Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 06.10.2008
LSG Shs: assistent, zahnarzt, verbot der diskriminierung, praktische ausbildung, erlass, gleichstellung, erfüllung, genehmigung, vertreter, weiterbildung
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.10.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kiel S 13 KA 37/08 ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 4 B 497/08 KA ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 31. Juli 2008 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten
Verfahrens
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Eintragung in das bei der Antragsgegnerin
geführte Zahnarztregister.
Dem 1976 geborenen Antragsteller wurde im Juli 2006 die Approbation als Zahnarzt erteilt. Seit dem 1. August 2006
ist er unterbrochen von einer einmonatigen Tätigkeit in der Vertragszahnarztpraxis des Dr. Dr. von Z im Oktober 2006
– in der Praxis seines Vaters, Dr. W D P , als angestellter Zahnarzt beschäftigt. Dr. W D P war nach vorangegangener
Zulassung als Kassenzahnarzt in der Zeit von etwa 1988 bis zum 30. Juni 2007 ausschließlich als Privatzahnarzt
tätig. Seit dem 1. Juli 2007 verfügt Dr. W D P wieder über eine Zulassung zur Teilnahme an der
vertragszahnärztlichen Versorgung. Für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 genehmigte die
Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. September 2007 die Beschäftigung des Antragstellers als
Vorbereitungsassistent in der Praxis des Dr. W P P.
Am 20. Mai 2008 beantragte der Antragsteller die Eintragung in das Zahnarztregister zum 1. August 2008 und
gleichzeitig die Zulassung als Vertragszahnarzt sowie die Genehmigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit in
Berufsausübungsgemeinschaft mit seinem Vater, Dr. W P P. Als zu berücksichtigende Vorbereitungszeiten gab er die
Tätigkeit in der Praxis seines Vaters vom 1. August 2006 bis zum 30. Sep¬tember 2006, die Beschäftigung bei dem
Vertragszahnarzt Dr. Dr. von Z in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober 2006 sowie die erneute Tätigkeit in der
Praxis seines Vaters in der Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Juli 2008 an.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 und Widerspruchsbescheid ohne Datum (Beschluss vom 23. Juni 2008) lehnte die
Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Eintragung in das Zahnarztregister mit der Begründung ab, dass
die Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit nicht nachgewiesen sei. Die Tätigkeit des
Antragstellers bei Dr. W P P in der Zeit vor dessen Zulassung als Vertragszahnarzt zum 1. Juli 2007 könne nicht auf
die zwingend abzuleistende zweijährige Vorbereitungszeit angerechnet werden. Darin liege keine Ungleichbehandlung
des Antragstellers gegenüber EU-Ausländern, weil die Regelungen des § 3 Abs. 3 und Abs. 4 Zahnärzte-ZV nicht an
die Nationalität, sondern ausschließlich an den Ort des Abschlusses des Studiums anknüpften. Der Antragsteller
habe seine Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der zum 1. August 2008
begehrten Eintragung habe der Antragsteller erst 13 Monate Vorbereitungszeit bei Dr. W P P absolviert, weil dieser
erst seit dem 1. Juli 2007 als Vertragszahnarzt zugelassen sei. Die geltend gemachte Tätigkeit in der Zeit vom 1.
August 2006 bis zum 30. September 2006 sowie vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 bei dem zu dieser
Zeit ausschließlich als Privatzahnarzt tätigen Dr. W P P könne nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs.
3 Zahnärzte-ZV keine Berücksichtigung finden. Eine Gleichstellung der Tätigkeit als Assistent bei einem
Privatzahnarzt mit den in § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV genannten Tätigkeiten sei auch in der Sache nicht gerechtfertigt.
Wegen der fehlenden Eintragung in das Zahnarztregister lehnte der Zulassungsausschuss für Zahnärzte mit Bescheid
vom 18. Juni 2008 auch die Zulassung des Antragstellers als Vertragszahnarzt ab. Dieser Bescheid wurde mit
Beschluss des Berufungsausschusses für Zahnärzte vom 25. September 2008 (der Bescheid liegt noch nicht vor)
geändert, und dem Antragsteller wurde die Zulassung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass nach der zu
treffenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landessozialgericht (L
4 B 497/KA ER) die Verpflichtung ausgesprochen werde, den Antragsteller vorläufig in das Zahnarztregister
einzutragen.
Am 21. Juli 2008 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Kiel den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit
der er die Eintragung in das Zahnarztregister, die Zulassung als Vertragszahnarzt sowie die Gestattung der Tätigkeit
als Vertragszahnarzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft mit seinem Vater begehrte. Bezogen auf die geltend
gemachte Zulassung als Vertragszahnarzt und die Gestattung der Tätigkeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft
mit seinem Vater hat das Sozialgericht Kiel die Verfahren abgetrennt (Verfahren zu den Aktenzeichen S 13 KA 38/08
ER und S 13 KA 40/08 ER). Bezogen auf die im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständliche Eintragung in das
Zahnarztregister hat der Antragsteller zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Entscheidung der
Antragsgegnerin verletze ihn in seinen Rechten auf freie Berufsausübung und Gleichbehandlung. Unter
Berücksichtigung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sei davon auszugehen, dass die Forderung
nach einer Vorbereitungszeit angesichts des europarechtlichen Verzichts auf deren Ableistung eine unzulässige
Inländerdiskriminierung darstelle. Die Beschränkung der anrechenbaren Vorbereitungszeiten in § 3 Abs. 3 Satz 2
Zahnärzte-ZV verstoße gegen den Inhalt der Ermächtigungsgrundlage des § 95 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB V und sei
durch den Ermächtigungszweck nicht gedeckt. Tätigkeiten bei einem Privatzahnarzt müssten jedenfalls dann auf die
Vorbereitungszeit angerechnet werden, wenn der antragstellende Zahnarzt - wie vorliegend - im Detail nachweise,
dass die Weiterbildung bei dem Privatzahnarzt einer Tätigkeit bei einem Vertragszahnarzt gleichkomme. Die
Weigerung der Aufnahme in das Zahnarztregister stelle für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, da
ihm zumindest für ein weiteres Jahr der Zugang zu dem Beruf des Vertragszahnarztes verwehrt werde und sein
Einkommen als Vertragszahnarzt annähernd doppelt so hoch wäre wie seine jetzige Vergütung als Assistent in Höhe
von monatlich 1.800,00 EUR. Die ihm durch die Ablehnung der Zulassung entstehenden erheblichen Nachteile
könnten durch eine spätere Zulassung nicht ausgeglichen werden, so dass zur Vermeidung von dauerhaften
Nachteilen der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich sei.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anord- nung zu verpflichten, ihn in das bei ihr geführte
Zahnarztregister mit Wirkung ab 1. August 2008 ein- zutragen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV bezogen und geltend gemacht, dass der
Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf die "europarechtliche" Regelung des § 3 Abs. 4 Zahnärzte-ZV berufen könne,
weil er seinen zahnärztlichen Ausbildungsabschluss im Inland erworben habe. Die mit § 3 Abs. 4 Zahnärzte-ZV
verbundene Privilegierung solcher Zahnärzte, die ihre Ausbildung in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat absolviert
hätten, verstoße nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weder gegen Europarecht noch gegen das
Grundgesetz. Auch der Hinweis auf das AGG trage nicht, da deren Regelungen den zulassungsrechtlichen
Vorschriften des SGB V und der Zulassungsverordnung im Range nicht vorgingen. Im Übrigen knüpften § 3 Abs. 3
und Abs. 4 Zahnärzte-ZV nicht an die Nationalität, sondern ausschließlich an den Ort des Abschlusses des Studiums
an. Die Zeit der Tätigkeit des Antrag¬stellers bei dem Zahnarzt Dr. W P P in der Zeit vor dessen Zulassung als
Vertragszahnarzt könne nicht als vertragszahnärztliche Vorbereitungszeit anerkannt werden, so dass der Antragsteller
das zwingende Genehmigungserfordernis der 24-monatigen Vorbereitungszeit nicht erfülle. Auch die Tätigkeit des
Antragstellers bei dem Vertragszahnarzt Dr. Dr. von Z könne nicht angerechnet werden, weil es an der erforderlichen
Genehmigung der Beschäftigung als Vorbereitungsassistent fehle. Die Tätigkeit bei einem Privatzahnarzt könne nicht
der Beschäftigung bei einem Vertragszahnarzt oder der Beschäftigung bei den in § 3 Abs. 3 Satz 2 Zahnärzte-ZV
genannten Institutionen (Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen
Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr sowie Zahnkliniken) gleichgestellt werden. Nach dem Wortlaut der
Vorschrift handele es sich um eine abschließende Aufzählung, die nicht im Wege einer interpretierenden Auslegung
erweitert werden könne. Es obliege der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, den Kreis der
anerkennungsfähigen Institutionen zu definieren, und eine Gleichstellung der privatzahnärztlichen Tätigkeit mit der
Tätigkeit bei einem Vertragszahnarzt oder in einer der in § 3 Abs. 3 Satz 2 Zahnärzte-ZV aufgeführten Institutionen
sei auch der Sache nach nicht gerechtfertigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in Universitätszahnkliniken und
Zahnstationen eines Krankenhauses überwiegend gesetzlich krankenversicherte Patienten behandelt würden. Bei der
anerkennungsfähigen Tätigkeit als Bundeswehrzahnarzt sei zu berücksichtigen, dass nach den Heilfürsorgerichtlinien
des Bundesverteidigungsministeriums die leistungsrechtlichen Ansprüche der Bundeswehrangehörigen denen von
gesetzlich krankenversicherten Patienten nahezu vollständig entsprächen. An einem solchen Bezug zur
vertragszahnärztlichen Tätigkeit fehle es bei einer Beschäftigung als Assistent eines reinen Privatzahnarztes
gänzlich. Für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle es außerdem an einem Anordnungsgrund. Die
Höhe des Assistentengehalts des Antragstellers liege in seiner Sphäre. Die vertragszahnärztlichen Einnahmen der
Vertragszahnarztpraxis würden sich durch die Zulassung des Antragstellers nicht erhöhen. Bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise wirke sich die Zulassung des Antragstellers aufgrund des zu zahlenden
Verwaltungskostenbeitrags und die an die Antragsgegnerin abzuführende Umlage sogar ungünstig auf die Praxis aus.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2008 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in das Zahnarztregister einzutragen und zur Begründung ausgeführt: Entgegen
der Auffassung der Antragsgegnerin sei auch die Zeit der Tätigkeit des Antragstellers in der Praxis seines Vaters Dr.
W P P in der Zeit vor dessen Zulassung als Vertragszahnarzt sowie die Tätigkeit des Antragstellers in der Praxis des
Dr. Dr. von Z als Vorbereitungszeit zu berücksichtigen, so dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die
Eintragung in das bei der Antragsgegnerin geführte Zahnarztregister ab dem 1. August 2008 erfülle. Der Anrechnung
der zehn Monate von August bis September 2006 und von November 2006 bis Juni 2007 stehe nicht entgegen, dass
Dr. Wolf Peter P in dieser Zeit noch nicht wieder über eine Zulassung als Vertragszahnarzt verfügt habe, sondern
ausschließlich als Privatzahnarzt tätig gewesen sei. § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV führe eine Assistententätigkeit bei
einem Privatzahnarzt zwar nicht als anrechenbare Zeit auf. Insoweit liege jedoch eine ausfüllungsbedürftige
Regelungslücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Nach dem erkennbaren Regelungszusammenhang
des § 3 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 Zahnärzte-ZV sei Sinn und Zweck der zweijährigen Vorbereitungszeit in erster Linie die
Absolvierung einer zusätzlichen praktischen Ausbildung. Dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der
Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in der Praxis eines anderen niedergelassenen Vertragszahnarztes
kennenlerne, werde speziell mit der sechsmonatigen Vorbereitung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV
sichergestellt. Bei den übrigen 18 Monaten der Vorbereitungszeit nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Zahnärzte-ZV stehe die
praktische Ausbildung ganz im Vordergrund, so dass kein Grund ersichtlich sei, eine bei einem Privatzahnarzt
absolvierte Assistententätigkeit von der Anrechnung auf die zweijährige Vorbereitungszeit auszunehmen. Vielmehr sei
eine Gleichstellung mit den in § 3 Abs. 3 Satz 2 Zahnärzte-ZV genannten Ausbildungsmöglichkeiten geboten, und
zwar insbesondere auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz.
Von der streitgegenständlichen Eintragung in das Zahnarztregister hänge mittelbar auch die Zulassung zur
vertragszahnärztlichen Tätigkeit ab. Für die Kammer sei nicht ersichtlich, dass es vernünftige Gründe des
Gemeinwohls als geboten erscheinen ließen, eine Assistententätigkeit bei einem Privatzahnarzt generell von der
Anrechnung auf die zweijährige Vorbereitungszeit auszunehmen. Dies erscheine auch nicht für die ordnungsgemäße
Erfüllung der Berufstätigkeit als niedergelassener Vertragszahnarzt erforderlich. Der Verordnungsgeber gehe selbst
davon aus, dass eine Tätigkeit von drei bis sechs Monaten bei einem Vertragszahnarzt genüge, um mit den
Besonderheiten der vertragszahnärztlichen Versorgung vertraut zu machen. Hinsichtlich der medizinisch fachlichen
Aspekte bestünden zwischen der Behandlung von Privatpatienten einerseits und gesetzlich versicherten Patienten
andererseits nach der Lebenserfahrung keine Unterschiede. Soweit das Leistungsspektrum des als Vertragszahnarzt
tätigen Ausbilders nicht ausnahmsweise wesentlich eingeschränkt sei, vermöge er fachlich praktische Kenntnisse und
Fertigkeiten genauso zu vermitteln wie ein Vertragszahnarzt und die in § 3 Abs. 3 Satz 2 Zahnärzte-ZV genannten
Institutionen. Die Ausbildung bei einem niedergelassenen Privatzahnarzt dürfte noch praxisbezogener sein als
beispielsweise die Ausbildung in einer Universitätszahnklinik. Die Ausbildung bei einem niedergelassenen
Privatzahnarzt müsse dann erst recht anrechenbar sein. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bei Ärzten und
deren Eintragung in das Arztregister weitreichende Erfahrungen mit spezifisch vertragsärztlichen Besonderheiten nicht
vorausgesetzt würden. Vielmehr komme auch die Praxis eines niedergelassenen Arztes als Weiterbildungsstätte ohne
Einschränkung auf Vertragsärzte in Betracht. Auch die Tätigkeit des Antragstellers bei dem Vertragszahnarzt Dr. Dr.
von Z im Oktober 2006 sei als Vorbereitungszeit zu berücksichtigen. Dass für diese Tätigkeit des Antragstellers keine
Genehmigung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV vorgelegen habe, stehe der Anrechnung nicht entgegen. Die
Genehmigung betreffe ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Praxisinhaber und der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung und sei für die Anerkennung der Vorbereitungszeit nicht statusbegründend. Für die begehrte einstweilige
Anordnung bestehe auch ein Anordnungsgrund, weil dem Antragsteller wesentliche Nachteile bei einem Zuwarten bis
zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung entstünden. Der drohende Nachteil sei auch
wesentlich, weil das grundrechtlich geschützte Recht des Antragstellers auf Berufsausübungsfreiheit nicht nur in
Randbereichen eingeschränkt werde.
Gegen den ihr am 7. August 2008 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 27. August
2008 beim Sozialgericht Kiel eingegangenen Beschwerde, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem
erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend legt die Antragsgegnerin ein Schreiben des Dr. Dr. von
Z vom 13. August 2008 vor, mit dem bescheinigt wird, dass der Antragsteller in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum
31. Oktober 2006 in der Praxis "lediglich hospitiert" habe. In dieser Zeit sei das Erlernen von chirurgischen
Grundkenntnissen erfolgt sowie ein Einblick in die kassenzahnärztliche Abrechnung von chirurgischen Leistungen. Die
Tätigkeit des Antragstellers bei Dr. Dr. von Z habe danach nicht einer Tätigkeit als Vorbereitungsassistent
entsprochen. Auch die Tätigkeit des Antragstellers bei Dr. W P P in der Zeit vor dessen Zulassung als
Vertragszahnarzt könne nicht als die Tätigkeit eines Assistenten qualifiziert werden, weil die Begriffe des
Vorbereitungsassistenten und des Entlastungsassistenten allein im Vertragszahnarztbereich geregelt seien, während
die Berufsordnung für allein privatzahnärztlich Tätige lediglich die Tätigkeit als angestellter Zahnarzt vorsehe.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts enthalte § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV auch keine ausfüllungsbedürftige
Regelungslücke. Das Gericht dürfe seine eigene Bewertung nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen, auch wenn
es die maßgebliche Vorschrift nicht für sachgerecht erachte. Wenn das Gericht die Gesetzesregelung für
verfassungswidrig halte, müsse das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Auch fehle es an
einem Verfügungsgrund. Insbesondere bestehe nicht eine die Eilentscheidung rechtfertigende Bedrohung der Existenz
des Antragstellers.
Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 31. Juli 2008 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf den
Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf den
Inhalt des sozialgerichtlichen Beschlusses. Die Bezeichnung seiner Tätigkeit bei Dr. Dr. von Z als Hospitant stehe der
Anerkennung als Vorbereitungszeit nicht entgegen, da auch eine Tätigkeit als Hospitant dem Ziel diene, Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen zu sammeln, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet
seien. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei er auch in der Zeit vor der Zulassung des Dr. W P P als
Vorbereitungsassistent tätig gewesen. Dazu nimmt der Antragsteller auf den geschlossenen Anstellungsvertrag
Bezug. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handele es sich bei der Tätigkeit in den in § 3 Abs. 3 Satz 2
Zahnärzte-ZV bezeichneten Institutionen nicht um Teile der vertragszahnärztlichen Qualifikation. Wie wenig das
Argument der Antragsgegnerin trage, nach dem eine Ausbildung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zu
fordern sei, folge im Übrigen aus der für EU-Ausländer getroffenen Regelung, nach der ein Anspruch auf Zulassung
als Vertragszahnarzt bestehe ohne dass Kenntnisse aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung verlangt
würden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bestehe auch ein Anordnungsgrund. Er würde als künftiger
Partner seines Vaters Dr. W P P ein sehr viel höheres Einkommen vereinbaren können als in seiner Situation als
Vorbereitungsassistent.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist
abzulehnen.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist hier § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG). Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (sog. Regelungsanordnung). § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 123
Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), so dass die zu dieser Vorschrift in Rechtsprechung und Literatur
entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden können. Erforderlich ist danach für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Ein Anordnungsanspruch ist
gegeben, wenn der geltend gemachte materielle Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Zwischen
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besteht dabei insoweit eine Beziehung, als in Fällen, in denen ein
Anordnungsanspruch offensichtlich gegeben ist, nur geringere Anforderungen an das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes zu stellen sind. Lässt sich das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Rahmen einer
summarischen Prüfung nicht mit Wahrscheinlichkeit klären, sondern ist das Hauptsacheverfahren offen, schließt dies
eine vorläufige Anordnung nicht von vornherein aus; allerdings sind dann strengere Anforderungen an das Vorliegen
eines Anordnungsgrundes zu stellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rz. 25, m.w.N.).
Nach dem Ergebnis der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung spricht deutlich mehr dagegen als dafür, dass
der Antragsteller Anspruch auf die geltend gemachte Eintragung in das Zahnarztregister hat. Rechtliche Grundlage der
geltend gemachten Eintragung ist § 95 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach erfolgt
die Eintragung in ein Zahnarztregister auf Antrag nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für
Vertragszahnärzte. Nach Satz 4 der Vorschrift regeln die Zulassungsverordnungen das Nähere. Nach § 3 Abs. 3 Satz
1 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) umfasst die zweijährige Vorbereitungszeit eine
mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Vertragszahnärzte. Nach Satz
2 der Vorschrift kann die Vorbereitung für die übrige Zeit durch Tätigkeiten in unselbstständiger Tätigkeit in
Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der
Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden. Bis zu drei Monate der Vorbereitung als Assistent oder Vertreter
eines oder mehrerer Vertragszahnärzte nach Satz 1 können durch eine Tätigkeit von gleicher Dauer in einer
Universitätszahnklinik ersetzt werden (§ 3 Abs. 3 Satz 3 Zahnärzte-ZV).
Der Antragsteller hat die erforderliche mindestens zweijährige Vorbereitungszeit bisher nicht absolviert. Er ist seit dem
1. Juli 2007 bei seinem wieder als Vertragszahnarzt zugelassenen Vater, Dr. W P P , und damit seit etwa 15 Monaten
als Assistent tätig. Weitere Tätigkeiten als Assistent bei einem Vertragszahnarzt oder Tätigkeiten bei einer der in § 3
Abs. 3 Satz 2 Zahnärzte-ZV genannten Institutionen hat der Antragsteller nicht absolviert.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht der Senat davon aus, dass die Tätigkeit des Antragstellers bei
seinem Vater in der Zeit vor dem 1. Juli 2007 nicht auf die erforderliche zweijährige Vorbereitungszeit angerechnet
werden kann, weil es sich dabei nicht um die in § 3 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV geforderte Tätigkeit als Assistent bei
einem Vertragszahnarzt handelt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Tätigkeit bei einem privatärztlich
tätigen Zahnarzt einer Tätigkeit als Vertragszahnarzt im vorliegenden Zusammenhang nicht gleichzustellen. Dagegen
spricht der aus Sicht des Senats eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Auch die Berücksichtigung der Tatsache, dass
der größere Teil der Vorbereitungszeit nicht notwendig bei einem Vertragszahnarzt zu absolvieren ist, sondern dass
Tätigkeiten in unselbstständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder eines
öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken zur Erfüllung der zweijährigen
Vorbereitungszeit beitragen können, lässt nach dem Ergebnis der hier allein vorzunehmenden summarischen Prüfung
nicht den Schluss zu, dass eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke vorliegen würde und dass Tätigkeiten bei
einem privatärztlich tätigen Zahnarzt der Tätigkeit als Assistent bei einem Vertragszahnarzt bezogen auf die Erfüllung
der zweijährigen Vorbereitungszeit gleichzustellen seien. Vielmehr handelt es sich nach dem insoweit eindeutigen
Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Zahnärzte-ZV um eine abschließende Aufzählung. Zwar hat
Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 8. Mai 1996 (6 RKa 29/95, SozR 3-2500 § 95 Nr. 10) die Regelung des § 3
Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV insofern erweiternd ausgelegt, als es eine mindestens 2-jährige Tätigkeit als ermächtigter
Zahnarzt einer dreimonatigen Tätigkeit als Assistent eines zugelassenen Vertragszahnarztes gleichgestellt hat. Auf
die vorliegende Fallgestaltung ist diese Entscheidung jedoch nicht übertragbar und die vom Kläger geltend gemachte
Gleichstellung würde weit über den in der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts gesetzten Rahmen
hinausgehen. Das Bundessozialgericht hat in dem genannten Urteil eine um das achtfache längere Dauer der
Ermächtigung im Vergleich zu der geforderten Dauer der Tätigkeit als Assistent verlangt, um eine Umgehung der in §
3 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV genannten Anforderungen auszuschließen. Ferner hat das Bundessozialgericht bei der
Gleichstellung maßgeblich darauf abgestellt, dass der ermächtigte Zahnarzt ebenso wie ein zugelassener Zahnarzt
eine Tätigkeit innerhalb des vertragszahnärztlichen Versorgungssystems ausübt und gem. § 95 Abs. 4 SGB V den
gleichen rechtlichen Bindungen wie dieser unterliegt. Abweichend davon begehrt der Antragsteller nicht nur eine
anteilige, sondern die volle Berücksichtigung einer Tätigkeit, die darüber hinaus weder innerhalb des Systems der
vertragsärztlichen Versorgung noch in einer der in § 3 Abs. 3 Satz 2 Zahnärzte-ZV aufgezählten Institutionen
verrichtet worden ist. Nach Auffassung des Senats würden mit einer solchen "Gleichstellung" die durch den Wortlaut
der Vorschrift gesetzten Grenzen der Auslegung überschritten.
Die in § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV getroffene Regelung verstößt nicht gegen europarechtliche Bestimmungen oder gegen
die Verfassung. Dass von dem Antragsteller eine zweijährige Vorbereitungszeit verlangt wird, während die Zahnärzte,
die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat ein nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkanntes
Diplom erworben haben, ohne eine solche Vorbereitungszeit zur Berufsausübung zugelassen sind, verstößt nicht
gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, weil die Vorschrift nicht an die
Staatsangehörigkeit anknüpft (vgl. BSG, Urt. v. 18. Mai 1989 – 6 RKa 6/88, BSGE 65, 89 = SozR 5525 § 3 Nr. 1). Bei
einem nicht grenzüberschreitenden Sachverhalt wie dem vorliegenden verstößt das Erfordernis der Vorbereitungszeit
nicht gegen Gemeinschaftsrecht (vgl. BSG, Beschl. v. 20. Mai 1992 USK 92200, juris Rz. 13; zur Zulassung von
Psychotherapeuten vgl. BSG, Urt. v. 5. Februar 2003 – B 6 KA 42/02 R, SozR 4 2500 § 95 Nr. 4; zur Altersgrenze für
die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit vgl. BSG, Beschl. v. 27. April 2005 – B 6 KA 38/04 B). Auch das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält keine Vorschrift, die die vom Antragsteller angestrebte
Rechtsfolge - die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit diskriminierender nationaler Gesetze anordnen würde, und die
Vorschriften des AGG gehen im Übrigen nicht anderen Bundesgesetzen im Rang vor (vgl. BVerfG, Beschl. v.
7.August 2007 - 1 BvR 1941/07, NZS 2008, 311; BSG, Urt. v. 6. Februar 2008 - B 6 KA 40/06 R, GesR 2008, 429, zur
Veröffentlichung vorgesehen für SozR 4).
Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass die in § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV getroffene Regelung mit der
Ermächtigungsgrundlage in § 95 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Satz 4 SGB V in Einklang steht. Danach ist das Nähere zur
Ableistung der zweijährigen Vorbereitungszeit in den Zulassungsverordnungen zu regeln. Im Übrigen geht das
Bundessozialgericht (Urt. v. 16. Juli 2003 B 6 KA 49/02 R, BSGE 91, 164 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 1; BSG, Urt. v. 5.
November 2003 B 6 KA 2/03 R, SozR 4-5520 § 24 Nr. 1) davon aus, dass die Ärzte-ZV auch bezogen auf solche
Regelungen, die der Gesetzgeber nicht im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes vom 20. Dezember 1988
geändert hat, sondern unverändert gelassen hat, in seinen Willen aufgenommen hat und dass die Ärzte-ZV damit seit
dem 1. Januar 1989 insgesamt im Rang eines formellen Gesetzes steht. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass
für die Zahnärzte-ZV etwas anderes gelten sollte.
Die in § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV getroffene Regelung ist mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar. Als Regelung
der Berufsausübung ist sie bereits zulässig, wenn sie auf Grund vernünftiger Allgemeinwohlerwägungen zweckmäßig
erscheint (BVerfG, Entscheidung v. 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377, 405 f = NJW 1958, 1035; BVerfG,
Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90, BVerfGE 85, 248). Von der Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit und
damit von der grundsätzlichen Vereinbarkeit der zweijährigen Vorbereitungszeit nach § 95 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB V
i.V.m. § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV mit Art. 12 Abs. 1 GG geht auch das Bundessozialgericht aus (vgl. BSG, Urt. v. 18.
Mai 1989, a.a.O., juris Rz. 23).
Auch durch die Beschränkung der anrechenbaren Vorbereitungszeit auf Tätigkeiten als Assistent oder als Vertreter
bei Vertragszahnärzten oder durch Tätigkeiten in unselbstständiger Stellung bei einer der in § 3 Abs. 3 Satz 2
Zahnärzte-ZV genannten Institutionen werden Grundrechte des Antragstellers nicht verletzt. Die Regelung verstößt
nicht gegen Art. 12 GG und sie enthält auch keine Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung. Die Tatsache, dass § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV die Vorbereitungszeit nicht auf niedergelassene
Ärzte beschränkt, sondern die in Satz 3 genannten Einrichtungen wie insbesondere Krankenhäuser einbezieht,
rechtfertigt nicht den Schluss, dass für die Ableistung der Vorbereitungszeit bei einem niedergelassenen Arzt auf die
Formulierung von Anforderungen an die Eignung als Vorbereitungsstätte verzichtet werden müsste. Allerdings ist
davon auszugehen, dass bezogen auf den größeren Teil der Vorbereitungszeit von bis zu 18 Monaten bzw. – bei
Anrechnung einer bis zu dreimonatigen Vorbereitungszeit in einer Universitätsklinik – von bis zu 21 Monaten kein
spezifisch vertragsärztlicher Aspekt den Rechtsgrund der Vorbereitung kennzeichnet, sondern vom übergreifenden
Aspekt einer zusätzlichen praktischen Ausbildung getragen wird. Davon geht auch das Bundessozialgericht in seinem
Urteil vom 18. Mai 1989 (a.a.O., juris Rz. 23) aus. Dagegen soll mit der Vorbereitung nach § 3 Abs. 3 Satz 1
Zahnärzte-ZV im Umfang von 6 bzw. 3 Monaten sichergestellt werden, dass der Zahnarzt die Bedingungen und
Erfordernisse der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in eigener Tätigkeit in der Praxis eines
niedergelassenen Vertragszahnarztes kennengelernt hat, ehe er selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis
zugelassen werden kann (BSG, Urt. v. 8. Mai 1996 – 6 RKa 29/95, SozR 3 2500 § 95 Nr. 10, juris Rz. 14 ff.). Diesen
spezifisch vertragszahnärztlich ausgerichteten Teil seiner Vorbereitungszeit hat der Antragsteller - wie auch zwischen
den Beteiligten nicht streitig ist - absolviert. Der Normgeber ist jedoch nicht gehindert, auch für den Teil der
Vorbereitungszeit, für den nicht ein spezifisch vertragsärztlicher Aspekt im Vordergrund steht, Anforderungen an die
Eignung der Vorbereitungsstätte zu formulieren. Dabei hat der Normgeber eine große Gestaltungsfreiheit und die
Befugnis zur Generalisierung, Pauschalierung, Schematisierung und Typisierung (zur Altersgrenze für Vertragsärzte
vgl. BSG, Urt. v. 9. April 2008 – B 6 KA 44/07 R, juris Rz. 14, m.w.N.). Für den Bereich der Eintragung von Ärzten in
das Arztregister (vgl. § 95a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB V, § 3 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 3 Ärzte-ZV) hat der Gesetzgeber
auf landesrechtliche Vorschriften der Weiterbildungsordnungen Bezug genommen, in denen u.a. Anforderungen an die
Zulassung als Weiterbildungsstätte formuliert werden (vgl. § 6 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer
Schleswig-Holstein vom 15. Juni 2005 in der Fassung vom 30. Januar 2008). Nach ständiger Rechtsprechung sind die
seit 1994 geltenden Regelungen des § 95a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB V, die für jegliche vertragsärztliche Tätigkeit
eine spezifische Weiterbildung fordern, mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 GG vereinbar (vgl. BSG,
Urt. v. 13. Dezember 2000 - B 6 KA 26/00 R, SozR 3-2500 § 95a Nr. 2; BSG, Urt. v. 25. November 1998 - B 6 KA
58/97 R, SozR 3-2500 § 95 Nr. 19). Für den Bereich des Kassenzahnärzte hat der Gesetzgeber an der vor 1994 auch
für Kassenärzte geltenden Regelung festgehalten und eine Vorbereitungszeit ausreichen lassen. Gerade wenn auf den
erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung und auf das Erfordernis einer besonderen Zulassung der
Vorbereitungsstätte für den Bereich der Kassenzahnärzte verzichtet wird, liegt es nach Auffassung des Senats im
Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetz- und des Verordnungsgebers wenigstens an den Zulassungsstatus des
Zahnarztes anzuknüpfen, bei dem die Vorbereitungszeit absolviert werden soll. Bei der Zulassung des
niedergelassenen Arztes als Vertragszahnarzt handelt es sich um eine leicht nachprüfbare Voraussetzung, so dass
Gründe der Praktikabilität für eine entsprechende Anknüpfung sprechen. Das Kriterium ist auch geeignet.
Zugelassene Ärzte unterliegen neben den für alle Ärzte geltenden Vorschriften Wirtschaftlichkeitsprüfungen und bei
pflichtwidrigem Verhalten auch der Disziplinargewalt der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (vgl. BSG, Urt. v. 27. Juni
2007 B 6 KA 37/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR, juris Rz 31). Nur für den Assistenten
eines Vertragszahnarztes gilt zudem die Regelung des § 32 Abs. 4 Zahnärzte-ZV, nach der der Assistent durch den
Zahnarzt zur Erfüllung seiner vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten ist.
Auf die Frage, ob die Zeit der Tätigkeit des Klägers bei dem Vertragszahnarzt Dr. Dr. von Z im Oktober des Jahres
2006 auf die zweijährige Vorbereitungszeit nach § 3 Abs. 2 Buchst. b Zahnärzte ZV anzurechnen ist, kommt es für
die Entscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr an, weil davon auszugehen ist, dass der Antragsteller die
Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister jedenfalls bisher nicht erfüllt. Allerdings geht der Senats nach
dem Inhalt des von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreibens des Dr. Dr. von Z vom 13. August 2008, in dem
dieser angibt, der Antragsteller habe in seiner Praxis "lediglich hospitiert", davon aus, dass der Antragsteller im
Oktober 2006 nicht als Assistent tätig war. Gerade eine solche Tätigkeit als Assistent wird nach dem insoweit
eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 2 Zahnärzte-ZV jedoch vorausgesetzt, soweit nicht eine - hier nicht in
Betracht kommende - Tätigkeit als Vertreter oder eine Tätigkeit in einer der in Satz 3 genannten Einrichtungen
vorliegt. Die Berücksichtigung einer Hospitation ist dagegen nicht vorgesehen. Zwar ist nicht in Zweifel zu ziehen,
dass auch eine Tätigkeit als Hospitant dem Ziel dienen kann, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu sammeln,
die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten,
dass eine gesetzlich nicht näher definierte Tätigkeit als Hospitant entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 Zahnärzte-
ZV der Tätigkeit als Vorbereitungsassistent i.S.d. § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV gleichgestellt werden müsste. Darin liegt
auch kein Verstoß gegen europarechtliche Bestimmungen oder gegen die Verfassung. Insoweit gilt grundsätzlich
nichts anderes als bezogen auf die in § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV formulierte Eingrenzung der für die Ableistung der
Vorbereitungszeit in Betracht kommenden Einrichtungen. Eine Differenzierung zwischen Hospitanten und Assistenten
erscheint bereits deshalb gerechtfertigt, weil die Beschäftigung eines Assistenten gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-
ZV einer Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung bedarf und der Vorbereitungsassistent gem. § 32 Abs.
4 Zahnärzte-ZV durch den Vertragszahnarzt zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten ist, während
dem Gesetz keine entsprechenden Vorgaben für die Tätigkeit eines Hospitanten zu entnehmen sind.
Dass der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht besteht, spricht gegen den Erlass
der beantragten einstweiligen Anordnung. Unter diesen Umständen sind strenge Anforderungen an das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes zu stellen. Diese werden hier nicht erfüllt. Dem Kläger ist zuzumuten, bis zum Abschluss eines
entsprechenden Hauptsacheverfahrens und längstens bis zur Erfüllung der zweijährigen Vorbereitungszeit
voraussichtlich mit Ablauf des Juni 2009 als Assistent zu arbeiten und erst danach eine selbständige Tätigkeit als
Vertragszahnarzt auszuüben. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs.
1 GG auch den Übergang zwischen verschiedenen Ausübungsformen desselben Berufs und insbesondere auch den
vom Kläger angestrebten Übergang von der unselbständigen zur selbständigen Tätigkeit schützt (vgl. BVerfG, Beschl.
v. 20. März 2001 - 1 BvR 491/96, BVerfGE 103, 172 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4). Die Eingriffsintensität in Gestalt der
zeitlichen Verschiebung des Beginns der Selbständigkeit um voraussichtlich 11 Monate ist aber eher gering. Soweit
der Antragsteller geltend macht, dass er mit einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit in Berufsausübungsgemeinschaft
mit seinem vertragszahnärztlich tätigen Vater ein sehr viel höheres Einkommen erzielen könnte als in einer Tätigkeit
als Assistent seines Vaters, so vermag der Senat daraus keine besondere Eilbedürftigkeit herzuleiten. Vielmehr geht
der Senat gerade angesichts der auch im Schriftsatz des Antragstellers vom 26. September 2008 angesprochenen
Überlagerung des Vertragverhältnisses durch das Vater-Sohn-Verhältnis davon aus, dass sowohl die Höhe des
Gehalts im Falle der abhängigen Beschäftigung als auch die Ausgestaltung der Regelungen zur Gewinnbeteiligung als
Praxispartner der autonomen Gestaltung der Vertragsparteien unterliegen und dass unter den gegebenen Umständen
keine allgemeine Aussage dahin getroffen werden kann, dass die selbständige Tätigkeit für den Antragsteller
wirtschaftlich günstiger sein müsste. Dass die Zulassung des Antragstellers als weiteren in der vertragsärztliche
Praxis des Vaters tätigen Vertragszahnarzt bezogen auf die Praxis keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil
bedingt, hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 25. Juli 2008 für den Senat nachvollziehbar dargelegt. Dem
ist auch der Antragsteller nicht entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Arndt Kampe Rademacker Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Richterin am Landes- sozialgericht Richter
am Landes- sozialgericht