Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 06.01.2010

LSG Shs: hauptsache, zustellung, entscheidungsbefugnis, bindungswirkung, gefahr, wartepflicht, verfahrensökonomie, gegenpartei, zivilprozessordnung, form

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.01.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 20 Rr 544/08
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 8 B 227/09 SF
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 13. Oktober 2009 aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren sind von der Staatskasse zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner am 3. November 2009 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht
eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 13. Oktober 2009, mit dem sein
Antrag, den vom Sozialgericht beauftragten Sachverständigen Dr. E wegen der Besorgnis der Befangenheit vom
Verfahren auszuschließen, abgelehnt worden ist, nachdem bereits eine instanzbeendende Entscheidung in der
Hauptsache ergangen war.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch insoweit begründet, als das
Sozialgericht nach Zustellung des Gerichtsbescheides vom 30. September 2009 noch förmlich durch Beschluss über
das Ablehnungsgesuch entschieden hat. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben.
Das Sozialgericht hätte in der Hauptsache nicht entscheiden dürfen, ohne über das Ablehnungsgesuch gegen den
Sachverständigen Dr. E zu befinden. Der mit der Berufung ebenfalls angefochtene Gerichtsbescheid vom 30.
September 2009 leidet deshalb an einem wesentlichen Verfahrensmangel (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2000 – B 1 KR
9/00 R -, veröffentlicht in juris, Rdnr. 11). Dabei kann offenbleiben, ob den prozessualen Erfordernissen genügt worden
wäre, wenn sich das Sozialgericht mit dem Ablehnungsgesuch in den schriftlichen Entscheidungsgründen
auseinandergesetzt hätte, denn dies ist nicht geschehen. Das fragliche Gutachten war für die Entscheidung des
Sozialgerichts auch erheblich. Das Sozialgericht folgt mit seinen Feststellungen zum Leistungsvermögen des Klägers
im angefochtenen Gerichtsbescheid ausdrücklich den Ausführungen des Sachverständigen.
Den Verfahrensfehler konnte das Sozialgericht nach Zustellung des instanzbeendenden Gerichtsbescheides vom 30.
September 2009 nicht mehr durch die angefochtene förmliche Entscheidung über das Ablehnungsgesuch heilen.
Hierfür fehlte dem Sozialgericht die gesetzliche Legitimation, nachdem es das Gutachten des abgelehnten
Sachverständigen bereits bei seiner Entscheidungsfindung verwertet hatte. Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
i.V.m. § 318 Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und
Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden. Daraus folgt, dass das Gericht seinen eigenen Entscheidungssatz
grundsätzlich nicht aufheben oder abändern darf. Eine Ausnahme hiervon ist nur bei Vorliegen der gesetzlich
ausdrücklich geregelten Tatbestände der Berichtigung des Urteils (§ 138 SGG), der Berichtigung des Tatbestands (§
139 SGG) oder der Urteilsergänzung (§ 140 SGG) von Amts wegen bzw. auf Antrag möglich. Die Voraussetzungen
dieser der Verfahrensökonomie dienenden Vorschriften sind hier jedoch nicht gegeben. Sie erfassen nicht die
unterbliebene, gesetzlich jedoch vorgesehene förmliche Entscheidung durch Beschluss über das Ablehnungsgesuch
(§ 202 SGG i.V.m. § 406 Abs. 4 ZPO). Nachdem das Sozialgericht mit Bindungswirkung über die Hauptsache
entschieden und das Gutachten verwertet hatte, war es ihm somit verwehrt, durch Beschluss über den
Ablehnungsantrag zu entscheiden. Würde einem Gericht auch in diesem Fall weiterhin die Entscheidungsbefugnis
eingeräumt, bestünde die Gefahr divergierender Entscheidungen im selben Verfahren, die mit § 318 ZPO nicht
vereinbar sind.
Aus diesem Grund kann im Beschwerdeverfahren auch dahingestellt bleiben, ob das Ablehnungsgesuch des Klägers
nach Zustellung des Gerichtsbescheides überhaupt noch zulässig war oder der geltend gemachte Ablehnungsgrund
durch den instanzbeendenden Gerichtsbescheid prozessual überholt wurde. Zwar ist für den Fall der Richterablehnung
nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO umstritten, ob ein Ablehnungsgesuch im sozialgerichtlichen Verfahrens
ausnahmsweise auch dann zulässig bleibt, wenn der abgelehnte Richter unter Verstoß gegen die mit der Anbringung
des Ablehnungsgesuchs ausgelöste Wartepflicht eine Endentscheidung getroffen hat und die fehlende Entscheidung
im Rechtsmittelverfahren relevant ist (vgl. zum Streitstand: Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 46 ZPO Rdnr. 18a
und 18b m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60 Rdnr. 11; Landessozialgericht Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2007 – L 1 SF 116/07 -, veröffentlicht in juris). Unabhängig von der Entscheidung
dieser Streitfrage und der Übertragbarkeit auf die Ablehnung eines Sachverständigen, könnte aus den oben
ausgeführten Gründen aus der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs nicht die fortbestehende Entscheidungsbefugnis
des Sozialgerichtes über den Antrag abgeleitet werden. Macht der Beteiligte – wie hier - die Ablehnung im
Berufungsverfahren weiter geltend, so wird in dem beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht anhängigen
Berufungsverfahren L 8 R 190/09 inzident zu prüfen sein, ob das Sozialgericht das Gutachten des abgelehnten
Sachverständigen Dr. E zu Recht verwertet hat (vgl. hierzu auch Keller, a.a.O., § 118 Rdnr. 12m).
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Dabei ist zu beachten, dass das
erfolgreiche Beschwerdeverfahren durch richterliches Handeln veranlasst war, so dass die Kostenlast nicht der
Gegenpartei auferlegt werden kann, sondern von der Staatskasse zu tragen ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss
vom 14. Januar 2009 – L 13 AS 5633/08 B ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2008 – L 5 B
1180/09 AS -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 1997 – L 11 S 2/97 -; LSG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 10. Dezember 2009 – L 9 B 154/09 SO -).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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