Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 27.02.2008

LSG Shs: medizinisches gutachten, neues recht, vergütung, dolmetscher, verfügung, anzeige, vorschlag, berechtigter, entschädigung, öffentlich

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 27.02.2008 (rechtskräftig)
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 1 SK 7/07
Der Antragsteller ist mit 3.258,38 EUR zu entschädigen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Antrag¬steller zu vergüten ist.
Im Verfahren L 1 U 44/03 erhielt der Antragsteller am 17. Februar 2004 den Auftrag, ein schriftliches medizinisches
Gutachten zu der Frage zu erstellen, ob die Lungenkrebserkrankung des Versicherten durch Schweißrauch verursacht
worden ist. Nach Durchsicht der Akten verlangte der Antrag¬steller am 9. März 2004 eine ergänzende technische
Sachaufklärung zu bestimmten, von ihm formulierten Fragen. Hierzu möge sich der Dipl.-Ing. S gutachtlich äußern,
weil dieser eine "unverzichtbare Kompetenz" betreffend Schweißrauchexpositionen besitze. Der Senat erlaubte
daraufhin dem Antragsteller, von dem Sachverständigen S ein Zusatzgutachten einzuholen. Der Sachverständige S
verlangte wiederum bestimmte Tatsachenfeststellungen durch den Technischen Aufsichtsdienst der Beklagten bzw.
durch das Gericht. Inzwischen hatte auch die Klägerin Zeugen für die Schweißrauchexposition ihres verstorbenen
Ehemannes benannt. Der Senat vernahm diese Zeugen am 27. Januar 2005 in Gegenwart des Sachverständigen S.
Dieser wertete die Aussagen aus und übersandte dem Senat das Gutachten vom 24. Mai 2005. Der Senat schickte
danach die Akten und Beiakten am 27. Mai 2005 erneut an den Antragsteller mit der Bitte, "den Beweisauftrag vom
17. Februar 2004 nunmehr zu erledigen". Daraufhin erstattete der Antragsteller das schriftliche Gutachten vom 29.
Dezember 2006. Hierbei berücksichtigte er weitere nach dem 30. Juni 2004 eingegangene fachkundige
Stellungnahmen der Beklagten und des Sachverständigen S.
Wegen der gekürzten Kostenrechnung vom 29. Dezember 2006 hat der Antragsteller gerichtliche Festsetzung
beantragt. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist nur noch umstritten, ob die Leistungen des Antragstellers mit dem
höchsten Stundensatz des § 3 ZSEG (52,00 EUR) oder mit dem des § 9 JVEG (85,00 EUR) zu vergüten sind. Auf
den Inhalt der Akte L 1 SK 7/07 und der Streitakte L 1 U 44/03 wird im Übrigen verwiesen.
Der Antragsteller ist teils nach dem ZSEG, teils nach dem JVEG zu vergüten.
Wegen des Inkrafttretens des JVEG zum 1. Juli 2004 stellt sich die Frage, ob vorliegend die Vergütung nach altem
oder nach neuem Recht zu errechnen ist. Diesen Konfliktfall hat der Gesetzgeber vorausgesehen und in § 24 JVEG
eine Übergangsvorschrift geschaffen. Danach erfolgt die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscher und
Übersetzer nach bisherigem Recht, wenn der Auftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte vor diesem
Zeitpunkt herangezogen wurde. Im Umkehrschluss gilt demnach neues Recht, wenn die benannten Personen nach
dem 30. Juni 2004 den Auftrag erhalten haben bzw. herangezogen worden sind.
§ 24 JVEG ist so auszulegen, dass sich die erste Alternative ausdrücklich auf die Vergütung der dort benannten
Personen bezieht. Dieser Personenkreis erhält vom Gericht einen Auftrag. Es wird ein öffentlich-rechtliches Verhältnis
begründet, aus dem Vergütungsansprüche nach den einschlägigen Gesetzen entstehen. Auf diese Gesetze wird der
Sachverständige hingewiesen. Da der Gesetzgeber auf die Auftragserteilung abstellt, ist es unerheblich, ob der
Sachverständige seinen Auftrag teils vor oder teils nach der Gesetzesänderung erfüllt.
Für die Anwendung der zweiten Alternative ist entscheidend, wann der Berechtigte herangezogen wurde. Als
Oberbegriff umfasst das Wort "Berechtigter" nicht nur solche Personen, die entschädigt werden (ehrenamtliche
Richter, Zeugen und Dritte im Sinne des § 23 JVEG), sondern auch Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer.
Infolgedessen können auch diese Personen herangezogen werden. Dann aber macht die Unterscheidung zwischen
der ersten und der zweiten Alternative nur Sinn, wenn man unter Her¬anziehen ein Auftreten in der mündlichen
Verhandlung versteht. Für Sachverständige bedeutet das, sie sind her¬angezogen, wenn sie in der mündlichen
Verhandlung ihr Gutachten erstatten. Diese Alternative trifft auf den Antragsteller nicht zu, weil er weder vor noch
nach dem 30. Juni 2004 in einer mündlichen Verhandlung gehört worden ist.
Der Antragsteller hatte zunächst einen Auftrag vor dem 1. Juli 2004 erhalten. Streitentscheidend ist daher, ob sich
dieser Auftrag erledigt und ob der Senat dem Antragsteller mit dem Anschreiben vom 27. Mai 2007 einen neuen
Auftrag erteilt hat. Das war der Fall. Wann ein neuer Auftrag vorliegt, kann im Einzelfall umstritten sein. So wird z. B.
eine unvollständige oder unklare Beantwortung der Beweisfrage zu Nachfragen oder Nachbesserungen führen, die
dann noch aufgrund des alten Auftrags erledigt werden müssen. Um einen neuen Auftrag handelt es sich immer dann,
wenn der alte zurückgegeben wurde oder dem Sachverständigen wesentlich neue Tatsachen zur Begutachtung
unterbreitet werden. Mit seinem Schreiben vom 9. März 2004 hat der Antrag¬steller dargelegt, dass er ein
qualifiziertes Gutachten nur abgeben könne, wenn ihm unter Berücksichtigung der neuesten technischen Erkenntnisse
weiteres Tatsachenmaterial zur Verfügung gestellt würde. Dieses Schreiben entspricht der Verpflichtung des
Sachverständigen aus § 407a Abs. 1 ZPO. Eine solche Anzeige beendet an sich den Auftrag nicht. Es bleibt dem
Gericht überlassen, wie es weiterverfahren will. Hier ist zu beachten, dass der Antragsteller ausdrücklich von dem als
unverzichtbar bezeichneten technischen Sachverständigen S ein Gutachten zu von dem Antragsteller formulierten
Fragen verlangte. Ohne diesem Vorschlag zu folgen, wäre vom Antragsteller kein fundiertes Gutachten zu erlangen
gewesen. Faktisch mussten sich die Amtsermittlungen des Senats nunmehr völlig von der beabsichtigten
medizinischen Beweisaufnahme hin zur Aufklärung technischer Fragen verlagern. Es wurde eine neue
Tatsachengrundlage für die medizinische Beweiserhebung geschaffen. Hierfür brauchte der Senat 1 ¼ Jahre. Der
Senat wusste in dieser Zeit nicht, wie die Ermittlungen zur Schadstoffexposition ausgehen würden. Denkbar war, dass
der Sachverständige S gar keine Exposition feststellte. Deshalb ist das Vorgehen des Senats so zu betrachten, dass
er die medizinische Begutachtung zunächst abgebrochen hat.
Zwar hat der Senat den Antragsteller dann am 27. Mai 2005 gebeten, den Beweisauftrag vom 17. Februar 2004
nunmehr zu erledigen. Der Senat wollte mit dieser Formulierung lediglich an die bekannte Fragestellung vom 17.
Februar 2004 anknüpfen, das Gutachten aber nun auf der Basis der neuen Tatsachengrundlage erstattet haben.
Angesichts des Zeitablaufs und der wesentlich neuen technischen Erkenntnisse stellte sich die Aufforderung vom 27.
Mai 2005 als neuer Gutachtenauftrag dar. Die Tätigkeit des Antrag¬stellers nach dem 27. Mai 2005 ist daher nach
dem JVEG zu entschädigen. Somit sind 29 Stunden mit einem Satz von 85,00 EUR zu vergüten = 2.465,00 EUR.
Für die detaillierte Aktendurchsicht vor dem 1. Juli 2004 hat der Antragsteller 6,5 Stunden gebraucht. Hierfür ist nach
dem Recht des ZSEG ein Stundensatz von 52,00 EUR zu berücksichtigen (§§ 3 ZSEG, 25 JVEG). Die
Entschädigung des Sachverständigen hierfür beträgt also 338,00 EUR.
Berücksichtigt man die geltend gemachte Mehrwertsteuer von 16 % und das Porto, beträgt die Gesamtvergütung des
Antrag¬stellers somit 3.258,38 EUR.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG). Der Beschluss ist
unanfechtbar (§ 177 SGG).
Dr. Stoll Daumann Brandt