Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 10.02.2006

LSG Shs: schwiegersohn, grobe fahrlässigkeit, bedürftigkeit, treuhänder, rechtsschein, verwertung, einzahlung, treugeber, merkblatt, veruntreuung

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.02.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Kiel S 6 AL 154/04
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 3 AL 83/05
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen. Die
Beklagte hat der Klägerin 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie die
Erstattung von Alhi und Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die 1940 geborene, seit 2001 verwitwete Klägerin ist türkische Staatsangehörige und lebt nach eigenen Angaben seit
35 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Vom 15. September 1982 bis 30. September 1994 war sie als
Küchenhilfe beim Deutschen Roten Kreuz (Kreisverband K ) beschäftigt. Bis zum 20. November 1994 bezog sie
Krankengeld. Auf ihren Antrag vom 21. November 1994 bewilligte die Beklagte ihr antragsgemäß Arbeitslosengeld
(Alg) für eine Anspruchsdauer von 832 Tagen. Diese Leistung bezog die Klägerin mit Unterbrechungen durch
Krankengeldbezug vom 17. April 1995 bis 28. November 1995 und 19. Januar 1998 bis 15. März 1998 bis zur
Erschöpfung des Anspruchs am 26. April 1998. Vom 27. April 1998 bis 31. März 2000 erhielt die Klägerin von der
Beklagten Alhi. Seit dem 1. April 2000 bezog sie eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndungsbehörden (Gemeinsame Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt K -
Süd) wurde der Beklagten im April 2003 bekannt, dass die Klägerin am 4. Januar 1994 7.500,00 DM, am 16.
September 1994 15.000,00 DM, am 23. Januar 1995 17.000,00 DM und am 7. September 1995 61.500,00 DM,
insgesamt also 101.000,00 DM, unter ihrem Namen über die D Bank auf Konten bei der in A ansässigen türkischen
Zentralbank (T Bankasi, nachfolgend: TCMB) transferiert und dort unter ihrem Namen hochverzinslich angelegt hatte.
Diesen Geldbetrag und auch die unter ihrem Namen geführten Konten bei der TCMB hatte die Klägerin seinerzeit in
ihren Alhi-Anträgen vom 23. April 1998 und 13. März 1999 nicht angegeben. Vielmehr hatte sie dort mitgeteilt, über
kein Vermögen (Bargeld, Bankguthaben und sonstige Wertpapiere) zu verfügen, worauf ihr von der Beklagten mit
Bescheid vom 28. April 1998 ab 27. April 1998 antragsgemäß Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von
730,00 DM in Höhe von wöchentlich 296,31 DM (täglich 42,33 DM) bis 31. Dezember 1998 bewilligt worden war. Ab 1.
Januar 1999 erhielt die Klägerin Alhi in Höhe von wöchentlich 300,79 DM (täglich 42,79 DM; Bescheid vom 7. Januar
1999), vom 27. April 1999 bis 31. Dezember 1999 in Höhe von wöchentlich 297,78 DM (täglich 42,54 DM; Bescheid
vom 26. März 1999) und vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2000 in Höhe von wöchentlich 302,05 DM (täglich 43,15
DM; Bescheid vom 5. Januar 2000). Ab 27. April 1999 bezog die Klägerin Alhi auf der Grundlage eines wöchentlichen
Bemessungsentgelts von 720,00 DM. In sämtlichen Leistungsanträgen bestätigte sie mit ihrer Unterschrift, das
Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Daraufhin hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2003 an. In ihrer Stellungnahme vom 3.
Dezember 2003 zu dem Anhörungsschreiben gab die Klägerin an, dass es zwar richtig sei, dass sie im Laufe der
Jahre einen Betrag von 101.000,00 DM in die Türkei überwiesen habe. Dieses Geld habe jedoch nicht in ihrem
Eigentum gestanden, sondern ihrem "seit langen Jahren" in Deutschland selbstständig legal tätigen Schwiegersohn,
Herrn A.B. , gehört, der ihr das Geld gegeben habe, damit sie es auf ihr Konto bei der TCMB überweise. Ihr
Schwiegersohn habe das Geld am 4. Juli 2003 aufgrund der ihm erteilten Vollmacht vom Konto bei der TCMB
persönlich abgehoben; sie habe davon nichts erhalten. Auf Anforderung der Beklagten vom 6. November 2003 reichte
die Klägerin am 3. Dezember 2003 eine Kontenübersicht über die unter ihrem Namen geführten Konten bei der TCMB
für die Zeit vom 15. Juli 1994 bis 25. Oktober 2001 ein. Danach belief sich das Geldvermögen auf diesen Konten
unter der Spalte "Einzahlung" am 7. September 1997 auf 72.447,00 DM und am 25. Oktober 1999 auf 101.215.25 DM.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 146 bis 147 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Ferner bat die
Beklagte am 17. Dezember 2003 und 23. Januar 2004 um die Vorlage einer Bescheinigung der TCMB, dass nur der
vermeintliche Eigentümer und nicht die Klägerin über das Vermögen habe verfügen können.
Nachdem die Klägerin auf diese Schreiben nicht reagierte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2004 ihre
Entscheidung über die Bewilligung von Alhi vom 27. April 1998 bis 31. März 2000 wegen fehlender Bedürftigkeit auf
und forderte von der Klägerin überzahlte Alhi in Höhe von 15.361,15 EUR und Krankenversicherungsbeiträge in Höhe
von 4.173,71 EUR sowie Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 507,85 EUR, insgesamt also 20.042,71 EUR
zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 20. März 2004 Widerspruch und verwies zur Begründung im
Wesentlichen auf ihre Stellungnahme im Anhörungsverfahren. Ergänzend trug sie zur Begründung vor: Ein
Arbeitsloser, der sein Vermögen mit dem Vermögen Dritter vermische mit der Folge, dass er keinen Überblick über
seine Vermögensverhältnisse habe, könne sich nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-
Pfalz vom 25. März 2003 (L 1 AL 62/01) bei einer Rückforderung von Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit nur dann
nicht auf Vertrauensschutz berufe, wenn die Vermengung zur Verschleierung der wahren Vermögensverhältnisse
wenigstens grob fahrlässig vorgenommen worden sei. Sei das gemeinsame Wirtschaften mit der Familie dagegen
selbstverständlich, könne sich ein Alhi-Bezieher auf Vertrauensschutz berufen, weil er lediglich leicht fahrlässig nicht
erkannt habe, dass das Guthaben hätte angegeben werden müssen. Dieser Fall sei auf sie übertragbar. Sie sei
türkische Staatsangehörige und das gemeinsame Wirtschaften mit der Familie sei üblich und selbstverständlich.
Darüber hinaus sei sie der deutschen Sprache nicht mächtig, so dass ihr in keiner Weise bewusst gewesen sei, dass
die Vermischung ihres Geldes mit demjenigen ihres Schwiegersohnes ihr vorgeworfen werden könne. Unter türkischen
Mitbürgern sei es alltäglich, dass Familienangehörigen das eigene Konto für Transaktionen zur Verfügung gestellt
werde. Auch unter Berücksichtigung der untergeordneten Rolle, die Frauen in der türkischen Gesellschaft einnähmen,
habe sie sich dem Wunsch des Schwiegersohnes beugen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung
aus: Die Klägerin sei ab 27. April 1998 unter Berücksichtigung ihres Vermögens in Höhe von 101.000,00 DM nicht
bedürftig im Sinne des § 193 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gewesen und habe keinen Leistungsanspruch
gehabt. Nach Abzug eines Freibetrages in Höhe von jeweils 8.000,00 DM für die Klägerin und ihren Ehegatten
verbleibe ein Betrag in Höhe von 85.000,00 DM, der verwertbar und dessen Verwertung auch zumutbar sei. Dieser
Betrag führe unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts von 730,00 DM wöchentlich nach § 9
Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) zu einem Zeitraum von 116 vollen Wochen der Nichtbedürftigkeit und somit zu
einer Zeitspanne, die über die hier strittige Zeit hinausgehe. Der Hinweis der Klägerin, das Vermögen treuhänderisch
für ihren Schwiegersohn verwaltet zu haben, sei rechtlich ohne Bedeutung, da die behauptete Treuhand nicht
offengelegt worden und das Konto damit als reines Privatkonto zu behandeln sei. Der durch die verdeckte Treuhand
erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft führe zu einer Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen der
Bedürftigkeitsprüfung auch wenn die Klägerin damit ggf. wirtschaftlich außerstande gesetzt werde, den Anspruch des
Treugebers nach § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu befriedigen. Es entspreche der Rechtssystematik ebenso
wie billiger Interessenabwägung, dass der Treugeber letztlich das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des
Herausgabeanspruchs trage, da er das verdeckte Treuhandkonto ermöglicht und hieraus auch die Vorteile gezogen
habe. Wenn die Klägerin nach Erhalt der Anhörung zu einem unrechtmäßigen Alhi-Bezug ihrem Schwiegersohn die
Vollmacht erteilt habe, die Gelder vom Konto abzuheben, so könne dies zu keiner anderen Entscheidung führen. Nach
§ 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei die Bewilligung von Alhi vom 27. April 1998 bis 31. März 2000
zurückzunehmen. Zum einen habe die Klägerin gewusst bzw. hätte bei erforderlicher Sorgfalt wissen müssen, dass
ihr Alhi-Leistungen in dieser Zeit wegen fehlender Bedürftigkeit nicht zustanden. Auf das Merkblatt für Arbeitslose
werde insoweit verwiesen. Zum anderen habe die Klägerin zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht,
indem sie in den entsprechenden Anträgen die eindeutige Frage zum Vermögen jeweils verneint habe. Die
Erstattungspflicht für die überzahlte Alhi folge aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die für den Erstattungszeitraum gezahlten
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge habe die Klägerin nach § 335 SGB III zu erstatten.
Gegen diesen am 25. März 2004 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 30. März 2004 bei
dem Sozialgericht (SG) Kiel Klage erhoben. Zur Begründung hat sie über ihre Widerspruchsbegründung hinaus
vorgetragen: Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung werde der verdeckt handelnde Treuhänder gezwungen, das
Treugut zu veruntreuen. Dies könne nicht gewollt sein. Sie habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Sie lebe zwar
seit 35 Jahren in Deutschland, beherrsche aber gleichwohl die deutsche Sprache nicht. Darüber hinaus sei sie
Analphabetin. Sie könne weder türkisch lesen noch schreiben. Ihr Ehemann, der sich um sämtliche Dinge gekümmert
habe, die außerhalb des häuslichen Bereiches angefallen seien, habe 1989 einen schweren Unfall erlitten und sich bis
zu seinem Tode im Jahre 2001 in einem Pflegeheim befunden. Entsprechend ihrer Vorbildung habe sie während ihres
gesamten Erwerbslebens nur einfachste Tätigkeiten verrichtet. Sie habe in einem Altenheim als Tellerwäscherin
gearbeitet und von ihrem Einkommen in Höhe von rund 1.800,00 DM drei Kinder ernähren müssen. Es sei ihr nicht
möglich gewesen, von ihren schmalen Einkünften innerhalb von nur zwei Jahren ein Vermögen in Höhe von
101.000,00 DM anzuhäufen. Darüber hinaus sei sie selbstverständlich auch nicht in der Lage gewesen, ein Formular
für Alhi auszufüllen und den Sinn eines Merkblattes zu verstehen. Die Antragsformulare seien vielmehr von den
jeweiligen Mitarbeitern der Beklagten ausgefüllt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 25. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen
Widerspruchsbescheid bezogen.
Nach mündlicher Verhandlung vom 28. April 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die
seiner Auffassung nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides verwiesen. Ergänzend hat
es ausgeführt: Der Einwand der Klägerin, das Geldvermögen von 101.000,00 DM habe nicht ihr, sondern ihrem
Schwiegersohn gehört und sie habe diesen Betrag nur treuhänderisch über die D Bank unter ihrem Namen auf ein
Konto bei der TCMB transferiert und dort angelegt, sei bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahren gewesen. Die
Beklagte habe zu Recht ausgeführt, dass dieses Vorbringen zu keiner für die Klägerin günstigeren Bewertung der
Rechtslage führen könne. Dieses Geldguthaben sei im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-
Bedürftigkeitsprüfung allein ihr zuzurechnen. Denn die behauptete uneigennützige Treuhand hinsichtlich des
Bankguthabens sei weder bei Einzahlung noch bei der Errichtung des Kontos von der Klägerin offengelegt worden.
Selbst wenn die Klägerin im Rahmen eines Auftragsverhältnisses nach § 662 BGB Geldbeträge von ihrem
Schwiegersohn zur Verwaltung und Anlage erhalten und es sich bei dem Konto der Klägerin um ein verdecktes
Treuhandkonto gehandelt habe, sei dieses im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung als Privatkonto der Klägerin zu
behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters bestehe von vornherein den Gläubigern des
Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs. Es müsse sich derjenige,
der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt habe, hieran im Rahmen der
Alhi-Bedürftigkeitsprüfung durch die Beklagte - die sich insoweit in einer einem Gläubiger eines (verdeckten)
Treuhänders vergleichbaren Stellung befinde - festhalten lassen. Zwar werde der Treuhänder hierdurch gezwungen,
das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise
wirtschaftlich außerstande gesetzt werde, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Im Rahmen
der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung entspreche es jedoch der Rechtssystematik ebenso wie
billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667
BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und hieraus auch die Vorteile
gezogen habe. Damit fehle es an der Bedürftigkeit der Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 27. April 1998
bis 31. März 2000. Die Bewilligung von Alhi sei somit für diesen Zeitraum rechtswidrig gewesen im Sinne von § 45
Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X und mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, da die Alhi-Bewilligung auf
Angaben beruht habe, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw.
unvollständig gemacht habe. Aufgrund der eindeutigen Fragestellung in den von der Klägerin unterschriebenen Alhi-
Anträgen habe sie ohne Schwierigkeiten erkennen können, dass das Vorhandensein von Vermögen Einfluss auf den
Anspruch von Alhi habe. Auch durch die Hinweise im "Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt und inhaltliche
Kenntnisnahme die Klägerin bei ihren Alhi-Antragstellungen unterschriftlich bestätigt habe, sei sie darauf hingewiesen
worden, dass die Bewilligung von Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhänge; dort sei ausdrücklich
vermerkt, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch Vermögen berücksichtigt werde. Ferner werde in diesem
Merkblatt ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Änderungen im Vermögen das
Arbeitsamt zu benachrichtigen sei. Selbst wenn die Klägerin der Meinung gewesen sei, das Geldguthaben sei wegen
der von ihr angenommenen (verdeckten) Treuhand nicht verwertbar und ihrem Schwiegersohn zuzurechnen, habe es
doch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung entsprochen, das entsprechende Bankguthaben offen zu legen,
damit die Beklagte in eine rechtliche Bewertung über die Verwertbarkeit im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung
eintreten hätte können. Es sei nicht Sache des Arbeitslosen, diese Einschätzung selbst durchzuführen und dann
Mitteilungen in der Meinung zu unterlassen, dass diese sich ohnehin nicht auswirkten. Anders als in dem vom LSG
Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall vom 25. März 2003 (a.a.O.) sei hier das Vermögen der Klägerin mit dem ihres
Schwiegersohnes auch nicht so vermischt, dass die Klägerin keinen Überblick über ihre Vermögensverhältnisse hätte
haben können. Ganz im Gegenteil habe nach ihrem Vortrag das Geld ausschließlich ihrem Schwiegersohn gehört, so
dass von einer Vermischung wegen gemeinsamen Wirtschaftens mit der Familie nicht ausgegangen werden könne.
Soweit die Klägerin geltend mache, dass sie Analphabetin und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sei ihr
entgegenzuhalten, dass sie aber durchaus in der Lage gewesen sei, über ein deutsches Geldinstitut Transaktionen in
die Türkei vorzunehmen und von ihrem Schwiegersohn für fähig und in der Lage gehalten worden sei, in Deutschland
seine Geldgeschäfte zu händeln. Dass ihr dies möglich gewesen sei, sie dagegen Fragen im Zusammenhang mit der
Alhi-Gewährung überhaupt nicht verstanden haben wolle, sei für die Kammer nicht überzeugend. Zudem hätte die
Klägerin jederzeit die Beklagte um Erläuterung der ihr ggf. nicht verständlichen Regelungen bitten können. Einen
Antrag auszufüllen, ohne von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen oder ihn verstanden zu haben und dennoch mit
seiner Unterschrift zu versichern, dass alle gemachten Angaben zutreffend seien, erfülle gleichermaßen die
Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit. Da die Beklagte die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 27. April 1998 bis
31. März 2000 zu Recht zurückgenommen habe, sei die Klägerin zur Erstattung der überzahlten Alhi einschließlich
der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 20.042,71 EUR verpflichtet.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 1. Juli 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Juli 2005 bei
dem SG Kiel eingegangene Berufung der Klägerin. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem
Klageverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Hätte sie die Gelder, die sie treuhänderisch von ihrem Schwiegersohn
erhalten habe, für sich verbraucht, wäre dies als Unterschlagung bzw. Veruntreuung zu werten. Auch sei sie nach wie
vor der Auffassung, dass sie nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Die Tatsache, dass sie Transaktionen in die Türkei
vorgenommen habe, beweise keineswegs das Gegenteil. Sie könne nur ihren Namen schreiben; wenn andere
Schriftstücke ausgefüllt werden müssten, erledigten das ihre Kinder oder andere Verwandte für sie. Sie sei darauf
angewiesen, diesen zu vertrauen, wenn diese ihr den Inhalt eines Schriftstückes erläutern.
In der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2006 hat die Beklagte den angefochtene Bescheid vom 25. Februar
2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 insoweit aufgehoben, als damit die Alhi-
Bewilligung für mehr als 94 Wochen zurückgenommen und dementsprechend Alhi sowie Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung zurückgefordert worden sind. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis der Beklagten
angenommen.
Die Klägerin beantragt im Übrigen,
das Urteil des SG Kiel vom 28. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Sofern die Klägerin unter Bezugnahme auf ein
Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. April 2000 (B 11 AL 31/99 R) ausführe, dass ein durch Veruntreuung
erlangtes Vermögen nicht im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden dürfe, sei anzumerken, dass
vorliegend keine Veruntreuung fremder Mittel vorgelegen habe. Hier habe vielmehr die Klägerin selbst Geldbeträge,
deren Herkunft und Zweckbestimmung nicht klar und hier auch nicht von Bedeutung seien, auf ein eigenes Konto bei
der TCMB eingezahlt. Dieses Konto sei nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Ein verdecktes
Treuhandkonto sei im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung als reines Privatkonto der Klägerin zu behandeln.
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten
vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin
ist nicht begründet. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den angefochtene Bescheid vom 25.
Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 dahingehend aufgehoben hat, als damit
die Alhi-Bewilligung für mehr als 94 Wochen zurückgenommen und dementsprechend Alhi sowie Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert worden sind, und die Klägerin dieses Teilanerkenntnis der
Beklagten angenommen hat, ist im Berufungsverfahren nur noch streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die Alhi-
Bewilligung ab 27. April 1998 für die Dauer von 94 Wochen zurückzunehmen und die für diesen Zeitraum überzahlten
Leistungen (Alhi, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) von der Klägerin erstattet zu verlangen. Das ist nach
Auffassung des erkennenden Senats der Fall, denn der Klägerin standen für diese Zeit die Leistungen nicht zu. Die für
diesen Zeitraum erfolgte Bewilligung von Alhi mit Bescheiden vom 28. April 1998, 7. Januar 1999 und 26. März 1999
und 5. Januar 2000 war von Anfang an wegen fehlender Bedürftigkeit der Klägerin nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. §
193 Abs. 2 SGB III in ihren hier jeweils maßgeblichen Fassungen der Jahre 1998 bis 2000 (a.F.) rechtswidrig und
durfte von der Beklagten aus diesem Grunde nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III
rückwirkend zurückgenommen werden.
Maßgeblich für den Anspruch auf Alhi sind die während des Rücknahmezeitraums geltenden Vorschriften des SGB III
und der AlhiV. Nach § 190 Abs. 1 SGB III a.F. haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer u.a. nur dann, wenn sie
bedürftig sind (Nr. 5). Nach § 193 Abs. 2 SGB III a.F. ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1
Nr. 5 SGB III a.F., solange (u.a.) mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Näheres zur Berücksichtigung von Vermögen
regeln die §§ 6 bis 9 AlhiV vom 7. August 1974 in der hier noch maßgeblichen bis 31. Dezember 2001 geltenden
Fassung (nachfolgend: AlhiV 1974). Danach ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung (nach Maßgabe des § 6 Abs. 3
AlhiV 1974) zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8000,00 DM
übersteigt (§ 6 Abs. 1 AlhiV 1974). Verwertbar ist Vermögen insbesondere, soweit seine Gegenstände verbraucht,
übertragen oder belastet werden können (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 1974). Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber
des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs.
2 Satz 2 AlhiV 1974). Bedürftigkeit besteht nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu
berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet (§ 9 AlhiV 1974).
Die Klägerin war danach ab dem 27. April 1998 für die Dauer von 94 Wochen nicht bedürftig, da sie über verwertbares
Vermögen verfügte. Das auf den Konten der Klägerin bei der TCMB befindliche Geldguthaben ist im Sinne des § 6
Abs. 2 AlhiV 1974 verwertbares Vermögen. Dass die Verwertung aus einem der in § 6 Abs. 3 AlhiV 1974 genannten
Gründe unzumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich; die Klägerin hat das auch nicht behauptet. Sie meint
indessen, die Beklagte hätte dieses Geldguthaben (bzw. die entsprechenden Auszahlungsansprüche gegen die
TCMB) bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung von vornherein nicht berücksichtigen dürfen, weil es in Wahrheit nicht ihr,
sondern ihrem Schwiegersohn zugestanden habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn die umstrittenen Geldbeträge sind
durch Einzahlung auf ausschließlich unter dem Namen der Klägerin geführte Konten ihrem Vermögen hinzugefügt
worden.
Der Einwand der Klägerin, das hier streitige Geldvermögen auf den unter ihrem Namen geführten Konten bei der
TCMB sei nicht ihr zuzurechnen, sondern sie habe das Geld im Auftrag ihres Schwiegersohnes über die D Bank unter
eigenem Namen auf die Konten der TCMB transferiert und dort für ihn angelegt, kann nicht zu einer für die Klägerin
günstigeren Bewertung der Rechtslage führen. Dieses Geldguthaben ist nämlich - wie die Beklagte und das SG zu
Recht ausgeführt haben - im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung ihr zuzurechnen.
Denn die behauptete fremdnützige (Verwaltungs-) Treuhand hinsichtlich des Bankguthabens bei der TCMB ist weder
bei Einzahlung der Gelder noch bei der Errichtung der Konten von der Klägerin offengelegt worden. Vorliegend hatte
die Klägerin über die streitgegenständlichen Konten bei der TCMB die alleinige Kontoinhaberschaft. Sie hatte die
Konten auf ihren eigenen Namen ohne Zusatz eines fremden Namens errichtet. Auf ihren Namen sind die Anlagen
erfolgt, und auf sie wurden die Kontoauszüge ausgestellt. Sie hatte die alleinige Verfügungsgewalt über das auf
diesen Konten befindliche Geldguthaben. Die Inhaberschaft eines Bankkontos bestimmt sich maßgeblich nach dem
erkennbaren Willen desjenigen, der das Konto einrichtet (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [BGH], z.
B. Urteil vom 18. Oktober 1994, XI ZR 237/93, BGHZ 127, 229, 231; Urteil vom 2. Februar 1994, IV ZR 51/93, NJW
1994, 931). Aus wessen Mitteln, die eingezahlten Gelder stammen, ist demgegenüber unerheblich. Kontoinhaber und
damit Gläubiger des Bankguthabens wird demnach, wer bei der Kontoeinrichtung der Bank gegenüber als
Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird. Sein dabei nach außen für den Rechtsverkehr nicht erkennbar
hervortretender innerer Wille ist rechtlich unerheblich. Insbesondere genügt es nicht, wenn er lediglich den inneren
Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hatte, dies aber nicht erkennbar nach außen zum Ausdruck gebracht hat.
Ein solches verdecktes Treuhandkonto ist deshalb als reines Privatkonto des gegenüber der Bank auftretenden
Kontoinhabers zu behandeln (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2004, L 5 AL 834/04, veröffentlicht in
juris; LSG Saarland, Urteil vom 4. November 2003, L 6 AL 13/01, veröffentlicht in juris; LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 16. Januar 2002, L 12 AL 40/01, veröffentlicht in juris; LSG Hessen, Urteil vom 9. Mai 2001, L 6 AL 432/00,
veröffentlicht in juris). Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind -
dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank
(BGH, Urteil vom 2. Februar 1994, a.a.O.). Der Kontoinhaber verfügt damit über Kapitalvermögen. Die Behauptung der
Klägerin, dass die auf ihre Konten bei der TCMB eingezahlten Gelder angeblich von ihrem Schwiegersohn stammten,
ist insoweit unbeachtlich. Zivilrechtlich war sie die Inhaberin der Konten bei der TCMB und damit Gläubigerin der
entsprechenden Auszahlungsforderungen.
Die Klägerin vermag dieser rechtlichen Zuordnung nicht erfolgreich entgegenzuhalten, dass das Geld nicht nur von
ihrem Schwiegersohn gestammt habe, sondern auch später an diesen zurückgeflossen sei, und dass es nicht für sie
bestimmt gewesen, sondern nur von ihr verwahrt worden sei. Sie beruft sich damit auf das Vorliegen eines -
zivilrechtlich zulässigen und in verschiedenen Formen möglichen (vgl. Bassenge in Palandt, Bürgerliches
Gesetzbuch, 65. Aufl., § 903 Rz. 33 ff.) Treuhandverhältnisses, das sie allerdings gegenüber der Bank nicht
offengelegt hat.
Bei der arbeitsförderungsrechtlichen Beurteilung dieses Vorbringens der Klägerin kommt es nach Ansicht des Senats
nicht ausschlaggebend auf Einzelheiten der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum insolvenzrechtlichen
Aussonderungsrecht (§ 47 Insolvenzordnung) oder zur Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 Zivilprozessordnung
[ZPO]) des Treugebers, der Vollstreckungszugriffe auf ein Treuhandkonto abwehren will, an. Ob und inwieweit die
Zivilgerichte Drittwiderspruchsklagen in solchen Fällen ablehnen, insbesondere, wenn für einen Dritten eingezogene
oder verwahrte Gelder nicht auf einem offenen Treuhandkonto verwahrt werden, mag deshalb dahinstehen. Selbst
wenn die Klägerin im Rahmen eines Auftragsverhältnisses nach § 662 BGB Geldbeträge von ihrem Schwiegersohn
zur Verwaltung und Anlage erhalten und es sich bei den hier maßgeblichen Konten um verdeckte Treuhandkonten
gehandelt haben sollte, sind diese im Rahmen der von der Beklagten durchzuführenden Alhi-Bedürftigkeitsprüfung als
Privatkonten der gegenüber der Bank als Kontoinhaberin auftretenden Klägerin zu behandeln.
Etwas anders ergibt sich im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des
BGH, nach der im Einzelfall die Publizität des Treuhandkontos für das Widerspruchsrecht des Treugebers im Rahmen
der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder nicht
zwingend erforderlich ist (Urteil vom 1. Juli 1993, IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622; Urteil vom 8. Februar 1996, IX ZR
151/96, NJW 1996, 1534). Zur Begründung hat der BGH darauf verwiesen, dass die Rechtsordnung - wie etwa die
Zulässigkeit einer stillen Forderungsabtretung zeige - generell nicht verlange, dass die Vermögensverhältnisse des
Schuldners für seine Gläubiger ohne Weiteres durchschaubar sein müssten. Auf die Offenkundigkeit des
Treuhandkontos käme es für die Feststellung eines Widerspruchsrechts nach § 771 Abs. 1 ZPO somit nicht zwingend
an. Allerdings besteht ein Widerspruchsrecht des Treugebers dann nicht, wenn der Treuhänder auf dem betreffenden
Treuhandkonto nicht allein nur Fremdgelder, sondern auch Eigenmittel verwahrt (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996,
a.a.O.; LSG Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2003, L 10 AL 4/04, veröffentlicht in juris). Sofern die Klägerin mit ihrem
Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren unter Hinweis auf die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 25.
März 2003 (a.a.O., veröffentlicht in juris) eine Vermischung ihres Vermögens mit dem Vermögen ihres
Schwiegersohnes auf den streitgegenständlichen Konten bei der TCMB angedeutet hat, stünde ihrem Schwiegersohn
als angeblichem Treugeber hiernach ohnehin kein Widerspruchsrecht nach § 771 Abs. 1 ZPO zu.
Unabhängig von dem Vorstehenden ist vorliegend nach Auffassung des Senats jedoch entscheidend, dass eine
etwaige (echte) Treuhand die alleinige Kontoinhaberschaft und damit die Gläubigerstellung der Klägerin gegenüber der
TCMB in Bezug auf das dortige Bankguthaben nicht in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994, a.a.O.,
m.w.N.). Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses könnte aber in anderer Hinsicht von Bedeutung sein: Zum
einen insoweit, als mit ihr gegebenenfalls eine stille und antizipierte, d.h. vor Entstehen der Auszahlungsforderung
gegen die Bank vereinbarte Abtretung derselben vom Treuhänder an den Treugeber verbunden ist (vgl. § 398 BGB),
gegen die lediglich die Bank nach § 407 BGB geschützt ist, indem sie weiterhin mit befreiender Wirkung an den alten
Gläubiger leisten kann; zum anderen jedenfalls deshalb, weil aufgrund der Treuhandvereinbarung ein
Rückübertragungsanspruch des Treugebers bestehen würde.
In beider Hinsicht ist der Klägerin jedoch die Berufung auf ein angebliches verdecktes Treuhandverhältnis gegenüber
der Beklagten als Sozialleistungsträger im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung verwehrt. Denn die Situation der
Beklagten mag derjenigen eines Gläubigers des Treuhänders zwar ähnlich sein, wenn der Arbeitslose geltend macht,
ein auf seinen Namen laufendes Bankguthaben sei bei der Bedürftigkeitsprüfung deshalb nicht zu berücksichtigen,
weil es sich um ein verdecktes Treuhandkonto handele. Andererseits geht es hier um die Gewährung
bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen im Rahmen eines auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden
Sozialrechtsverhältnisses und nicht um eine bloße vollstreckungsrechtliche Rechtsbeziehung unter Privaten, weshalb
es zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht zu billigen ist, den Sozialleistungsträger in gleichem Maße wie
einen privaten Gläubiger auf die Hinnahme eines im Einzelfall undurchschaubaren Rechtsverhältnisses seines
Schuldners zu verweisen (vgl. ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.). Die Klägerin
muss sich deshalb als Inhaberin und Gläubigerin des Bankguthabens bei der TCMB an den von ihr gesetzten
Rechtsschein im Rahmen des mit der Beklagten bestehenden Sozialrechtsverhältnisses festhalten lassen. Dabei ist
nicht zuletzt auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Gewährung von bedürftigkeitsabhängigen
Sozialleistungen zwingend auf Transparenz und Offenkundigkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Antragsteller angewiesen ist, weshalb diesen vor einer etwaigen Leistungsbewilligung auch die lückenlose
Offenlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auferlegt wird. Überdies ist zu beachten, dass die
Beklagte als Träger einer Massenverwaltung in ihren eigenen Aufklärungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf
familieninterne Absprachen wie der vermeintlichen Vereinbarung einer verdeckten Treuhand zwischen
Familienangehörigen beschränkt ist und insofern notwendigerweise darauf angewiesen ist, die Ernsthaftigkeit
derartiger Vereinbarungen durch eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher
feststellen zu können. Zudem hat sich die Klägerin erst dann und auch nur gegenüber der Beklagten auf die
vermeintliche Treuhand berufen, als diese ihr die im Zuge der Steuerfahndung festgestellten Überweisungen auf die
unter ihrem Namen laufenden hochverzinslichen Devisenkonten bei der TCMB vorgehalten hat, die sie in den Alhi-
Anträgen verschwiegen hatte. Der erkennende Senat folgt deshalb in Fortführung und Bestätigung seiner bisherigen
Rechtsprechung der insoweit einhelligen Rechtsprechung anderer LSG, wonach für das Recht der
Arbeitslosenversicherung bzw. die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilligung von Alhi derjenige, der als
verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, sich daran gegenüber der Beklagten
im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen muss (z. B. Beschlüsse des erkennenden Senats vom
19. Oktober 2005, L 3 B 110/04 AL PKH, 23. März 2005, L 3 B 3/05 AL PKH, 8. Dezember 2004, L 3 B 97/04 AL
PKH, 21. Oktober 2004, L 3 B 96/04 AL PKH, 20. Oktober 2004, L 3 B 93/04 AL PKH, 16. Juli 2004, L 3 B 61/04 AL
ER, 17. Mai 2004, L 3 AL 120/03 PKH, und 19. Februar 2004, L 3 AL 105/02; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.
Februar 2005, L 1 AL 84/03, Breithaupt 2005, 677; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Saarland, Urteile vom 4.
November 2003, a.a.O., und 14. Januar 2001, L 8 AL 45/03, veröffentlicht in juris; LSG Brandenburg, Urteile vom 27.
Juni 2003, a.a.O., und 1. Oktober 2004, L 8 AL 16/02, veröffentlicht in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21.
August 2002, L 12 AL 247/01, veröffentlicht in juris, 20. März 2002, L 1 AL 85/01, veröffentlicht in juris, und 16.
Januar 2002, a.a.O.; LSG Hessen, Beschluss vom 11. August 2005, L 9 AL 234/04 ER, veröffentlicht in juris, sowie
Urteile vom 13. Juni 2005, L 7/10 AL 1217/02, veröffentlicht in juris, und 9. Mai 2001, a.a.O.; SG Aachen, Urteil vom
15. September 2005, S 9 AL 9/05, veröffentlicht in juris; SG Detmold, S 10 [16] AL 48/02, veröffentlicht in
www.sozialgerichtsbarkeit.de; ebenso für die Bedürftigkeitsprüfung im Sozialhilferecht: Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg, Urteile vom 16. Dezember 2004, 12 S 2429/04, veröffentlicht in juris, und 25. September 1985, 6 S
1078/85, FEVS 36, 384; Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2004, 8 K 1935/03, veröffentlicht in
juris, VG Berlin, Beschluss vom 22. März 2004, 8 A 628/03, veröffentlicht in juris; und für die Bedürftigkeitsprüfung im
Ausbildungsförderungsrecht: VG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 2005, 10 K 1069/04, veröffentlicht in juris; ähnlich
VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005, 11 K 7239/03, veröffentlicht in juris, und VG Aachen, Urteil vom 5. Juli
2005, 5 K 3571/04, veröffentlicht in juris). Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung
stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außerstande
gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Im Rahmen der Vermögensanrechnung
bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung entspricht es jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung,
das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber
aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und hieraus die ihm - ansonsten möglicherweise gar
nicht zustehenden - Vorteile zieht (vgl. ebenso z.B. LSG Brandenburg, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; LSG
Hessen, a.a.O.). Mithin kann bei dem zu berücksichtigenden verdeckten Treuhandvermögen kein
Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB als mit ihm in Verbindung stehende Verbindlichkeiten im Sinne
der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 2. November 2000, B 11 AL 35/00 R, SozR 3-4220 § 6 Nr. 8, und 21.
November 2002, B 11 AL 10/02 R, SozR 3-4220 § 6 Nr. 9) in Abzug gebracht werden, weil es bei wertender
Betrachtung an der wirtschaftlichen Einheitlichkeit zwischen dem zu berücksichtigenden Vermögen und den
gegenüber dem Treuhänder bestehenden Verbindlichkeiten mangelt (so LSG Hessen, Urteil vom 9. Mai 2001, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund kann ein aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses bestehender Herausgabeanspruch
nach § 667 BGB bei wertender Betrachtung aber auch keine Verfügungsbeschränkung der Klägerin im Sinne des § 6
Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974 begründen, da sie wegen der uneingeschränkten rechtlichen Verfügungsbefugnis über die
Konten bei der TCMB in der Lage war, das dortige Geldguthaben zur Behebung ihrer Bedürftigkeit einzusetzen. Im
Übrigen liefe die Anerkennung eines derartigen Herausgabeanspruchs als Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 6
Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974 darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung regelmäßig
außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer stillen
Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der
Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt,
muss der mit der Vereinbarung einer stillen Treuhand verbundene Herausgabeanspruch insoweit außer Betracht
bleiben.
Nach Maßgabe dessen sind vorliegend die behaupteten Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihrem
Schwiegersohn rechtlich ohne Bedeutung. Ob die von der Klägerin behaupteten Vereinbarungen tatsächlich
entsprechend dem Vortrag der Klägerin getroffen wurden und entsprechende Rechtswirkungen zwischen der Klägerin
und ihrem Schwiegersohn haben sollten, oder ob es sich dabei um die nachträgliche (ggf. betrügerische)
Vortäuschung eines Rechtsverhältnisses handelt, dessen alleinige Funktion darin besteht, der Klägerin Alhi trotz
Geldguthaben zu ermöglichen, kann daher offen bleiben. Es bestand deshalb auch kein Anlass, insoweit weitere
Ermittlungen anzustellen. Insbesondere bedurfte es in diesem Zusammenhang auch keiner weiteren Vertiefung der
Fragestellung, warum der nach Angaben der Klägerin seit "langen Jahren" selbstständig legal in Deutschland tätige
Schwiegersohn nicht selbst ein Konto auf seinen Namen bei der TCMB eröffnet hat, zumal er als in Deutschland
lebender Türke ebenfalls von den seinerzeit für diese Personengruppe besonders hohen Kapitalzinserträgen für
Devisenkonten bei der TCMB profitieren hätte können, und er stattdessen der nach eigenen Angaben in finanziellen
und behördlichen Dingen völlig unbedarften Klägerin in verdeckter Treuhand die Durchführung und Abwicklung
vermeintlich nur ihn betreffender Geldgeschäfte in einer dazu noch sehr beträchtlichen Höhe überlassen haben will.
Jedenfalls können diese behaupteten Vereinbarungen nicht bewirken, dass das auf den Namen der Klägerin laufende
Geldguthaben bei der TCMB in Ansehung der Bedürftigkeitsprüfung nach § 193 Abs. 2 SGB III aus ihrem Vermögen
ausscheidet.
Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat nicht darüber zu befinden, ob im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung eine
Anerkennung derartiger oder ähnlicher (Treuhand-)Vereinbarungen unter nahen Angehörigen gegebenenfalls dann
möglicherweise in Betracht gezogen werden könnte, wenn die Vereinbarung als solche und ihre tatsächliche
Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (vgl. Bundesfinanzhof
[BFH], Beschluss vom 25. Juni 2002, X B 30/01, veröffentlicht in juris, zur steuerrechtlichen Anerkennung von
Darlehensverträgen unter Angehörigen). Ein derartiger Fremdvergleich wäre auch hier zwingend erforderlich, um die
Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses durch eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung
sicher feststellen zu können. Vereinbarungen unter nahen Angehörigen dürften im Übrigen nur dann regelmäßig dem
Fremdüblichen entsprechen, wenn vorab eine schriftlich fixierte Abrede über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses
und die Art und Weise der Rückzahlung getroffen worden ist (vgl. BFH, a.a.O.). Vorliegend besteht zu näheren
Ausführungen hierzu aber schon deshalb kein Anlass, weil es an derartigen konkretisierenden Vereinbarungen
zwischen der Klägerin und ihrem Schwiegersohn fehlt. Die Klägerin kann insbesondere nicht damit gehört werden,
dass es in türkischen Familien alltäglich sei, anderen Familienmitgliedern das eigene Konto für finanzielle
Transaktionen zur Verfügung zu stellen, ohne derartige finanzielle Absprachen vorab schriftlich zu fixieren. Innerhalb
der Familie mag das bestehende Vertrauen die Beachtung ansonsten üblicher Förmlichkeiten entbehrlich erscheinen
lassen. Dies gilt aber in jedem Fall dann nicht mehr, sobald für familieninterne Abreden nach außen im allgemeinen
Rechtsverkehr Gültigkeit beansprucht wird.
Wenn die Klägerin des Weiteren sinngemäß einwendet, die Verwertung des Vermögens auf ihren Konten bei der
TCMB zu ihren Gunsten würde den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue (§ 266 Strafgesetzbuch) erfüllen, so
vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Wie oben dargelegt, gebietet die Rechtsordnung im Bereich der
Arbeitslosenversicherung und dort im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung bei verdeckten Treuhandkonten die
Berücksichtigung der dortigen unter dem Namen des Arbeitslosen angelegten Geldguthaben als verwertbares
Vermögen, so dass bereits der (objektive) Tatbestand der Untreue nicht vorliegen und es sich insoweit schon
begrifflich nicht um durch Veruntreuung erlangtes Vermögen handeln kann.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung des Vermögens nach § 9 AlhiV 1974 und damit für die Beurteilung
der Bedürftigkeit ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und auch die übrigen Voraussetzungen für den
Anspruch auf Alhi erfüllt sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2000, B 11 AL 35/00 R, SozR 3-4220 § 6 Nr. 8). Am
hiernach maßgeblichen Stichtag, dem 27. April 1998 (Beginn der Alhi-Zahlung), verfügte die Klägerin nach den
aktenkundigen Kontoauszügen auf den unter ihrem Namen bei der TCMB geführten Konten - ausgehend von den in
der aktenkundigen Kontenübersicht unter der Spalte "Einzahlung" bezifferten Geldbeträgen - über ein Vermögen in
Höhe von (mindestens) 72.447,00 DM (wobei sich der Kontenstand am 25. Oktober 1999 - also während des Alhi-
Bezuges der Klägerin - sogar auf 101.252,25 DM belief).
Ausgehend von der Summe von 72.447,00 DM verbleibt nach Abzug des Ehegattenfreibetrages von 16.000,00 DM ein
Betrag von 56.447,00 DM. Dieser Betrag ist nach § 9 AlhiV 1974 durch das der Alhi zu Grunde zu legende
wöchentliche Bemessungsentgelt von 730,00 DM zu teilen, so dass sich beginnend mit dem 27. April 1998 ein
Zeitraum von vollen 77 Wochen der Nichtbedürftigkeit der Klägerin ergibt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG darf das Vermögen des Arbeitslosen bzw. der Klägerin, das in der
Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt worden und nach Ablauf der nach § 9 AlhiV 1974 errechneten Dauer
fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden war, nicht erneut von der Beklagten berücksichtigt werden (z.B. BSG, Urteil
vom 9. August 2001, B 11 AL 11/04 R, SozR 4-4300 § 193 Nr. 2; Urteil vom 19. Dezember 2001, B 11 AL 49/01 R,
veröffentlicht in juris). Nach diesen Maßstäben war ausgehend von dem am 25. Oktober 1999 auf den Konten bei der
TCMB vorhandenen Geldvermögen von 101.215,25 DM nur noch das nach Ablauf der nach § 9 AlhiV 1974 auf die
Summe von 72.447,00 DM errechneten Frist vorhandene (Rest-)Vermögen der Klägerin in Höhe von 28.768,25 DM bei
der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Nach Abzug des Ehegattenfreibetrages von 16.000,00 DM ergibt sich
ein Betrag von 12.768,25 DM. Dieser Betrag ist nach § 9 AlhiV 1974 durch das der Alhi zu Grunde zu legende
wöchentliche Bemessungsentgelt von 720,00 DM zu teilen, so dass sich ein weiterer Zeitraum von 17 vollen Wochen
der Nichtbedürftigkeit der Klägerin ergibt.
Die Bewilligung von Alhi war somit für die Zeit ab dem 27. April 1998 für die Dauer von 94 Wochen (77 + 17 Wochen)
wegen fehlender Bedürftigkeit der Klägerin von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X. Die Bewilligung war
daher gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III für diesen Zeitraum mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen, da die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen war, wie bereits das SG
zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Auf die dortigen Ausführungen wird nach § 153 Abs. 2
SGG Bezug genommen. Die falschen Angaben in den Alhi-Anträgen vom 23. April 1998 und 13. März 1999 beruhen
zumindest auf grober Fahrlässigkeit der Klägerin. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab
anzulegen. Grobe Fahrlässigkeit ist demnach immer dann zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, ganz
nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem
einleuchten musste. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen
Fähigkeiten des Betroffenen, d.h. seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten
(ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45
m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Klägerin grob fahrlässig gehandelt. Wenn diese der
deutschen Sprache und Schrift nicht mächtig gewesen sein sollte, hätte sie sich insoweit mit Hilfe eines
Dolmetschers oder aber durch entsprechende Nachfragen bei der Beklagten kundig machen können und müssen.
Keinesfalls durfte die Klägerin einfache und klargestellte Fragen wahrheitswidrig beantworten. Ein Arbeitsloser, der
bedürftigkeitsabhängige Leistungen der Beklagten für sich in Anspruch nimmt, ist gehalten, über seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Das ist Inhalt seiner
Mitwirkungsobliegenheit, über die er regelmäßig bei der Beantragung von Leistungen durch Aushändigung des
Merkblattes für Arbeitslose informiert wird. So war es auch im Falle der Klägerin. Erheblich für den Anspruch auf Alhi
ist bereits die Existenz eines auf den Namen des Leistungsempfängers lautenden Kontos, da es typischerweise auf
das Vorhandensein von Vermögen schließen lässt. Hiernach wird im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch
ausdrücklich gefragt. Auf die Richtigkeit ihrer eigenen - zumindest behaupteten - rechtlichen Beurteilung, der zufolge
die bei der TCMB unter ihrem Namen geführten Vermögensbeträge ihr nicht zuzurechnen seien, durfte die Klägerin
sich nicht verlassen. Es wird einem Alhi-Antragsteller zugemutet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
insgesamt zu offenbaren, gerade um die Gewährung von Leistungen an Nichtberechtigte zu vermeiden. Die Klägerin
wäre daher verpflichtet gewesen, durch Angabe des entsprechenden Bankguthabens der Beklagten die rechtliche
Bewertung der entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermöglichen. Es ist nicht Sache des Arbeitslosen, diese
Einschätzung selbst durchzuführen und dann Mitteilungen in der Meinung zu unterlassen, dass sich diese ohnehin
nicht auswirken. Wer solch fehlerhafte Überlegungen anstellt, ohne sich bei der Beklagten zuvor zu informieren,
handelt grob fahrlässig. Eine aufgrund Rechtsirrtums unrichtige oder unzureichende Offenlegung der
Vermögensverhältnisse geht somit zu Lasten des Alhi-Antragstellers.
Die Erstattungspflicht der Klägerin für die überzahlte Alhi ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Darüber hinaus ist sie
gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 335 Abs. 5 SGB III auch zur Erstattung der für sie erbrachten Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung in dem Maße verpflichtet, in dem die Beklagte berechtigt war, ihre
Entscheidungen, die zu dem Bezug von Alhi geführt haben, mangels Bedürftigkeit der Klägerin aufzuheben und die
überzahlte Alhi zurückzufordern. Die Beklagte wird die Höhe der von der Klägerin hiernach zu leistenden
Erstattungsbeträge in einem gesonderten Ausführungsbescheid festzusetzen haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens unter
Berücksichtigung des von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses der Beklagten.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zugelassen. Zwar war vorliegend hinsichtlich der Alhi-Bestimmungen des SGB III und der AlhiV 1974 außer Kraft
getretenes Recht anzuwenden. Die maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstufung von Treuhandvermögen
können sich aber auch unter Anwendung von § 12 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der dortigen
Bedürftigkeitsprüfung stellen.