Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 15.03.2017

LSG Schleswig-Holstein: einkünfte, verpachtung, forstwirtschaft, erwerbsunfähigkeit, vermietung, privatvermögen, persönliche anhörung, anrechenbares einkommen, sozialversicherungsrecht, steuerrecht

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Landessozialgericht
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 7 RJ 52/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 44 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB 6
vom 24.03.1999, § 96a Abs 1
SGB 6 vom 15.12.1995, § 313
Abs 1 SGB 6 vom 20.12.2000,
§ 313 Abs 2 Nr 2 SGB 6 vom
20.12.2000, § 313 Abs 3 SGB
6 vom 20.12.2000
(Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
Hinzuverdienst - Anrechnung von Pachteinnahmen für
landwirtschaftlichen Betrieb- Auslegung des Begriffs
Arbeitseinkommen in § 15 Abs 1 S 2 SGB 4 -
Einkommensteuerrecht)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 6. März
2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze
dem Zahlungsanspruch aus dem Stammrecht des Klägers auf Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit entgegen steht.
Der 1940 geborene Kläger beantragte im Dezember 1999 die Gewährung einer
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dem Antrag beigefügt war eine Kopie
des Hofpachtvertrages zwischen dem Kläger und seinem Sohn vom 28. Juni 1999,
in dem in § 12 geregelt ist, dass der jährliche Pachtzins 96.000,00 DM betrage,
zahlbar in Teilbeträgen von 8.000,00 DM jeweils am Monatsanfang. In einer
Auskunft des Steuerberaters T A aus April 2000 heißt es, die Einkünfte stellten sich
steuerlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar. Ausweislich eines
Telefonvermerks vom 4. Mai 2000 teilte der Steuerberater ergänzend mit, dass
der Versicherte keinerlei Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des
landwirtschaftlichen Betriebes habe. Der Sohn führe den Betrieb selbstständig und
der Versicherte sei lediglich "Stillhalter". Steuerrechtlich würden die Einkünfte als
Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft bewertet.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger – unbefristet –
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Rente sei jedoch vom Rentenbeginn (1.
Januar 2000) an wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu
zahlen. Gemäß § 96a SGB VI werde eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten
werde. Pachteinnahmen seien als Arbeitseinkommen zu werten, wenn sie bei der
Feststellung der Einkommenssteuer als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
bewertet würden. Dies sei nach der Auskunft des Steuerberaters bei dem Kläger
der Fall. Mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 8.000,00 DM ausweislich
des vorgelegten Pachtvertrages werde die höchste Hinzuverdienstgrenze von zur
Zeit 2.112,69 DM monatlich überschritten, was zur Folge habe, dass die Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit als so genannte "Nullrente" geleistet werde.
Mit seinem Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, seine Einkünfte aus der
Verpachtung seien denen aus Vermietung und Verpachtung gleichzusetzen. Seine
selbstständige Tätigkeit habe er durch die Verpachtung seines landwirtschaftlichen
Betriebes an seinen Sohn aufgegeben. Er habe seit diesem Zeitpunkt auch kein
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Betriebes an seinen Sohn aufgegeben. Er habe seit diesem Zeitpunkt auch kein
Mitbestimmungsrecht mehr auf dem Hof.
Nach einem rechtlichen Hinweis der Beklagten wurde erneut ein Schreiben des
Steuerberaters A (7. Juni 2000) übersandt, in dem dargelegt wird, die Einordnung
der Einkünfte als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sei lediglich das
"steuerliche Kleid". Zivilrechtlich liege ein Hofpachtvertrag vor. Die Einkünfte aus
diesem Vertrag stellten kein Arbeitseinkommen dar, da seitens des Klägers keine
Tätigkeit ausgeübt werde.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2000
zurück. Der Begriff des Arbeitseinkommens aus § 96a SGB VI werde in § 15 SGB IV
näher definiert. Arbeitseinkommen sei der nach den allgemeinen Vorschriften des
Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem
Einkommenssteuerrecht zu bewerten sei. Somit seien bei einer vollständigen
Verpachtung eines Betriebes die Pachteinnahmen dann als Arbeitseinkommen zu
berücksichtigen, wenn sie bei der Feststellung der Einkommenssteuer als
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bewertet würden. Ausweislich der Erklärung
des Steuerberaters des Klägers sei genau dies der Fall bei den von dem Kläger
erzielten Pachteinnahmen. Sie würden bei der Steuererklärung als Einkünfte aus
selbstständiger Tätigkeit (z.B. für Land- und Forstwirtschaft) angegeben. Diese
Pachteinnahmen stellten daher "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit"
im Sinne des § 15 SGB IV dar und seien somit Hinzuverdienst im Sinne von § 96a
SGB VI. Einzig im Hinblick auf § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI bleibe hier die
Verpachtung außer Ansatz, so dass sie nicht auch für den Grundanspruch auf
Rente schädlich sei.
Zur Begründung seiner hiergegen am 8. August 2000 beim Sozialgericht Lübeck
erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die Beklagte habe
seine Einkünfte unzutreffend als solche aus selbstständiger Tätigkeit eingeordnet.
Zum einen sei er zu einer selbstständigen Tätigkeit in der Landwirtschaft auf
Grund seiner unstreitigen gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr in der Lage.
Zum anderen ergebe sich im Umkehrschluss aus § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI
und § 13 Abs. 1 Ziffer 4 ALG in Verbindung mit § 44 SGB VI, dass er keine
selbstständige Tätigkeit mehr ausübe, da sowohl die Gewährung des Altersgeldes
für Landwirte als auch die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die
Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit voraussetzten. Auch nach den Vorschriften
des EStG handele es sich bei den Pachteinnahmen nicht um Einkünfte aus
Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit, sondern um solche aus
Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG. Um derartige Einkünfte
handele es sich, wenn – wie hier – einer anderen Person, also dem Pächter,
Nutzungsrechte gegen Zins überlassen würden. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
würden dagegen eine eigene Nutzung und auch eine Gewinnerzielungsabsicht
voraussetzen, die bei ihm nicht mehr gegeben seien. Dass die Einkünfte nicht wie
sonst üblich als solche aus Vermietung und Verpachtung deklariert würden, sei
eine ausschließlich steuerrechtliche Gestaltungsfrage, die aber keine
sozialrechtliche Relevanz bezogen auf die Auszahlung der Rente habe. Insoweit
bezieht sich der Kläger auf eine weitere Stellungnahme des Steuerberaters Ahrens
aus Oktober 2000. Darin wird u.a. dargelegt, es seien ausschließlich steuerliche
Gründe, die den Kläger bewegten, es bei den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft zu belassen. Die steuerrechtliche Einordnung als Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft ergebe sich daraus, dass es an einer Überführung ins
Privatvermögen mangele. Würde man eine Überführung ins Privatvermögen
vornehmen, wäre die eine Folge, dass die Pacht als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung zu erfassen wäre. Auf der anderen Seite würde dies aber dazu
führen, dass Steuerzahlungen von mehr als 100.000,00 DM zu leisten wären. Die
Überführung ins Privatvermögen sei steuerlich wie ein Verkauf zu beurteilen mit
der Folge, dass die Differenz zwischen dem Entnahmewert und den Buchwerten als
Gewinn/Einkommen zu deklarieren sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2000 zu ändern und die Beklagte zu
verurteilen, ihm ob des zuerkannten Stammrechtes aus dem Bescheid vom 4. Mai
2000 den Einzelanspruch auch tatsächlich zu leisten mit der Folge, dass die
Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Anrechnung von
Pachteinnahmen ab dem 1. Januar 2000 zu leisten hat.
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide bezogen und ihr
Vorbringen vertieft, wonach zwar auf Grund der Verpachtung des Hofes keine der
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entgegenstehende
selbstständige Tätigkeit mehr anzunehmen sei, andererseits aber die Einkünfte
aus der Verpachtung auf Grund der steuerrechtlichen Zuordnung als
Arbeitseinkommen im Sinne der Vorschriften über den Hinzuverdienst zu bewerten
seien.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. März 2002 abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Die von dem Kläger
erzielten Pachteinnahmen in Höhe von monatlich 8.000,00 DM seien als Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft nach den §§ 13, 14 Einkommenssteuergesetz
(EStG) und damit als Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 96a SGB VI, 15 Abs. 1
SGB IV anzusehen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei dabei allein die
einkommenssteuerliche Zuordnung maßgebend. Nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 13, 14a
EStG seien Pachtzinsen auch bei vollständiger Verpachtung der Landwirtschaft
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und unterlägen als Gewinneinkünfte der
Einkommenssteuer, solange der Verpächter nicht die Betriebsaufgabe erklärt
habe. Erst von diesem Zeitpunkt an würden sie steuerlich den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG) zugeordnet und seien als
Überschusseinkünfte zu versteuern (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die von dem Kläger
nach den wiederholten Auskünften seines Steuerberaters gewählte steuerliche
Gestaltungsmöglichkeit, insbesondere die bisher nicht erfolgte Überführung des
Betriebes in das Privatvermögen mit der Folge einer entsprechenden
Steuerbelastung, habe sozialrechtlich die Konsequenz, dass auch die
Pachteinnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft betrachtet würden,
da insoweit allein das Steuerrecht maßgebend sei (unter Hinweis auf Urteil des
BSG vom 9. September 1993 – 5 RJ 60/92 –). Hielte man nämlich die vom
Gesetzgeber getroffene steuerrechtliche Abgrenzung der Einkünfte im
Sozialversicherungsrecht nicht für maßgebend, wäre es Aufgabe der
Versicherungsträger und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit festzustellen, ob
die Einkünfte als solche aus Land- und Forstwirtschaft angesehen werden müssten
oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen seien. Dies
könne jedoch nicht die Aufgabe der Versicherungsträger und der Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit sein. Vielmehr solle durch die in § 15 SGB IV getroffene
Regelung sichergestellt werden, dass für die Bestimmung, welches Einkommen als
Arbeitseinkommen zu werten sei, nunmehr allein das Steuerrecht maßgebend sei,
damit eine volle Parallelität von Einkommenssteuer- und Sozialversicherungsrecht
sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des
Arbeitseinkommens erreicht werde (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. August
1998 – B 10 LW 8/97 R –).
Gegen das ihm am 8. Mai 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger die am 10. Mai
2002 eingegangene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen
sein bisheriges Vorbringen wiederholt und zudem ein Schreiben des Finanzamtes
Bad S vom 18. März 2002 vorlegt, in dem ihm bestätigt wird, dass er seinen
landwirtschaftlichen Betrieb ab dem 1. Juli 1999 verpachtet habe und es sich "bei
den Umsätzen aus der Land- und Forstwirtschaft um Pacht- und Mieterträge"
handele. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat er ergänzend ein
weiteres Schreiben des Finanzamtes Bad S (vom 12. November 2002) vorgelegt,
in dem bestätigt wird, dass der Kläger "Einnahmen aus Verpachtung" beziehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 6. März 2002 und den Bescheid der
Beklagten vom 4. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli
2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ob des zuerkannten
Stammrechts aus dem Bescheid vom 4. Mai 2000 den Einzelanspruch auch
tatsächlich zu leisten mit der Folge, dass die Beklagte ihm Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit ohne Anrechnung von Pachteinnahmen ab dem 1. Januar 2000
zu leisten hat.
Er beantragt außerdem,
den Rechtsstreit zu vertagen und zum Beweis der Tatsachen, dass er gegenüber
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den Rechtsstreit zu vertagen und zum Beweis der Tatsachen, dass er gegenüber
der Finanzverwaltung die Betriebsaufgabe erklärt habe und dementsprechend die
Finanzverwaltung die Pachtzinsen im streitigen Zeitraum steuerlich den Einkünften
aus Verpachtung zuordne, eine amtliche Auskunft des Finanzamtes Bad S
einzuholen, seine Einkommenssteuerakte (Steuernummer ...) beizuziehen und die
Sachbearbeiterin Frau B, zu laden über das Finanzamt Bad S, als Zeugin
einzuvernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. September 2003
den Kläger persönlich zu der Frage der Betriebsaufgabe und der steuerrechtlichen
Einordnung seiner Pachteinkünfte angehört. Wegen des Inhaltes seiner Erklärung
wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsvorgänge der Beklagten – ... – Bezug genommen. Diese Vorgänge
sind Gegenstand auch der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) und fristgerecht (§ 151 Abs. 1
SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der von dem Kläger aus
dem ihm mit Bescheid vom 4. Mai 2000 zuerkannten Stammrecht auf Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit begehrten Rentenzahlung vom Rentenbeginn (1. Januar
2000) an anrechenbares Einkommen in einer die Hinzuverdienstgrenze
übersteigenden Höhe entgegenstand und auch weiterhin entgegensteht.
Gemäß § 96a Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.d.F. durch Gesetz vom 15. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1824) wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur
geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht
überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer
Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 2 genannten
Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen
Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden
Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Satz 2 a. a. O.). Die Änderung des § 96a
Abs. 1 Satz 2 SGB VI durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), durch das
der Zusatz "oder vergleichbares Einkommen" eingefügt wurde, findet hier schon
im Hinblick auf § 313 Abs. 7 SGB VI i.d.F. durch Gesetz vom 21. Juni 2002 keine
Anwendung. § 96a SGB VI findet gemäß § 313 Abs. 1 SGB VI i.d.F. durch Gesetz
vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I. S. 1827) u.a. auf eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, auf die am 31. Dezember 2000 ein Anspruch bestand, unter
Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des § 313 Abs. 3 SGB VI und mit der
Maßgabe Anwendung, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Regelungen zur
Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
entsprechend gelten. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für die Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit kommt nach § 313 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI die Zahlung
einer Rente in der Höhe der Voll- oder Teilrente wegen Berufsunfähigkeit in
Betracht.
Dass der Kläger seit dem Rentenbeginn in jedem Monat, d. h. nicht lediglich
zweimal in einem Kalenderjahr, Einnahmen in Höhe von 8.000,00 DM aus der
Verpachtung seines Hofes an seinen Sohn hat und dass diese Einkünfte seitdem
die bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 313 Abs. 2 und 3 SGB VI
jeweils maßgebliche Hinzuverdienstgrenze (vgl. die Aufstellung der jeweiligen
Beträge für die Jahre 2000 bis 2003 bei Brähler, Gemeinschaftskommentar zum
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, § 313 SGB VI Rz. 30 und
Anlage zu § 313) überschritten, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig.
Gleiches gilt – auch bei Zugrundelegung der höchsten Hinzuverdienstgrenze (ab 1.
Juli 2003 für die Rente nach § 313 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c SGB VI: 1143,19 € (vgl. die
Aufstellung bei Brähler, aaO Rz. 33)) – auch für die Rente wegen Berufsunfähigkeit
nach Maßgabe des § 313 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI.
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Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem genannten Betrag
auch um "Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit".
§ 96a SGB VI enthält keine eigene Definition des Begriffs "Arbeitseinkommen".
Dieser ist demnach dem Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – zu entnehmen, dessen Vorschriften
gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV u. a. für die gesetzliche Rentenversicherung
gelten. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der hier anzuwendenden Fassung durch
das Agrarsozialreformgesetz (ASRG) 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) ist
Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des
Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist Einkommen als Arbeitseinkommen zu
werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten ist.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen der Einkommenssteuer die im Folgenden
zu Nr. 1 bis 7 genannten Einkünfte, wobei unter Nr. 1 die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft genannt werden. Unter Nr. 2 und 3 folgen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit, unter Nr. 4 Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit, unter Nr. 5 bis 7 Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus
Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Da §
15 SGB IV den gegenüber der Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
(selbstständige "Arbeit") weiteren Begriff der selbstständigen "Tätigkeit"
verwendet, gehören von den sieben genannten Einkunftsarten diejenigen aus
selbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb zu
den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV, nicht
hingegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung (§ 21
EStG) und die sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (vgl. auch Seewald in
Kasseler Kommentar, § 15 SGB IV Rz. 3).
Bei den Einnahmen, die der Kläger seit dem 1. Januar 2000 fortlaufend erzielt,
handelt es sich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der
genannten Vorschrift.
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau,
Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der
Naturkräfte gewinnen. Auch die Einkünfte aus der Verpachtung des Betriebes sind
Einkünfte aus dem Betrieb der Landwirtschaft und damit grundsätzlich Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) besteht jedoch ein so genanntes "Verpächterwahlrecht"
zwischen der Betriebsaufgabe und der Fortführung des Betriebes. Danach kann
der Verpächter bei Beginn und auch während der Verpachtung wählen, ob er den
Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 Abs. 1 EStG behandeln und damit die
Gegenstände seines Betriebes in sein Privatvermögen überführen will mit der
Folge, dass nunmehr die Einnahmen aus der Verpachtung als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG gelten, oder ob und wie
lange er das Betriebsvermögen während der Dauer der Verpachtung fortführen
will. Nach der Rechtsprechung des BFH erfordert die Betriebsaufgabe einen nach
außen tretenden Entschluss des Steuerpflichtigen. Dieser Entschluss muss von
dem Bewusstsein getragen sein, dass das Betriebsvermögen einschließlich aller
stillen Reserven aufzulösen bzw. aufzudecken ist (Totalentnahme). Wegen dieser
weit reichenden Folgen einer Betriebsaufgabeerklärung, an die der Steuerpflichtige
gebunden ist, muss es sich stets um eine eindeutige und unmissverständliche
Erklärung handeln (vgl. zu allem BFH, Urteile vom 15. Oktober 1987 – IV R 91/85 –;
vom 7. Dezember 1995 – IV R 109/94 –; vom 29. März 2001 – IV R 88/99 – BFHE
195, 267 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Diese Entscheidungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des BFH zur
Einstellung eines sonstigen selbstständigen Betriebes. So ist in einem Urteil des
BFH vom 12. März 1964 – IV 107/63 U –, auf das sich das genannte Urteil vom 15.
Oktober 1987 ausdrücklich bezieht, dargelegt, stelle ein Kaufmann seine bisherige
gewerbliche Tätigkeit ein, so habe er im Allgemeinen die Wahl, ob er das nunmehr
zur Fortführung seines stehenden Gewerbebetriebes nicht mehr erforderliche
bisherige Betriebsvermögen veräußern oder in sein Privatvermögen überführen
wolle. Da die Rechtsprechung dem Kaufmann bei Einstellung seines
Gewerbebetriebes ein weit gehendes Wahlrecht gewähre, in welcher Weise er die
Liquidierung seines Betriebes durchführen wolle, und da für die sich aus dieser
Wahl ergebende Besteuerung gesicherte Grundlagen geschaffen werden müssten,
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Wahl ergebende Besteuerung gesicherte Grundlagen geschaffen werden müssten,
seien an die Eindeutigkeit und Klarheit der Wahl des Kaufmanns strenge
Anforderungen zu stellen. Das müsse besonders auch deshalb gelten, weil die
Übernahme von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ins Privatvermögen in
der Regel zu steuerpflichtigen Entnahmegewinnen führe und diese Gewinne so
lange vermieden werden könnten, als sich die Wirtschaftsgüter noch im
Betriebsvermögen befänden. Wenn der Kaufmann bei Einstellung seines
Gewerbebetriebes nicht eindeutig dem Finanzamt gegenüber erkläre, dass das
bisherige Betriebsvermögen nunmehr Privatvermögen sein solle, so könnten in der
Regel keine Einwendungen dagegen erhoben werden, dass das Finanzamt das
bisherige Betriebsvermögen auch nach der Einstellung der gewerblichen
Betätigung so lange als Betriebsvermögen ansehe, als das rechtlich noch möglich
sei. In dem Urteil vom 29. März 2001 (aaO) hat der BFH es für eine – konkludente
– Betriebsaufgabeerklärung im Sinne der genannten Maßstäbe deshalb nicht
ausreichen lassen, dass der dortige Kläger gegenüber dem Finanzamt in den
Steuererklärungen die Pachteinnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung erklärte.
Eine Betriebsaufgabeerklärung in dem genannten Sinne mit der Konsequenz, dass
die Pachteinnahmen von diesem Zeitpunkt an als – rentenunschädliche –
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG anzusehen
wären, hat der Kläger jedoch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung nicht abgegeben. Vielmehr hat er im Laufe des Verfahrens durch
entsprechende Bescheinigungen seines Steuerberaters wiederholt vorgetragen,
dass die Einkünfte steuerrechtlich als solche aus Land- und Forstwirtschaft
beurteilt würden. Die hierfür in dem Schreiben aus Oktober 2000 angeführten
Gründe, nämlich die im Falle einer Überführung des Betriebsvermögens in das
Privatvermögen anfallenden Steuerbeträge, entsprechen dabei genau den
zitierten Ausführungen des BFH und belegen, dass und weshalb eine
"Totalentnahme" mit gleichzeitiger Aufdeckung der stillen Reserven bisher bewusst
nicht stattgefunden hat.
Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt nach Oktober 2000 behauptet, eine
derartige eindeutige Erklärung – mit den entsprechenden rechtlichen
Konsequenzen – abgegeben zu haben. Schon deshalb ist nicht ersichtlich, dass
sich aus den beiden Schreiben des zuständigen Finanzamtes aus März 2002 und
November 2002 eine andere Einordnung der Einkünfte des Klägers ergeben
könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung in dem
erstgenannten Schreiben, wonach es sich "bei den Umsätzen aus der Land- und
Forstwirtschaft um Pacht- und Mieterträge" handele, nichts anderes besagt und
belegt als den unstreitigen Umstand, dass der Kläger aus seinem
landwirtschaftlichen Betrieb lediglich noch Pacht- und Mieterträge erzielt. Über die
steuerrechtliche Einordnung dieser Erträge besagt dieses Schreiben schon seinem
Wortlaut nach nichts. Dies gilt auch für das Schreiben aus November 2002, da die
darin bescheinigte Erzielung von "Einnahmen aus Verpachtung" unstreitig ist; über
die Einordnung dieser Einnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
im Sinne von § 21 EStG besagt auch dieses Schreiben nichts. Steuerbescheide, in
denen die genannten Einnahmen als solche aus Vermietung und Verpachtung und
nicht als solche aus Land- und Forstwirtschaft erfasst sind, wurden trotz
mehrmaliger Aufforderung nicht übersandt. Die persönliche Anhörung des Klägers
im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zur Überzeugung des Senats ergeben,
dass eine Änderung der steuerrechtlichen Einordnung bis zu diesem Zeitpunkt
nicht erfolgt war, d.h. die Pachteinkünfte steuerrechtlich nach wie vor als solche
aus Land- und Forstwirtschaft behandelt werden. Soweit dagegen die
Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung die
Erklärung der Betriebsaufgabe behauptet und unter Beweis gestellt hat,
widerspricht dies demnach nicht allein allen bisher vorliegenden Erklärungen des
Klägers und seines Steuerberaters, sondern auch der ausdrücklichen persönlichen
Erklärung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, die er auch auf den
Hinweis des Senats auf den Widerspruch zwischen seinen Angaben und denjenigen
seiner Prozessbevollmächtigten ausdrücklich aufrechterhalten hat.
Dem Beweisantrag war demnach nicht nachzugehen, da der Senat aufgrund der
eindeutigen Erklärung des Klägers das Gegenteil der behaupteten Tatsache –
nämlich die Nichtabgabe einer Erklärung des genannten Inhaltes durch den Kläger
– für erwiesen hält.
Ob der Beweisantrag nicht sogar bereits als rechtsmissbräuchlich abzulehnen war,
brauchte deshalb nicht entschieden zu werden.
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Die dargelegte steuerrechtliche Einordnung der Einnahmen führt hier ohne
Weiteres auch sozialversicherungsrechtlich zu deren Einordnung als
"Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit".
§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i. d. F. durch das ASRG 1995 ist nämlich im Sinne einer
strengen Bindung an die steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte zu verstehen,
d.h. es ist unerheblich, ob den Einkünften – aktuell noch – eine eigene
Erwerbstätigkeit des Versicherten zugrunde liegt; dies gilt jedenfalls für die
Anrechnung von Einkommen auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Für die strikte Bindung an das Steuerrecht spricht bereits der Wortlaut der
Vorschrift. Wenn es in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV heißt, "Arbeitseinkommen" sei der
nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des
Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn "aus einer selbständigen Tätigkeit"
und Satz 2 der Vorschrift dann regelt, dass Einkommen "als Arbeitseinkommen"
(d.h. als Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des Satzes 1) "zu
werten" ist, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu "bewerten"
ist, spricht dies deutlich dafür, dass es keinen Spielraum für die eigenständige, von
der steuerrechtlichen Beurteilung losgelöste Prüfung einer selbständigen Tätigkeit
im Rahmen dieser Vorschrift geben soll. Dies entspricht auch den Intentionen des
Gesetzgebers. So heißt es in der BT-Drucksache 12/5700 (BR-Drucksache 508/93)
in der Begründung zu Art. 3 Nr. 2 ASRG 1995, auch für die Bestimmung, welches
Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten sei, sei nach der neuen Regelung
das Einkommenssteuerrecht maßgebend, womit eine "volle Parallelität von
Einkommenssteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung
zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens" erreicht
werde. Dies führe zu einer Verwaltungserleichterung bei den
Sozialversicherungsträgern, so dass eigene Nachprüfungen dieser Träger in
diesem Bereich entfielen. Die "volle Parallelität von Einkommenssteuerrecht und
Sozialversicherungsrecht" als Ergebnis der Neufassung durch das ASRG 1995 hat
auch das Bundessozialgericht (BSG) in der vom Sozialgericht zitierten
Entscheidung vom 27. August 1998 – B 10 LW 8/97 R – betont, hier auch unter
Darlegung des Meinungsstreits über die Auslegung des § 15 Satz 1 SGB VI a.F.
Der Umstand, dass auch in Entscheidungen, die § 15 Satz 1 SGB IV a.F. betreffen,
bereits eine "weitgehende, aber nicht uneingeschränkte" (vgl. zu dieser
Formulierung BSG, Urt. vom 30.September 1997 – 4 RA 122/95 –) Anknüpfung an
die steuerrechtliche Beurteilung angenommen wurde (zur Anknüpfung an die
steuerrechtliche Beurteilung vgl. auch Urt. vom 22.September 1999 – B 5 RJ 52/98
R –;), spricht ebenfalls dafür, dass mit der Neuregelung des § 15 Abs. 1 SGB IV
nunmehr eine ausnahmslose Bindung an die steuerrechtliche Beurteilung erreicht
werden sollte.
Soweit sich dem Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 – B 4 RA 17/98 R – (dieser
Entscheidung folgend: Urt. des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 14. Februar
2001 – L 8 RA 30/00 –) etwas anderes entnehmen lässt, vermag der Senat dem –
jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall – nicht zu folgen.
Die genannten Entscheidungen sind zum einen nicht zu § 96a SGB VI, d.h. nicht
zur Anrechnung von Einkommen auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente, sondern zu §§
97 SGB VI, 18 a ff. SGB IV, d.h. zu der Anrechnung von Einkommen auf eine
Witwenrente ergangen. Inwieweit Letzteres ein/der tragende(r) Grund für die
Entscheidung des BSG war, lässt sich aus dem Urteil vom 27. Januar 1999
allerdings nicht sicher ableiten, weil darin an die Eigenart der Witwenrente
anknüpfende Erwägungen mit allgemeinen Erwägungen zu § 15 SGB IV und dem
dort für alle Bereiche des Sozialversicherungsrechts geregelten Begriff des
Arbeitseinkommens so miteinander verbunden sind, dass letztlich nicht deutlich
wird, welches für die Entscheidung des BSG der maßgebliche Gesichtspunkt war.
So findet sich in dem Urteil bezogen auf die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
wiederholt die besondere Hervorhebung, wonach es sich um eine "eigene"
Tätigkeit der Witwe gehandelt haben müsse. Andererseits wird aber auch § 15 SGB
IV in der Neufassung durch das ASRG 1995 allgemein einschränkend interpretiert
dahingehend, dass Einkünfte nur dann als Einkommen aus Gewerbebetrieb,
selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Vorschrift zu
qualifizieren seien, sofern sie auf selbstständiger Arbeit beruhten.
Dass die letztgenannte Erwägung für die Entscheidung tragend gewesen sein
sollte, erscheint allerdings deshalb unwahrscheinlich, weil der 4. Senat die
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sollte, erscheint allerdings deshalb unwahrscheinlich, weil der 4. Senat die
genannten Entscheidungen anderer Senate, denen diese Interpretation entgegen
stehen könnte, nicht erwähnt und sich hiermit nicht unter dem Gesichtspunkt einer
eventuellen Divergenz auseinandergesetzt hat. Im Übrigen vermag die
Entscheidung, sofern der genannte Gesichtspunkt tragend gewesen sein sollte,
auch nicht zu überzeugen:
In dem Urteil sind die Beweggründe des Gesetzgebers für die Änderung des § 15
Abs. 1 Satz 2 SGB IV anhand der bereits zitierten Ausführungen in der
Bundesratsdrucksache 508/93, BT-Drucksache 12/5700 zu Art. 3 Nr. 2
wiedergegeben. Die sich daran anschließende Schlussfolgerung des BSG, wonach
durch die Neufassung der geschilderten Rechtsprechung (zu § 15 SGB IV a.F., die
eine strikte Bindung der Träger der Sozialversicherung an Entscheidungen der
Finanzbehörden und der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit im Sinne einer
Feststellungswirkung verneint habe) auch mit Rücksicht auf die genannte
Gesetzesbegründung die Grundlage nicht entzogen sei, vermag nicht zu
überzeugen. Vielmehr unterstreicht die Gesetzesbegründung den – wie bereits
dargelegt aus der Sicht des Senats eindeutigen – Wortlaut des § 15 Abs. 1 SGB IV
n.F. Dieses nach dem Wortlaut gewonnene und durch die genannte
Gesetzesbegründung bestätigte Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck
der Vorschrift, nämlich gerade in Zweifelsfällen der Zuordnung von Einkünften eine
eindeutige, für die Sozialversicherungsträger praktikable Regelung zu schaffen.
Soweit der 4. Senat dem entgegenhält, dass bereits die Verwendung des Begriffs
"Arbeitseinkommen" gegen eine strikte Bindung an steuerrechtliche Regelungen
spreche, weil es diesen Begriff im Steuerrecht gar nicht gebe, mag dies insoweit
zutreffen, als es exakter gewesen wäre, in § 15 SGB IV n.F. die im Einzelnen
gemeinten Einkommensarten im Sinne des § 2 EStG aufzuzählen, wie dies
nunmehr in § 18a Abs. 2a SGB IV durch Gesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403)
geschehen ist. Die steuerrechtlich ungenaue Formulierung vermag jedoch aus der
Sicht des Senats unter Berücksichtigung auch von Sinn und Zweck und
Entstehungsgeschichte der Vorschrift nichts an der Eindeutigkeit des
Regelungsgehaltes des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV n.F. zu ändern.
Allerdings wirft die genannte Neuregelung des § 18a SGB IV durch Einfügung des
Absatzes 2a vor allem unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung auch
bezüglich § 15 SGB IV neue Fragen auf. Die Neuregelung soll erkennbar die
Anrechnung aller Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im steuerrechtlichen
Sinne als im Rahmen der Witwenrente anzurechnendes Einkommen gewährleisten.
Angesichts der oben geschilderten gesetzgeberischen Intention bei der
Neufassung des § 15 Abs. 1 SGB IV durch das ASRG 1995 läge es nahe, die
Regelung lediglich als Klarstellung des schon bisher Gewollten anzusehen, nämlich
im Hinblick auf die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte
Entscheidung des BSG vom 27.Januar 1999 auch im Bereich des
Witwenrentenrechts volle Parallelität zwischen Einkommenssteuerrecht und
Sozialversicherungsrecht sicherzustellen. Die Gesetzesbegründung spricht
allerdings eher gegen diese Annahme. So heißt es in der BT-Drs. 14/4595 in der
Begründung zu Art.3 Nr. 3 (Änderung des § 18a SGB IV): "Die von § 15
abweichende Definition des Arbeitseinkommens in Abs. 2a ist notwendig, um der
Zielsetzung des Gesetzes zu entsprechen, alle Einkommensarten zu
berücksichtigen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG setzt Arbeitseinkommen
nach § 15 eine eigene Tätigkeit des Betroffenen voraus, so dass bei fehlender
eigener Mitwirkung im Betrieb, wie beispielsweise bei Kommanditisten,
Arbeitseinkommen nach § 15 nicht vorliegt (vgl. BSG B 4 RA 17/98R vom 27.
Januar 1999). Ein solches Ergebnis wäre im Rahmen der Einkommensanrechnung
nicht sachgerecht".
Aus der Neuregelung des § 18a SGB IV und der genannten Begründung wird zum
Teil gefolgert, dass § 15 SGB IV n.F. eben nicht eine volle Parallelität zwischen
Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht normiere, sondern – insoweit wiederum
unter Hinweis auf die o.g. Entscheidung des 4. Senats des BSG – die Frage nach
einer selbstständigen Tätigkeit für das Sozialversicherungsrecht eigenständig zu
klären sei (vgl. Klattenhoff in Hauck-Haines, Kommentar zum SGB IV, K § 15 Rz. 7,
12; kritisch zu der Neuregelung: Sehnert in Hauck-Haines, a.a.O., K § 18a Rz. 23).
Aus der Sicht des Senats ändert die Neufassung des § 18a SGB IV hingegen nichts
an dem oben dargelegten Auslegungsergebnis hinsichtlich des Begriffs des
Arbeitseinkommens in § 15 SGB IV.
Dieses Ergebnis folgt, wie dargelegt, bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und
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Dieses Ergebnis folgt, wie dargelegt, bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und
wird durch ihre Entstehungsgeschichte und ihren Sinn und Zweck bestätigt. Hieran
vermag eine – weitere – Gesetzesänderung, die nunmehr nachträglich von einem
anderen Regelungsgehalt der Vorschrift ausgeht, nichts zu ändern. Der Senat
interpretiert § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des ASRG 1995 demnach
weiterhin im Sinne einer strikten Bindung der Einordnung von Einkommen als
Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit an die steuerrechtliche
Beurteilung.
Eine andere Frage ist diejenige, ob sich aus der Anknüpfungsvorschrift, die die
Anrechnung von Einkommen für den jeweiligen Rechtsbereich regelt, hier § 96a
SGB VI, eine Einschränkung des weiten Arbeitseinkommensbegriffs in § 15 SGB IV
ergibt. § 96a SGB VI, der seinerseits voraussetzt, dass es sich um
"Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit" handelt, ist eine solche
Einschränkung im Ergebnis jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht der
systematische Zusammenhang dieser Vorschrift gerade gegen die Annahme
einer eigenständigen Bedeutung des Begriffs "selbstständige Tätigkeit". So
schloss, worauf der Kläger zutreffend hinweist, eine selbstständige Tätigkeit gemäß
§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen
Fassung bereits die Annahme von Erwerbsunfähigkeit aus. Hieraus kann jedoch
nicht gefolgert werden, dass der im Sinne des § 44 SGB VI a. F. Erwerbsunfähige
kein Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 96a SGB VI
haben kann. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass § 96a SGB VI mit Wirkung
vom 1. Januar 1996 in das Gesetz eingefügt wurde, d. h. zu einem Zeitpunkt, als §
44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI noch galt, und seinem eindeutigen Wortlaut nach
auch die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfasst, dafür, dass der Gesetzgeber
dem Begriff der "selbstständigen Tätigkeit" in dieser Vorschrift keine eigenständige
Bedeutung beigemessen hat, sondern dass es entscheidend auf den Begriff
"Arbeitseinkommen" ankommt. Zwar ist die Formulierung der Vorschrift insofern
nicht geglückt, als, wie dargelegt, die Definition des Begriffs "Arbeitseinkommen"
die selbstständige Tätigkeit bereits umfasst, so dass es sich insoweit in § 96a Abs.
1 Satz 1 SGB VI um eine überflüssige Wiederholung handelt.
Gerade weil aber § 96a SGB VI keine eigenständige Definition des Begriffs
"Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit" beinhaltet, kommt
aufgrund des genannten systematischen Zusammenhanges mit § 44 Abs. 2 Satz
2 Nr. 1 SGB VI a.F. jedenfalls für den Bereich der Einkommensanrechnung auf eine
Erwerbsunfähigkeitsrente eine einschränkende Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2
SGB IV nicht in Betracht.
Erzielt der Kläger nach alledem seit dem 1. Januar 2000 fortlaufend ein die
Hinzuverdienstgrenze überschreitendes Arbeitseinkommen aus Land- und
Forstwirtschaft im Sinne von §§ 96a SGB VI, 15 SGB IV, hat er keinen – unerfüllten
– Zahlungsanspruch aus seinem Rentenstammrecht.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er hinsichtlich der Auslegung des § 15
Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung durch das ASRG 1995 auch durch die
Entscheidung des BSG vom 27. Januar 1999 – B 4 RA 17/98R – höchstrichterlich
nicht eindeutig geklärte Rechtsfragen sieht, wobei die an diese Entscheidung
anknüpfende Neuregelung des § 18a SGB IV weitere Fragen aufwirft, denen der
Senat grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).