Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 15.03.2017

LSG Schleswig-Holstein: hauptsache, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, erlass, strafrecht, link, geldleistung

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Landessozialgericht
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 11 B 472/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 172 Abs 3 Nr 1 SGG, § 144
Abs 2 SGG
Ausschluss der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Schleswig vom 2. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Schleswig vom 2. Juli 2008 insoweit wendet, als darin sein Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung betr. zusätzliche Leistungen als Mehrbedarf
für Alleinerziehende in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2008
abgelehnt worden ist, ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab April 2008 geltenden Fassung ist in
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde ausgeschlossen,
wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Das ist hier der Fall. Mit
seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vom 1.
Juli bis 31. Dezember 2008 weiterhin Mehrbedarf für Alleinerziehende zu gewähren.
Strittig ist damit ein Mehrbedarf von monatlich 125,00 EUR bezogen auf die Zeit
von Juli bis Dezember 2008, also für sechs Monate. Daraus ergibt sich ein
Gesamtbetrag von 750,00 EUR (6 x 125 = 750). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGG, ebenfalls in der seit April 2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der
Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss
des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer
Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Um einen solchen Fall
handelt es sich hier, da es zum einen um eine Geldleistung (Arbeitslosengeld II)
geht und zum anderen der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 750,00 EUR
diesen Betrag nicht übersteigt.
Entgegen anscheinend der Auffassung des Sozialgerichts ist für die Entscheidung
darüber, ob die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen ist, das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG mit dem Ergebnis, dass in
einem Hauptsacheverfahren die Berufung nach dieser Vorschrift zuzulassen wäre,
ohne Bedeutung. Denn das Gesetz auch in der ab April 2008 geltenden Fassung
eröffnet kein Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die nach § 172 Abs. 3 SGG
ausgeschlossen sind. Rechtsmittel eröffnen in diesem Zusammenhang lediglich
die §§ 144, 145 SGG, beschränkt allerdings auf das Rechtsmittel der Berufung. Das
Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) hat insoweit lediglich § 172 SGG um den
Abs. 3 ergänzt, mit dem in bestimmten Verfahren die Beschwerde ausgeschlossen
werden sollte. Durch das Gesetz ist weder dem Sozialgericht noch dem
Beschwerdegericht daneben eine besondere Zulassungskompetenz für
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Beschwerdegericht daneben eine besondere Zulassungskompetenz für
Rechtsmittel gegen Beschlüsse eingeräumt worden, wenn in der Hauptsache die
Berufung nicht zulässig wäre, also ein Fall des § 144 Abs. 1 SGG vorliegt. Weder
Sozialgericht noch Beschwerdegericht sind befugt, über das Gesetz hinaus eine
von diesem nicht (mehr) vorgesehene Beschwerde zuzulassen (vgl. insoweit auch
Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. August 2008 - L 7 AS
213/08 B ER -).
Soweit die Voraussetzung des § 144 Abs. 2 SGG (Berufungszulassungsgründe)
vorliegen sollten (davon geht das Sozialgericht anscheinend hinsichtlich der Nr. 1
(grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) aus), wirkt sich dies allein bei
Zulassung durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde nach § 145 SGG durch
das Rechtsmittelgericht auf ein sich anschließendes Berufungsverfahren in der
Hauptsache aus; für das einstweilige Rechtsschutzverfahren eröffnet das Gesetz
keine weitere Rechtsmittelbefugnis.
Aufgrund der Unzulässigkeit der Beschwerde fehlt es dem Antrag des
Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt C. an der dafür erforderlichen Erfolgsaussicht, sodass dieser
abzulehnen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).