Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 14.03.2017

LSG Schleswig-Holstein: unternehmen, abstufung der beiträge, öffentliche meinung, veranlagung, vertretung, organisation, verein, rechtsbeistand, wohnungspolitik, zugehörigkeit

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Landessozialgericht
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 U 94/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 157 Abs 1 SGB 7, § 159 Abs
1 S 1 SGB 7
gesetzliche Unfallversicherung - Veranlagung -
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft - Gefahrtarif 2001 -
Unternehmenszweck - Eingruppierung eines Mietvereins -
Gefahrtarifstelle 20
Leitsatz
Ein Mieterverein ist zutreffend in die Gefahrtarifstelle 20 (Zusammenschluss zur
Verfolgung gemeinsamer Interessen) der Verwaltungs-BG eingruppiert.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5.
Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des Klägers ab dem 1. Januar 2001
nach dem für die Zeit ab 1. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif (GT 2001) der
Beklagten.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein und Mitglied des Deutschen Mieterbundes
e.V. Nach § 1 Abs. 3 seiner Satzung hat der Verein die Aufgabe, die Interessen
seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsfragen tatkräftig zu unterstützen und für
eine soziale Wohnungspolitik von Bund, Ländern und Gemeinden sowie für ein
soziales Mietrecht einzutreten.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2001 veranlagte die Beklagte den Kläger nach dem ab
1. Januar 2001 gültigen Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle 20 mit der
Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen"
mit der Gefahrklasse 1,34. Den gegen diesen Bescheid am 17. Juli 2001 ohne
Begründung eingelegten Widerspruch des Klägers (Bl. 3 VA) wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2001 zurück. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt: Der ab 1. Januar 2001 geltende Gefahrtarif sei am 7.
Dezember 2000 von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-BG beschlossen
und am 13. Dezember 2000 vom Bundesversicherungsamt nach Prüfung
genehmigt worden. Sinn dieses Gefahrtarifs sei, dass möglichst jeder
Gewerbezweig entsprechend der für ihn eigentümlichen Unfallgefahr belastet
werde. Zu diesem Zweck seien Gefahrengemeinschaften (Gefahrtarifstellen)
gebildet worden, von denen die Beiträge entsprechend des auf sie entfallenden
Versicherungsrisikos zu entrichten seien. Es komme bei der Zuordnung der
einzelnen Unternehmen zu den Gefahrtarifstellen des ab 1. Januar 2001 geltenden
Gefahrtarif nicht darauf an, welche Tätigkeiten die Versicherten in dem
Unternehmen verrichten würden. Eine Differenzierung nach Tätigkeiten sehe der
Gefahrtarif nicht vor, weil es sich nicht um einen tätigkeitsorientierten, sondern um
einen gewerbezweig- bzw. branchenbezogenen Gefahrtarif (Gewerbezweigtarif)
handele. Entscheidend für die Zuordnung eines Unternehmens zu einer
Gefahrtarifstelle sei allein die Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer
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Gefahrtarifstelle sei allein die Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer
Unternehmensart. Diese richte sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens.
Bei der Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer
Interessen" handele es sich um einen Oberbegriff, unter dem eine Vielzahl
kleinerer Unternehmensgruppen zusammengefasst worden seien. Zu dieser
Unternehmensart gehörten Unternehmen, deren Aufgabe die Wahrnehmung und
Förderung bestimmter Interessen sei und zwar als Vertretung der Interessen der
Mitglieder, Gesellschafter oder bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, wie auch
die Wahrnehmung und Förderung der Interessen Dritter. Die Aktivitäten der
Unternehmen würden sich u.a. auf die Vertretung der gemeinsamen Interessen in
der Öffentlichkeit und gegenüber anderen Institutionen und Organisationen (z.B.
Behörden, andere Verbände), die Durchführung geeigneter Veranstaltungen zur
Erreichung der Ziele und die Beratung (der Mitglieder) erstrecken. Da es sich bei
dem Unternehmen des Klägers um eine Interessenvertretung handele, die nach
dem Gefahrtarif der Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung
gemeinsamer Interessen" zuzuordnen sei, sei die Veranlagung ab 1. Januar 2001
zutreffend erfolgt.
Hiergegen hat der Kläger am 23. November 2001 vor dem Sozialgericht Schleswig
Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Einstufung dem
Erfordernis einer sachgerechten Differenzierung nicht gerecht werde. Die Tätigkeit
in dem Unternehmen unterliege einer relativ geringen Unfallgefährdung, da sie
fast überwiegend in den Geschäftsräumen ablaufe. Das
unfallversicherungsrechtliche Gefährdungsrisiko müsse entsprechend abgestimmt
werden. Dies sei jedoch bei der Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 20 erkennbar
nicht der Fall. Es biete sich vielmehr die Gefahrtarifstelle 16 "Kammer, Verband,
Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft" mit der
Gefahrklasse 0,54 an. Auch die Unternehmensart "Gewerkschaft" mit der
Gefahrtarifstelle 29 und deren Gefahrklasse 0,52 käme in Betracht. Diese führe -
wie der Kläger - zu einem erheblichen Teil Beratungstätigkeit gegenüber
Mitgliedern aus und verfolge - wie andere Interessengruppen auch - im üblichen
Rahmen arbeits- und rechtspolitische Ziele. Es gebe daher keinen sachlich
gerechtfertigten Grund, zwischen den o.a. Unternehmensarten mit den
niedrigeren Gefahrklassen und dem Kläger ein unterschiedliches Gefährdungsrisiko
zu konstruieren.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2001 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2001 sowie die hierauf
beruhenden Beitragsbescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm
der Gefahrtarifstelle 16, hilfsweise der Gefahrtarifstelle 29, äußerst hilfsweise der
Gefahrtarifstelle 11 zuzuordnen und die Beiträge entsprechend neu zu berechnen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2003 die Klage abgewiesen. Zur
Begründung heißt es im Wesentlichen: Bei dem streitbefangenen Gefahrtarif
handele es sich um einen so genannten Gewerbezweigtarif. Die tatsächlichen
Tätigkeiten seien somit kein Kriterium für die Gefahrtarifstellenbildung. Die
Zuordnung eines Unternehmens zur Gefahrklasse werde vielmehr durch die
Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart bestimmt. Diese richte sich nach Art und
Gegenstand des Unternehmens. Die Zuordnung des Klägers in die
Gefahrtarifstelle 20 zur Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung
gemeinsamer Interessen" sei nicht zu beanstanden. Satzungsmäßige Aufgabe des
Klägers sei die Rechtsberatung seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsfragen
sowie die Einwirkung auf Gesetzgebung Verwaltung, Presse und die öffentliche
Meinung zur Förderung der Interessen der Mieter. Die vom Kläger begehrte
Zuordnung zu der Gefahrtarifstelle 16 (Kammer, Verband, Organisation der freien
Berufe und der gewerblichen Wirtschaft) erscheine bereits nach dem Wortlaut nicht
plausibel. Diese Unternehmensart umfasse überwiegend öffentlich-rechtliche
Institutionen auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben. Auch eine Zuordnung zur
Gefahrtarifstelle 29 (Gewerkschaften) oder Gefahrtarifstelle 11 (Rechtsanwalt,
Notar, Rechtsbeistand, Rentenberater) scheide aus. Bei Gewerkschaften handele
es sich um freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern, deren Zweck die
Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder
sei. Der Kläger stelle keinen entsprechenden Zusammenschluss dar. Auch die
begehrte Veranlagung zur Unternehmensart "Rechtsanwalt, Notar,
Rechtsbeistand, Rentenberatung" komme nach dem Wortlaut nicht in Betracht.
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Gegen dieses dem Kläger am 9. Juli 2003 zugestellte Urteil richtet sich seine
Berufung, die am 5. August 2003 bei dem Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung wiederholt und vertieft der
Kläger sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Mai 2003
und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2001 sowie die hierauf beruhenden
Beitragsbescheide aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn der
Gefahrtarifstelle 16, hilfsweise der Gefahrtarifstelle 29, äußerst hilfsweise der
Gefahrtarifstelle 11, zuzuordnen und die Beiträge entsprechend neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 bzw. 6. Juli 2004 mit
einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und
Verwaltungsakte der Beklagten. Diese haben dem Senat bei der Entscheidung
vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche
Verhandlung entscheiden.
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist
insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der Veranlagungsbescheid der
Beklagten vom 27. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.
Oktober 2001 sowie der Beitragsbescheid vom 24. April 2002, der während des
anhängigen gerichtlichen Verfahrens ergangen und gemäß § 96 SGG Gegenstand
dieses Verfahrens geworden ist.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch die
angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII). Danach veranlagt der
Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif
zu Gefahrklassen. Der Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als
autonomes Recht festzusetzen und in ihm sind zur Abstufung der Beiträge
Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Der Gefahrtarif
wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach
Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen
Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen
werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten
berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII).
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des GT 2001 bestehen nicht. Der Gefahrtarif
ist unabhängig von der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 SGB
VII) durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überprüfbar. Als autonom
gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII, §§ 33 ff. SGB IV) ist der Gefahrtarif
aber nur daraufhin überprüfbar, ob er mit dem Gesetz, das die
Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, also dem SGB VII und mit sonstigem
höherrangigen Recht vereinbar ist. Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre
Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen
der mittelbaren Selbstverwaltung, somit auch den Trägern der Sozialversicherung,
ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum
eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihn erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht
setzen. Als gesetzliche Vorgaben sind die in den §§ 152 ff., 157, 162 SGB VII zum
Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die
tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten. Die Prüfung, ob
der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft,
ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren jeweils für die
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ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren jeweils für die
eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen
Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt dem
Unfallversicherungsträger. Auf Grund dieser eingeschränkten gerichtlichen
Überprüfungsbefugnis kann nicht jeder Fehler Beachtung finden. Die Bildung des
Gefahrtarifs muss aber auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und
versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs-
und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren
rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (vgl. hierzu Urteil
des BSG vom 24. Juni 2003 - Az.: B 2 U 21/02 R -).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Gliederung des GT 2001 nach
Gewerbezweigen mit der Gefahrtarifstelle 2 nicht zu beanstanden (vgl. LSG
Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. April 2003 - L 5 U 55/01; SH LSG, Urteil
vom 10. September 2003 - L 8 U 117/02 -). Denn die neue Regelung in § 157 Abs.
2 Satz 1 SGB VII, Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter
Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden, kann
entsprechend der bisherigen Praxis der Unfallversicherungsträger und der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 55, 26 ff.) nur so verstanden
werden, dass danach bei einem nach Gewerbezweigen gegliederten Gefahrtarif
Gewerbezweige und bei einem nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif
Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen zusammengefasst
werden sollen, weil sonst die Bildung nach den Gefährdungsrisiken keinen Sinn
ergibt. Mittlerweile haben wohl alle gewerblichen Berufsgenossenschaften wegen
dessen einfacherer Handhabung und geringerer Fehleranfälligkeit auf einen so
genannten Gewerbezweigtarif umgestellt. Dies trifft auch auf den hier strittigen
Gefahrtarif zu. Bei einem Unternehmensarten- bzw. Gewerbezweiggefahrtarif wird
nicht auf die konkreten Tätigkeiten der Beschäftigten, sondern auf die Art des
Unternehmens/Gewerbes abgestellt. Gefahrklassen werden nicht für einzelne
Unternehmen, sondern für Gefahrgemeinschaften (Gefahrtarifstellen) festgestellt,
in denen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und gleicher oder ähnlicher
Gefährdungsrisiken zusammengefasst sind. Sinn dieses Gefahrtarifs ist es, dass
möglichst jede Unternehmensart entsprechend der für sie eigentümlichen
Unfallgefahr belastet wird. Es kommt bei der Anwendung des Tarifs nicht auf die
Tätigkeiten an, die die Arbeitnehmer ausüben. Entscheidend ist allein Art und
Gegenstand des Unternehmens, in denen Beschäftigte tätig werden (vgl. BSG,
Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R -). Gründe die die Bildung einer
Gefahrtarifstelle für Unternehmen der Unternehmensart "Zusammenschluss zur
Verfolgung gemeiner Interessen" als unsachlich oder sogar willkürlich erscheinen
lassen, sind nicht ersichtlich (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, ebenda).
Die Beklagte hat den Kläger auch zutreffend in die Gefahrtarifstelle 20
(Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen) eingeordnet. In
dieser Gefahrtarifstelle werden Unternehmen zusammengefasst, deren Aufgaben
die Wahrnehmung und Förderung bestimmter Interessen ist und zwar als
Vertretung der Mitglieder, Gesellschafter oder bestimmter gesellschaftlicher
Gruppen wie auch die Wahrnehmung und Förderung der Interessen Dritter. Die
Aktivitäten der Unternehmen erstrecken sich u.a. auf die Vertretung der
gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen
Institutionen und Organisation (z.B. Behörden, andere Verbände), die
Durchführung geeigneter Veranstaltungen zur Erreichung der Ziele und die
Beratung (der Mitglieder). Die Rechtsform des Unternehmens ist dabei
unerheblich.
Art und Gegenstand des Unternehmens des Klägers entsprechen der Definition
dieser Tarifstelle. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach § 1 Abs. 3
seiner Satzung die Aufgabe hat, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und
Wohnungsfragen zu schützen und für eine soziale Wohnungspolitik von Bund,
Ländern und Gemeinden, sowie für ein soziales Mietrecht einzutreten. Der
Unternehmenszweck ist damit auf die Verfolgung der gemeinsamen Interessen
der Mieter gerichtet. Die Aktivitäten des Klägers erstrecken sich - wie auch bei den
anderen der Gefahrtarifstelle 20 zugeordneten Unternehmen (z.B.
Bürgerinitiativen, Haus- und Grundeigentümerverbände, Verbraucherschutz,
Elternverbände) auf die Vertretung der gemeinsamen Interessen in der
Öffentlichkeit und gegenüber anderen Institutionen und Organisationen wie z.B.
politischen Organen, Behörden und anderen Verbänden, die Durchführung
geeigneter Veranstaltungen zur Erreichung der Ziele sowie die Beratung der
Mitglieder.
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Die Gefahrtarifstelle 16 (Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der
gewerblichen Wirtschaft) umfasst Unternehmen, deren Gegenstand die
Wahrnehmung gemeinsamer Interessen durch selbstverwaltende Organe der
freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft ist. Dieser Gefahrtarifstelle gehört
der Kläger nicht an. Denn es handelt sich dabei überwiegend um Unternehmen,
die als Körperschaften des öffentlichen Rechts fungieren (z.B. Innungen,
Kreishandwerkerschaften, Industrie- und Handelskammern) und nicht nur
gemeinsame Interessen fördern, sondern auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen,
wie etwa die Regelung von Prüfungsordnungen, Abnahme von Prüfungen, Erteilung
von Auskünften an Gerichte und Behörden. Oft besteht hier eine
Pflichtmitgliedschaft bestimmter Unternehmen bei diesen Institutionen bzw.
Körperschaften. Es handelt sich überwiegend um öffentlich-rechtliche Institutionen
auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben.
Auch die hilfsweise beantragte Zuordnung in die Gefahrtarifstelle 29
(Gewerkschaft)bzw. 11 (Rechtsanwalt, Notar, Rechtsbeistand, Rentenberater)
kommt nicht in Betracht. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden
Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (§ 153
Abs. 2 SGG).
Die Beklagte hat bei der Zuordnung des Klägers in die Gefahrtarifstelle 20 nicht
gegen den in Art. 3 Grundgesetz (GG) normierten Gleichheitssatz verstoßen, da
alle Unternehmen, die zur Unternehmensart "Kammer, Verband, Organisation der
freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft" gehören, auch zu dieser veranlagt
werden. Umgekehrt werden grundsätzlich alle Unternehmen, die dieser speziellen
Unternehmensart nicht zugeordnet werden können und ein Interessenverband
sind, der allgemeineren Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung
gemeinsamer Interessen" zugeordnet. Der Grund für die Differenzierung liegt
darin, dass dem Versicherungsgedanken und der Beitragsabstufung nach
Gefährdungsrisiken der Unternehmensarten Rechnung getragen wurde. Die
Aufsplitterung der Unternehmensarten in die Gefahrtarifstellen 16 und 20 erfolgte,
weil sie versicherungsmathematisch stabil sind und eigene tragfähige
Risikogemeinschaften darstellen. Dies stellt einen vernünftigen Grund zur
Differenzierung dar, der mit Art. 3 GG vereinbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht, Urteil vom 10. September 2003 - L 8 U 117/02 -).
Aus diesen Gründen hat die Berufung keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht
gegeben.