Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 05.05.2006

LSG Shs: berechnung der beiträge, krankengeld, arbeitslosenversicherung, bemessungszeitraum, arbeitsentgelt, sozialleistung, krankenversicherung, entstehung, auskunft, beitragsberechnung

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.05.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 13 AL 40/03
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 3 AL 73/05
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 27. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Die
Klagen gegen die Bescheide vom 14. Januar 2003, 13. November 2003, 2. Januar 2004 und 2. Januar 2005 werden
abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 1. November 2002 für die
Zukunft und die Herabsetzung des dieser Leistung zugrunde liegenden Bemessungsentgelts. Streitig ist der
Leistungszeitraum vom 1. November 2002 bis 24. Februar 2005.
Der a 1942 geborene Kläger war vom 1. Januar 1981 bis 31. Januar 2001 als Vertriebscontroller West bei der Firma T
GmbH in W versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 9. Januar 2001 war er arbeitsunfähig erkrankt. Zuletzt hatte er
im Februar 2000 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 12.414,40 DM, im März 2000 von 12.414,40 DM, im April
2000 von 12.914,40 DM, im Mai 2000 von 13.852,40 DM, im Juni 2000 von 42.117,40 DM, im Juli 2000 von 11.367,40
DM, im August 2000 von 11.367,40 DM, im September 2000 von 11.367,40 DM, im Oktober 2000 von 11.367,40 DM,
im November 2000 von 17.875,00 DM sowie im Dezember 2000 und im Januar 2001 von 11.000,00 DM erzielt
(Summe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts von Februar 2000 bis Januar 2001: 179.057,60 DM). Nach Angaben
des Arbeitgebers waren in diesem Arbeitsentgelt beitragspflichtige Einmalzahlungen enthalten, und zwar im April 2000
eine Prämie von 500,00 DM, im Mai 2000 ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.438,00 DM, im Juni 2000 eine Sonderzahlung
in Höhe von 30.000,00 DM und im November 2000 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 6.875,00 DM. Der Kläger
bezog in der Zeit vom 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001 Krankengeld in Höhe von täglich (umgerechnet) 76,95
EUR brutto (= 66,45 EUR netto) und in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 11. April 2002 in Höhe von täglich 77,80 EUR
brutto (= 67,23 EUR netto). Das ungekürzte tägliche Regelentgelt betrug 187,47 EUR, und das Höchstregelentgelt für
das Jahr 2000 (umgerechnet) 109,93 EUR, für das Jahr 2001 (umgerechnet) 111,21 EUR sowie für das Jahr 2002
112,50 EUR.
Mit Wirkung vom 12. April 2002 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung
von Alg. Dem Antrag war eine Bescheinigung der Krankenkasse des Klägers (D. und H. Betriebskrankenkasse) vom
18. April 2002 beigefügt, nach der der Kläger vom 1. Februar 2001 bis 11. April 2002 Krankengeld bezogen habe. Mit
Bescheid vom 14. Mai 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Alg ab 12. April 2002 nach einem
wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgelt von 1.040,00 EUR. Unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe D ergab
sich ein wöchentlicher Leistungssatz von 227,01 EUR. Auf Grund eines Wechsels der Steuerklasse bewilligte die
Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24. Mai 2002 unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe C ab 1. Mai 2002
Alg in Höhe von wöchentlich 388,92 EUR. Nachdem dem Kläger für die Zeit vom 12. April 2002 bis 9. Juli 2002 von
seiner Krankenkasse Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 67,23 EUR netto (= 77,80 EUR brutto) nachgezahlt
wurde, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2003 einen vom Kläger gestellten Antrag auf Neufestsetzung
seines Alg-Anspruchs ab. Zur Begründung führte sie aus, dass mit der Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 12.
April 2002 der Alg-Anspruch entstanden sei, da der Kläger sich mit seinem Restleistungsvermögen dem Arbeitsmarkt
zur Verfügung gestellt habe. Die nachträgliche Krankengeldzahlung vom 12. April 2002 bis 9. Juli 2002 wegen der
Arbeitsunfähigkeit in seinem eigentlichen Beruf führe zum Ruhen des Alg-Anspruchs nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 Drittes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für diesen Zeitraum. Der ursprüngliche Anspruch verschiebe sich dadurch nicht, so
dass auch keine Neufestsetzung erforderlich sei. Die Dauer des Alg-Anspruchs verlängere sich um die Zeit des
gezahlten Krankengeldes.
Im September 2002 stellte die Beklagte fest, dass das von der Krankenkasse bescheinigte ungekürzte Regelentgelt
bei der Alg-Bemessung nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung bzw. auf 80 v.H. der
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt worden war. Die Beklagte hörte den Kläger
daraufhin mit Schreiben vom 10. September 2002 an und teilte ihm mit, dass ihm nur Leistungen in Höhe von 323,26
EUR wöchentlich zustünden. Die fehlerhafte Zahlung sei dadurch zu Stande gekommen, dass ein zu hohes
Bemessungsentgelt an das Rechenzentrum übermittelt worden sei. Der Kläger nahm mit anwaltlichem Schriftsatz
vom 14. Oktober 2002 dahingehend Stellung, dass ein Fehler bei der Berechnung des Alg nicht zu erkennen sei.
Daraufhin erläuterte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 im Einzelnen die Berechnung des
Bemessungsentgelts. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 75 bis 76 der Leistungsakte (LA)
verwiesen.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 hob die Beklagte ihren ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 2002
teilweise auf und legte nunmehr ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 835,00 EUR zu Grunde. Der wöchentliche
Leistungssatz betrug 323,26 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger am 14. November 2002 Widerspruch und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass
bei der Berechnung des Bemessungsentgelts nicht von 52 Wochen, sondern in Anwendung der Härtefallregelung des
§ 131 Abs. 1 SGB III von 104 Wochen auszugehen sei. Er habe im Jahre 2000 über ein durchschnittliches
monatliches Bruttoeinkommen von 14.921,42 DM (179.075,60 DM: 12) verfügt. Im Hinblick auf das von ihm zuletzt
erzielte monatliche Bruttoarbeitsentgelt sei es ihm nicht möglich, nunmehr von wöchentlich 323,26 EUR netto zu
leben. Es sei zumindest das Alg in der ursprünglichen Höhe von 388,92 EUR zu zahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet
zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Entscheidung beruhe auf §§ 130, 131, 135, 330 Abs. 2 SGB III in
Verbindung mit § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung habe im Jahre 2001 täglich (umgerechnet) 111,21 EUR und im Jahre 2002 täglich 112,50 EUR
betragen. Da das ungekürzte kalendertägliche Regelentgelt im Bemessungszeitraum höher gewesen sei, müsse als
Entgelt 80 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung angesetzt werden. Die
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung habe sich im Jahre 2001 auf monatlich 8.700,00 DM bzw.
umgerechnet 4.448,24 EUR (täglich 290,00 DM bzw. umgerechnet 148,27 EUR) und im Jahre 2002 auf monatlich
4.500,00 EUR (täglich 150,00 EUR) belaufen. Als Entgelt sei daher für die Zeit vom 13. April 2001 bis 31. Dezember
2001 (37,57 Wochen) jeweils kalendertäglich ein Betrag von 232,00 DM bzw. umgerechnet 118,62 EUR (80 v.H. von
290,00 DM bzw. umgerechnet 148,27 EUR) anzusetzen gewesen. Für diese Zeit errechne sich ein Entgelt von
61.013,61 DM bzw. 31.195,80 EUR. Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 11. April 2002 (14,43 Wochen) betrage das
Entgelt 12.121,20 EUR. Bei einem Gesamtentgelt von 43.370,00 EUR im Bemessungszeitraum von 52 Wochen
errechne sich ein Bemessungsentgelt von aufgerundet 835,00 EUR wöchentlich. Die Anwendung der Härteregelung
komme im Falle des Klägers nicht in Betracht. Denn im maßgeblichen Zweijahreszeitraum vom 12. April 2000 bis 11.
April 2002 habe er überwiegend Krankengeld bezogen. Die Begrenzung des Bemessungsentgelts durch die
Beitragsbemessungsgrenze sei bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung irrtümlich nicht beachtet worden. Es sei
daher ab 12. April 2002 ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.040,00 EUR (Leistungssatz: 388,92 EUR)
festgesetzt worden, obwohl sich dieses richtigerweise nur auf 835,00 EUR wöchentlich (Leistungssatz: 323,26 EUR)
hätte belaufen dürfen. Alg sei daher teilweise ohne Rechtsgrund bewilligt worden. Die bewilligende Entscheidung und
die Folgeentscheidungen seien somit teilweise rechtswidrig. Für die Zukunft bestehe ein geringerer Vertrauensschutz
als für die Vergangenheit. Außerdem seien keine Anhaltspunkte erkennbar, auf Grund derer von einer Rücknahme mit
Wirkung für die Zukunft abzusehen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Januar 2003 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Lübeck erhoben. Zur Begründung hat
er vorgetragen: Nach eigenen Informationen der Beklagten auf ihrer Internetseite (www.arbeitsagentur.de) sei unter
Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze (4.500,00 EUR) Alg in Höhe von 388,92 EUR und nicht in Höhe von
323,26 EUR zu zahlen. Das Alg stelle eine Lohnersatzleistung dar. Das von ihm erwirtschaftete Arbeitsentgelt habe
wesentlich höher gelegen als das Krankengeld. Durch den Eintritt seiner chronischen Erkrankung sei er quasi doppelt
bestraft worden. Für die Bemessung der Lohnersatzleistung sei auf den Einjahreszeitraum vor dem 1. Februar 2001
abzustellen. Nur eine derartige Vorgehensweise werde dem Entgeltausfallprinzip gerecht. Der Berechnung des Alg
müsse durchgehend die Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt werden und nicht etwa ein auf 80 v.H.
abgesenkter Betrag.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2003
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm weiterhin Alg auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts zu
gewähren, das nach der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ermittelt worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen
Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend vorgetragen, dass die Absenkung des Bemessungsentgelts auf 80
v.H. der Beitragsbemessungsgrenze auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. September 1997 (Az.: 8
RKn 5/97) zurückgehe. Die Absenkung trage dem Umstand Rechnung, dass während der Zeit des Bezuges von
Sozialleistungen der Lebensstandard des Leistungsbeziehers niedriger als zur Zeit einer Beschäftigung sei. Dem trage
auch die Vorschrift des § 135 Nr. 4 SGB III durch die grundsätzliche Anknüpfung der Leistungsbemessung an das
Versicherungsrecht Rechnung. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt betrage vorliegend nicht 4.500,00 EUR, sondern
monatlich 3.609,75 EUR (43.370,00 EUR: 12).
Der Kläger bezog Alg bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 24. Februar 2005 (Bescheide vom 14. Januar 2003, 13.
November 2003 und 2. Januar 2004 nach einem wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgelt von jeweils 835,00
EUR und Bescheid vom 2. Januar 2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 119,00 EUR). Seit 1. März
2005 bezieht der Kläger Altersrente.
Nach mündlicher Verhandlung vom 27. Mai 2005, in der die Beteiligten übereinstimmend die Ansicht geäußert haben,
dass der Bescheid vom 16. April 2003 nicht Gegenstand des Klageverfahrens sei, hat das SG die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe bei der Bemessung des Alg die Bestimmung
des § 135 Nr. 4 SGB III korrekt angewandt. Der Bemessungszeitraum umfasse den Zeitraum vom 13. April 2001 bis
11. April 2002. Zu Recht habe die Beklagte als Entgelt für den Zeitraum des Jahres 2001 insgesamt 31.195,80 EUR
angesetzt und für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 11. April 2002 insgesamt 12.121,20 EUR. Aus dem Gesamtentgelt
von 43.317,00 EUR im Bemessungszeitraum von 52 Wochen errechne sich ein nach § 132 Abs. 3 SGB III gerundeter
Betrag von 835,00 EUR wöchentlich. Zu Recht habe die Beklagte bei der Berechnung einen Betrag von 80 v.H. der in
der Arbeitslosenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt, denn diese Vorgehensweise
ergebe sich aus § 135 Nr. 4 SGB III. In den Materialien zu dieser Bestimmung (BT-Drucks. 14/873, S. 14 zu § 135
SGB III) werde ausgeführt: Die Regelung berücksichtige die neuere Rechtsprechung des BSG zur Berechnung der
Beiträge zur Arbeitsförderung aus Entgeltersatzleistungen. Für die Berechnung der Beiträge, z.B. für Krankengeld, sei
danach das dieser Leistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt bis zur Höhe von 80 v.H. der
Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Da der Kläger während des Bezuges von
Krankengeld die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach einem Entgelt entrichtet habe, das 80 v.H. der in der
Arbeitslosenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze entsprochen habe, solle dieses Entgelt auch bei der
Berechnung des Bemessungsentgeltes zu Grunde gelegt werden. Der Gesetzgeber gehe nicht davon aus, dass ein
durch Arbeitsentgelt erworbener Lebensstandard während des Bezuges von Krankengeld bzw. einem daran
anschließenden Bezug von Alg in vollem Umfange erhalten bleiben könne und müsse. Die Härtefallregelung des § 131
Abs. 1 SGB III komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn zu Recht habe die Beklagte darauf hingewiesen,
dass die Frage, ob eine unbillige Härte vorliege, pauschal anhand der in den letzten zwei Jahren seit dem Ende des
Bemessungszeitraums erzielten Arbeitsentgelte zu beurteilen sei. In dem maßgeblichen Zweijahreszeitraum (12. April
2000 bis 11. April 2002) habe der Kläger jedoch überwiegend Krankengeld bezogen. Da der ursprüngliche
Bewilligungsbescheid vom 14. Mai 2002 teilweise rechtswidrig gewesen sei, habe die Beklagte diesen nach § 45 Abs.
1 SGB X aufheben können. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen nach § 45 Abs. 2 SGB X fehlerfrei ausgeübt. Der
Kläger habe keine Gesichtspunkte vorgetragen, auf Grund derer ihm Vertrauensschutz zugebilligt und auf Grund derer
die Interessenabwägung zu seinen Gunsten entschieden werden müsste.
Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 13. Juli 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. Juli 2005
bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung
trägt er vor: Die von der Beklagten nach der Vorschrift des § 135 Nr. 4 SGB III vorgenommene Bemessung seines
Alg sei nicht vom Wortlaut dieser Vorschrift gedeckt. Die Vorgehensweise der Beklagten mit einer Berücksichtigung
des zu Grunde liegenden Entgelts in Form des Krankengeldes in Höhe von 70 v.H. des erzielten regelmäßigen
Nettoarbeitsentgelts und einer abermaligen Kürzung bezüglich der Berechnung von Alg auf 80 v.H. dieses
Krankengeldes sei mit der Formulierung des Gesetzes unvereinbar. Die Vorgehensweise der Beklagten lasse sich
auch nicht mit dem Urteil des BSG vom 29. September 1997 (a.a.O.) rechtfertigen. Dort sei es um die Regelung des §
166 Abs. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gegangen und insbesondere um die Frage, in welcher
Höhe Beiträge zur Rentenversicherung vom Leistungsträger (z.B. einem Krankenversicherungsträger) abzuführen
seien. Im Gegensatz zur in diesem Rechtsstreit entscheidenden Vorschrift des § 135 Nr. 4 SGB III sei in dem
dortigen Verfahren im Hinblick auf die Auslegung des strittigen § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ausdrücklich davon
gesprochen worden, dass beitragspflichtige Einnahmen von Personen, die Alg bezögen, 80 v.H. des der Leistung zu
Grunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens seien. Insoweit sei dem Urteil des BSG Rechnung
getragen und die einschlägige Vorschrift des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI mit Wirkung vom 1. April 1999 geändert
worden. Eine entsprechende Gesetzesänderung für die Vorschriften des SGB III mit ähnlichem Wortlaut habe es
jedoch gerade nicht gegeben. Von daher bleibe für die Herabsetzung auf 80 v.H. des der Beitragsbemessungsgrenze
zu Grunde liegenden Entgeltes kein Raum. Der Gesetzgeber hätte dies, wie im Rentenversicherungsrecht,
ausdrücklich formulieren müssen. Da er während des Zeitraumes, der für die Bemessung des Krankengeldes zu
Grunde gelegt worden sei, auf der Basis der Beitragsbemessungsgrenze Entgelt verdient und auf dieser Grundlage
auch die Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgeführt worden seien, bleibe angesichts des
Wortlauts des § 135 Nr. 4 SGB III für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung auf 80 v.H. kein
Anwendungsbereich. Darüber hinaus verstoße die Beklagte mit der von ihr vorgenommenen Alg-Bemessung gegen
das Äquivalenzprinzip. Im Übrigen stelle die von der Beklagten vorgenommene Alg-Bemessung eine unbillige Härte im
Sinne des § 131 SGB III dar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 27. Mai 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2003 sowie die Bescheide vom 14. Januar 2003, 13. November
2003, 2. Januar 2004 und 2. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alg vom 1. November 2002
bis 24. Februar 2005 auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes zu gewähren, das nach der
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ermittelt worden ist.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 14. Januar 2003, 13. November 2003, 2.
Januar 2004 und 2. Januar 2005 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Die Vorschrift des § 135 Nr. 4 SGB III sei in
zutreffender Weise angewandt worden. Nach dieser Bemessungsvorschrift gelte zunächst der Grundsatz, dass, wenn
ein Antragsteller im Bemessungszeitraum eine versicherungspflichtige Sozialleistung (wie das Krankengeld) bezogen
habe, dem Alg das Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen sei, nach der auch diese Sozialleistung bemessen
worden sei. Krankengeld bemesse sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) nach einem Dreißigstel des im letzten Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten
Arbeitsentgeltes. Das sog. Regelentgelt für die Zeit des Krankengeldbezuges ab dem 1. Februar 2001 habe folglich
366,67 DM bzw. umgerechnet 187,47 EUR (11.000,00 DM: 30 Tage) betragen. Zu berücksichtigen sei das
Regelentgelt jedoch lediglich bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen, für die gesetzliche
Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 47 Abs. 6 SGB V), also nur in Höhe von 217,50 DM
bzw. umgerechnet 111,21 EUR. Unter Zugrundelegung dieses Betrages hätte sich für die Bemessung des Alg für die
Zeit ab dem 12. April 2002 ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 778,47 EUR, gerundet 780,00 EUR (§ 132 Abs.
3 SGB III) ergeben, der Leistungssatz hätte wöchentlich 305,27 EUR betragen. Um aber der vom Kläger
angesprochenen Äquivalenz zwischen gezahlten Beiträgen und der Höhe der zu beanspruchenden Leistungen gerecht
zu werden, habe der Gesetzgeber in § 135 Nr. 4 SGB III abweichend von dem eben beschriebenen Grundsatz
fortgeführt, dass als Entgelt zumindest der Betrag zu Grunde zu legen sei, der der Beitragsberechnung zu Grunde
gelegen habe. Während des hier maßgeblichen Bezuges von Krankengeld hätte der Kläger zunächst grundsätzlich
Beiträge zu entrichten gehabt auf 80 v.H. des oben bereits aufgezeigten Regelentgeltes von 187,47 EUR täglich
(siehe § 345 Nr. 5 SGB III). Da die Beitragsbemessungsgrenze für den Beitrag zur Arbeitsförderung jedoch im
Kalenderjahr 2001 bei 148,27 EUR täglich/1.037,92 EUR wöchentlich bzw. im Kalenderjahr 2002 bei 150,00 EUR
täglich/ 1.050,00 EUR wöchentlich gelegen habe, habe der Kläger "nur" Beiträge für einen Tagessatz von 118,62 EUR
bzw. 120,00 EUR (= 80 v.H. von 148,27 EUR bzw. 150,00 EUR) abgeführt. Aus dem Äquivalenzprinzip ergebe sich in
der Folge, dass (gemäß § 130 Abs. 1 SGB III) "nur" die beitragspflichtigen Entgelte der letzten 52 Wochen vor der
Entstehung des Leistungsanspruches berücksichtigt würden. Hiernach habe sie, die Beklagte, mit 118,62 EUR x 7
Tage x 37,57 Wochen (= 31.195,87 EUR) für den Zeitraum vom 13. April 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zuzüglich
120,00 EUR x 7 Tage x 14,43 Wochen (= 12.121,20 EUR) für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 11. April
2002 in nicht zu beanstandender Weise einen Gesamtbetrag von 43.317,07 EUR ermittelt, aus dem sich ein
wöchentliches Bemessungsentgelt von 833,02 EUR bzw. gerundet 835,00 EUR errechne. Da dieser Betrag höher sei
als das zu vergleichende Bemessungsentgelt von 780,00 EUR, hätte dem Kläger bereits ab dem 12. April 2002 Alg
nach dem Bemessungsentgelt von 835,00 EUR (und nicht 1.040,00 EUR), also in Höhe von 323,26 EUR wöchentlich
bewilligt werden dürfen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei die rechtswidrige Bewilligung vom 14. Mai 2002
aber erst mit Wirkung ab dem 1. November 2002 zurückgenommen worden. Festzustellen sei somit, dass sie, die
Beklagte, nicht gegen § 135 Nr. 4 SGB III verstoßen habe, sondern dieser Vorschrift durch den Änderungsbescheid
vom 22. Oktober 2002 endlich Beachtung geschenkt habe. Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergebe sich auch
nicht aus der "Härtefallregelung" des § 131 Abs. 1 SGB III. Diese Rechtsnorm eröffne nämlich nicht die Möglichkeit
der Berücksichtigung der "über Jahrzehnte" erzielten "Entlohnung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze". Nach
dieser Vorschrift sei der Bemessungszeitraum lediglich auf zwei Jahre zu erweitern (= 12. April 2000 bis 11. April
2002), wenn der Kläger in diesem Zeitraum überwiegend ein Entgelt erzielt habe, dass über dem durchschnittlichen
Entgelt im Regelbemessungszeitraum gelegen habe. Der Kläger habe allerdings in dem Zweijahreszeitraum
überwiegend (nämlich über 14 Monate) Krankengeld bezogen.
Die Beklagte hat ergänzend eine Auskunft der D. und H. Betriebskrankenkasse vom 17. Oktober 2005 über Höhe,
Berechnung und Dauer des Krankengeldes des Klägers vorgelegt. Wegen der Einzelheiten dieser Auskunft wird auf
Blatt 98 der Gerichtsakten verwiesen.
Der Berichterstatter hat ergänzend eine Auskunft der D. und H. Betriebskrankenkasse vom 2. Mai 2006 über Höhe,
Berechnung und Dauer des Krankengeldbezuges des Klägers vom 1. Februar 2001 bis 9. Juli 2002 eingeholt. Wegen
der Einzelheiten dieser Auskunft wird auf Blatt 121 bis 123 der Gerichtsakten verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senat einverstanden
erklärt.
Dem Senat haben die den Kläger betreffende LA der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Hierauf wird wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist
zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2003
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 24. Mai 2002 ist dabei § 45 SGB X.
Nach Abs. 1 dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder ein rechtlich erheblichen Vorteil begründet
oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit zurückgenommen werden.
Bei dem ursprünglichen Bescheid vom 24. Mai 2002 mit der Bewilligung von Alg in Höhe von wöchentlich 388,92 EUR
auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.040,00 EUR handelt es sich um einen solchen
rechtswidrigen Verwaltungsakt. Zu Recht hat die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. November 2002 Alg (nur
noch) nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 835,00 EUR und einem wöchentlichen Leistungssatz von
323,26 EUR zuerkannt. Das erstinstanzliche Urteil war daher zu bestätigen.
Nicht zu beanstanden sind auch die Alg-Folgebescheide der Beklagten vom 14. Januar 2003, 13. November 2003, 2.
Januar 2004 und 2. Januar 2005, über die der Senat auf Klage zu entscheiden hat. Diese Bescheide, über die das SG
offenbar versehentlich nicht mit entschieden hat, sind nämlich – worauf der Berichterstatter mit Schreiben vom 3. Mai
2006 die Beteiligten hingewiesen hat - gemäß § 96 Abs. 1 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des
Berufungsverfahrens geworden, da die Beteiligten eine umfassende gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Bemessung des Alg für den hier streitigen Zeitraum vom 1. November 2002 bis 24. Februar 2005 anstreben und die
Einbeziehung auch dieser Bescheide somit in ihrem Interesse liegt.
Nach dem Grundsatz des § 129 SGB III in der ab 1. August 2001 geltenden Fassung beträgt das Alg für die
Arbeitslosen, denen der erhöhte Leistungssatz zugute kommt, 67 v.H., für die übrigen Arbeitslosen im allgemeinen
Leistungssatz 60 v.H. des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das
der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Um die Höhe des Alg zu errechnen, ist
zunächst das maßgebliche Bemessungsentgelt zu bestimmen. Für die Höhe des Alg ist nur das im
Bemessungszeitraum erzielte Entgelt maßgeblich. Der Regelbemessungszeitraum (§ 130 Abs. 1 SGB III) umfasst die
52 Wochen, in denen vor Entstehung des Anspruchs Versicherungspflicht bestand. Der Bemessungsrahmen umfasst
vorliegend die Abrechnungszeiträume vom 13. April 2001 bis 11. April 2002, in denen der Kläger ausschließlich
versicherungspflichtiges Krankengeld bezogen hat. Die Anwendung der Härteregelung gemäß § 131 Abs. 1 SGB III
und damit die Ausdehnung des Bemessungszeitraums auf zwei Jahre (12. April 2000 bis 11. April 2002) scheidet aus,
denn der Kläger hat in den zwei Jahren vor Entstehung des Anspruchs auf Alg am 12. April 2002 (Tag der
Arbeitslosmeldung und Antragstellung) nicht überwiegend, sondern höchstens 9 ½ Monate (12. April 2000 bis 31.
Januar 2001) ein höheres Arbeitsentgelt erzielt.
Für Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen richtet sich die Bemessung des Alg nach der Vorschrift des § 135 Nr. 4
SGB III in der ab 1. August 1999 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung des Zweiten SGB III-
Änderungsgesetzes (2. SGB III-ÄndG) vom 21. Juli 1999 (BGBl. I, S. 1648), aus der sich ergibt, dass für Zeiten der
Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen das Entgelt zu Grunde zu legen ist, das der
Bemessung der Sozialleistung zu Grunde gelegt worden ist, mindestens aber das Entgelt, das der
Beitragsberechnung zu Grunde zu legen war. Durch diese Neufassung des § 135 Nr. 4 SGB III wurde die bis zum 31.
Juli 1999 geltende Regelung des § 135 Nr. 1 SGB III a.F. abgelöst, nach der für Zeiten, in denen Versicherungspflicht
wegen des Bezuges von Sozialleistungen bestand, ausschließlich das Entgelt, das der Bemessung der
Sozialleistungen zu Grunde gelegt worden war, als Basis für die Berechnung des Alg herangezogen werden konnte.
Regelberechnungsmethode nach § 135 Nr. 4 SGB III ist diejenige, dass für die Berechnung des Bemessungsentgelts
das Entgelt zu Grunde zu legen ist, das der Bemessung der Sozialleistung (hier: Krankengeld) zu Grunde gelegt
worden ist. In einem zweiten Schritt hat dann eine Vergleichsberechnung nach dem Entgelt zu erfolgen, das der
Beitragsberechnung in der Arbeitslosenversicherung (nach § 345 Nr. 5 SGB III) zu Grunde zu legen war. Gelangt man
mit der - durch das 2. SGB III-ÄndG erstmals in das Gesetz aufgenommenen - Vergleichsberechnung zu einem
höheren Bemessungsentgelt, so ist dieses heranzuziehen. Gelangt die Vergleichsberechnung zu einem niedrigeren
Bemessungsentgelt, so ist die zuvor genannte Regelberechnungsmethode heranzuziehen (Urteil des Senats vom 23.
September 2005, L 3 AL 8/05; LSG Saarland, Urteil vom 16. Juli 2004, L 8 AL 3/04, veröffentlicht in juris).
Danach ergibt sich im vorliegenden Fall folgende Berechnung hinsichtlich des dem Alg zu Grunde zu legenden
Bemessungsentgeltes:
Nach § 135 Nr. 4 Halbsatz 1 SGB III ist zunächst das Entgelt, das der Bemessung der Sozialleistung (hier:
Krankengeld) zu Grunde gelegt worden ist, auch bei der Bemessung des Alg zu Grunde zu legen. Nach § 47 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung beträgt Krankengeld 70 v.H. des (vor Beginn
der Arbeitsunfähigkeit zuletzt) erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der
Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Nach Abs. 6 dieser Vorschrift wird das Regelentgelt bis zur Höhe des
Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, so dass der Bemessung des
Krankengeldes das "ungekürzte Regelentgelt kalendertäglich" zu Grunde liegt, jedoch begrenzt durch die für das Jahr
der Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Der Kläger erzielte vor
Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 9. Januar 2001 zuletzt ein durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitsentgelt
von 11.000,00 DM (Dezember 2000). Das ungekürzte kalendertägliche Regelentgelt betrug folglich 366,67 DM bzw.
umgerechnet 187,47 EUR (11.000,00 DM: 30 Kalendertage). Zu berücksichtigen für die Bemessung des
Krankengeldes ist jedoch lediglich das Regelentgelt bis zu zur Höhe der kalendertäglichen, für die gesetzliche
Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Ausgehend davon, dass die Beitragsbemessungsgrenze
für die Krankenversicherung im Jahre 2000 monatlich 6.450,00 DM betragen hat, ergibt sich gemäß § 47 SGB V ein
tägliches (Höchstregel-)Entgelt von 215,00 DM bzw. umgerechnet 109,93 EUR (6.450,00 DM: 30 Kalendertage). Auf
dieser Grundlage (70 v.H. der maßgeblichen Beitragsmessungsgrenze) ist dem Kläger auch Krankengeld ab 1.
Februar 2001 gewährt worden (siehe Auskunft der D. und H. Betriebskrankenkasse vom 2. Mai 2006). Da mithin der
Zahlung des Krankengeldes im Jahre 2001 ein tägliches Entgelt von 215,00 DM bzw. umgerechnet 109,93 EUR zu
Grunde gelegt worden ist, würde sich übertragen auf das Alg bezogen auf den hier maßgeblichen
Bemessungszeitraum für die Zeit vom 13. April 2001 bis 31. Dezember 2001 ein wöchentliches Bemessungsentgelt
von 1.505,00 DM (215,00 DM x 7 Kalendertage) und für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 11. April 2002 ausgehend von
der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung im Jahre 2001 von monatlich 6.525,00 DM
ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.522,50 DM (217,50 DM [umgerechnet: 111,21 EUR] x 7 Kalendertage)
bzw. ausgehend von der Beitragsbemessungsgrundlage des Jahre 2002 ein wöchentliches Bemessungsentgelt von
787,50 EUR (112,50 EUR x 7 Kalendertage) ergeben.
Bei der nunmehr nach § 135 Nr. 4 Halbsatz 2 SGB III durchzuführenden Vergleichsberechnung gelangt die Vorschrift
des § 345 Nr. 5 SGB III zur Anwendung. Danach gelten als beitragspflichtige Einnahmen in der
Arbeitslosenversicherung bei Personen, die als Bezieher u.a. von Krankengeld versicherungspflichtig sind, 80 v.H.
des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei die beitragspflichtigen
Einnahmen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden (§ 341 Abs. 3 SGB III). Da das zuletzt
erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Klägers von 11.000,00 DM über der Beitragsbemessungsgrenze lag, hat die Beklagte
zutreffend bei der Berechnung des Bemessungsentgelts 80 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze zum Alg, die im
Jahre 2001 bei 8.700,00 DM monatlich (= 290,00 DM täglich) und im Jahre 2002 bei 4.500,00 EUR monatlich (=
150,00 EUR täglich) lag, zu Grunde gelegt, indem sie den Betrag der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Faktor 0,8
multipliziert und so für die Zeit vom 13. April 2001 bis 31. Dezember 2001 ein Entgelt von 232,00 DM täglich (=
8.700,00 DM x 0,8 = 6.960,00 DM: 30 Kalendertage) bzw. 1.624,00 DM wöchentlich (= 232,00 DM x 7 Kalendertage)
und für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 11. April 2002 ein Entgelt von 120,00 EUR täglich (= 4.500,00 EUR x 0,8 =
3.600,00 EUR: 30 Kalendertage) bzw. 840,00 EUR wöchentlich (= 120,00 DM x 7 Kalendertage) errechnet hat.
Hinzuweisen ist darauf, dass der Kläger während seines Krankengeldbezuges auch nur Beiträge ausgehend von
232,00 DM [umgerechnet 118,62 EUR) bzw. (ab 1. Januar 2002) 120,00 EUR (= 80 v.H. der täglichen
Beitragsbemessungsgrenze von 290,00 DM bzw. [ab 1. Januar 2002] 150,00 EUR) zur Arbeitslosenversicherung
entrichtet hat (siehe Auskunft der D. und H. Betriebskrankenkasse vom 2. Mai 2006).
Da somit im Vergleich beider Berechnungsmethoden die Vergleichsberechnung nach § 135 Nr. 4 Halbsatz 2 SGB III
zu einem höheren Bemessungsentgelt führt, ist dieses (zu Gunsten des Klägers) heranzuziehen. Ausgehend von
einem Bemessungszeitraum von 52 Wochen, der hier vom 13. April 2001 bis 11. April 2002 (= 52,00 Wochen)
verläuft, errechnet sich ein bei der Bemessung des Alg-Anspruchs ab 12. April 2002 zu Grunde zu legendes
wöchentliches Bemessungsentgelt von gerundet 835,00 EUR. Dies ergibt sich ausgehend von den vorgenannten
Werten der Vergleichsberechnung nach § 135 Nr. 4 SGB III aus folgenden weiteren Berechnungsschritten: Für die Zeit
vom 13. April 2001 bis 31. Dezember 2001 ist ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.624,00 DM zu Grunde zu
legen. Multipliziert man diese Summe mit der Anzahl der Wochen (= 37,57) beträgt das maßgebliche
Bemessungsentgelt in der Zeit vom 13. April 2001 bis 31. Dezember 2001 61.013,68 DM bzw. umgerechnet 31.195,80
EUR. Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 11. April 2002 ergibt sich ausgehend von einem wöchentlichen Entgelt von
840,00 EUR und der Wochenanzahl von 14,43 eine Summe von 12.121,20 EUR. Teilt man die Gesamtsumme von
43.317,00 EUR durch die Gesamtwochenanzahl von 52, ergibt sich ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 833,02
EUR, was gerundet ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 835,00 EUR ergibt (§ 132 Abs. 2 und 3 SGB III in der
im Jahre 2002 geltenden Fassung).
Sofern der Kläger in anderem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 132 SGB III hinweist, übersieht er dabei, dass
diese Bestimmung gerade nicht ausführt, dass als maßgebliches Bemessungsentgelt das Entgelt gelten soll, welches
in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zuletzt erzielt worden ist, sondern vielmehr das "im
Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt" (§ 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III). So ist als
erstes - wie oben ausgeführt - ein Bemessungsrahmen festzulegen, der sich auch nicht am letzten Arbeitsverhältnis
orientiert, sondern nach § 130 Abs. 1 SGB III kalendermäßig rückwärts die abgerechneten
Entgeltabrechnungszeiträume erfasst, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Alg-Anspruchs, in denen
Versicherungspflicht bestanden hat, enthalten sind. In dieser Zeit bezog der Kläger jedoch - wie oben dargelegt -
ausschließlich Krankengeld.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist rechtlich auch im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip nicht zu beanstanden,
wenn vorliegend eine Bemessung des Alg auf Grundlage des zuletzt gezahlten Krankengeldes vorgenommen wird.
Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Februar 2005, B 11a/11
AL 275/04 B, veröffentlicht in juris; Urteil des Senats vom 23. September 2005, a.a.O.; LSG Saarland, a.a.O.; LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 13. November 2003, L 12 AL 2533/03, veröffentlicht in juris; LSG Hessen, Beschluss
vom 27. März 2002, L 10 AL 468/01, veröffentlicht in juris).
Mit dem SGB III wollte der Gesetzgeber das Versicherungsprinzip stärker als im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zur
Geltung bringen, was bedeutet, dass eine stärkere Deckung von Beitragszahlung und Leistung angestrebt wird, sich
die Versicherungsleistung also mehr an den gezahlten Beiträgen orientieren soll (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.;
Pawlak in: Spellbrink/ Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 11 Rz. 25 ff.). Dabei ist es
allerdings von Verfassungs wegen nicht geboten, eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den am
versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt orientierten Beiträgen und der Höhe der Leistungen zu erzielen (hierzu
Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 11. Januar 1995, 1 BvR 892/88, BVerfGE 92, 53). Hierbei liegt
es im weiten Ermessen des Gesetzgebers, bestimmte Tatbestände der Versicherungspflicht zu unterwerfen. Dieses
gesetzgeberische Ermessen ist nicht verletzt. Alg ist eine zeitlich (relativ kurz) befristete Lohnersatzleistung. Der
Anspruch soll die ausgefallenen versicherungspflichtigen Entgelte ersetzen und damit den letzten Lebensstandard
erhalten. Dies verbietet es, an weit zurückliegende Sachverhalte anzuknüpfen. Da das Krankengeld gleichfalls eine
Lohnersatzleistung ist, ist es nicht sachfremd, wenn sich das Alg an diesem orientiert. Äquivalenz von Beiträgen und
Versicherungsleistung bedeutet vorliegend Orientierung des Alg am versicherungspflichtigen Krankengeld (vgl. LSG
Baden-Württemberg, a.a.O.). Mit seiner anderweitigen Auffassung wünscht der Kläger eine dem Äquivalenz- und
Versicherungsprinzip widersprechende Entkoppelung des Alg von dem beitragspflichtigen Tatbestand, der zum Erwerb
des Anspruchs geführt hat. Zudem kann sich der Gesetzgeber auch im Bereich der Berechnung des Alg
Pauschalierungen bedienen, die im Hinblick auf die Verwaltungspraktikabilität eine zügige Feststellung der
Leistungshöhe ermöglichen (hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1996, 1 BvR 70/96, SozR 3-4100 § 136 Nr.
5). Im Interesse einer geordneten Massenverwaltung sind deshalb vereinfachende Regelungen, wie die der Festlegung
von Bemessungszeiträumen für die Berechnung des Alg-Anspruchs, hinzunehmen (LSG Hessen, a.a.O.). Auch ein
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor. Eine Benachteiligung im Verhältnis der bis zum Beginn
der Arbeitslosigkeit gegen Arbeitsentgelt Tätigen ist durch die Zeiten des vorherigen versicherungspflichtigen
Krankengeldbezuges sachlich gerechtfertigt. Gerade um dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen, hat der
Gesetzgeber in § 135 Nr. 4 SGB III bestimmt, dass als Entgelt zumindest der Betrag zu Grunde zu legen ist, der der
Beitragsbemessung zu Grunde lag. Aus dem Äquivalenzprinzip ergibt sich in der Folge dann aber auch, dass (nach §
130 Abs. 1 SGB III) "nur" die beitragspflichtigen Entgelte der letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Alg-
Anspruchs des Klägers bei dessen Bemessung Berücksichtigung finden können.
Schließlich ist auch die im Rahmen des § 135 Nr. 4 SGB III vorgenommene Berechnungsmethode der Beklagten
nicht zu beanstanden. Sie entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung des BSG (BSG, Beschluss vom 16. Februar
2005, a.a.O.; Urteil des Senats vom 23. September 2005, a.a.O.; LSG Saarland, a.a.O.). Das BSG hatte in seiner
Entscheidung vom 29. September 1997 (a.a.O., SozR 3-2600 § 166 Nr. 1) grundsätzlich festgestellt, dass ab 1.
Januar 1995 Beitragsbemessungsgrundlage der Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung während des
Bezuges von Alg das der Leistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze desjenigen
Zweiges der Sozialversicherung sei, zu dem die Beiträge zu entrichten seien. Dieses werde dann in einem zweiten
Rechenschritt auf 80 v.H. abgesenkt. Der Entscheidung lag eine vergleichbare Interessensituation für das Verhältnis
zwischen Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung zu Grunde. Die Vorschrift des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
normiert nämlich - wie auch § 345 Nr. 5 SGB III -, dass beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Alg,
Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 v.H. des der
Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens sind, wobei die beitragspflichtigen
Einnahmen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu
§ 135 Nr. 4 SGB III ergibt (BT-Drucks. 14/873, S. 14 zu Buchst. b = § 135 Nr. 4 SGB III), hat der Gesetzgeber mit der
Neufassung des § 134 Nr. 4 Halbsatz 2 SGB III (d.h. der Einführung der Vergleichsberechnung) mit Wirkung vom 1.
August 1999 gerade die vorgenannte Entscheidung des BSG vom 29. September 1997 (a.a.O.) zur Berechnung der
Beiträge zur Arbeitsförderung aus Entgeltersatzleistungen berücksichtigt. In Fällen, in denen es für den Betroffenen -
wie vorliegend für den Kläger - ungünstiger wäre, der Bemessung des Alg das Entgelt zu Grunde zu legen, das der
Sozialleistung zu Grunde lag, soll "zur Vermeidung leistungsrechtlicher Nachteile für die Betroffenen das höhere - der
Beitragsberechnung zu Grunde liegende - Entgelt auch für die Leistungsbemessung maßgeblich sein" (vgl. BSG,
Beschluss vom 16. Februar 2005, a.a.O.).
Der Kläger kann sich hinsichtlich der - wie zuvor festgestellten – teilweisen rechtswidrigen Alg-Bewilligung mit
Bescheid vom 24. Mai 2002 auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Danach darf ein
rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dann nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an
einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Zu Recht hat die Beklagte festgestellt, dass die
Rücknahme eines Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Zukunft in ihrem Ermessen steht. Soweit die Beklagte
weiter ausführt, das Ermessen könne nicht zu Gunsten des Klägers ausgeübt werden, da die Interessen der
Allgemeinheit an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die Interessen des Klägers überwögen und das
Vertrauen des Klägers ab 1. November 2002 deshalb nicht schutzwürdig sei, so sind hierbei Ermessensfehler nicht
ersichtlich.
Im Übrigen ist die Höhe des Alg für den hier streitigen Zeitraum nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht
angegriffen. Die Beklagte hat im hier streitbefangenen Zeitraum die für die jeweiligen Bewilligungsabschnitte
maßgeblichen gerundeten wöchentlichen (bzw. ab 1. Januar 2005 täglichen) Bemessungsentgelte zutreffend
bestimmt, daraus die jeweiligen Leistungsentgelte errechnet und den zutreffenden Leistungssatz gezahlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).