Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 29.04.2009

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.04.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 3 KR 172/06
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 5 KR 14/08
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. November 2007 aufgehoben. Der
Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2006 wird
abgeändert. Die Beklagten werden verpflichtet, die Beiträge des Klägers zur Krankenversicherung und
Pflegeversicherung nach den tatsächlichen jährlichen Auszahlungsbeträgen, jeweils gestreckt auf zehn Jahre, zu
berechnen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Hälfte der außergerichtlichen
Kosten des Klägers für beide Instanzen als Gesamtschuldner. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer
anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber in Raten gewährten Kapitalleistung.
Der 1945 geborene Kläger war bis Januar 2005 bei der S. AG beschäftigt und ist seit 1. Februar 2005 als Rentner bei
den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Mit Schreiben vom 4. Februar 2005 teilte die S. AG dem Kläger mit,
dass er ab Februar 2005 die Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung
erfülle. Es bleibe bei der Zusage, diese als lebenslange monatliche Rentenleistung in Anspruch nehmen zu können.
Es bestehe aber auch die Möglichkeit, sich diese Pension in fünf bis 12 jährlichen Raten jeweils am 31. März,
beginnend 2005, auszahlen zu lassen. Dieses Angebot nahm der Kläger mit Schreiben vom 7. Februar 2005 der S.
AG gegenüber mit der Maßgabe an, dass er eine Auszahlung seines Versorgungskontos in fünf Jahresraten wünsche.
Im November teilte die S. AG den Beklagten mit, dass dem Kläger Versorgungsbezüge in Form einer Sonderzahlung
in Höhe von 176.860,60 EUR geleistet würden. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 bestimmten daraufhin die
Beklagten unter Zugrundelegung monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 1.473,84 EUR für die
Krankenversicherung einen monatlichen Beitrag von 209,29 EUR und für die Pflegeversicherung einen monatlichen
Beitrag von 25,06 EUR. Diesen Betrag erläuterten sie damit, dass als monatliche Grundlage 1/120 des
Abfindungsbetrages diene und dieser Betrag längstens für zehn Jahre, also von Dezember 2005 bis November 2015,
anzurechnen sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Bei einer Gesamtauszahlung der Pensionszusage hätte
ein Betrag von 167.735,00 EUR als Grundlage angestanden und keine 176.860,60 EUR, von denen die Beklagten
ausgegangen seien. Er habe erst 33.547,00 EUR ausgezahlt bekommen und sehe nicht ein, weshalb er in Vorleistung
treten solle. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2006 zurück.
Der Kläger hat am 20. April 2006 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Bei der
Kapitalleistung handele es sich nicht um eine Abfindung, sondern um eine Betriebsrente. Diese sollte ursprünglich
monatlich ausgezahlt werden. Er habe jedoch mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass sie als Kapitalleistung
ausgezahlt werde. Die Auszahlung erfolge gestaffelt auf fünf Jahre, jeweils zum 31. März eines jeden Jahres,
beginnend 2005. Der Beitragsberechnung könnte nur die tatsächlich jährlich gezahlten Beträge zu Grunde gelegt
werden. Dem Rundschreiben der Spitzenverbände vom 12. Dezember 2004, das die Beklagten vorgelegt hätten, seien
keine konkreten Hinweise für den streitigen Fall zu entnehmen. Zudem komme ihm kein Rechtsnormcharakter zu.
Der Kläger hat eine Aufstellung über die Berechnung der Beiträge unter Berücksichtigung unterschiedlicher
Auszahlungszeitpunkte vorgelegt.
Die Beklagten haben vorgetragen, zwar führe der Vorschlag des Klägers insgesamt betrachtet zu der gleichen
Beitragsbemessung, diese erstrecke sich jedoch auf Beitragszahlungen von über insgesamt 14 Jahre. Hier bestehe
zum einen das Risiko, dass die Mitgliedschaft vor Ablauf der 14 Jahre z. B. durch Kassenwechsel ende. Die
Beklagten hätten dann insbesondere in den ersten und letzten vier Jahren ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko
in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus sei der Vorschlag auch mit erheblichem verwaltungstechnischem Aufwand
verbunden, da in jedem einzelnen Monat über 14 Jahre lang das Beitragskonto manuell geführt und gepflegt werden
müsse. Zudem könnten entsprechende Begehrlichkeiten bei anderen Versicherten geweckt werden. Die von ihnen,
den Beklagten, vertretene Auffassung werde im Übrigen auch in dem vorgelegten gemeinsamen Rundschreiben der
Spitzenverbände zur Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 12. Februar 2004 vertreten (dort unter
Punkt 2.7.1).
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 8. November 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei der
dem Kläger von der S. AG gewährten Kapitalleistung handele es sich um Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung, die als nicht regelmäßige Kapitalzahlung gewertet werde. Derartige Leistungen unterlägen seit dem
1. Januar 2004 der uneingeschränkten Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dem stehe nicht
entgegen, dass die Kapitalleistung nicht in einer Summe, sondern in fünf Raten ausgezahlt werde. Eine derartige
Zahlungsweise erfülle nicht die Voraussetzung einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung. Sie werde lediglich über
einen begrenzten Zeitraum, hier fünf Jahre, nicht aber regelmäßig für einen nicht eingeschränkten Zeitraum gewährt.
Ein Anspruch des Klägers auf Berechnung der Beiträge unter Zugrundelegung nur der zu dem jeweiligen Zeitpunkt
ausgezahlten Raten bestehe nicht. Die Festlegung der Höhe der Beiträge durch die Beklagte stehe mit den
gesetzlichen Regelungen in Einklang. § 229 Abs. 1 Satz 3 des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V) umfasse auch
unregelmäßig wiederkehrende Leistungen, mithin auch in Raten ausgezahlte Kapitalleistungen. Bei der Regelung der
Berechnung der Beiträge stelle § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V allerdings nicht auf die Höhe der jeweils ausgezahlten
Raten ab. Vielmehr bestimme die Vorschrift, dass 1/120 "der Leistung", mithin der Gesamtbetrag der
Kapitalabfindung, als Einkommen zugrunde zu legen sei. In der Vorschrift sei zudem eine Beitragspflicht für längstens
120 Monate vorgesehen. Damit stehe diese Regelung einer Berechnungsweise entgegen, aus der sich eine
Beitragspflicht für einen Zeitraum von insgesamt 14 Jahren ergebe.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Januar 2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des
Klägers, eingegangen beim Schleswig-Hol¬steinischen Landessozialgericht am 11. Februar 2008. Zur Begründung
trägt er vor: Die vereinbarte ratenweise Auszahlung habe einen Zinsanspruch gegenüber der S. AG begründet, der die
Differenz zwischen dem grundsätzlichen Kapital von 167.735,00 EUR und dem insgesamt auszuzahlenden Betrag
von 176.860,60 EUR erkläre. Auszugehen sei bei der Beitragsberechnung jedoch von dem geringeren
Abfindungsbetrag, da der höhere Betrag lediglich durch die ihm zugebilligten Zinsansprüche aufgrund der gestreckten
Auszahlung entstanden sei. Der Zinsanspruch sei nicht Bestandteil der abgefundenen betrieblichen Altersversorgung.
Werde der Abfindungsbetrag nicht in einer Summe ausgezahlt, dürfe der Beitragsberechnung nur der jeweilige
Teilbetrag zugrunde gelegt werden, der jährlich ausgezahlt werde. Anderenfalls stehe die Beitragshöhe außer
Verhältnis zur tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten. Die Differenz einer
Beitragsberechnung aufgrund des Betrages von 167.735,00 EUR oder 176.861,00 EUR betrage über 1.000,00 EUR
allein bei der Krankenversicherung. Seine, des Klägers, Auffassung entspreche auch dem Wortlaut des § 229 Abs. 1
Satz 3 SGB V. Unzutreffend sei die Auffassung der Beklagten, dass der Gesamtbetrag von 176.860,60 EUR als
Leistung im Sinne von 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu verstehen sei. Insoweit spreche diese Vorschrift eindeutig von
Leistungen, die an die Stelle der Versorgungsbezüge träten. An die Stelle der Versorgungsbezüge träten hier jedoch
nur die fünf Abfindungsbeträge in Höhe von jeweils 33.547,00 EUR. Die Zinsansprüche entstünden lediglich als
Kreditgewährung an seinen ehemaligen Arbeitgeber. Hätte er das Geld in einer Einmalzahlung erhalten und diese
entsprechend verzinslich angelegt, so wären die ihm zufließenden Zinsen der Beitragsbemessung nicht zugrunde
gelegt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. No¬vember 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 8.
Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2006 abzuändern und die Beklagten zu
verurteilen, die Beiträge unter Berücksichtigung jährlicher Abfindungszahlungen in Höhe von 33.547,00 EUR und diese
jeweils gestaffelt auf zehn Jahre entsprechend seiner Aufstellung in der Anlage K 3 zu seinem Schriftsatz vom 12.
Juni 2008 zu berechnen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen ergänzend vor: Durch die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V fingiere das Gesetz bei
Kapitalleistungen einen monatlichen Zahlbetrag für einen begrenzten Zeitraum. Dieser sei unabhängig von
unterschiedlichen Auszahlungsmodalitäten bei allen Kapitalleistungen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
Nach der Gesetzesbegründung solle die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V Umgehungsmöglichkeiten bei der
Beitragspflicht für Versorgungsbezüge durch entsprechende Vereinbarung beseitigen. Der Gesetzgeber habe daher
zusätzlich auch originäre Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen. Damit erstrecke sich die Beitragspflicht
auf alle Kapitalleistungen, welche anstelle der in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten regelmäßig wiederkehrenden
Leistungen träten oder vor Eintritt des Versicherungsfalles als Kapitalleistung vereinbart worden seien. Anderenfalls
hätte es der Versorgungsbezieher in der Hand, für ihn günstige Vereinbarungen mit Einfluss auf die Beitragspflicht zu
treffen. Gesamtbetrag sei hier der Betrag von 176.860,60 EUR. Für eine Aufteilung einer Kapitalleistung in einen
beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil bleibe kein Raum.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten vor.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und in dem im Urteilstenor angeführten
Umfang begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden
sind die Beiträge unter Berücksichtigung der jährlichen Abfindungszahlungen jeweils gestaffelt auf zehn Jahre zu
berechnen. Maßgebend sind dabei allerdings entgegen der Auffassung des Klägers die tatsächlichen jährlichen
Auszahlungsbeträge.
Maßgebende Vorschrift für die Berechnung der Beiträge ist § 229 Abs. 1 SGB V, der unmittelbar für die Berechnung
der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und über § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Sozialgesetzbuches für
die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung gilt. Soweit hier maßgebend bestimmt § 229 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 SGB V, dass Renten der betrieblichen Altersversorgung als der Rente vergleichbare Einnahmen
(Versorgungsbezüge) gelten und damit gemäß § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V mit ihrem Zahlbetrag der
Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Allerdings nimmt der Kläger die Altersversorgung seines ehemaligen
Arbeitgebers nicht, wie ursprünglich vorgesehen, als lebenslange monatliche Rentenleistung in Anspruch, sondern hat
von dem Angebot Gebrauch gemacht, sich die Pensionszusage in jährlichen Raten auszahlen zu lassen. Damit fällt
diese Zahlung nicht mehr unter die Beitragspflicht des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, sondern unter die von Abs. 1 Satz
3. Tritt danach an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine
solche vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher
Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Von der Anwendung dieser Vorschrift gehen die
Beteiligten nunmehr übereinstimmend und zutreffend aus. Denn es handelt sich, worauf das Sozialgericht zu Recht
hinweist, nicht um eine "Rente" der betrieblichen Altersversorgung i. S. d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Vielmehr
tritt an ihre Stelle die zwischen dem Kläger und der S. AG neu vereinbarte in 5 Raten auszuzahlende Kapitalleistung,
die dann auch entsprechend verzinst wird. Vielmehr streiten die Beteiligten über die Auswirkungen auf die
Beitragsbemessung und hier, ob jeweils von den Auszahlungsbeträgen einschließlich der darauf entfallenden Zinsen
auszugehen ist. Wortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V und sein systematischer Zusammenhang insbesondere zu
§ 226 SGB V führen zu der Auslegung, dass die dem Kläger ausgezahlten Raten in tatsächlicher Höhe, also
einschließlich der Zinsen, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V bestimmt als Beitragsbemessungsgrundlage den Zahlbetrag der
Versorgungsbezüge, also den tatsächlich ausgezahlten Betrag. Dass die tatsächliche Auszahlung maßgeblich für die
Beitragsberechnung ist, entspricht dem in § 226 SGB V geregelten Zuflussprinzip (vgl. Krauskopf, Soziale
Krankenversicherung; Rdn. 4 zu § 226). Nur was der Versicherte tatsächlich als Einnahmen (so die Überschrift des §
226 SGB V) erhält, ist beitragspflichtig, so der Zahlbetrag der Rente (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Da die
Empfänger von Versorgungsbezügen beitragsrechtlich nicht anders behandelt werden sollen, was aus der
Formulierung - § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V -, "der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen" ergibt,
kommt es auch hier auf die dem Versicherten tatsächlich ausgezahlten Beträge an. In welchem Umfang die bezogene
Leistung aus einem Zinsanteil besteht, ist dabei unerheblich (vgl. BSG vom 21. 9. 2005 – B 12 KR 12/04 R -; jurisPK-
SGB V/Fischer § 229 Rz 50). Ausgezahlter Betrag und damit die Höhe der der Beitragsbemessung für den Kläger
zugrundeliegende Einnahme ist die jeweilige Rate, die dem Kläger am 31. März, beginnend im Jahre 2005, bis 2009
ausbezahlt wird. Dieser Betrag ist mithin für die Bestimmung der Beiträge allein maßgebend.
Damit ist schon nach dem Wortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V weder der von der Beklagten zugrunde gelegte
Gesamtbetrag der Pensionszusage in Höhe von 176.860,60 EUR bereits ab 2005 zugrunde zu legen, noch ist es
gerechtfertigt, die ab 2006 auf diesen Betrag gezahlten Zinsen unberücksichtigt zu lassen. Dieses Ergebnis folgt auch
aus Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrem systematischen Zusammenhang in den Regelungen über die
Beitragshöhe. Durch die Bestimmung des Zahlbetrages als Grundlage der Beitragsbemessung bei Renten und
Versorgungsbezügen hat der Gesetzgeber auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen abgestellt. Dem
entspräche es nicht, bei der Beitragsbemessungsgrenze, wie von der Beklagten durchgeführt, bereits den gesamten
Betrag der Pensionszusage zugrunde zu legen, obwohl diese erst nach fünf Jahren insgesamt zur Auszahlung
gekommen ist. Gleiches gilt für die Berücksichtigung des Zinsanteils, da auch dieser die Leistungsfähigkeit des
Betroffenen mitbestimmt. Er ist daher ebenfalls als Teil des Auszahlungsbetrages der Beitragsbemessung zugrunde
zu legen.
Die danach vorzunehmende Beitragsberechnung widerspricht auch nicht der Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 letzter
Halbsatz SGB V. Zwar sieht, worauf das Sozialgericht zutreffend hinweist, diese Vorschrift eine Höchstdauer der
Aufteilung auf längstens 120 Monate vor, diese Höchstdauer jedoch bezogen auf die jeweilige Leistung, die an die
Stelle der Versorgungsbezüge tritt. Diese Leistungen im Sinne der Vorschrift sind hier die fünf Raten, die jeweils für
sich an die Stelle der Versorgungsbezüge treten und die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 – 1/120 der Leistung wird
als monatlicher Zahlbetrag zugrunde gelegt – auslösen. Für diese Leistungen gilt dann auch jeweils die zeitliche
Begrenzung von 120 Monaten mit der Folge, dass in dem hier streitgegenständlichen Modell eine Beitragspflicht, wie
von dem Kläger zutreffend errechnet wurde, von insgesamt 14 Jahren besteht, indem auch die letzte 2009 gezahlte
Rate eine weiter 10-Jahres-Frist auslöst.
Rate eine weiter 10-Jahres-Frist auslöst.
Der Umstand, dass diese Berechnung zu einer verwaltungstechnisch umständlich umzusetzenden
Beitragsbemessung führt, wie die Beklagte vorträgt, steht dem Ergebnis einer Orientierung der Beitragsbemessung an
den tatsächlichen Auszahlungsbeträgen nicht entgegen. Zum Einen bestimmt sich die Beitragspflicht nicht an
verwaltungstechnischen Gegebenheiten sondern am Gesetz, zum anderen vermag der Senat nicht nachzuvollziehen,
dass im Rahmen der EDV diese Berechnung zu einem verwaltungstechnischen relevanten Mehraufwand führt.
Ohne Bedeutung ist, dass das von der Beklagten vorgelegte gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände zur
Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 12. Februar 2004 in Anmerkung 2.7.1 bei einer Kapitalleistung
in Raten für die Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils die Heranziehung des Gesamtbetrages bestimmt. Zutreffend
weist der Kläger darauf hin, dass dieses gemeinsame Rundschreiben keine Rechtsnormqualität aufweist.
Danach ist der Berufung des Klägers insoweit stattzugeben, als er sich gegen die Heranziehung des Gesamtbetrages
der ihm zustehenden Pensionszusage bei der Beitragsbemessung richtet. Seine Berufung hat allerdings insoweit
keinen Erfolg, als er die sich aus der Versicherung ergebenden Zuschläge ab der zweiten Rate auf die
Pensionszahlungen unberücksichtigt lassen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei hat der Senat
berücksichtigt, dass der Kläger lediglich teilweise obsiegt hat.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Beitragsbestimmung bei in Raten ausgezahlten
Versorgungsbezügen hat der Senat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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