Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 03.09.2010

LSG Shs: aufrechnung, hauptsache, ausnahme, rechtsmittelbelehrung, rechtsmittelinstanz, darlehen, ausschluss, sachleistung, rückzahlung, zivilprozessordnung

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.09.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Itzehoe S 14 AS 169/10 ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 11 AS 152/10
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozial- gerichts Itzehoe vom 16. Juli 2010 werden als
unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer am 22. Juli 2010 erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Juli 2010, mit dem das Sozialgericht nach Erledigung des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens (S 14 AS 169/10 ER) gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
entschieden hat, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das
Sozialgericht gleichzeitig den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erledigte
einstweilige Rechtsschutzverfahren abgelehnt.
In jenem Verfahren begehrte die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 30. Juni 2010, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr – der Antragstellerin – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
ab 1. Juli 2010 ohne Kürzung der Regelleistung wegen Aufrechnung in Höhe von 25,00 EUR monatlich zur Tilgung
eines von der Antragsgegnerin gewährten Mietkautionsdarlehens zu gewähren. Das Mietkautionsdarlehen in Höhe von
1.200,00 EUR hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 14. Juni 2010 gewährt und
entsprechend einer mit der Antragstellerin vereinbarten Abtretungs- und Einverständniserklärung verfügt, dass die
Rückzahlung des Darlehens ab 1. Juli 2010 in Höhe von monatlich 25,00 EUR während der Zeit des Leistungsbezugs
bei der Antragsgegnerin erfolgen solle. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 2010 erklärt hat, die
Tilgungsvereinbarung nicht durchzuführen, also keine monatliche Aufrechnung des Darlehens mit der Regelleistung
vorzunehmen, hat die Antragstellerin das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2010 hat das Sozialgericht entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten
sind. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin habe keine Veranlassung zur Führung des Verfahrens
gegeben. Die Antragstellerin hätte sich vor Anrufung des Gerichts an die Antragsgegnerin mit dem Begehren wenden
müssen, den Einbehalt der Tilgungsraten auszusetzen. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das
Sozialgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die Rechtsverfolgung mutwillig sei, da sich die Antragstellerin nicht
vor Anrufung des Gerichts an die Antragsgegnerin gewandt habe, um dieser die Möglichkeit zu geben, ihre
Entscheidung zu überprüfen.
II.
Die Beschwerden sind unzulässig.
Die Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts ergibt sich aus § 172
Abs. 3 Nr. 3 SGG. Danach ist die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, denn sie ist nach §§ 172
Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht
statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidung der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen
Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in
diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine "andere Bestimmung" in diesem Sinne enthält § 73a Abs. 1 Satz 1
SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die
Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO findet
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nach dem 2. Halbsatz der
Vorschrift nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei
denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Prozesskostenhilfe verneint. Aufgrund der "entsprechenden Geltung" der Regelungen der ZPO gilt hier nicht der Wert
des Beschwerdegegenstandes nach § 511 ZPO in Höhe von 600,00 EUR, sondern der des § 144 SGG bzw. für
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 144 SGG (Schleswig-
Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. November 2009 – L 6 B 50/09 AS PKH). Nach § 144 Abs. 1
SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch
Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-,
Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit
die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Hieran anknüpfend regelt §
172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes den Ausschluss der Beschwerde, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig wäre.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat daher wiederholt entschieden, dass Beschwerden, die den
Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht übersteigen, unzulässig sind (Beschluss vom 4. November 2009 – L 6 B
50/09 AS PKH; Beschluss vom 14. Januar 2010 – L 11 B 231/09 AS PKH; Beschluss vom 28. Ja¬nuar 2010 – L 8 B
2/10 R PKH).
Eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung ist zwischenzeitlich erfolgt. § 172 SGG ist durch Art. 6 des
Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010
(BGBl. I, S. 1127, 1131 f.) mit Wirkung ab dem 11. August 2010 wie folgt geändert worden: Die Beschwerde ist
ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig
wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren (§ 172 Abs.
3 Nr. 1 SGG).
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts
Itzehoe vom 16. Juli 2010 ist sowohl nach der bis zum 10. August 2010 geltenden Rechtslage also auch nach der ab
dem 11. August 2010 geltenden Rechtslage ausgeschlossen, denn der Beschwerdewert von 750,00 EUR wird nicht
erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt hier höchstens 175,00 EUR.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus dem, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer
ausgehend von dessen Begehren versagt hat und von ihm in der Rechtsmittelinstanz weiterverfolgt wird (Leitherer in:
Meyer-Ladewig u. a., SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rn. 14 m.w.N.). In einer Fallkonstellation wie der hiesigen, wo dem
Begehren der Antragstellerin entsprochen wurde, ist zunächst auf das Begehren in der Hauptsache bzw. dem
einstweiligen Rechtsschutzverfahren abzustellen.
Dieses Begehren richtete sich hier nicht gegen die Übernahme der Mietkaution als Darlehen oder deren Höhe, so dass
der Beschwerdewert nicht 1200,00 EUR beträgt. Vielmehr hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den mit dem
Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 2010 die Gewährung der Regelleistung ohne Einbehalt von
monatlichen Tilgungsraten in Höhe von 25,00 EUR für das Mietkautionsdarlehen begehrt. In diesem Bescheid wird die
Aufrechnung des Darlehens ab 1. Juli 2010 ausdrücklich an die Zeit des Leistungsbezuges bei der Antragsgegnerin
gekoppelt. Bewilligt waren die Leistungen zum Zeitpunkt des Bescheides vom 14. Juni 2010 lediglich für die Zeit bis
zum 31. Juli 2010 (Bescheid vom 22. Januar 2010). Mit Bescheid vom 19. Juli 2010 erfolgte die Leistungsbewilligung
für die Zeit ab 1. August 2010 bis 31. Januar 2011. Die unmittelbare Beschwer der Antragstellerin durch die
angekündigte monatliche Aufrechnung konnte und kann sich demnach allenfalls auf die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum
31. Januar 2011 beziehen (= 7 Monate x 25,00 EUR = 175,00 EUR Beschwerdewert).
Eine Ausnahme nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Soweit eine monatliche Aufrechnung in Höhe von
25,00 EUR bezogen auf das Gesamtdarlehen in Höhe von 1.200,00 EUR eine voraussichtliche Tilgungsdauer von 48
Monaten umfasst somit eine Dauer von mehr als einem Jahr –, folgt hieraus nichts anderes. § 41 Sozialgesetzbuch,
Zweites Buch (SGB II), begrenzt nämlich den jeweiligen Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung
für Arbeitsuchende in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs bzw. maximal 12 Monaten (BSG, Beschluss vom
30. Juli 2008 –B 14 AS 7/08 B). Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Leistungsbewilligung im SGB II
für in der Regel jeweils sechs Monate ihre Ursache u. a. darin habe, dass es Ziel des Gesetzes sei, die
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren und ein dauerhafter Bezug von Leistungen nach dem
SGB II die Ausnahme sein solle. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Somit richtet sich
die für die Berufung maßgebliche Beschwer in derartigen Verfahren nicht allein nach dem Begehren der Klägerin (oder
Antragstellerin), die gegebenenfalls unter Annahme einer fortdauernden Hilfebedürftigkeit (höhere) Leistungen für einen
Zeitraum von mehr als einem halben bzw. einem Jahr begehrt, sondern die Beschwer wird begrenzt durch den
jeweiligen Bewilligungszeitraum (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. April 2010 – L 7 AS 125/10 B
ER – m.w.N., recherchiert in juris). Dieser beschränkt sich hier – wie dargelegt - auf 7 Monate.
Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe folgt auch nicht aus der falschen
Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts vom 16. Juli 2010, nach der gegen die Entscheidung über die
Prozesskostenhilfe die Beschwerde gegeben sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel,
das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Leitherer, a.a.O., vor § 143 Rn. 14b).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Dr.