Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 14.09.2006

LSG Shs: in ungerechtfertigter weise, anrechenbares einkommen, haushalt, auszahlung, leistungsanspruch, bestreitung, gerichtsakte, eltern, ehepartner, bedürftigkeit

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.09.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Schleswig S 5 AS 290/05
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 6 AS 14/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger für die Zeit vom 20. Januar bis zum 31. Mai 2005 zu
gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB
II).
Der 1942 geborene Kläger lebt mit seiner 1952 geborenen Ehefrau und seiner 1991 geborenen Tochter B in einem
gemeinsamen Haushalt. Neben dem Kindergeld für B (154,00 EUR) erhielt er im streitbefangenen Zeitraum (1. Januar
bis 31. Mai 2005) auch Kindergeld für drei seiner außerhalb wohnenden, in Hochschulausbildung befindlichen
volljährigen Söhne (487,00 EUR). Für den Zeitraum vom 1. bis zum 19. Januar 2005 bezog er von der Bundesagentur
für Arbeit noch Arbeitslosengeld in Höhe von 875,52 EUR (= 318,64 EUR wöchentlich = 45,52 EUR täglich). Seine
Ehefrau erzielte Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 400,00 EUR brutto/netto monatlich.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2005 lehnte die
Beklagte die Gewährung von Leistungen für Januar 2005 ab. Dabei ging sie von einem Bedarf der
Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.115,66 EUR (Regelsätze für den Kläger und seine Ehefrau in Höhe von jeweils
311,00 EUR, Sozialgeld für B in Höhe von 207,00 EUR, Mehrbedarf Ernährung für den Kläger in Höhe von 51,13 EUR,
Unterkunfts- und Heizungsbedarf in Höhe von 235,53 EUR) und anrechenbarem Einkommen in Höhe von 1.781,98
EUR (Arbeitslosengeld des Klägers in Höhe von 864,88 EUR, Kindergeld in Höhe von 634,75 EUR, anrechenbares
Einkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 282,35 EUR) aus. Auf den Berechnungsbogen zum Bescheid vom
10. Dezember 2004 (Bl. 38 Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Mit weiterem Bescheid vom 10. Dezember 2004 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 445,31 EUR für Februar 1995 und in Höhe von 502,31
EUR für die Zeit ab März bis Mai 2005. Dabei berücksichtigte sie eine Erhöhung des Bedarfs der Tochter B (von
207,00 EUR auf 276,00 EUR) infolge der Vollendung des 14. Lebensjahres zum 26. Februar 2005 und den Wegfall des
Arbeitslosengeldbezuges des Klägers. Ferner gewährte sie den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II. Auf die
Berechnungsbögen zum Bescheid vom 10. Dezember 2004 (Bl. 30 ff. Gerichtsakte) sowie die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid vom 26. April 2005 wird Bezug genommen.
Mit seiner am 27. Mai 2005 bei dem Sozialgericht Schleswig erhobenen Klage hat der Kläger höhere Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die
Berücksichtigung des vom 1. bis zum 19. Januar 2005 bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 864,88 EUR sei
rechtswidrig. Der Bewilligungszeitraum habe erst am 20. Januar 2005 begonnen. Da er in diesem kein
Arbeitslosengeld mehr bezogen habe, stehe ihm für die Zeit vom 20. bis zum 31. Januar 2005 ein anteiliger Anspruch
auf Arbeitslosengeld II zu. Rechtswidrig sei es ferner, dass die Beklagte zwar das Kindergeld für seine drei auswärts
studierenden Söhne als sein Einkommen berücksichtigt, jedoch nicht zumindest einen Unterhaltsbedarf der Söhne in
gleicher Höhe gegengerechnet habe. Die Kindergeldgewährung setze voraus, dass das Einkommen des Kindes
unterhalb von 7.680,00 EUR jährlich liege. Aus diesem Grunde habe die Beklagte ohne weitere Prüfung davon
auszugehen, dass das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts der Söhne notwendig sei und dürfe es nicht als
frei verfügbares Einkommen behandeln. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 6 Grundgesetz (GG) dar. Das
Einkommen seiner Ehefrau aus geringfügiger Beschäftigung dürfe ebenfalls nicht anspruchsmindernd berücksichtigt
werden. Dadurch würden er und seine Ehefrau gegenüber dauernd getrennt lebenden Ehegatten erheblich
benachteiligt. Diese stellten keine Bedarfsgemeinschaft dar, auch dann nicht, wenn sie innerhalb einer Wohnung
lebten. Beantrage einer der getrennt lebenden Ehegatten Leistungen nach dem SGB II, so werde Einkommen des
anderen Ehegatten nur dann berücksichtigt, soweit nach bürgerlich-rechtlichem Unterhaltsrecht ein
Unterhaltsanspruch bestehe, also Einkommen bezogen werde, welches den notwendigen Selbstbehalt übersteige.
Zusammenlebende Ehegatten müssten hingegen zur Deckung des Familienunterhalts auch dann beitragen, wenn ihr
Einkommen nicht den notwendigen Selbstbehalt erreiche. Auch dies könne vor Art. 6 GG keinen Bestand haben.
Vielmehr seien die Bestimmungen des SGB II verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Anrechnung von
Einkommen des Ehegatten insoweit zu unterbleiben habe, als nicht die Addition seines Bedarfs nach dem SGB II und
des um berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % sowie eines erwerbstätigen Bonus von 10 % bereinigten
Nettoeinkommens den Betrag übersteige, von dem an bei Getrenntleben nach bürgerlich-rechtlichem Unterhaltsrecht
eine Unterhaltszahlung geschuldet wäre. Rechtswidrig seien die Bescheide schließlich auch insoweit, als der
Zuschlag nach § 24 SGB II bei der Berechnung des Zahlbetrags für Januar 2005 nicht berücksichtigt worden sei. Auf
Grund der vorangegangenen Rechtsausführungen bestünden folgende Ansprüche: Für den Monat Januar 2005 sei auf
den von der Beklagten ermittelten Bedarf in Höhe von 1.115,66 EUR lediglich das für die Tochter B gezahlte
Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR abzusetzen. Ferner sei der Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 211,00 EUR
hinzuzurechnen. Dies führe zu einem Zahlbetrag in Höhe von 429,98 EUR. Für den Monat Februar sei auf den von der
Beklagten zu Grunde gelegten Bedarf in Höhe von 1.127,66 EUR das Kindergeld für die Tochter B in Höhe von 154,00
EUR anzurechnen und der Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 211,00 EUR hinzuzurechnen. Dies führe zu einem
Zahlbetrag in Höhe von 1.184,66 EUR. Für die Monate März bis Mai sei auf den von der Beklagten zu Grunde
gelegten Bedarf in Höhe von 1.184,66 EUR das Kindergeld für die Tochter B in Höhe von 154,00 EUR anzurechnen
und der Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 211,00 EUR hinzuzurechnen. Dies führe zu einem Zahlbetrag von
jeweils 1.241,66 EUR.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10. Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheids vom 26.
April 2005 dazu zu verurteilen, ihm und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen zu
gewähren in Höhe von - 429,98 EUR für den Monat Januar 2005, - 1.184,66 EUR für den Monat Februar 2005, -
1.241,66 EUR monatlich für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2005 und dem 31. Mai 2005, 2. hilfsweise, die
Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 9. November 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu bescheiden, 3. festzustellen, dass das von dem Kläger für seine auswärts studierenden Söhne
bezogene Kindergeld ihm bei der Berechnung seines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen angerechnet werden darf, ohne zugleich
Unterhaltsansprüche der Söhne in gleicher Höhe gegenzurechnen, 4. festzustellen, dass eine Anrechnung von
Einkommen seiner Ehefrau aus nichtselbstständiger Tätigkeit bei der Berechnung des Anspruchs auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch insoweit unterbleiben muss, als nicht die
Addition aus dem für sie ermittelten Bedarfsbetrag und dem Betrag ihres um berufsbedingte Aufwendungen von 5 %
und dem Erwerbstätigenbonus von 10 % bereinigten Nettoeinkommens den Betrag übersteigt, von dem an bei
Getrenntleben nach bürgerlich-rechtlichem Unterhaltsrecht eine Unterhaltszahlung geschuldet wäre.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bezogen.
Mit Urteil vom 27. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im
Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stünden für den Monat Januar 2005 keine Leistungen zu, weil der
grundsicherungsrechtliche Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in hinreichendem Umfang durch zu berücksichtigendes
Einkommen gedeckt gewesen sei. Ob der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II bedarfserhöhend hinzuzurechnen sei,
könne offenbleiben, weil sich auch danach kein Leistungsanspruch ergebe. Das für die Zeit vom 1. bis zum 19.
Januar 2005 gewährte Arbeitslosengeld stelle Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Insofern
könne dahinstehen, ob der Zufluss überhaupt vor dem 20. Januar 2005 stattgefunden habe, oder ob er am
Monatsende erfolgt sei. Denn jedenfalls sei gemäß § 1 (gemeint: 2) Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung
von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
(Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung-Arg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I 2004, 2622) eine laufende
Einnahme für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließe. Ein Vorbehalt dahin, dass dies nur für laufende
Einnahmen innerhalb des Bewilligungszeitraumes gelten solle, sei in der Vorschrift nicht enthalten. Dieser sei auch
mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar, da es anderenfalls möglich sei, durch rechtzeitige Abmeldung aus
dem Leistungsbezug die Tage des Zuflusses laufender Leistungen aus dem Bewilligungszeitraum auszusparen und
dadurch den Leistungsanspruch zu erhöhen. Auch das dem Kläger für dessen drei erwachsene Söhne geleistete
Kindergeld stelle Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, ob und in welchem Umfang der Kläger
diese Mittel an seine Söhne weiterleite bzw. das Kindergeld bei dem ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf seiner
Söhne Berücksichtigung finde, sei unerheblich. Mit der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II habe der
Gesetzgeber klargestellt, dass das für volljährige Kinder gezahlte Kindergeld Einkommen des Kindergeldberechtigten
sei. Unerwünschte Folgen könnten dadurch vermieden werden, dass das volljährige Kind gemäß § 74
Einkommensteuergesetz (EStG) die Auszahlung des Kindergeldes unmittelbar an sich beantrage. Schließlich sei
auch das Einkommen der Ehefrau des Klägers - vorbehaltlich der von der Beklagten in zutreffender Weise
vorgenommenen Absetzungen nach § 11 Abs. 2 SGB II - gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf seinen Bedarf
anzurechnen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teile die Kammer nicht. Insbesondere würden
zusammenlebende Ehepartner nicht in ungerechtfertigter Weise ungleich behandelt. Es bestünden hinreichende
sachliche Anknüpfungspunkte, die es einerseits rechtfertigten, Ehepartner grundsicherungsrechtlich zur Deckung des
Partnerbedarfs heranzuziehen und deren Fehlen es andererseits gerechtfertigt erscheinen lasse, getrenntlebenden
Ehepartnern vorbehaltlich geleisteter oder zu beanspruchender Unterhaltszahlungen einen Grundsicherungsanspruch
ohne Berücksichtigung des Einkommens des Expartners zuzugestehen.
Gegen dieses am 11. Mai 2006 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, welche am 9. Juni 2006
bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung wiederholt er seine
erstinstanzlichen Ausführungen. Ergänzend trägt er vor: Die Auffassung des Sozialgerichts zur Anrechnung des
Arbeitslosengeldes auf die Grundsicherungsansprüche für den Monat Januar 2005 sei rechtsfehlerhaft.
Arbeitslosengeld werde für Kalendertage berechnet und geleistet. Folglich habe er den Tagessatz in Höhe von 45,52
EUR auch pro Kalendertag verbrauchen dürfen. Es verstoße daher gegen die Bestimmungen des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB III), wenn das Arbeitslosengeld I für Zeiten nach dem 19. Januar 2005 durch Anrechnung
auf den Bedarf nach dem SGB II gekürzt werde. Die Ausführungen des Sozialgerichts zur Anrechnung des
Kindergeldes für die drei auswärts studierenden Söhne des Klägers seien ebenfalls unzutreffend. Durch § 74 EStG,
wonach volljährige Kinder die Auszahlung des Kindergeldes unmittelbar an sich verlangen könnten, sei ausdrücklich
anerkannt, dass das Kindergeld materiell für den Lebensunterhalt der volljährigen Kinder zu verwenden sei. Folglich
dürfe es nicht auf den Bedarf der Eltern nach dem SGB II angerechnet werden. Zumindest müsse ein
Unterhaltsanspruch der Kinder in gleicher Höhe berücksichtigt werden. Vor seinem SGB II-Bezug habe er das
Kindergeld stets an seine Söhne weitergeleitet. Ab Januar 2005 sei ihm das infolge der Anrechnung auf seinen
Leistungsanspruch nicht mehr möglich gewesen. Mit seinem Vortrag zur Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des
Einkommens seiner Ehefrau habe sich das Sozialgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Er wiederhole seine
Auffassung, dass es eine Verletzung der Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG darstelle, wenn der Staat über die
Gewährung höheren Arbeitslosengeldes II faktisch eine Prämie für den Fall zahle, dass sich die Ehegatten scheiden
lassen. Die erstinstanzlich gestellten Klaganträge zu 3., 4. und 5. würden nicht weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. April 2006 aufzuheben, 2. unter Aufhebung der Bescheide vom 10.
Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2005 die Höhe der ihm zustehenden
Leistungen wie folgt festzusetzen: - für den Monat Januar 2005 auf 429,98 EUR - für den Monat Februar 2005 auf
1.184,66 EUR - für die Zeit vom 1.03. bis zum 31.05.2005 auf monatlich 1.241,66 EUR, 3. hilfsweise, das Verfahren
auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 11, 80 ff.
Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die Bestimmungen SGB II mit dem
Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie vorsehen, dass a) das von dem Kläger für auswärts wohnende volljährige
Kinder bezogene Kindergeld als Einkommen auf den Bedarfsbetrag des Klägers angerechnet wird, ohne dass zugleich
ein Unterhaltsanspruch der Kinder in gleicher Höhe bedarfserhöhend berücksichtigt wird, b) das von dem mit dem
Kläger zusammenlebenden Ehegatten bezogene Einkommen auch dann auf den Bedarfsbetrag angerechnet wird,
wenn der aus der Addition des für diesen ermittelten Bedarfs nach dem SGB II und seinem bereinigten
Nettoneinkommen sich ergebende Betrag nicht den Betrag erreicht, von dem an nach bürgerlichem Unterhaltsrecht
eine Unterhaltszahlung an den Kläger geschuldet wäre.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf dessen Entscheidungsgründe.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten haben dem Senat vorgelegen
und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird wegen weiterer
Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (vgl. § 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und bedarf keiner Zulassung,
weil sie Grundsicherungsleistungen betrifft, deren Wert 500,00 EUR übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Frist und Form (vgl. §§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 1 SGG) sind gewahrt.
II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Das
Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom
10. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2005 sind rechtmäßig (siehe nachfolgend
unter 1.). Der Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) unter Aussetzung des
Verfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bedarf es nicht (siehe nachfolgend unter 2.).
1. Dem Kläger stehen weder für den Monat Januar, noch für den Monat Februar, noch für die Monate März bis Mai
2005 höhere als die gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II nur Personen, die
hilfebedürftig sind bzw. die mit solchen Personen in Bedarfsgemeinschaft leben. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist
hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem
nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen decken kann.
Der von der Beklagten in Anwendung der §§ 19 Satz 1, 20 Abs. 2 und 3 Satz 1, 21 Abs. 5 und 22 SGB II ermittelte
Bedarf sowie die sachliche und mathematische Richtigkeit der nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1
Satz 1 und 11 SGB II vorgenommenen Hilfebedürftigkeitsprüfung wird von dem Kläger nicht beanstandet.
Unrichtigkeiten sind auch nicht ersichtlich. Insoweit verweist der Senat deshalb auf die Darlegungen in den den
Bescheiden vom 10. Dezember 2004 beigefügten Berechnungsbögen (Bl. 30, 38 ff. Gerichtsakte) sowie im
Widerspruchsbescheid vom 26. April 2005 und macht sie sich zu Eigen.
Zu entscheiden ist mithin lediglich darüber, ob die Anrechnung des dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 19. Januar 2005
gewährten Arbeitslosengeldes (siehe nachfolgend unter a), des ihm für seine drei auswärts studierenden Söhne
gezahlten Kindergeldes (siehe nachfolgend unter b) und des von seiner Ehefrau bezogenen Erwerbseinkommens
(siehe nachfolgend unter c) dem Grunde nach rechtmäßig ist. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall.
a) Das dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 19. Januar 2005 gewährte Arbeitslosengeld ist zu Recht als Einkommen
angerechnet worden.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu
berücksichtigen. Gemäß § 41 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Satz 4 Konjunktionalsatz SGB II werden Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat (sog. Zahlungsabschnitt) berechnet. Diesem muss
berücksichtigungsfähiges Einkommen daher zugeordnet werden (Monatsprinzip; vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 63 zu §
41; Mecke, in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rz 20; Eicher, ebenda, § 41 Rz 10; Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB
II § 41 Rz 20 ff.). Im Monatsabstand anfallende, gleichbleibend hohe laufende Einnahmen (wie z. B. Arbeitsentgelt,
laufende Sozialleistungen) sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Alg II-V für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie
tatsächlich oder normativ zufließen. Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) zur Einkommensberücksichtigung in der Sozialhilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 14/98 -
NJW 1999, 3137; BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 5 C 68/03).
Es ist daher zunächst zu differenzieren, ob es sich bei dem für die Zeit vom 1. bis 19. Januar 2005 bezogenen
Arbeitslosengeld um eine laufende oder eine einmalige Einnahme handelt. Maßgebend hierfür ist das dem
Mittelzufluss zu Grunde liegende Rechtsverhältnis. Daher stellt im ersten SGB II-Anspruchsmonat noch bezogenes
Arbeitslosengeld eine laufende, nicht etwa eine einmalige Einnahme dar (vgl. Mecke, in Eicher/Spellbrink, SGB II, §
11 Rz 29 ff.; Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rz 43b sowie 44a und b m. w. N.).
Infolgedessen hat eine Berücksichtigung als Einkommen nach Maßgabe des § 11 SGB II zu erfolgen, soweit für
denselben Monat, für den ein (Rest-)Anspruch auf das Arbeitslosengeld besteht, auch ein Antrag auf Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (vgl. Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit 4.1 Abs.
2 zu § 11 SGB II). Das Arbeitslosengeld ist dem Kläger im Monat Januar zugeflossen. Gemäß § 337 Abs. 2 SGB III
sind laufende Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III monatlich nachträglich auszuzahlen und werden nach der
Praxis der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich zum Ende des Anspruchsmonats gutgeschrieben. Es ist nichts
dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass im vorliegenden Falle anders verfahren worden ist. Der Kläger hat für
Januar 2005 auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt.
Seine Auffassung, es habe eine aufgeteilte Berechnung (in Tage mit und ohne Arbeitslosengeldbezug) zu erfolgen,
findet im SGB II keine Stütze. Sie wird im Übrigen auch von dem Kläger selbst nicht konsequent vertreten. Wenn ihm
nämlich darin gefolgt würde, dass das Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 20. Januar 2005 nicht berücksichtigt
werden darf (was allerdings nach § 41 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB II, § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V gerade nicht
vorgesehen ist), so würde zwangsläufig auch der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr 1115,66 EUR, sondern
lediglich 11/30 hiervon (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II), also 409,08 EUR betragen können. Ferner wäre der Zuschlag
nach § 24 SGB II jedenfalls nicht in voller Höhe, sondern allenfalls in Höhe von 11/30 (= 77,36 EUR) anzusetzen.
Entsprechendes hätte auch für das Kindergeld und das Einkommen der Ehefrau sowie die Abzugsbeträge zu gelten.
All dies macht der Kläger aber zu Recht selbst nicht geltend, denn eine derartige Berechnungsweise stünde – wie
ausgeführt - mit dem SGB II und der Alg II-V nicht in Einklang.
b) Das dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum (1. Januar bis 31. Mai 2005) für seine drei volljährigen Söhne
gewährte Kindergeld ist ebenfalls zu Recht angerechnet worden.
Kindergeld für ein volljähriges (bis 30. 6. 2006) bzw. über 24-jähriges (ab 1. 7. 2006) Kind ist gemäß § 11 Abs. 1 SGB
II grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten (vgl. § 62 EStG oder § 1 Bundeskindergeldgesetz) zuzuordnen, es sei
denn, die Auszahlung erfolgt gemäß § 74 EStG an das Kind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/05;
BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 – 5 C 7/00 = BVerwGE 114, 339; BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C
8/90 - BVerwGE 94, 326; Hengelhaupt, in Hauck/ Noftz, SGB II, § 11 Rz 121 ff.).
Unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bestand im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass das
Kindergeld beim jeweils Kindergeldberechtigten anzusetzen war (vgl. zum seinerzeitigen Sach- und Streitstand: Brühl
in Lehr- und Praxiskommentar - BSHG -, 6. Auflage 2003, § 77 Rz 48 f.; siehe jetzt auch Wahrendorf in
Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 82 Rz 17 ff.). Zwar wurde zum Teil eine Ausnahme angenommen,
wenn ein Elternteil das an ihn ausgezahlte Kindergeld seinem einkommens- und vermögenslosen Kind gezielt
zuwendete (vgl. Brühl, a. a. O., Rz 49 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73/79 - BVerwGE 60, 6).
Jedoch hatte das BVerwG diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Neuregelung des Kindergeldrechts durch
das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Ok¬tober 1995 (BGBl. I, S. 1250) und der Einfügung des § 48 Abs. 1 Sätze 2
und 3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) durch Gesetze vom 20. Juli 1988 (BGBl. I, S. 1046) und
vom 30. Juni 1989 (BGBl. I, S. 1294) aufgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/05 - NJW
2004, 2541).
Das Zivilrecht ordnet Kindergeld ebenfalls nicht abweichend vom Steuerrecht dem Kind als Einkommen zu. § 1612b
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt vielmehr die Anrechnung von Kindergeld in Bezug auf den Unterhalt für das
Kind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - NJW 2003, 1177; BVerfG, Beschluss vom 9. April
2003 - 1 BvL 1/01 und 1 BvR 1749/01 - NJW 2003, 2733).
Auch im Kinder- und Jugendhilferecht bestimmt § 39 Abs. 6 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)
für den Fall, dass das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG bei der
Pflegeperson berücksichtigt wird, das Kindergeld nicht zu Einkommen des Kindes oder Jugendlichen, sondern ordnet
lediglich eine teilweise Anrechnung im Rahmen der Pflegegeldbemessung an.
Für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt sich in dem hier streitbefangenen Zeitraum (1. Januar bis
31. Mai 2005) die entsprechende Rechtslage aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie einem Umkehrschluss aus § 11
Abs. 1 Satz 3 SGB II. Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch das
Kindergeld grundsätzlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen ist und lediglich eine
Bestimmung dahin getroffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen das Kindergeld für ein minderjähriges Kind
diesem zuzurechnen ist. Daraus folgt, dass jedenfalls nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes das an den
Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld als dessen Einkommen anzusehen ist. Die Möglichkeit des Absehens
von der Berücksichtigung bei dem Berechtigten im Falle der Weitergabe an das volljährige Kind bestand seinerzeit
noch nicht. Soweit in Rechtsprechung und Literatur eine andere Ansicht vertreten wird (so ohne Begründung Brühl in:
Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 11 Rz 20; SG Dresden, Beschluss vom 28. Juni
2005 - S 23 AS 366/05 ER; SG Aurich, Beschluss vom 24.02.2005 - S 25 AS 6/05 ER), folgt der Senat dem nicht
(ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2005 - L 7 AS 2/05 ER - FEVS 56, 416; LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2005 - L 8 AS 118/05 ER).
Auch die Voraussetzungen für eine Freistellung des Kindesgeldes von der Einkommensanrechnung nach § 11 Abs. 3
Nr. 1a SGB II liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind zweckbestimmte Einnahmen nicht als Kindergeld zu
berücksichtigen, soweit sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen. Kindergeld ist jedoch
eine mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zweckidentische und deshalb hierauf
anzurechnende Leistung (vgl. Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rz 261). Aus dem Zweck des Kindergeldes
folgt keine von der Auszahlung unabhängige Zuordnung als Einkommen des Kindes. Nach der steuerrechtlichen
Regelung des Kindergeldes (vgl. §§ 31, 62 ff. EStG) fallen wegen eines Kindes in Höhe des Kindergeldes weniger
Steuern an bzw. ist das Kindergeld eine Leistung zur Förderung der Familie und fließt in dieser Höhe Einkommen zu
(vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7/00, BVerwGE 114, 339). Daraus kann nicht geschlossen werden, die
Zweckbindung des Kindergeldes bestehe darin, das Existenzminimum des Kindes abzudecken. Vielmehr ist ein
Zweck des Kindergeldes, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums
eines Kindes zu bewirken (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Hinblick auf diesen Zweck wird Kindergeld nicht dem
Kind selbst (vertreten durch die Eltern) als Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt, sondern es
bleibt der Teil des zur Existenzsicherung des Kindes benötigten elterlichen Einkommens steuerfrei. Eine
Steuerfreistellung kann aber lediglich zu einem höheren Nettoeinkommen des Kindergeldberechtigten führen, nicht
dagegen zu Einkommen des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird. Zum anderen dient das Kindergeld, soweit es
für den Zweck der steuerlichen Freistellung nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie und nicht etwa allein oder
vorrangig der Förderung des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird. Dies ist mit Art. 6 GG vereinbar (vgl. BVerwG,
Urteil vom 14. Dezember 1990 – 5 ER 617/90; BVerwG, Urteil vom 25. No¬vember 1993 – 5 C 8/90 = BVerwGE 94,
326 m. w. N., insbesondere unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 = 1 BvR 1159/91; BVerwG,
Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/05 - NJW 2004, 2541).
Der Einwand des Klägers, das Kindergeld habe ihm nicht zur Verfügung gestanden, weil es für den Lebensunterhalt
seiner studierenden Söhne benötigt worden sei, kann daher nur dahin verstanden werden, dass es sich nicht – wie
erforderlich - um ein "bereites Mittel” gehandelt habe. Dem kann jedoch sowohl aus rechtlichen (siehe nachfolgend
unter aa), als auch aus tatsächlichen (siehe nachfolgend unter bb) Gründen nicht gefolgt werden.
aa) Hat ein Mittelzufluss stattgefunden, so ist – abgesehen von den durch die Abzüge im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB
II abgegoltenen Aufwendungen – grundsätzlich unerheblich, ob und in welchem Umfang darauf frei zurückgegriffen
werden kann. Deshalb sind auch diejenigen Anteile als Einnahme anzurechnen, die für die Bestreitung unabwendbarer
Ausgaben benötigt, einer bestimmten Zweckbindung unterworfen (z. B. der vermögenswirksamen Anlage durch den
Arbeitgeber) oder von vornherein an Dritte ausgekehrt werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. Februar
1982 – 7 RAr 91/81 = BSGE 53, 115; BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985 – 7 RAr 37/84 = SozR 4100 § 138 Nr. 13;
BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 – V C 35.77 = BVerwGE 55, 148; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 – 5 C
114/81 = BVerwGE 66, 342).
Lediglich Beträge, die dem Hilfesuchenden von vornherein aus einem Grunde nicht zufließen, der ihm aufgezwungen
ist, sind nicht als Einkommen anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 – 5 C 114/81 = BVerwGE 66, 342
m. w. N.). Deshalb bleiben mit einem titulierten Unterhaltsanspruch behaftete und an den Unterhaltsberechtigten
auszukehrende Einkommensteile - unabhängig davon, ob sie gepfändet sind oder nicht - außer Betracht. Ein gemäß
§§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 in Verbindung mit § 60 SGB VIII beim Jugendamt beschaffter Unterhaltstitel reicht
aus. Der titulierte Unterhaltsanspruch ist von dem gemäß § 11 Abs. 2 SGB II bereinigten Einkommen des
Verpflichteten abzuziehen (vgl. Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit 1.1 Abs. 5 zu § 11). Das ist mit
Wirkung vom 1. August 2006 durch § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II ausdrücklich geregelt worden, galt aber auf Grund
allgemeiner Grundsätze auch bereits in dem hier streitbefangenen Zeitraum (vgl. Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB
II, § 11 Rz 42a ff.). Dem Begehren des Klägers wäre also ohne weiteres zu entsprechen, wenn und soweit titulierte
Unterhaltsansprüche seiner Söhne vorlägen. Daran fehlt es jedoch.
Dass in einem solchen Falle Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt werden können, ist für das Recht der
Arbeitslosenhilfe ausdrücklich entschieden worden (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2003 - B 7 AL 6/02 R = SozR 4-4300
§ 194 Nr. 1). Dabei handelte es sich nicht um eine Leistung, die den Arbeitslosen von Unterhaltspflichten entlasten
bzw. den Bedarf von jeweils gegenüber dem Arbeitslosehilfe-Empfänger Unterhaltsberechtigten berücksichtigten
sollte. Bedürftigkeit im Sinne der Arbeitslosehilfe-Bestimmungen wurde vielmehr durch die Differenz zwischen dem zu
berücksichtigenden Einkommen und der Arbeitslosehilfe bestimmt. Unterhaltsleistungen des Arbeitslosen u.a. an
seine Kinder - blieben völlig außer Betracht. Dies begegnete keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere
wurde der allgemeine Gleichheitssatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt, weil generell keine Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen beim Antragsteller vorgesehen war. Im Übrigen war der Gesetzgeber befugt, typisierende
Regelungen zu erlassen, die nicht alle denkbaren und geltend gemachten individuellen Bedarfslagen und
Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigen. Für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat nach
Auffassung des Senats Entsprechendes zu gelten.
Gemäß dem mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eingeführten § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V (vgl. Art. 1 Nr. 1, Art. 2 der 1.
Alg II-ÄndV) bleibt Kindergeld allerdings nunmehr auch berücksichtigungsfrei, soweit es für ein außerhalb des
Elternhaushalts lebendes volljähriges Kind des Hilfebedürftigen erbracht und vom Hilfebedürftigen nachweislich an
dieses weitergeleitet wird. Diese Regelung galt indes in dem hier streitbefangenen Zeitraum (1. Januar bis 31. Mai
2005) noch nicht und war verfassungsrechtlich auch nicht geboten. Eine entsprechende Anwendung auf Zeiträume vor
dem 1. Oktober 2005 ist daher nicht möglich (vgl. Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rz 70, 122d, 301t und
310).
Gemäß dem mit Wirkung vom 1. August 2006 eingeführten § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB II ist schließlich der bei der
Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung (Vierter Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
bzw. § 71 oder 108 SGB III) für mindestens ein Kind berücksichtigte Betrag vom Einkommen abzusetzen. Damit ist
ein weiterer Absetzbetrag eingeführt worden, welcher am bürgerlichen Unterhaltsrecht orientiert ist und dieses - im
Interesse der Verwaltungsvereinfachung - pauschaliert nachvollzieht. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass
das Ergebnis der Einkommensberücksichtigung in der Ausbildungsförderung in etwa die unterhaltsrechtlich
zustehenden (und damit einklagbaren) Ansprüche widerspiegelt (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 20f. zu Art. 1 Nr. 9
Buchst. a). Auch diese Regelung war aber verfassungsrechtlich nicht geboten, so dass eine entsprechende
Anwendung auf Zeiträume vor dem 1. August 2006 durch den Senat ausscheidet (vgl. Hengelhaupt, in Hauck/Noftz,
SGB II, § 11 Rz 6f., 122e; 201i ff., 302 ff. und 316). Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, welcher sich
in der mündlichen Verhandlung auch die Terminsbevollmächtigte der Beklagten angeschlossen hat, darf allerdings
trägerseitig bereits für Zeiten vor dem 1. August 2006 nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB II verfahren werden (vgl.
Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit 2.8 zu § 11). Der Kläger hat jedoch in der mündlichen
Verhandlung erklärt, dass er an einer – vom Senat zur vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits
vorgeschlagenen und von der Terminsbevollmächtigten der Beklagten akzeptierten – rückwirkenden Überprüfung der
angefochtenen Bescheide unter diesem Aspekt nicht interessiert sei.
bb) Im übrigen kann die Nichtberücksichtigung des dem Kläger gewährten Kindergeldes für seine drei Söhne unter
dem Gesichtspunkt des nicht bereiten Mittels im vorliegenden Falle auch deshalb nicht in Betracht gezogen werden,
weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben während des hier streitbefangenen Zeitraums (1. Januar bis 31. Mai
2005) tatsächlich kein Kindergeld mehr an seine Söhne weitergegeben hat.
c) Schließlich ist auch das im streitbefangenen Zeitraum (1. Januar bis 31. Mai 2005) bezogene Erwerbseinkommen
der Ehefrau des Klägers zu Recht angerechnet worden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das
Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Grundsätzlich hat damit jeder Angehörige der Bedarfsgemeinschaft sein
Einkommen und Vermögen für alle anderen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II
einzusetzen. Partner im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB II kann – je nach Lebensform – der nicht dauernd
getrennt lebende Ehegatte, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person
oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die eingetragene
Lebenspartnerschaft) sein. Das Gesetz unterstellt diesem Personenkreis, dass er nicht nur für den eigenen
Lebensunterhalt Sorge trägt, sondern - im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit – in Not- und Wechselfällen des Lebens
auch für den Grundsicherungsbedarf des jeweils anderen Partners bzw. der Bedarfsgemeinschaft einsteht. Hingegen
ist Einkommen von Personen, die lediglich zur Haushaltsgemeinschaft, nicht aber zur Bedarfsgemeinschaft gehören,
nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 SGB II i. V. m. § 1 Abs. 2 Alg II-V und Einkommen von Personen, die
lediglich eine Wohngemeinschaften bilden, überhaupt nicht zu berücksichtigen.
Die sozialhilferechtlichen und arbeitsförderungsrechtlichen Vorläufer dieser Regelungen sind – unter dem Blickwinkel
der Erstreckung der Bedürftigkeitsprüfung auf eheähnliche Gemeinschaften und Lebenspartnerschaften – vielfach
Gegenstand höchstrichterlicher bzw. verfassungsrechtlicher Überprüfung gewesen (vgl. BVerfG, Entscheidung vom
16. Dezember 1958 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58 = BVerfGE 9, 20; BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1
BvL 8/87 = BVerfGE 87, 234; BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 = BVerfGE 105, 313; BSG,
Urteil vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 = BSGE 63, 120; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1963 - V C 105.61 =
BVerwGE 15, 306; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1977 V C 62.7552 = BVerwGE 52, 11; BVerwG, Urteil vom 17. Mai
1995 - 5 C 16/93 = BVerwGE 98, 195). In keiner dieser Entscheidungen ist die verfassungsrechtliche Legitimität der
umfassenden Einbeziehung von Ehegatteneinkommen in die Bedürftigkeitsprüfung als solche problematisiert worden.
Vielmehr ist sie stets mit der rechtlichen bzw. sittlichen Einstands- und Unterstützungspflicht innerhalb der
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sowie der Erfahrungstatsache gerechtfertigt worden, dass in einer
ehelichen Haushaltsgemeinschaft "aus einem Topf gewirtschaftet” wird und dass die Bedürfnisse der nicht dauernd
getrennt lebende Ehegatten aus den gemeinsamen Beiträgen ohne Rücksicht auf gesetzliche Unterhaltansprüche
befriedigt werden bzw. jeder Ehegatte nach seinen Kräften zur Bestreitung der Lebenshaltungslasten beiträgt, aber
auch nur in diesem Umfang dazu herangezogen wird (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL
3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58 = BVerfGE 9, 20; BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 = BVerfGE 87,
234; BSG, Urteil vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 = BSGE 63, 120).
Hieran ist auch unter Geltung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II festzuhalten. Der Annahme des Klägers, in der
Berücksichtigung von unterhaltsrechtlich nicht einzusetzendem Einkommen des Ehegatten liege eine
Systemwidrigkeit, ist nicht berechtigt. Der gesetzlichen Unterhaltspflicht kommt im Rahmen der
Hilfebedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II nicht die ihr vom Kläger beigemessene Bedeutung zu. Sie ist deshalb in
diesem Bereich als Vergleichselement im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG (da insoweit
die Benachteiligung von Ehegatten im Vordergrund steht, hat der spezifische Schutzgedanke des Art. 3 Abs. 1 GG zu
der gestellten Frage die stärkere sachliche Beziehung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1984 - 1 BvL 44/80 =
BVerfGE 67, 186; BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987 - 1 BvL 4/84, 1 BvL 6/84, 1 BvL 4, 6/84 = BVerfGE 75, 382)
nicht geeignet. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II wird die Hilfebedürftigkeitsprüfung vielmehr von dem Grundsatz
beherrscht, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nicht in Anspruch
genommen werden sollen, wenn wirkliche Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt. Maßstab hierfür sind die faktischen
wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 1
BvL 4/57, 1 BvL 8/58 = BVerfGE 9, 20; BSG, Urteil vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 = BSGE 63, 120).
Grundsätzlich beeinflusst damit alles, was er zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erhält, seine Bedürftigkeit und
seine Berechtigung zum Bezug von Existenzsicherungsleistungen. Dieses Nachrangigkeitsprinzip wird in der
Legaldefinition des § 9 Abs. 1 SGB II vorangestellt: "Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln ... sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen
... erhält”. Der Hinweis (des § 9 Abs. 1 SGB II) auf das "vor allem” zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen
hat demgegenüber keinen eigenständig-normativen Gehalt, sondern vielmehr den Charakter eines gesetzlichen
Regelbeispiels. Entsprechendes gilt konsequenterweise auch für den hierauf Bezug nehmenden § 9 Abs. 2 Satz 1
SGB II. Dieser ordnet nur an, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und
Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Er integriert so – in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB
II – unter anderem nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten in das Regelbeispiel.
Aus dieser Systematik erschließt sich die rechtliche Tragweite des § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr.
3 Buchst. a SGB II: Auch wenn es diese Vorschriften nicht gäbe, müsste geprüft werden, ob es im Hinblick auf das
Zusammenleben eines Hilfesuchenden mit seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten an seiner
Hilfebedürftigkeit fehlt. Sie konstituieren mithin nicht - etwa als Ausnahme von einer Regel - das "Ob" der
Berücksichtigung, sondern sie konkretisieren – als lex specialis zu § 9 Abs. 1 SGB II - lediglich das "Wie", also die
Berücksichtigungsmethode. Im Rahmen dessen stellen sie sich als typisierende Regelung dar, die praktischen
Erfordernissen der Rechtsanwendung entgegenkommt (so zu § 149 Abs. 5 AVAVG: BVerfG, Entscheidung vom 16.
Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58 = BVerfGE 9, 20; zu § 138 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AFG: BSG,
Urteil vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 = BSGE 63, 120;; BSG, Urteil vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 9/85 = SozR 4100 §
138 Nr. 14; zu § 122 Satz 1 BSHG: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1977 - V C 62.7552 = BVerwGE 52, 11).
Umgekehrt werden – entgegen der Auffassung des Klägers - andere Gemeinschaften (wie z. B. im selben Haushalt
lebende Geschiedene) nicht zwingend von der Berücksichtigung ausgeschlossen, nur sind diese nicht nach § 9 Abs.
2 Satz 1 SGB II, sondern nach dem Grundsatz des § 9 Abs. 1 SGB II zu behandeln.
Die sich stellende Frage lautet folglich korrekterweise nicht, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger meint - durch den
Ehebenachteiligungen ausschließenden verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gehindert war, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten bei
der Hilfebedürftigkeitsprüfung heranzuziehen, im selben Haushalt lebende Geschiedene aber nicht (letzteres ist – wie
gezeigt - nicht geschehen), sondern ob er gehalten war, in beiden Fällen hinsichtlich der Berücksichtigungsmethode
gleichermaßen zu typisieren. Das ist nach Auffassung des Senats zu verneinen. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet lediglich,
wesentlich Gleiches sachwidrig ungleich zu behandeln (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2
BvG 1/51 = BVerfGE 1, 14). Der allgemeine Gleichheitssatz wäre also nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger,
aus der Natur der Sache folgender oder sonst einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden ließe (vgl.
BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78 = BVerfGE 55, 114; BVerfG, Urteil vom 17.
November 1992, Az: 1 BvL 8/87BVerfGE 87, 234). Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Die typisierende Annahme, in
einem Haushalt werde "aus einem Topf" gewirtschaftet, ist bei nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten nach der
Lebenserfahrung berechtigt, bei im selben Haushalt lebenden Geschiedenen hingegen nicht.
2. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung und Vorlage der von dem Kläger aufgeworfenen Fragen an
das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sind nicht erfüllt, weil der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit
der beanstandeten Regelungen überzeugt ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.