Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 22.02.2010

LSG Shs: abkommen über soziale sicherheit, rentenanspruch, sozialversicherungsabkommen, hinweispflicht, gleichstellung, amerika, vertragsstaat, behörde, wartezeit, auswanderung

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.02.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 14 R 425/08
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 1 R 224/08
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der Regelaltersrente (RAR) der Klägerin.
Die am 1933 geborene Klägerin legte vom 1. Dezember 1951 bis 5. Juni 1954 als versicherungspflichtig beschäftigte
Näherin in der Bundesrepublik Deutschland Rentenversicherungszeiten zurück. Im Februar 1956 wanderte sie in die
USA aus, erwarb deren Staatsbürgerschaft und zahlte Rentenversicherungsbeiträge in die US amerikanische
Sozialversicherung ein. Auf ihren Antrag vom 15. März 1995 gewährte der amerikanische Rentenversicherungsträger
(SSA = Social Security Administration) der Klägerin eine Altersrente. Im Antragsformular beantwortete die Klägerin die
Frage, ob sie auch bei einem ausländischen Rentenversicherungsträger versichert sei (covered under foreign SSA =
covered [insur] = versichert), mit "nein".
Auf ihren am 27. April 2006 bei der Beklagten gestellten Rentenantrag gewährte diese ihr ab 1. April 2006 RAR in
Höhe von zunächst 21,85 EUR monatlich (Bescheid vom 8. Dezember 2006). Die Beklagte kündigte dabei an, die
Rente unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors neu festzustellen, sofern die Klägerin binnen sechs
Monaten ein früheres amerikanisches Antragsdatum nachweise. Hierauf reagierte die Klägerin nicht. Mit Bescheid
vom 13. Juli 2007 stellte die Beklagte daraufhin die RAR unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors er
erhöhte sich von 1,0 auf 1,475 – wegen Inanspruchnahme der Rente erst 95 Kalendermonate nach Vollendung des 65.
Le¬bensjahres in Höhe von 32,40 EUR neu fest.
Mit ihrem hiergegen am 28. August 2007 eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin einen früheren Rentenbeginn.
Sie machte geltend, dass ihr 1995 in den USA gestellter Rentenantrag auch als Antrag auf eine deutsche Rente zu
werten sei, weil der amerikanische Rentenversicherungsträger in keiner Weise seiner Auskunfts- und Beratungspflicht
nachgekommen sei. Sie habe nicht gewusst, dass sie auch einen deutschen Rentenanspruch habe. Niemand habe
sie darauf hingewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2008 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass aus
den übersandten Unterlagen des amerikanischen Rentenversicherungsträgers nicht hervorgegangen sei, dass sie bei
Antragstellung in Amerika auch deutsche Zeiten geltend gemacht habe. Zwar hätten gemäß Art. 14 des Deutsch-
Amerikanischen Sozialversicherungsabkommens schriftliche Anträge und andere Urkunden, die dem
Rentenversicherungsträger des einen Vertragsstaates vorgelegt würden, dieselbe Wirkung wie bei Vorlage bei einem
Träger des anderen Vertragsstaates. Diese Gleichstellung werde jedoch für Leistungsanträge durch Art. 7 Abs. 1 der
Durchführungsvereinbarung zum Deutsch-Amerikanischen Sozialversicherungsabkommens insoweit eingeschränkt,
als dass der Antrag auf Geldleistungen in einem Staat nur dann als Antrag nach den Vorschriften des anderen
Staates anzusehen sei, wenn auch entsprechende Versicherungszeiten geltend gemacht würden und der Antrag auch
nicht auf Leistungserbringung nur des einen Staates begrenzt werde. Die Klägerin habe bei der Beantragung der
amerikanischen Rente die Frage nach ausländischen Versicherungszeiten zweifelsfrei verneint. Damit liege ein
gleichgestellter US-Rentenantrag im Sinne des Art. 14 des Deutsch-Amerikanischen Sozialversicherungsabkommens
nicht vor.
Mit ihrer hiergegen am 15. Juli 2008 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Klage hat die Klägerin im
Wesentlichen ausgeführt, dass sie im amerikanischen Rentenantrag nicht nach ausländischen Versicherungszeiten
und auch nicht danach gefragt worden sei, ob sie einen Leistungsanspruch in einem anderen Land geltend machen
werde. Im amerikanischen Antrag sei nur die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem ausländischen
Sozialversicherungssystem gestellt worden. Dass ein Deutsch-Ameri¬kanisches Sozialversicherungsabkommen
bestehe und deutsche Versicherungszeiten relevant sein könnten, habe sie daraus nicht erkennen können und auch
nicht gewusst. Deswegen habe sie die Frage verneint. Hierüber hätte sie der amerikanische
Rentenversicherungsträger aufklären müssen. Das habe er nicht getan, so dass der 1995 in den USA gestellte
Rentenantrag auch als deutscher Rentenantrag gelten müsse.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.
Juli 2008 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente bereits ab 1. Mai 1998 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2008 mit der Begründung abgewiesen, dass der von der
Klägerin in den USA gestellte Rentenantrag nicht als Antrag auf Leistung aus der deutschen Rentenversicherung
gelte. Art. 7 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Deutsch-Amerikani¬schen
Sozialversicherungsabkommens enthalte zwar eine Gleichstellungsfiktion, die aber nur dann zur Anwendung komme,
wenn der Antrag erkennen lasse, dass auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates geltend gemacht würden. Diese Voraussetzung liege nicht vor, weil die Klägerin bei Beantragung der
amerikanischen Rentenleistung angegeben habe, dass sie keine ausländischen Versicherungszeiten zurückgelegt
habe. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt zu
werden, als hätte sie den Rentenantrag bereits 1995 gestellt. Weder der deutsche noch der amerikanische
Rentenversicherungsträger hätte Auskunfts- und Beratungspflichten nach den §§ 14, 15 Erstes Sozialgesetzbuch
(SGB I)verletzt oder gegen die Hinweispflicht des § 115 Sechstes Sozialgesetzbuches (SGB VI) verstoßen. Ein
Beratungsanlass für den deutschen Sozialversicherungsträger habe schon deswegen nicht bestanden, weil bis zur
Antragstellung der Klägerin bei der Beklagten am 27. April 2006 ein die Klägerin betreffender Verwaltungsvorgang gar
nicht existiert habe. Die Verletzung einer aus § 115 Abs. 6 SGB VI resultierenden Hinweispflicht scheitere daran,
dass dieser Fall für Hinweispflichten nicht geeignet gewesen sei. Denn die Beklagte habe zur Feststellung eines
Rentenanspruches der Klägerin zunächst ein Kontenklärungsverfahren durchführen müssen. In Deutschland
zurückgelegte Beitragszeiten der Klägerin habe die Beklagte vor April 2006 nicht erkennen können, weil solche Zeiten
nicht gespeichert gewesen seien. Ein Beratungsfehler des amerikanischen Rentenversicherungsträgers sei
ungeachtet dessen, ob dieser der Beklagten zuzurechnen wäre, ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem Inhalt der
Protokolle der deutsch-amerikanischen Verbindungsstellenbesprechungen vom 31. Mai bis 2. Juni 1989 und vom 4.
bis 6. Mai 1993 sei regelmäßig davon auszugehen, dass die SSA bei Antragstellung, und zwar auch schon vor
Einführung der zwingenden Abfrage nach ausländischen Versicherungszeiten im Rahmen des computergeschützten
Antragsverfahrens Anfang der 90er Jahre, regelmäßig geklärt habe, ob auch ausländische (deutsche)
Versicherungszeiten geltend gemacht werden sollten. Dies decke sich mit dem vorgelegten Antragsinhalt. Dafür, dass
die Klägerin falsch oder auf Nachfrage nicht beraten worden sei, gebe es keine Hinweise.
Gegen dieses ihr am 21. November 2008 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 18. Dezember 2008
bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung. Zur Begründung macht die Klägerin
im Wesentlichen geltend: Es sei unerheblich, ob sie deutsche Zeiten angegeben habe oder nicht. Das Urteil des
Bundessozialgerichtes (BSG) vom 8. Dezember 2005 zum Deutsch-Kanadischen Sozialversicherungsabkommen
enthielten allgemein gültige Rechtsgrundsätze, die sich auf das rechtliche Wissen des Antragstellers und was dieser
zum Ausdruck bringen müsse, um eine Gleichstellung des Rentenantragsdatums für die deutsche Rente mit dem
Datum der beantragten Rente im Wohnsitzland zu erreichen, bezögen. Danach schließe nicht einmal die Verneinung
der entsprechenden Fragen im Antrag aus, dass das Antragsdatum des US-Rentenan¬trages zugrunde zu legen sei.
Denn wie das BSG zu Recht dargelegt habe, bedürfe es nicht einer konkreten Bekundung, dass jemand die deutsche
Rente wünsche, und es müssten auch nicht deutsche Beitragszeiten angegeben werden, um einen deutschen
Rentenanspruch zu begründen. Der amerikanische Rentenversicherungsträger habe es im Übrigen aber auch grob
fahrlässig unterlassen, konkrete und richtige Fragen im Zusammenhang mit ihrer deutschen Rente zu stellen. Diese
Unterlassung gehe zu Lasten der Beklagten. Das amerikanische Rentenantragsformular enthielte an keiner Stelle eine
Aufklärung über den Hintergrund der Fragen oder Hinweise auf deutsche Sozialversicherungsabkommen oder andere
wichtige Bestimmungen. Sie habe nicht erkennen können, dass ein Anspruch auf deutsche Rente mit der Frage
"covered under foreign SSA" im Zusammenhang stehe. Sie habe auch gar nicht gewusst, was SSA heiße.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres
Bescheides vom 13. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2008 zu verurteilen, ihr
Regelaltersrente ab dem 15. März 1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und macht geltend, dass eine Vergleichbarkeit des Deutsch-
Kanadischen Sozialversicherungsabkommens mit dem Deutsch-Amerikanischen Sozialversicherungsabkommen in
Anbetracht des insoweit eindeutigen Wortlautes des DASVA nicht möglich sei. Im Übrigen könne ab Inkrafttreten des
Zusatzabkommens ab 1. Dezember 2003 auch bei kanadischen Anträgen eine Gleichstellung nur noch erfolgen, wenn
Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates im Antrag angegeben würden.
Die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte haben dem Senat vorgelegen. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin,
über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124
Abs. 2 SGG), ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil
die Klägerin keinen Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn hat. Die Beklagte hat den 1. April 2006 rechtsfehlerfrei
als Beginn der RAR festgesetzt.
Auf den Rechtsstreit sind die Vorschriften des SGB VI anzuwenden, weil der Rentenanspruch erst nach dem 1.
Januar 1992 entstanden ist (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Gemäß § 35 SGB VI lagen für die Klägerin ab Mai 1998 die
Voraussetzungen für einen Anspruch auf RAR vor. Sie hatte das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine
Wartezeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) erfüllt. Ein Rentenanspruch ab Antragsstellung in den USA bestand
schon deshalb nicht, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt erst 61 Jahre alt war. Für den Zeitraum Mai 1998 bis 31.
März 2006 brauchte die Beklagte die aus dem Stammrecht erwachsenen monatlichen Rentenzahlungsansprüche
jedoch nicht zu erfüllen. Die Beklagte hat für diesen Zeitraum zutreffend den Antragseinwand des § 99 Abs. 1 SGB VI
erhoben. Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet,
zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten
Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei
späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die
Rente beantragt wird. § 99 Abs. 1 SGB VI regelt den Zahlungsbeginn bei später Antragstellung, also die Frage,
welcher Einzelanspruch der erste ist, den der Rentenversicherungsträger erfüllen muss, falls der Berechtigte den
Antrag nicht vor oder bei Entstehung des Rechts auf Rente, sondern erst nach diesem Zeitpunkt stellt. Für diese Fälle
wird ein materiell rechtlicher, die fälligen Einzelansprüche vernichtender Einwand ausgestaltet, der dann Platz greift,
wenn der Antrag mehr als drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem das Recht auf Rente
entstanden ist (BSG, Urteil vom 2. August 2000 – B 4 RA 54/99 R, in juris). Die Anspruchsvoraussetzungen für die
RAR nach § 35 SGB VI waren für die Klägerin frühestens im Mai 1998 erfüllt. Der dritte Kalendermonat nach Ablauf
dieses Monats war der August 1998 (vgl. § 26 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 1. Alternative und § 192
Bürgerliches Gesetzbuch BGB -). Bis Ende August 1998 hatte die Klägerin jedoch keine Leistungen aus der
deutschen Rentenversicherung beantragt. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung erst
vom Antragsmonat an geleistet (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), hier also ab April 2006.
Der von der Klägerin bereits im März 1995 bei der SSA gestellte Rentenantrag gilt nicht als Antrag auf Gewährung von
Rentenleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften. Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika am 7. Januar 1976 (BGBl. II 1976, 1358) geschlossene Abkommen über soziale
Sicherheit (DASVA) sieht zwar in Art. 14 Abs. 1 vor, dass schriftliche Anträge, die der zuständigen Behörde oder
einem Träger des einen Vertragsstaates vorgelegt werden, dieselbe Wirkung haben wie bei Vorlage bei der
zuständigen Behörde oder dem Träger des anderen Vertragsstaates. Art. 7 Abs. 1 der Vereinbarung zur Durchführung
des Abkommens vom 7. Januar 1976 über soziale Sicherheit (DV/DASVA) vom 21. Juni 1978 (BGBl. II 1979, 567) in
der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 2. Oktober 1986 (BGBl. II 1988, 86) und der zweiten Zusatzvereinbarung
vom 6. März 1995 (BGBl. II 1996, 306) zum Abkommen DASVA regelt aber hierzu einschränkend, dass bei einem
Antrag auf Geldleistungen der Antrag erkennen lassen muss, dass auch Versicherungszeiten nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates geltend gemacht werden. Nur wenn dies der Fall ist, gilt der Antrag
zugleich auch als Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Insoweit
unterscheidet sich das Deutsch-Amerikanische Abkommen wesentlich von dem bis zum 30. November 2003
geltenden Deutsch-Kanadi¬schen Abkommen (DKSVA), weshalb die Klägerin sich hierauf und auf die dazu ergangene
Rechtsprechung auch nicht mit Erfolg berufen kann (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 13 RJ 58/03 – und vom 8.
Dezember 2005 – B 13 RJ 53/05 R; LSG Hamburg, Urteil vom 24. Februar 2005 – L 6 RJ 122/03, jeweils in juris).
Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 des DKSVA galt ein in Kanada gestellter Rentenantrag zugleich auch als Antrag auf
Leistungen nach den Rechtsvorschriften der deutschen Rentenversicherung. Diese Wirkung war im Gegensatz zum
Deutsch-Amerika¬nischen Abkommen nach dem Wortlaut des Abkommens nicht an weitere Voraussetzungen wie z.
B. die Angabe von deutschen Versicherungszeiten geknüpft. Ein "Kenntlich-Machen" einer weiteren
Rentenberechtigung in dem anderen Vertragsstaat wurde nach dem DKSVA gerade nicht gefordert. Sollte hier der
Antrag nach dem Wunsch des Antragstellers nicht zugleich als im anderen Vertragsstaat gestellter Antrag behandelt
werden sein, musste dies gemäß Art. 19 Abs. 3 Satz 2 DKSVA ausdrücklich erklärt werden. Das Deutsch-
Amerikanische Abkommen sieht dagegen in Art. 7 der dazu ergangenen Durchführungsverordnung ausdrücklich vor,
dass Versicherungszeiten zur Auslösung der Gleichstellungsfiktion ausdrücklich geltend gemacht werden müssen
(vgl. BSG, a.a.O.; LSG Berlin, a.a.O.).
Die Klägerin hat einen auch für den deutschen Rentenversicherungsträger geltenden Antrag bei der SSA nicht gestellt.
Sie hat in ihrem Antrag keine deutschen Versicherungszeiten angegeben und somit nicht zu erkennen gegeben, dass
sie auch Versicherungszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften geltend machen wollte. Die Frage des
amerikanischen Rentenversicherungsträgers, ob sie bei einem ausländischen Rentenversicherungsträger versichert
sei, hat sie ausdrücklich verneint.
Die Klägerin kann auch nicht verlangen, aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so behandelt zu
werden, als hätte sie den Antrag auf eine deutsche Rentenleistung vor April 2006 gestellt. Der von der
Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur
Herstellung des Zustands gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines
Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses der Versicherten gegenüber erwachsenen Haupt- oder
Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (ständige
Rechtsprechung, vgl. BSG in SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 m.w.N., in juris). Voraussetzung eines solchen Anspruches ist
eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung. Vorliegend hat die Beklagte weder ihre Beratungs- und
Auskunftspflicht nach §§ 14, 15 SGB I noch ihre Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI verletzt. Der Senat hält die
diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts für überzeugend und nimmt auf sie Bezug. Es existierte vor April
2006 weder ein die Klägerin betreffender Verwaltungsvorgang bei der Beklagten mit gespeicherten Daten noch
Kontakte zwischen ihr und der Beklagten, die Anlass für Auskunfts-, Beratungs- oder Hinweispflichten sein könnten.
Ein der Beklagten zuzurechnender Beratungsfehler des amerikanischen Rentenversicherungsträgers – SSA – ist nicht
ersichtlich. Es bestand kein Anlass zur Beratung. Die Klägerin ist in dem Antragsformular der SSA ausdrücklich
gefragt worden, ob sie durch einen ausländischen Rentenversicherungsträger versichert ist (covered under foreign
SSA) und ob Ansprüche gegen den ausländischen Rentenverscherungsträger geltend gemacht werden sollen (filing for
foreign SSA). Diese Frage hat die Klägerin verneint bzw. unbeantwortet gelassen, so dass die SSA überhaupt keine
Kenntnis von deutschen Versicherungszeiten der Klägerin haben konnte. In Anbetracht des noch jungen Lebensalters
der Klägerin bei Auswanderung in die USA musste sich der SSA auch nicht aufdrängen, die Klägerin auf die
Möglichkeit eines Rentenantrages über die im Antragsformular gestellten Fragen hinaus gesondert hinzuweisen.
Der SSA kann auch keine unterlassene oder fehlerhafte Spontanberatung angelastet werden. Die Klägerin hat nicht
vorgetragen, dass sie bei dem amerikanischen Rentenversicherungsträger überhaupt um eine Auskunft oder Beratung
nachgesucht hat. Angesichts ihrer Behauptung, dass sie nicht verstanden habe, was SSA bedeute, wäre dies jedoch
von ihr zu erwarten gewesen, bevor sie den Antrag ausfüllt. Die Benutzung von Behördenabkürzungen, die im Übrigen
auch in Deutschland üblich ist und die Unkenntnis Einzelner hierüber, erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen
eines Beratungsverschuldens durch die Beklagte. Dass die Klägerin in den 50er Jahren versicherungspflichtig zur
deutschen Rentenversicherung tätig gewesen ist, wusste sie, so dass sie bei einfacher Nachfrage nach der
Begrifflichkeit SSA ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die Frage in dem Antragsformular korrekt zu
beantworten. Rechtliches Hintergrundwissen wie etwa die Erfüllung der erforderlichen Wartezeit als Voraussetzung für
einen Rentenanspruch nach deutschem Recht waren dafür nicht erforderlich. Die Prüfung, ob aufgrund der
zurückgelegten deutschen Versicherungszeit Rentenansprüche bestanden oder nicht, oblag im Übrigen nicht ihr und
ein Irrtum hierüber wäre unter keinerlei Gesichtspunkten dem deutschen oder amerikanischen
Rentenversicherungsträger anzulasten.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht
vorliegen.