Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 16.12.2008

LSG Shs: gesellschaft, behinderung, ermessen, wohnhaus, zivilprozessordnung, hauptsache, pflege, verfügung, behörde, rehabilitation

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 16.12.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Schleswig S 16 AY 36/08 ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 9 B 415/08 AY ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 16. April 2008 wird
zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 25. April 2008 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 16. April 2008
mit den sinngemäßen Anträgen,
den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 16. April 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin "im Wege einer
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig eine Kostenübernahmeerklärung bezüglich der Kosten für eine
vollstationäre Maßnahme der sozialen Rehabilitation in der Einrichtung Wohnhaus S des K F zu gewähren" und für
das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
In dem angegriffenen Beschluss ist zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine
Eingliederungshilfemaßnahme nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verbindung mit §§ 53 ff.
Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) habe, denn das Ziel der Eingliederungshilfe, Behinderte in die
Gesellschaft einzuführen, gelte nicht für den Kläger, der nach seinem Maßregelvollzug verpflichtet ist, die
Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Der Senat macht sich die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses
nach nochmaliger Überprüfung zu Eigen und verweist gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die
sehr ausführlichen, mit einer Vielzahl von Literaturangaben versehenen Gründe.
Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist zu ergänzen: Nicht maßgeblich ist, dass statt des Maßregelvollzugs
die Maßnahme in der Einrichtung Wohnhaus S des K F die öffentliche Hand von Kosten entlastet, denn maßgeblich
für eine Eingliederungshilfemaßnahme ist deren Erforderlichkeit. Die Erforderlichkeit einer Eingliederungsmaßnahme
für jemanden, der die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach Ende des Vollzugs verlassen muss, ist nicht
gegeben, wie in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt ist.
Nicht nachzuvollziehen ist das Vorbringen, der Gesetzgeber habe gerade einzelne Bereiche des SGB XII nicht aus
dem Leistungskatalog der Berechtigten nach dem AsylbLG herausgenommen, so dass auch Eingliederungshilfe zu
gewähren ist. Vielmehr sind nach § 9 Abs. 1 AsylblG die Leistungen nach diesem Buch keine solchen des SGB XII.
Lediglich nach § 2 AsylbLG werden nach dem SGB XII in besonderen Ausnahmefällen Leistungen entsprechend dem
SGB XII gewährt. In § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden bestimmte Leistungen aufgeführt, die auch Ausländern zu
gewähren sind. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII können im Übrigen Sozialhilfeleistungen entsprechend gewährt
werden. Demzufolge stehen nicht alle Leistungen des SGB XII den Berechtigten nach dem AsylbLG unmittelbar zur
Verfügung, sondern abgesehen von den Pflichtleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII stehen alle übrigen
Leistungen im Ermessen der Behörde. Insoweit ist insbesondere bei Eingliederungsmaßnahmen zu berücksichtigen,
dass es nach § 53 Abs. 3 SGB XII die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, eine drohende Behinderung zu
verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die
Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer
sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Es ist aber gerade nicht Ziel der Eingliederungshilfe, jemanden, der umgehend auszureisen hat, einen weiteren
Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren, damit er eine Eingliederungshilfemaßnahme durchführen
kann.
Dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist ebenfalls nicht darin zu folgen, dass kein Ermessen ausgeübt
worden sei. Vielmehr ist im Ausgangsbescheid vom 11. Juli 2007 und im Widerspruchsbescheid vom 8. November
2007 die Einzelsituation des Antragstellers berücksichtigt worden. Insbesondere ist im Widerspruchsbescheid
hervorgehoben worden, dass der Antrag¬steller aufgrund seiner Drogenproblematik und der wiederholten Straffälligkeit
nicht in die Gesellschaft integriert und es daher auch nicht erforderlich ist, Integrationsmaßnahmen nunmehr
durchzuführen. Dem schließt sich der Senat an.
Ebenfalls zutreffend ist in dem angegriffenen Beschluss vom 16. April 2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt worden, denn die gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen
Erfolgsaussichten in der Hauptsache liegen – wie sich auch aus diesem Beschluss ergibt – nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).