Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 01.07.2008
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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 01.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Schleswig S 2 AS 202/05
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 11 AS 34/07
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 3. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren eine höhere Heizungsbeihilfe für die Zeit von Januar bis April 2005.
Sie bewohnen laut eines Beschlusses des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Februar 2006 (S 9 AS 94/06 ER) ein 190
qm großes Eigenheim in ländlicher Gegend auf einer Grundstücksfläche von 1.548 qm. Sie erhalten seit 1. Januar
2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), in Höhe von 1.174,26 EUR monatlich wegen
der Größe des Hauses darlehensweise.
Ihnen wurde mit Bescheid der Beklagten vom 3. März 2005 für die Zeit von Januar bis April 2005 eine
Heizungsbeihilfe in Höhe von 434,83 EUR für Heizöl bewilligt. Dem lag die Annahme einer Höchstgrenze für
angemessenen Wohnraum für zwei Personen von 60 qm zugrunde, von denen 45 qm als beheizbare Fläche
angenommen wurde, für 16,91 EUR/Quadratmeter. Dies war der von dem Kreis Stormarn ermittelte Betrag für eine
Heizungsbeihilfe für feste Brennstoffe. Der Betrag für Heizöl belief sich auf 14,16 EUR/qm. Aufgrund des in dem
Bescheid geforderten Verwendungsnachweises legten die Kläger eine Heizölrechnung vom 10. März 2005 über 1.007
Liter zu Gesamtkosten von 520,84 EUR vor.
Mit Schreiben vom 17. März 2005 legten die Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2005
zurückgewiesen wurde.
Die Kläger haben am 3. Mai 2005 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, sie hätten in der Heizperiode
2004/2005 Heizkosten in Höhe von 8,43 EUR/qm gehabt. Allerdings seien nicht 45 qm als beheizbare Fläche
zugrunde zu legen, sondern die tatsächliche Wohnfläche des Hauses. Für die Monate Januar bis April 2005 ergebe
sich somit ein Anspruch für die Kosten für Heizöl von 987,32 EUR. Ihr Haus sei als Eigentum geschützt. Dann
müssten auch die tatsächlichen Heizkosten übernommen werden, denn anderenfalls würde das eigentlich geschützte
Eigentum verlorengehen. Insofern läge bei ihnen ein Sonderfall vor, so dass Abweichungen von der pauschalierten
Gewährung von einer Heizkostenbeihilfe vorzunehmen seien, wie das auch in den Bearbeitungshinweisen des Kreises
Stormarn für die Heizungsbeihilfe aufgeführt sei.
Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2005
abzuändern und eine Heizkostenbeihilfe von weiteren 507,29 EUR zu gewähren, hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Sie hat ausgeführt, dass der Heizungsbedarf durch eine Heizkostenpauschale abgedeckt werde. Dabei werde als
beheizbare Fläche von der angemessenen Wohnfläche für zwei Personen von 60 qm ausgegangen und davon 75 % =
45 qm in Ansatz gebracht. Für den Kreis Stormarn sei für die Heizperiode 2004/2005 ein Preis von 14,16 EUR pro
Quadratmeter ermittelt worden. Fälschlicherweise sei bei der Berechnung der gewährten Heizungsbeihilfe von dem
Betrag für feste Brennstoffe ausgegangen worden. Dadurch seien die Kläger aber nicht beschwert. Einen Anspruch
auf eine höhere Beihilfe hätten sie nicht.
Mit Urteil vom 3. April 2007 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. März 2005
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2005 verurteilt, an die Kläger eine weitere
Heizkostenbeihilfe von 50,65 EUR zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Außerdem hat das Sozialgericht
die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe fehlerhaft nur 75 % der für zwei
Personen angemessenen Wohnfläche von 60 qm der Berechnung der Heizungsbeihilfe zugrunde gelegt. Stattdessen
seien jedoch 100 % der angemessenen Wohnfläche zu berücksichtigen. Insofern ergebe sich für die Zeit von Januar
bis April 2005 ein weitergehender Anspruch auf 50,65 EUR an Heizkostenbeihilfe. Einen darüber hinausgehenden
Anspruch hätten die Kläger jedoch nicht, denn es sei nicht die tatsächliche Wohnfläche anzusetzen, sondern nur die
für zwei Personen angemessene Fläche. Auch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), der das Eigentum schütze,
garantiere dem Eigentümer eines Hauses nicht dessen ewigen Verbleib in seinem Besitz. Wenn die Vermögenslage
sich verschlechtere und die Einkünfte nicht ausreichten, die Hauskosten zu tragen, müsse auch ein im Eigentum
stehendes geschütztes Haus veräußert werden. Daher könnten Hauseigentümer, die Sozialleistungen bezögen, nicht
bessergestellt werden als diejenigen, die zur Miete wohnten. Auch ihnen könnten nur die angemessenen Unterkunfts-
und Heizungskosten gewährt werden. Sollten die Kläger aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein,
beispielsweise die Heizkosten für ihr Eigentum zukünftig aufzubringen, müssten sie geeignete Gegenmaßnahmen
ergreifen, z. B. Darlehen aufnehmen, vermieten oder notfalls eine weniger teure Unterkunft kaufen oder anmieten. Das
Urteil ist den Klägern am 21. Juni 2007 zugestellt worden.
Diese haben am 20. Juli 2007 Berufung eingelegt mit der Begründung, dass die Wohnfläche ihres Hauses nur 171 qm
betrage. Davon seien zumindest 130 qm bei der Heizkostenberechnung zu berücksichtigen, was nach dem Ansatz
der Beklagten für den Zeitraum von Januar bis April 2005 zu Kosten in Höhe von 1.051,89 EUR führe. Demgegenüber
lägen sie mit 942,12 EUR sogar unter diesem Betrag. Dieser Betrag sei angemessen und müsse daher zugrunde
gelegt werden. Auch das Sozialgericht Dortmund (S 29 AS 176/05) habe entschieden, dass die gesamten Heizkosten
übernommen werden müssten, wenn ein Wohnungswechsel unzumutbar bzw. die Heizkosten nicht beeinflussbar
seien. Das sei bei ihnen der Fall. Aufgrund des Grundrisses des Hauses komme eine Vermietung nicht in Betracht,
und eine weitere Senkung der Heizkosten sei nicht möglich. Das Haus sei seinerzeit gekauft worden, um das
Wohlbefinden der Familie auf dem Lande zu gewährleisten. Ohne Gewährung der tatsächlichen Heizungskosten
müsste das Haus irgendwann einmal verkauft werden. Das sei ungerecht gegenüber denjenigen, die durchgehend von
Sozialhilfe lebten bzw. gegenüber denjenigen, die ein angemessenes Haus als Schonvermögen hätten. Außerdem
habe der Kläger früher wesentlich höhere Sozialleistungen bezogen und eine Erklärung nach § 428 Sozialgesetzbuch,
Drittes Buch (SGB III), unterschrieben. Er sei davon ausgegangen, dass die Leistungen nicht gekürzt werden dürften.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, ihr Anteil an dem Haus sei im Übrigen wesentlich kleiner.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 3. April 2007 insoweit abzuändern, als keine höhere Heizungsbeihilfe
gewährt worden ist, und unter Abänderung des Bescheides vom 3. März 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 5. April 2005 die Beklagte zu verpflichten, eine weitere Heizkostenbeihilfe in Höhe von
456,61 EUR für die Zeit von Januar bis April 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass nur die angemessene Wohnfläche als beheizbare Fläche anzuerkennen sei.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, nachdem das Sozialgericht in dem angegriffenen Urteil die Berufung zugelassen hat. Daran
ist das erkennende Gericht gemäß § 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebunden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine höhere Heizkostenbeihilfe.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei orientiert sich die Angemessenheit der Heizkosten an der
angemessenen Größe der Wohnung (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl. v. 26. Juli 2006 – L 13 AS
1620/06 ER B). Die angemessene Größe von Wohnraum wiederum bemisst sich nach den landesrechtlichen
Vorschriften zur Wohnraumförderung (BSG, Urt. v. 7. November 2006 B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3).
Nach Nr. 8.5.1 der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach
Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz (VwV-SozWo 2004, Amtsblatt für Schleswig-Holstein
2004, S. 458, 558) gilt für einen 2 Personen-Haushalt eine Wohnungsgröße von 60 qm als angemessen (vgl.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschl. v. 16. April 2008 – L 11 B 380/08 AS ER). Dabei ist das
Sozialgericht Schleswig in dem angegriffenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass von dieser angemessenen
Wohnraumgröße für die Berechnung der Heizkosten nicht 75 % zugrunde zu legen sind, sondern die gesamte Fläche.
Bei Zugrundelegung der auch von den Klägern nicht beanstandeten Ermittlung der Heizkosten von 14,16 EUR pro
Quadratmeter für den maßgeblichen Zeitraum ergibt sich wie vom Sozialgericht ermittelt – ein Betrag von 485,48 EUR
und somit 50,65 EUR mehr als die bereits gewährten 434,83 EUR.
Auf eine höhere Heizkostenbeihilfe haben die Kläger keinen Anspruch. Ihnen kann nicht darin gefolgt werden, dass die
tatsächliche Wohnfläche bei der Berechnung zugrunde zu legen ist. Zwar wird vereinzelt vertreten
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 20. November 2007 L 13 AS 125/07 ER), dass bei einem
selbst bewohnten Eigenheim nicht auf den Vergleich zu Mietwohnungen abzustellen sei, denn dadurch dürfe keine
ständige Unterdeckung des Bedarfs an Heizkosten herbeigeführt werden. Der Senat schließt sich jedoch der
überwiegend vertretenen Meinung an, dass eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern im Rahmen des §
22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei der Angemessenheitsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Geltung des
Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen ist (BSG, Urt. v. 7. November 2006 – B 7b AS 2/05 R,
FEVS 58, S. 241 ff.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 19. November 2007 L 9 AS 669/07 ER;
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl. v. 26. Juli 2006 – L 13 AS 1620/06 ER B; Hessisches
Landessozialgericht, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - L 7 AS 126/06 ER; Hessisches Landessozialgericht, Beschl. v. 21.
März 2006 L 9 AS 124/05 ER).
Dem steht § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht entgegen, denn diese Vorschrift verbietet nur, den Hilfesuchenden
auf eine Verwertung seiner Immobilie zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu verweisen. Die Vorschrift gewährt
dem Hilfesuchenden aber keinen Anspruch auf Leistungen zum Erhalt des Vermögensgegenstandes. Der Anspruch
auf Gewährung der Kosten der Unterkunft folgt ausschließlich aus § 22 SGB II und orientiert sich – jedenfalls
außerhalb der Übergangsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II – an den angemessenen Kosten. Das bedeutet,
dass die tatsächlichen Kosten grundsätzlich nur dann übernommen werden müssen, wenn und soweit sie
angemessen sind (Hessisches Landessozialgericht, Beschl. v. 31. Oktober 2006 L 9 AS 189/06 ER).
Die Auffassung der Kläger, dass ihr Wohneigentum erhalten bleiben müsse und deswegen auch die tatsächlichen
Unterkunftskosten seitens der Beklagten zu tragen seien, ist somit nicht zutreffend. Dabei ist bereits fraglich, ob das
Eigenheim der Kläger ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist.
Unerheblich ist insoweit, dass das Sozialgericht möglicherweise von einer zu großen Wohnfläche von 190 qm
ausgegangen ist. Auch die von den Klägern angegebenen 171 qm übersteigen die Größe einer angemessenen
Wohnfläche erheblich (vgl. BSG, Urt. v. 7. November 2006 – B 7b AS 2/05 R, a. a. O., wonach für zwei Personen
eine Größe von 80 qm angenommen wird). Welche Größe das Haus bzw. das Wohnungseigentum der Kläger
tatsächlich aufweist, bedarf für die Bestimmung der angemessenen Heizkosten keiner näheren Klärung.
Aber selbst wenn entgegen der bisherigen Angaben von einem angemessenen Hausgrundstück im Sinne des § 12
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II auszugehen wäre, wäre es hinsichtlich der Heizungskosten nicht geschützt und die
tatsächlichen Heizungskosten wären nicht zu gewähren, denn – wie dargelegt – ist die Beklagte grundsätzlich nicht
verpflichtet, sämtliche Kosten zu bestreiten, um Eigentum zu erhalten. Auch insoweit gilt vielmehr die
Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Gerade der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, auf den die
Kläger sich für ihre Auffassung berufen, widerspricht einer Ungleichbehandlung zwischen Mietern und Eigentümern,
denn es sind keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung ersichtlich. Vielmehr sind beide Gruppen auf
angemessenen Wohnraum angewiesen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 15. April 2008 – L
11 AS 35/07).
Auch die Gewährung von höheren Heizkosten in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II für eine
Übergangszeit von sechs Monaten (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschl. v. 31. Oktober 2006 – L 9 AS
189/06 ER -, Seite 9) kommt nicht in Betracht, denn diese Vorschrift regelt nur eine Übergangszeit für die Miete. Es
ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift von einer Differenzierung zwischen Unterkunfts- und Heizungskosten
auszugehen. Eine Frist für die Anpassung der Unterkunftskosten macht auch deswegen Sinn, weil die Heizkosten
eher veränderbar sind, indem das Heizverhalten geändert wird oder Räume nicht beheizt werden (Schleswig-
Hol¬steinisches Landessozialgericht, Urt. v. 15. April 2008 L 11 AS 35/07 -).
Auch der Hinweis des Klägers auf die sog. "58er Regelung" führt nicht zum Erfolg der Berufung. Nach § 428 Abs. 1
Satz 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III), in der Fassung des 2. Gesetzes zur Fortentwicklung der
Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 i. V. m. § 198 Satz 2 Nr. 3 SGB III (aufgehoben durch Gesetz vom 25. Dezember
2003) hatten auch solche Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe, die das 58. Lebensjahr
vollendet hatten und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe allein
deswegen nicht erfüllten, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollten, um
ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Im Kontext mit § 119 SGB III in der bis Ende 2004 geltenden Fassung wird
deutlich, dass der Gesetzgeber zugunsten älterer Arbeitsloser allein auf die sonst zur Gewährung von
Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zwingend erforderliche Arbeitsbereitschaft und die Beschäftigungssuche
verzichtet hat. Weitergehende Vergünstigungen wurden damit nicht gewährt. Über diesen unmittelbaren
Anwendungsbereich des § 428 SGB III hinaus lässt sich ein besonderer Vertrauensschutz für die von der "58er
Regelung" betroffenen älteren Arbeitslosen weder aus der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG noch aus den
Grundsätzen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots in Verbindung mit dem Vertrauensschutzprinzip begründen
(BSG, Urt. v. 23. November 2006 – B 11b AS 9/06 R, SozR 4.4300 § 428 Nr. 3).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.