Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 06.01.2010

LSG Shs: sozialhilfe, bezirk, kreis, beschwerdeinstanz, form, rechtsschutzinteresse, reisekosten

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.01.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Schleswig S 17 SO 227/06
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 9 B 199/09 SO
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 15. September 2009 wird als
unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das beim Sozialgericht Schleswig anhängig ist.
Streitgegen- stand dort sind Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des
Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch (SGB XII).
Das Sozialgericht Schleswig hat dem Kläger mit Beschluss vom 28. Juli 2009 Prozesskostenhilfe für das Verfahren
vor dem Sozialgericht Schleswig ab 26. März 2009 bewilligt. Mit Schreiben vom 11. September 2009 hat der
zwischenzeitlich vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt J. W. u. a. beantragt, ihn "dem Kläger im Wege der
Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt beizuordnen".
Das Sozialgericht Schleswig hat am 15. September 2009 beschlossen: "Der Beschluss vom 28.07.2009 wird
dahingehend ergänzt, dass Rechtsanwalt J. W. , H , zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen
Rechtsanwalts beigeordnet wird."
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 25. September 2009 Beschwerde erhoben
und beantragt,
"den Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Unterzeichner dem Kläger zu den Bedingungen eines in G
ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet wird."
Zur Begründung trägt er für den Kläger im Wesentlichen vor, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2006
das Sozialgericht Schleswig für Verfahren nach dem SGB XII für das gesamte Bundesland Schleswig-Holstein örtlich
zuständig gewesen sei. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, einen Rechtsanwalt in Schleswig mit der vorliegenden
Angelegenheit zu beauftragen. Der Kanzleisitz in H sei deutlich näher am Wohnsitz des Klägers in G als zum
Gerichtsort Schleswig gelegen. Da auf jeden Fall ein Rechtsanwalt in G hätte beauftragt werden dürfen, der berechtigt
wäre, Reisekosten und Abwesenheitsgeld für eine Fahrt zum Gerichtstermin in Schleswig abzurechnen, müsste die
jetzt ausgesprochene Beiordnung auch zu diesen Bedingungen erfolgen.
II.
Die form- und fristgemäß erhobene Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung
nicht beschwert.
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer beschwert ist (Leitherer in Meyer-Ladewig
u. a., SGG, 9. Aufl. 2008, § 176, Rn. 3). Die Beschwer umschreibt das Rechtsschutzbedürfnis oder das
Rechtsschutzinteresse für die Beschwerdeinstanz (vgl. Leitherer a.a.O., Vor § 143, Rn. 5). Sie liegt vor, wenn die
angefochtene Entscheidung dem Kläger etwas versagt hat, was er beantragt hat (Leitherer a.a.O., Rn. 6). Demzufolge
liegt keine Beschwer vor, wenn die angegriffene Entscheidung dem Kläger schon vollumfänglich gibt, was er zuvor
begehrt hat.
So liegt der Fall hier. Der Tenor der streitgegenständlichen Entscheidung des Sozialgerichts Schleswig, Herrn
Rechtsanwalt J. W. , H , zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beizuordnen,
umfasst vollumfänglich auch den Antrag des Klägers, Herrn Rechtsanwalt J. W. zu den Bedingungen eines in G
ansässigen Rechtsanwaltes beizuordnen. Denn der Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Schleswig umfasste bei bis
zum 31. Dezember 2006 für Angelegenheiten der Sozialhilfe eingegangenen Klagen das gesamte Gebiet des Landes
Schleswig-Holstein, somit auch das in Schleswig-Holstein gelegene G. Diese bei Klageerhebung den Gerichtsbezirk
abgrenzende Zuständigkeit des Sozialgerichts Schleswig besteht auch für die Prozesskostenhilfeentscheidung am
15. September 2009 fort.
Nach Inkrafttreten des SGB XII zum 1. Januar 2005 waren gemäß § 1 Abs. 7 des Schleswig-Holsteinischen
Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz (SGGAG SH) i. d. F. d. Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 495) in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung die Kammern des Sozialgerichts
Schleswig auch für Angelegenheiten der Sozialhilfe aus den anderen Gerichtsbezirken der Sozialgerichte Lübeck,
Itzehoe und Kiel zuständig. Ab dem 1. Januar 2007 fielen neue Klagen aus dem Bezirk des Sozialgerichts Lübeck
aus dem Bereich der Sozialhilfe nach dem geänderten § 1 Abs. 7 SGGAG SH nicht mehr dem Sozialgericht
Schleswig zu. Bis dahin bereits rechtshängige Klagen verblieben jedoch in der zuvor begründeten Zuständigkeit.
Der Kreis Stormarn, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, gehört nach § 1 Abs. 3 SGGAG SH
zum Bezirk des Sozialgerichts Lübeck. Für die am 17. Mai 2006 beim Sozialgericht Schleswig eingegangene Klage,
die Angelegenheiten der Sozialhilfe umfasste, war jedoch nach § 1 Abs. 7 SGGAG SH a. F. weiterhin das
Sozialgericht Schleswig zuständig.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. September 2009 der
beigeordnete Anwalt J. W. benannt und am 15. September 2009 beigeordnet wurde. Denn die den Gerichtsbezirk
abgrenzende Zuständigkeit blieb auch nach dem 1. Januar 2007 bestehen, so dass auch die Beiordnung eines
Anwaltes zu den Bedingungen eines in G ansässigen Anwaltes in den Bereich des Gerichtsbezirkes des
Sozialgerichts Schleswig fällt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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