Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 21.06.2007

LSG Shs: schutzwürdiges interesse, unbestimmter rechtsbegriff, wohnung, arbeitsgemeinschaft, verwaltungsakt, wohnfläche, unterkunftskosten, heizungsanlage, auszug, geschosshöhe

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.06.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Schleswig S 6 AS 208/06
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 6 AS 6/07
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 24. November 2006 wird
zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerinnen für beide Instanzen. 3. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten (noch) über die Höhe der von der Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB
II) zu gewährenden Kosten für Heizung.
Die Klägerin zu 1)ist gehörlos und hat einen Grad der Behinderung von 100. Sie bewohnt seit dem 1. April 2005 mit
ihrer minderjährigen Tochter I-A (Klägerin zu 2) eine 122 qm große 5-Zimmerwohnung in H-Ha , für die eine
Bruttokaltmiete von 600,00 EURO sowie eine monatliche Pauschale für Heizung und Warmwasser in Höhe von 120,00
EUR an die E.ON Hanse AG. zu entrichten sind. Die Wohnung wird mit Gas beheizt. Die Klägerin zu 1) bezog bis
zum 1. September 2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 698,40 EUR monatlich sowie bis zum 30. August 2005
Wohngeld in Höhe von 123,00 EUR monatlich. Die Klägerin zu 2) hatte in dem streitgegenständlichen Zeitraum
Einkommen in Form von Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich und Unterhalt in Höhe von 249,00 EUR
monatlich.
Am 18. Mai 2005 beantragte die Klägerin zu 1) bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
für sich und ihre Tochter. Die Beklagte erließ am 2. September 2005 insgesamt zwei Bescheide.
Mit Bescheid 1) vom 2. September 2005 gewährte sie den Klägerinnen Leistungen vom 18. Mai 2005 bis 31. Mai 2005
in Höhe von 17,54 EUR monatlich, vom 1. Juni bis 31. August in Höhe von 37,60 EUR monatlich sowie für September
2005 in Höhe von 712,72 EUR und Oktober 2005 in Höhe von 736,00 EUR. Dabei berücksichtigte die Beklagte die
tatsächlichen Kosten für Heizung und Unterkunft (ohne Warmwasser) in Höhe von 710,00 EUR. Mit Bescheid 2) vom
2. September 2005 bewilligte die Beklagte Leistungen für den Monat September 2005 in Höhe von 656,27 EUR und
Oktober 2005 in Höhe von 702,50 EUR. Dabei wurden Kosten für Heizung für September 2005 von 53,55 EUR und
Oktober 2005 von 76,50 EUR zugrunde gelegt.
Die Beklagte wies die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 2.September 2005 darauf hin, dass unangemessene
Unterkunftskosten längstens für sechs Monate als Bedarf zu berücksichtigen seien. Die Klägerin zu 1) müsse bei
Überschreitung der angegebenen Höchstbeträge damit rechnen, dass ab 1. März 2006 nur noch der Höchstbetrag
übernommen werde.
Mit Änderungsbescheid vom 8. September 2005 bewilligte die Beklagte den Klägerinnen Leistungen für den Monat
September 2005 in Höhe von 779,27 EUR und für den Monat Oktober 2005 in Höhe von 825,59 EUR mit der
Begründung, dass das Wohngeld ab 1. Sep¬tember aus der Berechnung genommen worden sei.
Am 23. September 2005 legte die Klägerin zu 1) Widerspruch gegen die ihr zugegangenen Bewilligungsbescheide vom
2. Sep¬tember 2005 und den Änderungsbescheid vom 8. September 2005 ein und machte u.a. geltend, dass es nicht
sein könne, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten für sechs Monate übernommen würden, die Heizkosten jedoch
nicht. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin zu 1) gegen die Bescheide vom 2. September 2005 und 8.
September 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006 zurück und führte zur Begründung aus: Für die
Ermittlung der angemessenen Heizkosten sei nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für die öffentliche und
private Fürsorge bei einem 2 Personen-Haushalt von einer angemessenen zu beheizenden Wohnfläche von 45 qm
auszugehen. In dem Zeitraum vom 1. September 2005 bis 30. September 2005 würden 1,19 EUR sowie ab 1. Oktober
2005 1,70 EUR für diese Wohnfläche bewilligt. Dadurch ergebe sich für September ein Heizkostenzuschuss in Höhe
von 53,55 EUR und für den Oktober in Höhe von 76,50 EUR.
Am 9. Februar 2006 hat die Klägerin zu 1) Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben.
Das Sozialgericht hat die Tochter der Klägerin zu 1), I-A L , in das Rubrum aufgenommen.
Die Klägerinnen haben beantragt,
den Bescheid vom 2. September 2005, soweit er über die Leistungen vom Zeitraum September bis Oktober 2005
entscheidet, in der Gestalt des Abänderungsbescheides vom 8. September 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen höhere Leistungen
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte am 24. November 2006 verurteilt, den Klägerinnen Heizkosten vom 1. September
2005 bis 31. Oktober 2005 in Höhe von monatlich 110,00 EUR zu gewähren. Zur Begründung ist im Wesentlichen
ausgeführt: Die tatsächlichen Heizkosten seien innerhalb der gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der bis zum 31. Juli
2006 geltenden Fassung normierten Frist von sechs Monaten so lange zu berücksichtigen, wie dem
Leistungsempfänger nicht möglich sei, die Kosten für Heizung durch geeignete Maßnahmen zu senken. Vorliegend
sei nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht dargetan, dass die Klägerinnen die Heizkosten durch ein
verändertes Heizverhalten hätten mindern können.
Gegen dieses am 8. Januar 2007 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 5. Februar 2007 bei dem
Sozialgericht Schleswig eingegangene Berufung. Die Beklagte hat in der Berufungsverhandlung vom 21. Juni 2007
einen Anspruch der Klägerinnen auf Heizkosten für September 2005 in Höhe von 71,40 Euro sowie für Oktober 2005
von 102,00 Euro anerkannt. Die Klägerinnen haben das Anerkenntnis angenommen.
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung der Berufung im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und weist
ergänzend darauf hin, dass die Klägerinnen nachzuweisen hätten, dass eine Reduzierung des Heizverhaltens ohne
Beeinträchtigung der Bausubstanz und eine kurzfristige Reduzierung der Heizkostenvorauszahlung nicht möglich sei.
Im Übrigen werde nicht mehr die Auffassung vertreten, dass nur 75 % der Wohnung beheizt werden müssten. Daher
sei von einer angemessenen Heizfläche von 60 qm auszugehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 24. November 2006 aufzuheben und die Klage ab- zuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Diese sind Gegenstand der
Berufungsverhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie vom Sozialgericht zugelassen worden ist (§§ 143,
144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Frist und Form sind gewahrt (§ 151 SGG).
Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind gegeben.
Die beklagte Arbeitsgemeinschaft SGB II im Kreis Rendsburg-Eckernförde ist gemäß § 70 SGG beteiligtenfähig
(vergl. BSG, Urt. v. 23. November 2006 - B 11 B AS 1/06 R; Urt. d. erkennenden Senats vom 14. September 2006 - L
6 AS 6/06 -). Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft (vergl. BSG,
a.a.O.).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist sowohl die Klage der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2). Beide
haben ihren individuellen Anspruch auf höhere Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
geltend gemacht (vgl. hierzu ausführlich BSG Urteil vom 7.November 2006 –B 7b AS 8/06 R-).
Der Senat hat nur über einen Anspruch auf höherer Unterkunfts- und Heizkosten zu entscheiden. Die Beteiligten
haben den Streitgegenstand insoweit zulässig eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O).
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerinnen für den
Bewilligungszeitraum vom 1. September 2005 bis 31. Oktober 2005 Anspruch auf Kosten für Heizung in Höhe von
110,00 EUR monatlich haben.
Die Beklagte gewährte den Klägerinnen mit Bescheid 1) vom 2. September 2005 Leistungen vom 18. Mai 2005 bis 31.
Oktober 2005 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Heizung und Unterkunft. Mit Bescheid 2) vom 2.
September 2005 bewilligte die Beklagte den Klägerinnen Leistungen für die Monate September und Oktober 2005
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft in Höhe von 600,00 EUR monatlich und Kosten für
Heizung für September 2005 in Höhe von 53,55 EUR und für Oktober 2005 in Höhe von 76,50 EUR.
Da die Beklagte den Klägerinnen die Bescheide vom 2. September 2005 übersandt hat, wurden diese im Zeitpunkt der
Bekanntgabe mit dem Inhalt wirksam, mit dem sie den Klägerinnen bekannt gegeben wurden(§ 39 Abs. 1 Satz 1 und
2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - SGB X -).
Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen,
widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Demnach hätten die
Klägerinnen keinen Anspruch auf die durch Bescheid 1) vom 2. September 2005 bewilligten tatsächlichen Kosten für
Heizung, wenn die Beklagte diesen Bescheid durch den Bescheid 2) insoweit aufgehoben hätte. Als Rechtsgrundlage
für die Aufhebung des Bescheides 1) vom 2. September 2005 (geändert durch Bescheid vom 8. September 2005)
kommt § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Betracht. Diese
Vorschriften sind gemäß § 40 Abs. 1 SGB II auf das SGB II entsprechend anzuwenden. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X
i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen erheblichen Vorteil begründet
oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit bei
Vorliegen weiterer Rücknahmevoraussetzungen, die im Einzelnen in § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X geregelt sind,
zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Bescheid 1) vom
2. September 2005 nicht rechtswidrig, denn die Klägerinnen haben für den streiterheblichen Zeitraum einen Anspruch
auf die tatsächlichen Kosten für Heizung.
Dieser Anspruch folgt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Heizung und Unterkunft in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Vorliegend sind die tatsächlichen Kosten für Heizung in Höhe von 110,00 EUR angemessen. Dafür sind erfolgende
Erwägungen entscheidungserheblich:
Der Begriff "angemessen" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der richterlichen Kontrolle. Bei
der Bestimmung der "Angemessenheit" ist zu berücksichtigen, dass die Kosten der Heizung von zahlreichen Faktoren
abhängen, wie der Lage und dem baulichen Zustand, der Größe und der Geschosshöhe der Wohnung, der
Wärmedämmung, der Art der Energiequelle, den Energiepreisen, dem Wirkungsgrad und Wartungszustand der
Heizungsanlage, meteorologischen Daten (Zahl der Heiztage, absolute Außentemperaturen) sowie einem ggf.
erhöhten Heizbedarf für bestimmte Personenkreise(vergl. Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22, Rdnr. 67). Aufgrund
dieser vielfältigen und vom Hilfeempfänger in der Regel nicht zu beeinflussenden Komponenten sind grundsätzlich die
im Mietvertrag festgesetzten Heizkosten bzw. Vorauszahlungen an Vermieter oder Energieversorgungsunternehmen
als angemessen anzusehen, es sei denn, deren Höhe lässt auf ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes
Heizverhalten schließen (vgl. Berlit, a.a.O., § 22, Rdnr. 66 m.w.N.). Die demzufolge bestehende Abhängigkeit bzw.
Wechselseitigkeit zwischen der Höhe der Heizkosten und dem konkreten Wohnobjekt bedingt nach Auffassung des
Senats, dass die tatsächlichen Kosten für Heizung jedenfalls dann angemessen i.S. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind,
wenn der Leistungsträger die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.
Juli 2006 geltenden Fassung gewährt. So hat im Ergebnis auch das Sächsische LSG in dem Beschluss vom
24.10.2006 -L 3 B 158/06 AS ER- entschieden, nach dessen Ansicht die Kosten in tatsächlicher Höhe selbst dann zu
übernehmen sind, wenn die Wohnung unangemessen groß oder teuer ist, solange das Heizverhalten nicht
nachweislich unwirtschaftlich ist (vgl. auch Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II,Stand Mai 2006,§ 22, Rdnr. 17). Die
in der Literatur vertretene Auffassung (Wieland in: Estelmann, SGB II, Stand Juni 2006, § 22 Rdnr. 31 ,41), dass
unangemessene Heizkosten stets und sofort nur in angemessener Höhe zu bewilligen seien, steht im
Wertungswiderspruch zur befristeten Bestandsschutzregelung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31. Juli
2006 geltenden Fassung. Danach soll ein Hilfesuchender nicht gezwungen werden, sofort die bisherige Wohnung
aufzugeben (BSG Urteil vom 7. November 2006 –B 7b As 10/06-). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass der
Hilfebedürftige ein schutzwürdiges Interesse daran hat, von einer unvorhergesehenen, abrupten Änderung seiner
gefestigten Wohnsituation und von einem Verlust seines bisherigen sozialen Umfeldes jedenfalls für eine
Übergangszeit verschont zu bleiben (BVerwG, Urt. v. 30. Mai 1996 -5 C 14/95-). Dem würde es jedoch zuwiderlaufen,
wenn die Beklagte für eine Übergangszeit die tatsächlichen Kosten für Unterkunft übernehmen würde, nicht jedoch die
tatsächlichen Heizkosten. Dies würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Unterversorgung des
Hilfeempfängers bzw. zum Auszug aus dem Wohnobjekt führen.
Die von den Klägerinnen aufzubringenden Kosten für Heizung in Höhe von 110,00 EUR sind bezogen auf die 122 qm
große Wohnung auch nicht unangemessen hoch. Insbesondere finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein
unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten der Klägerinnen. Ausgehend davon, dass die Beklagte
für den Monat September 2005 1,17 EUR/qm und für Oktober 2005 1,70 EUR/qm für angemessen hält, ergeben sich
Heizkosten für die 122 qm große Wohnung für September in Höhe von 145,00 EUR und Oktober in Höhe von 207,40
EUR.
Da vorliegend die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht vorliegen, kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid vom
2. September 2005 wegen fehlender Anhörung (§ 24 SGB X) bzw. wegen fehlender Begründung (§ 35 SGB X)
rechtswidrig ist.
Aus diesen Gründen hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2
Nr. 1 SGG beimisst. Über die hier strittige Rechtsfrage ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden.