Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 06.07.2007

LSG Shs: unterbrechung der verjährung, venire contra factum proprium, treu und glauben, verwaltungshandeln, versicherungspflicht, versicherungsträger, beitragspflicht, fehlerhaftigkeit, beratung

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.07.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Kiel S 6 AL 199/04
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 3 AL 64/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von zu Unrecht geleisteten Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung.
Der 1964 geborene Kläger war vom 1. Januar 1995 bis 30. September 2002 Kaufmännischer Leiter der i GmbH (im
Folgenden: IST). Gleichzeitig war er neben einem Gesellschafter-Geschäftsführer Mitgesell-schafter der IST. Beide
Gesellschafter waren am Stammkapital mit jeweils 50 v. H. beteiligt. Für den Kläger wurden seit Ap-ril 1995 bis zum
30. September 2002 Beiträge zur Arbeitslosen-versicherung abgeführt. Die IST beschäftigte ca. 15 bis 20 Mitarbeiter.
Über das Vermögen der IST wurde am 19. November 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Bei einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozi-algesetzbuch (SGB IV) am 29. April 2003, die den
Zeitraum 1. Januar 2001 bis 30. September 2002 betraf, stellte die da-malige Landesversicherungsanstalt (LVA)
Schleswig-Holstein (heute: Deutsche Rentenversicherung Nord) fest, dass für den mit 50 v. H. am Stammkapital der
Gesellschaft beteiligten Klä-ger Versicherungspflicht nicht vorgelegen habe (Bescheid vom 5. Mai 2003). Zuvor hatte
eine am 15. April 2001 erfolgte Be-triebsprüfung der LVA, die den Zeitraum 1997 bis 2000 betraf, in Bezug auf den
Kläger nicht zu Beanstandungen geführt (Be-scheid vom 26. April 2001). Betriebsprüfungen der AOK Schles-wig-
Holstein als der für den Kläger zuständigen Einzugsstelle haben seit 1995 nicht stattgefunden.
Dem am 23. Juni 2003 eingegangenen Antrag, die für den Kläger vom 1. April 1995 bis 30. September 2002
entrichteten Arbeit-nehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu erstatten, entsprach die Einzugsstelle für die Zeit vom 1.
Januar 1999 bis 30. Septem-ber 2002. Mit Bescheid an den Kläger vom 22. Dezember 2003 er-stattete die Beklagte
auch den für Dezember 1998 geleisteten Arbeitnehmerbeitrag; den entsprechenden Arbeitgeberanteil er-stattete sie an
den Insolvenzverwalter der IST. In dem Be-scheid vom 22. Dezember 2003 lehnte die Beklagte eine Erstat-tung der
vor dem 1. Dezember 1998 geleisteten Beiträge aus Gründen der Verjährung ab und führte aus, dass ein Anspruch
auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 27 Abs. 2 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden seien, verjähre. Somit seien die vor dem 1. Dezember 1998
entrichteten Beiträge ver-jährt. Besondere Gründe, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, lägen nach Aktenlage
nicht vor.
Den wegen der teilweisen Ablehnung des Erstattungsantrags ein-gelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte
mit Wider-spruchsbescheid vom 30. März 2004 als unbegründet zurück. Sie wiederholte und vertiefte den Inhalt des
Ausgangsbescheides und führte ergänzend aus, dass keine Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung der
fehlerhaften Beitragsentrichtung durch das Arbeitsamt E , die Einzugsstelle oder einen Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung als Prüfinstitution ersichtlich seien. Ihre Berufung auf den Eintritt der Verjäh-rung sei deshalb
nicht rechtsmissbräuchlich. Die Einzugsstel-len könnten im Lohnabzugsverfahren grundsätzlich davon ausge-hen,
dass die Arbeitgeber die Versicherungspflicht ihrer Mit-arbeiter zutreffend beurteilen würden. Was die durchgeführten
Betriebsprüfungen durch die LVA betreffe, könnten solche Prü-fungen auf Stichproben oder bestimmte zu prüfende
Sachverhalte beschränkt werden. Es bestehe keine Verpflichtung, die Angaben für alle Arbeitnehmer umfassend zu
überprüfen. Wenn die Versi-cherungsfreiheit des Klägers bei einer Betriebsprüfung nicht aufgefallen sei, begründe dies
kein Verschulden, das der Erhe-bung der Einrede der Verjährung entgegenstünde. Ohne Beanstan-dung abgelaufene
Betriebsprüfungen könnten keinen weitergehen-den Vertrauensschutz begründen. Zur Stützung ihrer
Rechtsauffassung nahm die Beklagte Bezug auf das Urteil des erkennenden Senats vom 5. Oktober 2001, L 3 AL
96/00, sowie auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Juli 2003, B 12 AL 1/02 R.
Der Kläger hat am 26. April 2004 bei dem Sozialgericht (SG) Kiel Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend
gemacht: Er habe die strittigen Beiträge nach Beratung geleistet und nicht aus eigenem Antrieb. Im Übrigen hätte der
LVA bereits bei der im Jahre 2001 durchgeführten Prüfung die Fehlerhaftigkeit der für ihn erfolgten Beitragsabführung
auffallen müssen. Dies müsse die Beklagte sich entgegenhalten lassen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 22. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, ihm zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auch für die Zeit 1.
April 1995 bis 30. November 1998 zu erstatten.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefoch-tenen Bescheide beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach mündlicher Verhandlung am 27. April 2006 hat das SG die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide seien
rechtsfehlerfrei. In Bezug auf die noch streitbefangenen Beiträge habe die Beklagte zu Recht die Einrede der
Verjährung erhoben. Dies sei ermessensfehler-frei. Ermessensrichtlinien, wonach die Verjährungseinrede nur dann
nicht erhoben werde, wenn fehlerhaftes Verhalten des So-zialversicherungsträgers oder der Einzugsstelle zur
Beitrags-entrichtung geführt habe, seien nicht zu beanstanden. Vorlie-gend sei weder der Beklagten noch der
Einzugsstelle oder der LVA fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorzuwerfen. Die durchge-führten Betriebsprüfungen
änderten hieran unter Berücksichti-gung ihres Schutzzwecks, die Beitragsentrichtung zu den ein-zelnen Zweigen der
Sozialversicherung zu sichern, nichts. Ar-beitnehmer und Arbeitgeber hätten jedoch das Recht, nach § 28h Abs. 2
Satz 1 SGB IV eine Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht herbeizuführen. Auch
soweit Beschäftigte aus den Ergebnissen früherer Betriebsprü-fungen Recht herleiten wollten, könne sich eine
materielle Bindung nur und insoweit ergeben, als Versicherungspflicht und Beitragshöhe personengebunden für
bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden seien. Dass hier kein Fehlverhalten der
Einzugsstelle vorgelegen ha-be, folge auch aus den Daten der Betriebsprüfung. Die erste Prüfung habe im Dezember
2000 – mithin mehr als fünf Jahre nach Firmengründung – stattgefunden. Dementsprechend könne die Kammer der
Behauptung des Klägers, er sei im Rahmen einer 1995 erfolgten Betriebsprüfung zur Beitragsentrichtung veranlasst
worden, nicht folgen. Die Betriebsprüfung sei auch nur stich-probenartig erfolgt, wie die in diesen Fällen übliche zwi-
schenzeitlich erfolgte vollständige Vernichtung der Datenun-terlagen zeige. Die Prüfbehörde habe auch keinen
besonderen Anlass gehabt, die Versicherungspflicht des Klägers zu prüfen. Seine Arbeitgeberstellung sei nicht
offenkundig gewesen; er sei nicht Geschäftsführer gewesen, habe keine Sperrminorität gehabt und sei auch nicht von
den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit gewesen. Der bloße Um-stand, dass die im
Jahr 2000 erfolgte Prüfung ohne Beanstan-dung geblieben, später aber die Beitragsfreiheit des Klägers festgestellt
worden sei, sei nach allem nicht als fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Behörde zu werten.
Gegen diese seiner Prozessbevollmächtigten am 22. Juni 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 21. Juli
2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) einge-legte Berufung des Klägers.
Zur Begründung trägt er vor: Die Beklagte könne sich aus sei-ner Sicht nicht auf die Einrede der Verjährung berufen,
weil regelmäßige Betriebsprüfungen durchgeführt worden seien, die zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt
hätten. Bei den Betriebsprüfungen sei die Frage der Abführung der hier strei-tigen Beiträge Gegenstand gewesen. Die
Prüfungsergebnisse hät-ten regelmäßig gezeigt, dass die entrichteten Beiträge in Er-füllung einer Versicherungs- und
Beitragspflicht zu zahlen ge-wesen seien. Im Übrigen könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass Betriebsprüfungen
aufdecken sollten, ob Beiträge nach Grund und Höhe richtig gezahlt würden. Insoweit bestehe bei fehlerhafter
Beitragsentrichtung eine Hinweispflicht; bei Un-terbleiben eines solchen Hinweises werde die Verjährung unter-
brochen. Werde – was das SG offensichtlich habe zum Ausdruck bringen wollen – das Bestehen einer Hinweispflicht
verneint, werde das Gesamtsozialversicherungssystem ad absurdum geführt. Soweit das SG ihn auf die Möglichkeit
verwiesen habe, sich re-gelmäßig durch Verwaltungsakte die Richtigkeit seines Handelns bestätigen zu lassen, gehe
dies an der Lebenspraxis vorbei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. April 2006 sowie den Bescheid vom 22. Dezember 2003 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm zu Unrecht ent-
richtete Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversiche-rung auch für die Zeit vom 1. April 1995 bis 30. Novem-ber
1998 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat von der Deutschen Rentenversicherung Nord die Unterlagen über die am 29. April 2002 durchgeführte
Betriebs-prüfung beigezogen. Darüber hinaus haben dem Senat die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der
Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des
Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage
zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Denn die Entscheidung der Beklagten, verjährten
Erstattungsansprüchen nicht zu ent-sprechen, ist rechtsfehlerfrei.
Wie sich aus § 351 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ergibt,
sind zu Unrecht gezahlte Beiträge zu erstatten. Dabei finden die Be-stimmungen des SGB IV (§§ 26 ff., vorliegend in
der ab 1. Ja-nuar 2002 geltenden Fassung) mit Ausnahme von § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV direkt Anwendung. § 26
Abs. 2 SGB IV wird durch § 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III modifiziert, ohne dass dies vor-liegend von Bedeutung wäre.
Die von dem Kläger für den hier strittigen Zeitraum (1. April 1995 bis 30. November 1998) gezahlten Beiträge sind zu
Unrecht entrichtet worden. Zu Unrecht ist ein Beitrag geleistet, wenn das Beitragsrecht für diese Zeit keine
Beitragspflicht vorsah (Brand in Niesel, SGB III, 3. Aufl. § 351 Rn. 2). Dass dies vorliegend der Fall war, weil der
Kläger nicht in einem bei-tragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der IST stand, ist zwischen den Beteiligten
unstreitig. Die in diesem Zusam-menhang ergangene und bestandskräftig gewordene Entscheidung der LVA vom 5.
Mai 2003 lässt auch insoweit Rechtsfehler nicht erkennen.
Allein der Umstand, dass Beiträge seitens des Klägers zu Un-recht entrichtet worden sind, vermag dem mit der
Berufung wei-terverfolgten Erstattungsbegehren allerdings nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Beklagte war wie
das SG zu Recht ent-schieden hat berechtigt, die geltend gemachte Erstattung, soweit sie noch im Streit ist, zu
verweigern. Die Beklagte hat insoweit nämlich zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben.
Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjährt der Erstattungsan-spruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Für die Hemmung, die Un-terbrechung und die Wirkung der Verjährung
gelten die Vor-schriften des BGB sinngemäß (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Nach diesen Bestimmungen ist die
Verjährung des Anspruchs auf Er-stattung der bis 1998 fällig gewordenen Beiträge am 1. Januar 2003 eingetreten; in
den Jahren vor 1998 entrichtete Beiträge sind entsprechend früher verjährt. § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, wonach in
bestimmten Fällen ein späterer Beginn der Verjährung vorgesehen ist, findet gemäß § 351 Abs. 1 Satz 2 SGB III hier
keine Anwendung.
Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung lie-gen nicht vor. Insbesondere hat die im Jahre 2001
erfolgte Be-triebsprüfung entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung die Verjährung nicht unterbrochen. Weitere
Betriebsprüfungen der LVA oder der AOK als Einzugsstelle, die der Kläger in die-sem Zusammenhang geltend macht,
haben in der Zeit von 1995 bis 2001 nach Aktenlage nicht stattgefunden; für derartige Be-triebsprüfungen würde
allerdings im Ergebnis ebenfalls gelten, dass sie nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt haben. Die von §
27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV in Bezug genommenen Bestimmungen des BGB, die vorliegend nach Maßgabe von Art.
229 § 6 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl.
I S. 3138) anzuwen-den sind, sehen eine Hemmung bzw. Ablaufhemmung sowie einen Neubeginn der Verjährung nur
in den in §§ 203ff. BGB bzw. nach Maßgabe der Übergangsvorschriften in den Vorläuferbe-stimmungen geregelten
Fällen vor. Eine unrichtige Beratung durch einen Versicherungsträger fällt nicht darunter (vgl. Ud-sching in
Hauck/Haines, SGB IV, K § 27 Rz 8). Gleiches gilt für den Fall, dass eine Betriebsprüfung die Fehlerhaftigkeit einer
Beitragsentrichtung nicht aufdeckt.
Auch für die Wirkung der Verjährung verweist § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV – wie bereits ausgeführt - auf die sinngemäß
geltenden Vorschriften des BGB. Angesichts dessen hat der Ab-lauf der Verjährungsfrist als solcher für das Bestehen
des Er-stattungsanspruchs keinen Einfluss. Vielmehr ist der Versiche-rungsträger lediglich berechtigt, die Erstattung
zu verweigern (vgl. § 214 BGB: Einrede der Verjährung).
Die Ausübung dieses Rechts steht im Ermessen des Versiche-rungsträgers. Dass die Beklagte vorliegend die Einrede
der Verjährung erhoben hat, lässt wie das SG zutreffend ausge-führt hat Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte
hat ins-besondere in dem Widerspruchsbescheid vom 30. März 2004 deut-lich gemacht, dass sie in aller Regel die
Einrede der Verjäh-rung erhebt und hiervon nur absieht, wenn die fehlerhafte Bei-tragsentrichtung nachweislich auf ein
fehlerhaftes Verwal-tungshandeln eines an der Erhebung oder Prüfung der Beiträge beteiligten
Sozialversicherungsträgers zurückzuführen ist.
Für fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Beklagten oder der Einzugsstelle bestehen entgegen der Auffassung des
Klägers keine Anhaltspunkte. Insbesondere kann weder der Beklagten noch der Einzugsstelle angelastet werden, es
sei von dort un-terlassen worden, rechtzeitig zu prüfen, ob die entrichteten Beiträge rechtmäßig seien. Denn beide
können im Lohnabzugsver-fahren grundsätzlich davon ausgehen, dass die Arbeitgeber die Versicherungspflicht richtig
beurteilen und bei Zweifelsfällen eine Auskunft von dem zuständigen Versicherungsträger oder der Einzugsstelle
einholen (so bereits BSG, Urteil vom 13. Juni 1985, 7 RAr 107/83, BSGE 58, S. 154ff.). Dies wäre hier auch dem
Kläger zumutbar gewesen, zumal ihm bewusst gewesen sein musste, dass seine Position als Kaufmännischer Leiter
und gleichzeitig als Gesellschafter der IST mehr der eines Arbeit-gebers als der eines Arbeitnehmers entsprach (vgl.
hierzu allg. auch BSG, a. a. O. am Ende ). Eine Pflicht der Be-klagten oder der Einzugsstelle, in derartigen Fällen von
sich aus die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung zu überprüfen, kann nach Vorstehendem nicht angenommen
werden.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die LVA bereits bei der im Jahre 2001 durchgeführten
Be-triebsprüfung die Fehlerhaftigkeit der Beitragsentrichtung hätte feststellen müssen. Wie der erkennende Senat u.
a. be-reits in seiner von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30. März 2004 genannten Entscheidung vom 5.
Oktober 2001 (L 3 AL 96/00) ausgeführt hat, liegt in bloßen, eine fehlende Beitragspflicht nicht aufdeckenden
Betriebsprüfungen kein feh-lerhaftes Verwaltungshandeln der prüfenden Stelle, das die Be-klagte an der Erhebung der
Einrede der Verjährung hindern könnte. Hieran ist – auch im Hinblick auf jüngere Rechtspre-chung des BSG und
anderer Landessozialgerichte – festzuhalten. Das BSG hat in seinem ebenfalls bereits im Widerspruchsverfah-ren und
auch vom SG zitierten Urteil vom 29. Juli 2003 (B 12 AL 1/02 R, SozR 4 2400 § 27 Nr. 1) noch einmal ausge-führt,
dass die Beklagte einem Anspruch auf Erstattung zu Un-recht entrichteter Beiträge die Einrede der Verjährung auch
dann entgegenhalten kann, wenn eine zuvor durchgeführte Ar-beitgeberprüfung nicht zu Beanstandungen geführt hat.
Die Ent-scheidung des BSG bezieht sich auf einen Kleinbetrieb mit etwa 10 bis 15 Mitarbeitern, so dass sie ohne
Weiteres auf den vor-liegenden Fall, in dem es sich um einen größeren Betrieb ge-handelt hat, übertragen werden
kann. Zur Begründung hat das BSG ausgeführt: Betriebsprüfungen hätten unmittelbar im Inte-resse der
Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung in einzelnen
Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollten einer-seits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die
Versicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen
Leis-tungsansprüche entstünden. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme den
Betriebsprüfungen nicht zu; sie bezweckten insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Bei-tragsschuldner zu schützen
oder ihm etwa "Entlastung" zu er-teilen. Diese Schlussfolgerung verbiete sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung
nicht umfassend oder erschöpfend sein könne und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben be-schränken
dürfe. Auch den Prüfberichten komme keine andere Be-deutung zu. Ihr Adressat sei nicht der Arbeitgeber. Sie hiel-ten
das Ergebnis der Prüfung vielmehr nur für den zuständigen, die Betriebsprüfung durchführenden Versicherungsträger
fest und hätten nicht etwa die Funktion eines Entlastungsnachweises mit Außenwirkung. Auch soweit Beschäftigte
aus den Ergebnissen früherer Betriebsprüfungen Rechte herleiten wollten, könne sich eine materielle Bindungswirkung
nur dann und insoweit er-geben, als Versicherungspflicht und Beitragshöhe personenbezo-gen für bestimmte
Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden seien.
Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Sie entspricht auch der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte (vgl. z.
B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2006, L 1 AL 66/04; Hessisches LSG, Urteil vom 22.
Juni 2006, L 9 AL 74/04; Bayrisches LSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, L 4 KR 181/02 - sämtlich veröffentlicht in
juris -).
Nach diesen Maßstäben kann der Kläger aus den Ergebnissen der im Jahre 2001 durchgeführten Betriebsprüfung in
Bezug auf die Verjährung seiner Beitragserstattungsansprüche keine Rechte herleiten, weil der dazu ergangene
Bescheid vom 26. April 2001 keine ihn betreffenden personenbezogenen Feststellungen ent-hält.
Nach allem liegt fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Beklagten oder der LVA, das die Beklagte veranlassen müsste,
von der Er-hebung der Einrede der Verjährung abzusehen, nicht vor. Für fehlerhaftes Verwaltungshandeln der
Einzugsstelle bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte. Insbesondere spricht nach Ak-tenlage nichts dafür, dass die
Beitragsentrichtung von der AOK aufgrund einer Beratung veranlasst worden wäre. Wenn die AOK infolge der ihr
vorgelegten Anmeldungen Beiträge in bestimmter Höhe eingezogen hat, lässt sich allein hieraus nicht auf eine
inhaltliche Prüfung der Beitragspflicht des Klägers schließen. Außerhalb einer Betriebsprüfung nach § 28h SGB IV
hatte die AOK auch keinen Anlass zu einer solchen Prüfung.
Die restriktive Ermessensbetätigung der Beklagten begegnet auch keinen generellen Bedenken. In diesem
Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass durch die Dauer der vierjährigen Verjährungsfrist der Beitragszeitraum
abgedeckt wird, der für einen etwa im Versicherungsfall gestellten Anspruch auf Ar-beitslosengeld hinsichtlich der
Anwartschaftszeit von Bedeu-tung wäre. Weiter zurückliegende Beiträge hätten auf die Ge-währung von Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung keine Auswirkungen mehr. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht
ermessensfehlerhaft, den Interessen derjenigen, die für einen weiter zurückliegenden Zeitraum Beiträge getragen
haben, geringeres Gewicht beizumessen als den Interessen der Versi-cherungsträger bzw. der
Versichertengemeinschaft.
Ob die Beklagte sich auf Verjährung eines Anspruchs berufen kann, wenn dem der Einwand der unzulässigen
Rechtsausübung entgegensteht (venire contra factum proprium, offen gelassen in der Entscheidung des BSG vom 29.
Juli 2003, a. a. O.), oder die Erhebung dieser Einrede sonst gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (vgl. dazu
Udsching, a.a.O., K § 27 Rn. 9), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn für einen Aus-schluss der Ausübung der
Verjährungseinrede bestehen vorlie-gend auch insoweit keine tatsächlichen Anhaltspunkte.
Nach allem kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen.