Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 22.03.2010

LSG Shs: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vollziehung, notlage, akte, form, rechtsschutz, verwaltungsakt, amt, gespräch

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 22.03.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 32 SO 189/09 ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 9 B 16/10 SO ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Dezember 2009 wird
zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der vom Sozialgericht abgelehnte Antrag der Antragstellerin auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Aufhebungsbescheid, dessen
sofortige Vollziehung der Antragsgegner angeordnet hat.
Die am 1954 geborene Antragstellerin bezog vom Antragsgegner ab dem 1. April 2007 Leistungen nach dem Dritten
Kapitel des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII), in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt. Zuletzt mit
Bescheid vom 18. August 2008 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
"bis zur Erteilung eines neuen Bescheides" in Höhe von 830,84 EUR für den Monat August 2008 und ab dem Monat
September 2008 in Höhe von 814,84 EUR.
Mit Schreiben vom 30. April 2009 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt
ab dem 1. Juli 2009 neu berechnet werde. Die Antragstellerin wurde gebeten, den beigefügten Nachprüfungsbogen, die
Vermögenserklärung sowie die Erklärung zum Pkw in allen Punkten auszufüllen und zu unterschreiben sowie
entsprechende Nachweise einzureichen. Am 9. Juni 2009 sandte die Antragstellerin die Unterlagen an den
Antragsgegner zurück. Sie hatte die Erklärungen teilweise unterschrieben, jeweils mit dem Vermerk "siehe Akte"
versehen und die auszufüllenden Felder durchgestrichen. Unter die Vermögenserklärung schrieb die Antragstellerin:
"Meine Schadensersatzansprüche gegen alle beteiligten Behörden im Sinne des Strafgesetzbuches mache ich hiermit
geltend!".
Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, den nochmals beigefügten
Nachprüfungsbogen, die Vermögenserklärung sowie die Erklärung zum Pkw in allen Punkten auszufüllen, zu
unterschreiben, mit den entsprechenden Nachweisen zu versehen und bis zum 30. Juni 2009 zurückzusenden. Der
Antragsgegner wies darauf hin, dass ohne Rücksendung der Unterlagen die der Antragstellerin bisher gewährte Hilfe
zum Lebensunterhalt zum 30. Juni 2009 wegen nicht nachgewiesenen Hilfebedarfs vollständig eingestellt werde.
Nachdem die Antragstellerin die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte, hob der Antragsgegner den
Bewilligungsbescheid vom 18. August 2008 mit Bescheid vom 2. Juli 2009 auf und stellte die Hilfe zum
Lebensunterhalt mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 wegen nicht nachgewiesenen Hilfebedarfs ein. Außerdem ordnete er
die sofortige Vollziehung der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 18. August 2008 gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5
Sozialgerichtsgesetz (SGG) an. Letzteres begründete er im Einzelnen.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2009, eingegangen beim Antragsgegner am 2. Juli 2009, bezog sich die Antragstellerin u.
a. auf das Schreiben des Antragsgegners vom 11. Juni 2009 und führte im Einzelnen aus, dass sie nach ihrer
Auffassung nicht verpflichtet sei, die Erklärungsbögen auszufüllen. Der Verweis "siehe Akte" reiche zur Erklärung
ihrer Vermögenssituation aus.
Am 3. August 2009 sprach die Antragstellerin beim Antragsgegner vor, worüber die Mitarbeiterin des Antragsgegners
folgenden Vermerk fertigte:
"Frau A sprach heute erneut hier vor und bat um Auszahlung ihrer Geldleistung. Ferner frage sie nach, ob
Bürgermeister Steffensen Unterlagen abgegeben hat. Bereits am 31. Juli 2009 fragte Frau A. ebenfalls nach, ob
Unterlagen abgegeben worden seien. Sie habe ein Gespräch mit Bürgermeister Steffensen gehabt. Am heutigen Tage
wurde Frau A nochmals erklärt, dass die fehlenden Unterlagen nachzureichen sind. Ferner wurde darauf hingewiesen,
dass mit Bescheid vom 2. Juli 2009 die Leistung eingestellt worden sei. Frau A. sieht ihr Schreiben vom 30. Juni
2009 als Widerspruch an. Frau A. wurde erklärt, dass gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 kein Widerspruch vorliegt.
Zur Weitergewährung bräuchten nur die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden. Frau A. erwiderte, dass alle
Angaben aus der Akte genommen werden könnten. Es habe sich nichts geändert. Frau A. wolle jetzt Strafanzeige
stellen."
Am 29. September 2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Schleswig um einstweiligen Rechtsschutz
nachgesucht. Das Sozialgericht Schleswig hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Oktober 2009 an das
Sozialgericht Lübeck als das örtlich zuständige Sozialgericht verwiesen.
Zur Begründung ihres Begehrens hat die Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie die vom Antragsgegner
angeforderten Unterlagen nicht auszufüllen brauche, da alles aktenkundig sei. Man könne von ihr nicht fordern, dass
sie wiederholt die angeforderten Angaben mache. Durch das Ausfüllen der Unterlagen werde sie ständig auf das
Unrecht, das ihr in Form einer Zwangsräumung widerfahren sei, gestoßen. Auf Nachfrage des Sozialgerichts im
Erörterungstermin am 5. November 2009 hat die Antragstellerin erklärt, ihre Vorsprache bei dem Antragsgegner am 3.
August 2009 solle als Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 gewertet werden. Die Antragstellerin hat
sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 anzuordnen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, die bloße Behauptung der Antragstellerin, weiterhin mittellos zu sein, reiche als
Nachweis der Hilfebedürftigkeit nicht aus. Die Antragstellerin könne auch nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in
der Vergangenheit verweisen. Es sei ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten zuzumuten, die zur Überprüfung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Angaben auf den übersandten Formularen zu tätigen und
die erforderlichen Belege einzureichen. Ohne Mitwirkung der Antragstellerin könne nicht festgestellt werden, ob die
Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorlägen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die im Rahmen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass
das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides vom 2. Juli 2009 das Interesse der Antragstellerin an der
Aussetzung überwiege, denn der Bescheid vom 2. Juli 2009 erweise sich nach der im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Zur Überprüfung der aktuellen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin sei es erforderlich, dass diese alle in den Fragebögen angeforderten
Angaben mache und die entsprechenden Belege einreiche. Ein Verweis auf Angaben in früher abgegebenen
Erklärungsbögen über abgelaufene Zeiträume reiche nicht aus. Die Leistungsvoraussetzungen des § 19 SGB XII
könnten daher nicht mehr positiv festgestellt werden, sodass sich die Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), wesentlich geändert hätten. Es bestehe auch ein besonderes Interesse an
der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 2. Juli 2009, welches der Antragsgegner ausführlich und zutreffend
dargestellt habe.
Gegen den ihr am 16. Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am Montag, dem 18. Januar
2010 Beschwerde erhoben, zu deren Begründung sie ihrer Auffassung Nachdruck verleiht, ihren Mitwirkungspflichten
mit der Rücksendung der Erklärungsbögen mit Schreiben am 9. Juni 2009 genügt zu haben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Dezember 2009 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses.
Die Antragstellerin hatte bereits am 21. Dezember 2009 beim Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von
Leistungen nach dem SGB XII in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt. Nachdem die Antragstellerin den
Aufforderungen des Antragsgegners mit Schreiben vom 23. Dezember 2009, 12. Januar 2010 und 15. Januar 2010,
verschiedene Nachweise einzureichen, nicht nachgekommen ist, hat der Antragsgegner den Antrag mit Bescheid vom
8. Februar 2010 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass ein Hilfebedarf der Antragstellerin nicht
nachgewiesen sei. Im Rahmen des daraufhin von der Antragstellerin beim Sozialgericht Lübeck angestrengten
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 31 SO 24/10) hat sie die von der Antragsgegnerin angeforderten Nachweise
zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit erbracht. Daraufhin hat das Amt B der Antragstellerin mit Bescheid vom 11.
März 2010 namens und im Auftrag des Antragsgegners ab dem 1. März 2010 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von
828,76 Euro monatlich gewährt. Mit Bescheid vom 15. März 2010 hat das Amt B darüber hinaus die in der Zeit von
April 2009 bis Februar 2010 entstandenen Mietschulden der Antragstellerin in Höhe von 2.170,40 Euro darlehensweise
übernommen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs
gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist nach Auffassung des Senats
jedoch bereits unzulässig. Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen
Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder
teilweise anordnen. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist Voraussetzung, dass ein Widerspruch gegen den
belastenden Verwaltungsakt überhaupt erhoben wurde. Ohne Widerspruch kann die aufschiebende Wirkung weder
eintreten noch vom Gericht angeordnet bzw. im Falle der Anordnung des Sofortvollzugs wiederhergestellt werden. Der
Verwaltungsakt darf noch nicht bestandskräftig im Sinne des § 77 SGG sein (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/
Lei¬therer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdn. 7).
Hier hat die Antragstellerin keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 eingelegt. Entgegen der
Auffassung der Antragstellerin kann ihr Schreiben vom 30. Juni 2009, welches am 2. Juli 2009 bei dem Antragsgegner
einging, nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 angesehen werden, da dieser Bescheid zum
Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 30. Juni 2009 noch gar nicht erlassen war. Obwohl der Bescheid vom
2. Juli 2009 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist und die Antragstellerin bei ihrer
persönlichen Vorsprache am 3. August 2009 von der Antragsgegnerin darauf hingewiesen worden ist, dass gegen den
Bescheid vom 2. Juli 2009 kein Widerspruch vorliege, hat die Antragstellerin nicht unverzüglich, noch innerhalb der
einmonatigen Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs. 1 SGG Widerspruch eingelegt. Denn sie verblieb bei ihrer
Auffassung, dass in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2009 ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 zu
sehen sei. Dies bestätigt sie auch in ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 29. September
2009. Hier benennt die Antragstellerin ausdrücklich ihr Schreiben vom 30. Juni 2009 als Widerspruch, was einer
etwaigen Auslegung ihres Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz vom 29. September 2009 als gleichzeitige
Einlegung eines Widerspruchs entgegensteht. Unabhängig davon wäre ein am 29. September 2009 erhobener
Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 auch eindeutig verfristet. Soweit die Antragstellerin dann im
Erörterungstermin am 5. November 2009 erklärt hat, dass ihre Vorsprache am 3. August 2009 bei dem Antragsgegner
als Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 gewertet werden solle, ändert dies nichts daran, dass die
Antragstellerin am 3. August 2009 tatsächlich keinen Widerspruch eingelegt hat. Selbst wenn man der Antragstellerin
folgen würde, wäre der Widerspruch nur mündlich und nicht, wie es § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG vorschreibt, schriftlich
eingelegt worden; er wäre also unzulässig. Ein Widerspruch zur Niederschrift bei dem Antragsgegner im Sinne des §
84 Abs. 1 Satz 1 SGG liegt schon deshalb nicht vor, da die Antragstellerin den Vermerk vom 3. August 2009 nicht
unterschrieben hat.
Ob auch unzulässige Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung entfalten und damit verknüpft die Frage, ob eine
entsprechende gerichtliche Anordnung überhaupt zulässig ist, ist streitig (siehe hierzu Keller, a.a.O., § 86a Rdn. 10).
Einigkeit besteht insofern darin, dass die aufschiebende Wirkung jedenfalls bei offensichtlicher Unzulässigkeit des
Rechtsbehelfs zu verneinen ist. Ein mündlich eingelegter Widerspruch – sähe man einen solchen denn in dem
Gespräch vom 3. August 2009 – wäre aber offensichtlich unzulässig und entfaltete daher keine aufschiebende
Wirkung.
Unabhängig von der vom Senat verneinten Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG wäre die Beschwerde aber auch deshalb zurückzuweisen, da
es für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens zwischenzeitlich an dem dafür erforderlichen Gegenwartsbezug und
damit dem Dringlichkeitselement fehlt. Denn streitgegenständlich ist hier nur noch ein in der Vergangenheit
abgeschlossener Zeitraum. Die Leistungseinstellung mit dem Bescheid vom 2. Juli 2009 erfolgte zum 1. Juli 2009.
Durch die Ablehnung des erneuten Leistungsantrages der Antragstellerin vom 21. Dezember 2009 mit Bescheid vom
8. Februar 2010, der Gegenstand des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Lübeck
zum Aktenzeichen S 31 SO 24/10 ER ist, beschränkt sich der streitgegenständliche Zeitraum dieses
Beschwerdeverfahrens auf die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. Dezember 2009. Denn auf einen neuen
Bewilligungszeitraum bzw. einen Ablehnungsbescheid auf einen erneuten Leistungsantrag erstreckt sich der
einstweilige Rechtsschutz nicht (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Dezember 2009,
L 11 B 492/09 AS ER).
Das Rechtsinstrument des vorläufigen Rechtsschutzes ist dazu bestimmt, der Abwendung gegenwärtiger Notlagen zu
dienen. Dies gilt nicht nur bei der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG mit dem entsprechenden
Erfordernis im Rahmen des Anordnungsgrundes, sondern auch bei der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden
Wirkung, wie das Kriterium der unbilligen Härte (Rechtsgedanke des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG) verdeutlicht
(Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. September 2007, L 11 B 120/07 AS ER). Es ist
nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, einen Ausgleich für Rechtsbeziehungen in der Vergangenheit
herbeizuführen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die früher geltend gemachte Notlage noch bis in die Gegenwart
fortwirkt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. November 2007, L 10 B 136/07 AS ER ;
Beschluss vom 10. Oktober 2008, L 11 B 401/08 AS ER). Eine derartige Notlage hat die Antragstellerin weder
vorgetragen noch ist sie ersichtlich. Die aufgelaufenen Mietrückstände hat die Antragsgegnerin zur Vermeidung von
Obdachlosigkeit mit Bescheid vom 15. März 2010 darlehensweise gem. § 34 SGB XII ausgeglichen. Darüber hinaus
hat die Antragstellerin Belege für eine durch die zum 1. Juli 2009 erfolgte Leistungseinstellung bis in Gegenwart
fortwirkende Notlage entgegen den mehrfachen Aufforderungen des Antragsgegners im Rahmen des erneuten
Antragsverfahrens ab dem 21. Dezember 2009 nicht vorgelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).