Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 30.06.2008

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 30.06.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Schleswig S 11 SO 228/05
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 9 B 119/08 SO PKH
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Februar 2008 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist, ob der Kläger Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat für das Klageverfahren vor
dem Sozialgericht Schleswig (S 11 SO 228/05), in dem die Beteiligten über die Höhe der dem Kläger zustehenden
Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) streiten.
Mit Bescheiden vom 26. Januar 2004 und 19. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.
Januar 2005 wurden dem Kläger Leistungen der Grundsicherung vom 1. Januar 2003 bis 31. Juli 2003 und vom 1.
November 2003 bis 30. Juni 2004 gewährt. Dabei wurde – und das ist hier allein streitig – die monatliche Leistung der
Eltern des Klägers an diesen in Höhe von 300,00 EUR als Einkommen berücksichtigt. Ab dem 1. Juli 2004 erhält der
Kläger nach Einstellung der Zahlungen durch die Eltern die Leistungen ohne diese Anrechnung.
Für die gegen die oben genannten Bescheide am 7. Januar 2005 vor dem Sozialgericht Schleswig erhobene Klage hat
der Kläger beantragt, ihm PKH zu gewähren.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2008 hat das Sozialgericht diesen Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, dass für die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben sei. Tatsächlich
zufließende Unterhaltsleistungen Angehöriger seien zu berücksichtigen. Dies gelte nur dann nicht, wenn diese unter
dem Vorbehalt erfolgt sein sollten, während der Antragsbearbeitung den Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen.
Hierfür seien jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen worden. Zwar spreche der Kläger davon, dass es
sich bei den Zahlungen um "Vorschusszahlungen" bzw. "Vorauszahlungen" handele. Substantiiert habe er diesen
Vortrag jedoch nicht. Der Kläger habe keine Vereinbarungen zwischen sich und seinen Eltern vorgelegt, wonach die
ihm zuteil gewordenen Zahlungen unter dem Vorbehalt der Leistungsgewährung durch den Beklagten stünden. Zwar
sei festzustellen, dass sein im Dezember 2002 gestellter Antrag von der Stadt I erst im Januar 2004 beschieden
worden sei. In dem dazwischen liegenden Zeitraum von 13 Monaten könnte zwar die Vermutung naheliegen, dass die
Unterhaltszahlungen der Eltern in diesem Zeitraum den Lebensunterhalt des Klägers sicherstellen sollten. Angesichts
der aber über drei Jahre zuvor geleisteten Unterhaltszahlungen der Eltern des Klägers von August 1999 bis zu dem
hier streitgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2003 seien trotz der 13 Monate währenden Antragsbearbeitung durch
den Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Vorbehaltszahlung der Eltern des Klägers ab der
Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen zu erkennen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 5. März 2008, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung
wird geltend gemacht, dass eine weitere Substantiierung nicht erfolgt sei, weil der Kläger, seine Eltern und sein
Betreuer hierzu als Zeugen gehört werden könnten. Wenn diese Beweismittel ausgeschöpft würden, werde der Beweis
vom Kläger geführt werden können. Dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinen
Eltern hätte es nicht bedurft. Dies sei in derartigen Fällen auch unüblich. "Bekanntermaßen" gelte in diesen Fällen der
Amtsermittlungsgrundsatz.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist den Beteiligten eines
sozialgerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn - neben hier nicht zweifelhaften
Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von
der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen
Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. Philippi in: Zöller, Kommentar zur ZPO, § 114, Rdnr. 19 m.w.N.). Es
ist zu berücksichtigen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz
erfordert, nicht selbst bieten, sondern lediglich zugänglich machen will. Dem genügt § 114 Satz 1 ZPO dadurch, dass
er die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erst bei sicherer, sondern bereits bei hinreichender Erfolgs¬aussicht
vorsieht. Deren Feststellung soll mithin nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der
Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses anstelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet
andererseits zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht
schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, S. 341; BSG, SozR 3-
1500, § 62 Nr. 19).
Danach hat der Kläger hier keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil es an einer hinreichenden
Erfolgsaussicht für das Klageverfahren fehlt. Dies hat das Sozialgericht zu Recht entschieden. Zur Vermeidung von
Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen
erstinstanzlichen Entscheidung Bezug.
Das Beschwerdevorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Entgegen der
Auffassung des Klägers ist es nicht ausreichend, allein Zeugen zu benennen und auf den Amtersermittlungsgrundsatz
hinzuweisen. Dies kann solange keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage begründen, wie keine konkreten
Tatsachen behauptet werden, die unter Beweis gestellt werden sollen. Erst dann kann geprüft werden, ob diese
Tatsachen entscheidungserheblich und ob geeignete Beweismittel benannt sind bzw. zur Verfügung stehen. Hält das
Gericht nach dieser Prüfung eine Beweiserhebung für notwendig, kann in der Regel eine Erfolgsaussicht nicht verneint
werden. Im Umkehrschluss hierzu kann eine Erfolgsaussicht aber nicht bejaht werden, wenn Zeugen für einen nur
allgemein umrissenen Themenkomplex benannt werden ohne eine entsprechende Behauptung, diese würden konkrete
entscheidungserhebliche Tatsachen bestätigen.
Genau das ist hier aber der Fall. Insbesondere ist vom Kläger nicht dargelegt worden, ob, und wenn ja welche
konkreten Abreden zwischen ihm, seinem Betreuer und seinen Eltern für die Zeit ab Dezember 2002 getroffen wurden
und welche Gründe hierfür maßgeblich waren. Seit August 1999 bis zur Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen
im Dezember 2002 haben die Eltern des Klägers diesen unterstützt. Ein Sozialhilfeantrag wurde in diesem Zeitraum
nicht gestellt. Das begründet zunächst die Vermutung, dass der Kläger von seinen Eltern über mehr als drei Jahre
Unterhaltsleistungen erhalten und sich hierauf eingestellt hat. Nach Dezember 2002 haben die Eltern des Klägers
unverändert weiter die gleichen Leistungen an diesen erbracht, dann jedoch – wie vom Kläger behauptet – als
"Vorschusszahlungen" bzw. "Vorauszahlungen".
Es trifft zwar zu, dass es insoweit nicht einer schriftlichen Vereinbarung bedurfte, wenngleich dies zu Beweiszwecken
wegen der langjährigen vorangegangenen Unterhaltszahlungen sicher vorteilhaft gewesen wäre. Die nicht vorhandene
Schriftform entbindet den Kläger jedoch nicht davon, den Inhalt der dann mündlichen Vereinbarung konkret
darzulegen. Das ist hier nicht geschehen.
Hinsichtlich der vom Kläger benannten Beweismittel ist anzumerken, dass der Kläger selbst im eigenen Rechtsstreit
kein Zeuge sein kann. Auch eine Parteivernehmung kennt das sozialgerichtliche Verfahren nicht, denn § 118 Abs. 1
SGG über die Regeln der Beweisaufnahme verweist nicht auf die entsprechenden Normen der ZPO (§§ 445 ff. ZPO).
Umso bedeutsamer sind seine Ausführungen in der Klage bzw. Beschwerdebegründung für den Fortgang des
Verfahrens; denn der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet nicht, dass sich ein Gericht außerhalb der vom Kläger
vorgebrachten und konkretisierten Gesichtspunkte auf die Suche nach möglichen entscheidungsbegründenden
Tatsachen begibt, jedenfalls dann nicht, wenn diese nicht offen zutage treten.
Bezüglich des als Zeugen benannten Betreuers des Klägers fehlt schon jeder Hinweis darauf, inwieweit dieser
eingebunden war und zu welcher Beweisfrage er dementsprechend gehört werden soll.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).