist somit das Grundstück der Kläger zu 1) und 2) als angemessenes Hausgrundstück anzusehen, konnte dieses in
der streitigen Zeit nicht verwertet werden mit der Folge, dass die Beklagte verpflichtet ist, Leistungen nach dem SGB
II als Beihilfe zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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