Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 26.01.2009

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 26.01.2009 (rechtskräftig)
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 1 SK 20/08
Die Vergütung der Antragstellerin wird auf 39,45 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin ist Ärztin für Allgemeinmedizin. Sie erstattete im Verfahren L 2 SB 50/07 in freier Form den
Behandlungs- und Befundbericht vom 26. September 2008. Der Text des Berichts umfasste eine Seite mit engem
Zeilenabstand und kleinem Schrifttyp. Nach kurzem Eingehen auf die Vorgeschichte berichtete die Antragstellerin
über drei Beschwerdekomplexe, die in 14 Monaten von ihr behandelt worden waren. Dem Bericht beigefügt waren ein
Verordnungsplan und ein PC-Ausdruck über Behandlungstermine und die jeweils gestellten Diagnosen. Die
Antragstellerin bezifferte in der Kostenrechnung vom 29. Sep¬tem¬ber 2008 ihren Zeitaufwand mit einer Stunde und
liquidierte hierfür 75,00 EUR.
Die Kostenbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts gestand der Antragstellerin für den Bericht
21,00 EUR sowie 4,45 EUR für Kopien und Porto zu (Festsetzung vom 3. No¬vember 2008). Hiermit war die
Antragstellerin nicht einverstanden und beantragte richterliche Festsetzung: Sie behandele die Klägerin zwar erst seit
1 ½ Jahren, habe aber für den Bericht einen großen Aktenbestand durcharbeiten müssen. Damit habe sie mehr als
eine Stunde zugebracht.
Nachdem sich der Kostenprüfungsbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts am 9. Dezember 2008
zustimmend zu der bisherigen Festsetzung geäußert hatte, betonte die Antragstellerin am 21. Dezember 2008
nochmals, dass sie sich unterbezahlt fühle. Die Klägerin habe eine komplizierte Krankheitsvorgeschichte, der man
gerecht werden müsse.
Auf die Akte L 1 SK 20/08 und den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.
Die Antragstellerin ist mit 39,45 EUR zu vergüten.
Nach § 10 JVEG in Verbindung mit der Anlage 2 zu dieser Vorschrift sind ein Befundschein oder eine schriftliche
Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung mit 21,00 EUR zu vergüten, es sei denn, der Bericht ist ungewöhnlich
umfangreich. Dann beträgt das Honorar bis zu 44,00 EUR (Nr. 200, 201). Nach der Systematik dieser Vorschriften
setzt eine Vergütung von mehr als 21,00 EUR also einen Aufwand voraus, der das gewöhnliche Maß erheblich
überschreitet. Einem extrem umfangreichen Bericht ist die Höchstvergütung von 44,00 EUR vorbehalten. Höhere
Honorare sieht das Gesetz in den Fällen der Nr. 200 und 201 nicht vor.
Vorliegend ist der Bericht als außergewöhnlich umfangreich zu bezeichnen. Der Begriff "umfangreich" ist nicht nur
nach der Zeilen- oder Seitenzahl zu bestimmen. Da es in § 10 JVEG und der Anlage 2 um die Vergütung von
Leistungen geht, kommt es auf das Ausmaß der Arbeit an, die der Arzt mit der Berichterstattung hat. Diese Arbeit ist
von Fall zu Fall verschieden. Die Rechtsprechung hat aber Kriterien entwickelt, anhand derer der Arbeitsaufwand
bestimmt werden kann. Solche Kriterien sind die Ausführlichkeit der Beschreibungen und die Schwierigkeit, die
berichtenswerten Befunde zusammenzustellen. Diese Arbeiten können mit einem besonders hohen Zeitaufwand
verbunden sein, wenn z. B. fachübergreifend eine Vielzahl eigener oder fremder Befunde zusammenzufassen sind.
Insbesondere gilt das auch für die Auswertung fremder Arztbriefe und auf medizinischen Gebieten, in denen
regelmäßig eine große Zahl technischer Befunde oder Funktionsdiagramme anfallen. Ebenso kann es einen erhöhten
Aufwand bedeuten, wenn ein komplexes wechselhaftes Krankheitsbild über Jahre hinweg aus schwer überschaubaren
Unterlagen darzustellen ist (Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2000, L 1 SF 5/98 SK; LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 29. Januar 2003, L 10 SB 71/02). Schließlich kann auch die straffe und übersichtliche Darstellung der
Befunde und Aussagen eine zeitintensive Arbeit glaubhaft machen.
An diesen Kriterien gemessen überschreitet der erkennbare Aufwand das Maß des Gewöhnlichen. Die Antragstellerin
befasst sich zunächst mit der langen Krankheitsvorgeschichte der Klägerin. Sie arbeitet dann die
Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet heraus und beschreibt plastisch die daraus resultierenden
Gangstörungen, die ihr beim Betreten und Verlassen der Praxis aufgefallen sind. Im zweiten Beschwerdekomplex
geht die Antragstellerin auf neurologisch-psychiatrische Störungen ein, wofür sie erkennbar auch die lange
Krankheitsvorgeschichte ausgewertet hat. Schließlich befasst sie sich mit den Herz- und Kreislaufbeschwerden der
Klägerin als dem dritten Beschwerdekomplex. Hierzu lagen der Antragstellerin Facharztbriefe eines Kardiologen vor,
der vor der eigenen Behandlung durch die Antragstellerin herangezogen worden war. Die Antragstellerin hat insgesamt
sehr übersichtlich und straff ihren Bericht gegliedert und Fremdbefunde sowie die Krankheitsakten ausgewertet, die
vor der eigenen Behandlungsübernahme entstanden waren. Abgerundet hat sie ihren Bericht durch einen
Verordnungsplan und einen PC-Ausdruck über Diagnosen und Behandlungsdaten. Dass die Antragstellerin für ihren
straff gegliederten Bericht insgesamt eine Stunde gebraucht hat, wie sie es in der Kostenrechnung vom 29.
September 2008 angegeben hat, ist glaubhaft.
Andererseits hat die Antragstellerin aber nicht dargelegt, dass sie in größerem Umfang technische oder Laborwerte
oder Funktionsdiagramme berücksichtigen musste. Sie hat auch nur über 14 Monate berichtet und auf einen zwar
langen aber nicht schwer überblickbaren Krankheitsverlauf hingewiesen.
In der Abwägung, dass es durchaus noch umfangreichere Darstellungen, schwierigere Krankheitsbilder und
Behandlungen über noch längere Zeiträume gibt und dass hierfür der Höchstsatz von 44,00 EUR reserviert bleiben
muss, hält der Senat eine Vergütung von 35,00 EUR für angemessen. Mit der nicht zu beanstandenden Festsetzung
für Kopien und Porto ist die Antragstellerin daher mit 39,45 EUR zu vergüten.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).