Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 26.03.2010

LSG Shs: erlöschen des anspruchs, ablauf der frist, rahmenfrist, entstehung, merkblatt, beratungspflicht, zusicherung, leistungsbezug, ausnahme, anspruchsdauer

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Itzehoe S 2 AK 19/08
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 3 AL 44/09
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. August 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger auf seinen Antrag vom 13. September 2007 Arbeitslosengeld (Alg)
zusteht.
Der 1950 geborene Kläger stand vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. Juni 2003 in einem Beschäftigungsverhältnis als
Gebietsverkaufsleiter bei der F S GmbH. Zuvor war er nach eigenen Angaben vom 1. Januar 1995 bis zum 30.
September 2000 anderweitig als Arbeitnehmer beschäftigt. Nachdem der Kläger und sein damaliger Arbeitgeber zum
30. Juni 2003 eine Aufhebungsvereinbarung getroffen hatten, meldete der Kläger sich zum 1. Juli 2003 arbeitslos und
beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte die Leistung antragsgemäß bei einer Anspruchsdauer von 780 Tagen. Der
Kläger bezog zunächst bis einschließlich 30. September 2004 Alg; zum 1. Oktober 2004 meldete er sich wegen
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die ersten sechs Monate mit Überbrückungsgeld gefördert wurde, aus
dem Alg-Bezug ab. Am 19. Januar 2006 meldete der Kläger sich mit Wirkung zum 20. Januar 2006 erneut arbeitslos
und beantragte Alg, das die Beklagte bei einer Restanspruchsdauer von 322 Tagen antragsgemäß bewilligte. Zum 1.
Juni 2006 meldete der Kläger sich wiederum in eine selbständige Tätigkeit ab. Zum 1. März 2007 meldete er sich
erneut arbeitslos und stellte einen Leistungsantrag. Die Beklagte bewilligte antragsgemäß Alg bei einer
Anspruchsdauer von 190 Tagen. Der Kläger bezog die Leistung bis Ende März 2007. Vom 1. April 2007 bis zum 30.
September 2007 stand er in einem Beschäftigungsverhältnis als Berater/Trainer.
Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, meldete der Kläger sich am 13. September 2007 mit
Wirkung zum 1. Oktober 2007 wiederum arbeitslos und stellte einen Alg-An¬trag. Diesen Antrag lehnte die Beklagte
mit Bescheid vom 24. September 2007 ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger mit seinem Antrag vom 1.
Juli 2003 einen Anspruch auf Alg erworben habe. Dieser Anspruch könne nicht mehr geltend gemacht werden, da
nach seiner Entstehung bereits vier Jahre verstrichen seien. Die Entscheidung beruhe auf §§ 117, 123, 124 und 147
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Hiergegen erhob der Kläger am 19. Oktober 2007 Widerspruch, der nicht
näher begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch unter
Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück und führte aus, dass der
Kläger in der Rahmenfrist vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2007 keine neue Anwartschaftszeit erfüllt und
deshalb keinen neuen Alg-Anspruch erworben habe. Denn er habe innerhalb dieser Rahmenfrist nicht mindestens
zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Der "alte" Anspruch, den der Kläger am 1. Juli 2003
erworben habe, könne nach § 147 Abs. 2 SGB III nicht mehr geltend gemacht werden, weil nach seiner Entstehung
vier Jahre verstrichen seien. Eine Härteregelung sehe das Gesetz insoweit nicht vor.
Der Kläger hat am 11. Februar 2008 bei dem Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt,
dass er zu keinem Zeitpunkt - weder in den vorangegangenen Bescheiden, noch in Beratungsgesprächen, in
Merkblättern oder auf der Internetseite der Beklagten - auf die Regelung des § 147 Abs. 2 SGB III hingewiesen
worden sei. Aus seiner Sicht wäre die Beklagte aber verpflichtet gewesen, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.
Er stütze seinen Anspruch deshalb auch auf den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar
2008 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 13. September 2007 Arbeitslosengeld zu
gewähren.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend hat sie ausgeführt, dass in den Merkblättern für Arbeitslose Stand Januar 2005 und April 2003 jeweils auf
Seite 27 auf die Erlöschensfrist hingewiesen werde.
Hierzu hat der Kläger erwidert, dass er diese kurzen Hinweise in den jeweils umfangreichen Merkblättern angesichts
der mit dem Ablauf der Erlöschensfrist verbundenen Nachteile für nicht ausreichend halte.
Nach mündlicher Verhandlung am 25. August 2008 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage
abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger
habe keinen Anspruch auf Alg auf seine erneute Arbeitslosmeldung vom 13. September 2007. Eine (neue)
Anwartschaftszeit habe er nicht erfüllt, weil er innerhalb der Rahmenfrist vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2007
lediglich an 183 Tagen in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Den Rest des am 1. Juli 2003
erworbenen Alg-Anspruchs könne der Kläger nach § 147 Abs. 2 SGB III nicht mehr geltend machen, weil nach seiner
Entstehung mehr als vier Jahre verstrichen seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Zusicherung der
Beklagten stützen, weil es zumindest an der erforderlichen Schriftform einer Zusicherung fehle. Auch der sog.
sozialrechtliche Herstellungsanspruch begründe den geltend gemachten Anspruch nicht. Eine Verletzung von
Beratungs- und Hinweispflichten der Beklagten sei weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich. In dem dem
Kläger zur Kenntnis gegebenen Merkblatt für Arbeitslose seien in verständlicher Form die Vorschrift des § 147 Abs. 2
SGB III und ihre Rechtsfolgen erläutert worden; dies müsse der Kläger gegen sich gelten lassen. Im Übrigen sei nicht
erkennbar, worin eine rechtmäßige Handlungsalternative des Klägers hätte bestehen sollen. Keineswegs hätte die
Beklagte ihn zur vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zwecks Inanspruchnahme von Alg auffordern
dürfen.
Gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 4. September 2009 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 23.
Septem¬ber 2009 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers.
Zur Begründung wiederholt der Kläger sinngemäß sein bisheriges Vorbringen und führt aus: Das Sozialgericht
vermeide eine rechtsdogmatische Bestimmung der Rechtsfolge von § 147 Abs. 2 SGB III und eine Rechtsbegründung
dafür, wie es angehen könne, dass der einmal entstandene Anspruch im Wege der Präklusion insgesamt
untergegangen sein solle. Das Gesetz spreche auch keinesfalls davon, dass der Anspruch erlösche oder dem Grunde
nach untergehe. Soweit das Gesetz von Geltendmachung spreche, sei damit ein tatsächliches, rechtserhebliches
Verhalten des Anspruchstellers innerhalb einer vierjährigen Verfallsfrist gemeint. Der Ausschluss durch Zeitablauf
(Präklusion) sei gerade kein gesetzlicher Erlöschenstatbestand des Anspruchs, zumal das Bundessozialgericht
(BSG) in bestimmten Fällen auch Ausnahmen von der vierjährigen Verfallsfrist zugelassen habe (BSGE 91, 226).
Insoweit sei der im Merkblatt an versteckter Stelle gegebene Hinweis auf ein Erlöschen des Anspruchs nach Ablauf
der Vierjahresfrist ebenso falsch wie die Rechtsanwendung des Sozialgerichts, das sich diese Passage des
Merkblatts zu Eigen gemacht habe. Wenn aber der Anspruch von Gesetzes wegen auch nach vier Jahren noch
bestehe, sei in Anlehnung an die zitierte BSG-Entscheidung zu erwägen, ob eine rechtserhebliche Geltendmachung
auch nach Ablauf der Frist möglich sei. Hier sei zu berücksichtigen, dass er noch innerhalb der Frist am 1. April 2007
ein mit Fördermitteln der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis begonnen habe, obwohl der Arbeitgeber ersichtlich
kein Interesse an einer Weiterbeschäftigung gehabt habe. Dies habe er - der Kläger - bei Begründung des
Arbeitsverhältnisses mitgeteilt. Er habe insoweit innerhalb nicht präkludierter Zeit seinen Anspruch geltend gemacht.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass eine Rahmenfrist nach § 124 Abs. 2 SGB III nicht in eine vorangegangene
Rahmenfrist hineinreiche. Diese Gesetzesbestimmung postuliere, dass ein Anspruch (wegen Erfüllens der
Anwartschaftszeit) nicht erlösche, sondern wenigstens dem Grund nach weiterbestehe. Nur in Fällen der Überlagerung
von Rahmenfristen sei eine Rückwirkung ausgeschlossen. Bei der Frist des § 147 Abs. 2 SGB III handele es sich
aber nicht um eine Rahmenfrist. Es gelte mithin die Ausnahme einer möglichen Geltendmachung auch nach Ablauf
der vierjährigen Frist nach Entstehen des Anspruchs mit der Folge, dass ihm die noch nicht verbrauchten 160 Tage
rückwirkend zustünden. Nach allem sei der geltend gemachte Anspruch begründet, ohne dass es auf Fragen eines
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ankomme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. August 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. September
2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm auf seinen Antrag vom 13. September 2007 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass die Verfallsregelung in § 147 Abs. 2 SGB III nach
ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Januar 2005, B 11a/11 AL 11/04 R) eine Ausschlussfrist zum
Inhalt habe, die ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig ablaufe. Der Ablauf der
Ausschlussfrist habe das Untergehen der gesamten Anspruchsberechtigung zur Folge; die Anspruchsberechtigung sei
deshalb erloschen. Es könne somit nicht davon die Rede sein, dass das im erstinstanzlichen Verfahren zitierte
Merkblatt falsch sei. Es treffe auch nicht zu, dass der Kläger bereits im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme am
1. April 2007 den damals noch bestehenden Alg-Anspruch geltend gemacht habe. Auch könne keine Rede davon
sein, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagte seinerzeit bereits gewusst hätten, dass das Arbeitsverhältnis von
kurzer Dauer sein würde. Nach Aufnahme der Beschäftigung habe der Kläger sich bei ihr erst kurz vor Ablauf der
Förderung am 5. September 2007 gemeldet und nach Möglichkeiten einer Verlängerung der Förderung gefragt. Zu
einer Beratung über das bevorstehende Erlöschen des Alg-An¬spruchs habe kein Anlass bestanden, zumal der
Kläger seinerzeit nicht arbeitslos gewesen sei.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat
die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die Berufungsbegründung führt zu keiner anderen
Beurteilung.
Die Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2008 zutreffend ausgeführt, dass der Kläger am 1.
Oktober 2007 keinen neuen Alg-Anspruch erworben hat, weil er insoweit innerhalb der Rahmenfrist keine neue
Anwartschaft erfüllt hat. Denn der Kläger hat innerhalb dieser Rahmenfrist nicht mindestens 12 Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheides, denen der Kläger - was das
Entstehen eines neuen Anspruchs betrifft - auch nicht entgegengetreten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen.
Die Beklagte und - ihr folgend - das Sozialgericht haben auch zu Recht entschieden, dass der Kläger sein Begehren
nicht auf den noch nicht erfüllten Rest des am 1. Juli 2003 entstandenen Alg-Anspruchs stützen kann. Denn nach §
147 Abs. 2 SGB III kann der Anspruch auf Alg nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung -
wie hier - vier Jahre verstrichen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, hat die
Verfallsregelung eine Ausschlussfrist zum Inhalt, die, auch bei ruhendem Alg-Anspruch, ohne Hemmungs- oder
Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig abläuft. Der Ablauf der Ausschlussfrist hat das Untergehen der gesamten
Anspruchsberechtigung zur Folge. Diese bereits zur Vorgängerbestimmung (§ 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz)
ergangene Rechtsprechung gilt auch unter Geltung des SGB III (BSG, Urteil vom 19. Januar 2005, B 11a/11 AL 35/04
R, SozR 4-4300 § 147 Nr. 3 m.w.N.). Die Vierjahresfrist des § 147 Abs. 2 SGB III ist hier verstrichen, nachdem der
Alg-Anspruch des Klägers mit Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und
Erfüllung der Anwartschaftszeit) am 1. Juli 2003 entstanden und die hier maßgebliche Arbeitslosmeldung erst am 13.
September 2007 mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 erfolgt ist. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Kläger
den Anspruch in der Vergangenheit - nach den jeweiligen Zwischenbeschäftigungen bzw. selbständigen Tätigkeiten -
bereits wiederholt geltend gemacht hat. Denn durch die zwischenzeitlichen Abmeldungen aus dem Leistungsbezug
zuletzt anlässlich der Arbeitsaufnahme ab 1. April 2007 waren die jeweils vorangegangenen Leistungsfälle in dem
Sinne beendet, dass es bei der ab 1. Oktober 2007 eingetretenen Arbeitslosigkeit der erneuten Geltendmachung im
Sinne von Arbeitslosmeldung und Antragstellung bedurfte (vgl. dazu allg. BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL
61/04 R, SozR 4-4300 § 147 Nr. 4).
Die Ausführungen der Berufungsbegründung zur Rechtsdogmatik der Regelung in § 147 Abs. 2 SGB III mögen nach
Vorstehendem Anlass geben, die Gründe des erstinstanzlichen Urteils in dem Sinne zu ergänzen, dass die
Verfallsfrist dieser Vorschrift eine materielle Ausschlussfrist darstellt. Damit besteht indessen für den Kläger keine
Möglichkeit, den geltend gemachten Anspruch noch durchzusetzen.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass das BSG in Fällen des mutterschaftsrechtlichen Beschäftigungsverbots
eine Ausnahme von der unbedingten Geltung der vierjährigen Verfallsfrist des § 147 Abs. 2 SGB III gemacht hat
(Urteil vom 21. Oktober 2003, B 7 AL 28/03 R, SozR 4-4300 § 147 Nr. 2 = BSGE 91, S. 226), handelt es sich um
einen eng begrenzten Sonderfall, den das BSG aus Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz abgeleitet hat. Eine Übertragung dieser
BSG-Rechtsprechung auf Fälle wie den vorliegenden verbietet sich zur Überzeugung des Senats, zumal der Wortlaut
des § 147 Abs. 2 SGB III und der Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der einschränkungslosen Geltung der
vierjährigen Verfallfrist eindeutig sein dürfte (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 21. Oktober 2003, a.a.O.).
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Denn die
Beklagte hat keine ihr dem Kläger gegenüber obliegende Beratungspflicht verletzt. Die Beklagte ist nicht allgemein
verpflichtet, einen Leistungsempfänger wie den Kläger schon anlässlich der früheren Alg-Bewilligung bzw. bei einer
der erfolgten Abmeldungen aus dem Leistungsbezug oder später auf die Möglichkeit des Anspruchsverlustes nach
Ablauf von vier Jahren nach Anspruchsentstehung hinzuweisen; eine Beratungspflicht setzt vielmehr voraus, dass
dafür nach den Umständen des Einzelfalles besonderer Anlass besteht (BSG, Urteil vom 19. Januar 2005, a.a.O.,
m.w.N.). Ohne ausdrücklichen Wunsch des Versicherten besteht insbesondere keine Beratungspflicht der Beklagten
über den Ablauf der Frist des § 147 Abs. 2 SGB III, wenn diese Beratung einzig zu dem Zweck erfolgen müsste, dem
Versicherten durch Verzicht auf eine angebotene Tätigkeit Zugang zu Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu
eröffnen. Ein solches Verhalten kann nämlich von der Beklagten nicht erwartet werden; es stünde im Widerspruch zu
den ihr übertragenen Aufgaben (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. August 2009, L 9 AL 121/06,
veröffentlicht in juris). Nach diesen Maßstäben sind hier keine Umstände ersichtlich, die einen besonderen
Beratungsanlass begründen könnten. Dass der Kläger eine entsprechende Beratung ausdrücklich gewünscht hätte,
behauptet er selbst nicht. Nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten sieht der Senat unter Berücksichtigung
der Einlassung der Beklagten auch insoweit keinen Beratungsanlass, als der Kläger behauptet, dass der Arbeitgeber
des am 1. April 2007 begonnenen Beschäftigungsverhältnisses kein wirkliches Interesse an seiner - des Klägers -
Beschäftigung gehabt habe. Es bestehen keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bzw. die
Beklagte bereits bei der Abmeldung aus dem Leistungsbezug zum 1. April 2007 von einer nur relativ kurzen
Beschäftigung des Klägers ausgehen mussten. Die Frage, ob eine derartige Einschätzung Anlass zu besonderer
Beratung hätte geben müssen, bedarf insoweit keiner Vertiefung.
Im Übrigen ist der Kläger in dem ihm ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt und inhaltliche
Kenntnisnahme er mit seiner Unterschrift bestätigt hat, darauf hingewiesen worden, dass der Rest eines früher
entstandenen Anspruchs auf Alg erlischt, wenn seit seiner erstmaligen Entstehung vier Jahre verstrichen sind (Seite
27 des von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. Februar 2008 zur Akte gereichten Merkblatts). Ob die Formulierung
und der Hinweis auf ein Erlöschen des Anspruchs rechtlich zutreffend ist, kann in diesem Zusammenhang
dahinstehen, weil jedenfalls unzweifelhaft deutlich wird, dass der Rest eines früher entstandenen Alg-Anspruchs nicht
mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn seit seiner erstmaligen Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
Die Zusicherung eines fortbestehenden Leistungsanspruchs im Sinne von § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ist -
wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - schon mangels Schriftform nicht erfolgt.
Nach allem kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen.