Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 12.12.2006

LSG Shs: arbeitslosigkeit, altersrente, meldung, grobe fahrlässigkeit, unrichtige auskunft, arbeitsamt, arbeitslosenhilfe, rücknahme, bahn, die post

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.12.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Kiel S 7 RJ 221/03
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 7 R 107/05
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. Mai 2005 aufgehoben. Die Klage wird
abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Bescheides der Beklagten über die Gewährung von Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
Der 1943 geborene Kläger war zuletzt bei der Deutschen Bahn AG beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 9.
Dezember 1997 wurde das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Juli 1998 beendet. Der Vertrag sah die Gewährung einer
Überbrückungsbeihilfe durch den ehemaligen Arbeitgeber bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbezugs vor.
Mit der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag bestätigte der Kläger, dass er "durch den Arbeitgeber bezüglich
weiterer Auskünfte an die für ihn zuständige Krankenkasse und den Rentenversicherungsträger verwiesen wurde".
Am 29. Juli 1998 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von
Arbeitslosengeld. Mit der Unterschrift unter das Antragsformular bestätigte der Kläger, dass er das Merkblatt 1 für
Arbeitslose "Dienste und Leistungen" erhalten und seinen Inhalt zur Kenntnis genommen habe. Dieses Merkblatt
(Stand 1998) enthält im Kapitel 5 (Die Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung) u. a. folgende
Ausführungen:
"Keine Anrechnungszeiten entstehen insbesondere, wenn Sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen. Ob
die Voraussetzungen für Anrechnungszeiten bei der Rentenversicherung erfüllt sind, kann das Arbeitsamt nicht
beurteilen. Im Zweifel wenden Sie sich daher bitte wegen näherer Einzelheiten an Ihren Rentenversicherungsträger
oder eine örtliche Auskunfts- und Beratungsstelle für Rentenangelegenheiten. [ ] Die Beratung sollten Sie auch dann
in Anspruch nehmen, wenn Sie beabsichtigen, in absehbarer Zeit Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu
beantragen (z. B. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit)[ ]. Arbeitslose, die weder Arbeitslosengeld noch
Arbeitslosenhilfe beziehen, müssen regelmäßig, d. h. alle drei Monate, ihr Vermittlungsgesuch erneuern. Ohne
rechtzeitige Erneuerung des Vermittlungsgesuchs kann eine fortbestehende Arbeitslosigkeit rentenrechtlich nicht
berücksichtigt werden. "
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1998 lehnte die Beigeladene (damals unter der Bezeichnung Bundesanstalt für Arbeit)
den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Zeit bis einschließlich 15. Februar 1999 im Hinblick auf den
Eintritt einer Sperrzeit sowie das Ruhen des Anspruchs wegen einer an den Kläger gezahlten Abfindung des
Arbeitgebers ab. Am Ende des Bescheides finden sich unter der Überschrift "Wichtiger Hinweis" u.a. folgende
Ausführungen: "[ ] Denken Sie bitte daran, dass Ihr Arbeitsamt unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten der
Arbeitslosigkeit ohne den Bezug von SGB III-Leistungen - die rentenrechtlich als Anrechnungszeiten berücksichtigt
werden können - an Ihren Rentenversicherungsträger meldet. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Sie ein
Vermittlungsgesuch abgeben bzw. abgegeben haben, es jeweils in Abständen von drei Monaten persönlich, schriftlich
oder telefonisch erneuern und alle Bemühungen des Arbeitsamtes zu Ihrer beruflichen Wiedereingliederung
unterstützen. Im Übrigen kann z. B. auch der Anspruch auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine
Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit davon abhängen, dass bestimmte Zeiten der
Arbeitslosigkeit zurückgelegt wurden (s. auch ‚Merkblatt für Arbeitslose’)."
Für die Zeit ab dem 16. Februar 1999 bis zum 24. Dezember 2000 gewährte die Beigeladene dem Kläger
Arbeitslosengeld. In dieser Zeit meldete sich der Kläger regelmäßig bei der Beigeladenen. Die zunächst letzte
Meldung erfolgte am 20. Dezember 2000 im Zusammenhang mit der Beantragung von Arbeitslosenhilfe. Mit seiner
Unterschrift unter das Antragsformular bestätigte der Kläger erneut, das Merkblatt 1 für Arbeitslose zur Kenntnis
genommen zu haben. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2000 lehnte die Beigeladene diesen Antrag des Klägers auf
Gewährung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Dieser Bescheid enthielt wieder unter der
Überschrift "Wichtiger Hinweis" die bereits oben wiedergegebenen Ausführungen zur Erforderlichkeit der Erneuerung
des Vermittlungsgesuchs in Abständen von drei Monaten. Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Rente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit wurde außerdem ausdrücklich auf den Abschnitt 5 des Merkblatts für
Arbeitslose hingewiesen.
Auf den Antrag des Klägers vom 16. April 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16. Mai 2003
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab dem 1. August 2003.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2003 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom
16. Mai 2003 über die Bewilligung der Altersrente an und führte u. a. aus, dass nach Rücksprache mit dem
zuständigen Arbeitsamt seit dem 24. März 2001 keine Meldung erfolgt sei und dass deshalb die gesetzlichen
Voraussetzungen für die bewilligte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nicht vorlägen. Am 16.
Juni 2003 meldete sich der Kläger unter Hinweis auf die beabsichtigte Entziehung der Rente bei der Agentur für Arbeit
arbeitsuchend. Nach Eingang einer Stellungnahme des Klägers nahm die Beklagte die Bewilligung der Altersrente mit
Bescheid vom 7. Juli 2003 zurück und führte zur Begründung u. a. aus, dass der Bescheid vom 16. Mai 2003 von
Anfang an rechtswidrig gewesen sei, weil die Voraussetzungen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht erfüllt
seien. Vertrauensschutz sei nicht gegeben, da Bösgläubigkeit vorliege. Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit gekannt
oder kennen müssen, und er hätte wissen können, dass eine Meldung beim Arbeitsamt auch ohne Leistungsbezug
erforderlich sei. Aus diesem Grund sei das Ermessen auf Null reduziert.
Zur Begründung des dagegen am 18. Juli 2003 eingelegten Widerspruchs berief sich der Kläger auf Vertrauensschutz
und machte geltend, er sei von der Beigeladenen falsch beraten worden. Der zuständige Arbeitsvermittler des
Arbeitsamtes Kiel habe ihm mitgeteilt, er solle sich nicht mehr arbeitslos melden, nachdem er ab April 2001 keine
Leistungen mehr beanspruche. Der Name des Mitarbeiters sei ihm nicht mehr präsent. Als Zeugin stehe seine
Ehefrau zur Verfügung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und
führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 16. Mai 2003 über die Gewährung von
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit rechtswidrig gewesen sei. Die Voraussetzung, nach der der Kläger nach
Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Mo¬naten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen sein müsse,
sei nicht erfüllt. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsaktes gekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Selbst wenn er durch Mitarbeiter
des Arbeitsamtes unrichtig beraten worden wäre, hätte ihm der Widerspruch zu dem ihm ausgehändigten Merkblatt
auffallen müssen, und die Sorgfaltspflicht hätte es erfordert, dass er sich beim Rentenversicherungsträger über die
Sachlage informiert. Auch lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X, wonach das Vertrauen in der
Regel schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat, nicht vor. Denn Zahlungen seien
bisher nicht geleistet worden. Darüber hinaus überwiege das öffentliche Interesse an der Rücknahme. Die "ebenfalls
erforderliche Ermessensausübung" führe zu demselben Ergebnis. Rentenzahlungen seien bisher nicht geleistet
worden, und es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Hinblick auf die Bewilligung der Rente
Vermögensdispositionen getroffen habe. Die geringe zeitliche Dauer zwischen dem Ergehen des
Bewilligungsbescheides und der Anhörung zur beabsichtigten Rücknahme sei in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen. Die Rücknahme des Rentenbescheides führe zu keiner Verschlechterung der bis dahin bestehenden
wirtschaftlichen Situation des Klägers, da noch keine Leistungen gewährt worden seien. Auch könnten dem Kläger im
Hinblick auf die erst für die Zukunft bewilligte Rente keine anderen Sozialleistungen entgangen sein. Die
Berücksichtigung des Gebots der Gleichbehandlung mit vergleichbaren Fällen führe zu keinem anderen Ergebnis.
Dagegen hat sich der Kläger mit der am 22. Oktober 2003 bei dem Sozialgericht Kiel erhobenen Klage gewandt und
zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er
insbesondere vorgetragen: Mit Schreiben vom 29. März 2001 habe er ein Stellenangebot der Beigeladenen abgelehnt.
Die Ablehnung des Arbeitsangebotes zu einem Zeitpunkt, zu dem eine erneute Arbeitslosmeldung für erforderlich
gehalten werde, hätte die Beigeladene zu einer Beratung und Aufklärung veranlassen müssen. Als Zeugin für die
unrichtige Beratung, die ihm im Dezember 2000 erteilt worden sei, könne er lediglich seine Ehefrau benennen; der
Name des Sachbearbeiters sei ihm nicht mehr bekannt. Es sei ihm auch nur schwer möglich, für den Zeitraum vom
24. März 2001 bis zum 1. August 2003 formale Nachweise für das Bestehen seiner Arbeitslosigkeit zu erbringen.
Darauf komme es jedoch nicht an. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung im Dezember 2000 sei entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht am 24. März 2001 erloschen. Die Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III), nach der die Arbeitslosmeldung nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten erlischt,
sei mit Wirkung zum 1. August 1999 aufgehoben worden. Deshalb könne die Wirkung seiner letzten
Arbeitslosmeldung nicht durch bloßen Zeitablauf erloschen sein.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2003
aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und unter Bezugnahme auf vorgelegte Beratungsvermerke sowie den
Inhalt der Verwaltungsakten geltend gemacht, dass der Kläger über seine Meldepflichten beim Arbeitsamt
ausreichend beraten worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Kiel am 13. Mai 2005 hat der Kläger auf Befragen angegeben,
dass er seit dem Ausscheiden bei der Deutschen Bahn AG durchgehend beschäftigungslos gewesen sei. Er sei
arbeits- und erwerbsfähig und jederzeit in der Lage gewesen, eine Tätigkeit aufzunehmen. Der Terminsbevollmächtigte
der Beklagten hat dazu erklärt, dass er diese Angaben des Klägers nicht in Zweifel ziehe.
Mit Urteil vom 13. Mai 2005 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide
aufgehoben. Die Entscheidung hat das Sozialgericht wie folgt begründet: Der Anspruch des Klägers auf Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit folge aus § 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Nach dieser Vorschrift sei - anders als nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI - die Meldung bei dem Arbeitsamt als
arbeitsuchend nicht erforderlich. Das Begriffsmerkmal der Arbeitslosigkeit werde durch § 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI
modifiziert. Danach gelte auch derjenige als arbeitslos, der während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb
der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe, weil er nicht bereit gewesen sei, jede zumutbare
Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Vorschrift
trage - ebenso wie die ähnliche Bestimmung des § 428 Abs. 1 SGB III der Erfahrung Rechnung, dass ältere
Arbeitslose in Zeiten der Massenarbeitslosigkeit kaum zu vermitteln seien und nehme ihnen den Druck, eine
Arbeitsbereitschaft gegenüber dem Arbeitsamt zum Schein bekunden zu müssen. Infolge der gesetzgeberischen
Entscheidung in § 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sei ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auch dann
gegeben, wenn an sich keine subjektive Arbeitslosigkeit bestanden habe. Es müssten lediglich die objektiven
Merkmale der Arbeitslosigkeit, nämlich die Beschäftigungslosigkeit und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gegeben
sein. Nach diesen rechtlichen Vorgaben sei der Kläger nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6
Monaten für mehr als 52 Wochen arbeitslos gewesen. An seiner Beschäftigungslosigkeit in dem genannten Zeitraum
bestünden keine Zweifel. Das habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Der Kläger habe in der
mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass er arbeitsfähig und in der Lage gewesen sei, eine zumutbare
Beschäftigung anzunehmen. Die Schilderung seiner persönlichen Situation erscheine der Kammer glaubhaft, und die
Beklagte habe auch insoweit keine Einwände erhoben. Durch Rücksendung des schriftlichen Vermittlungsangebots
der Beigeladenen vom 20. März 2001 habe er sinngemäß erklärt, nicht bereit zu sein, jede zumutbare Beschäftigung
anzunehmen. Daran habe er sich in der Folgezeit gehalten und insbesondere über die Vollendung eines Lebensalters
von 58 Jahren und 6 Monaten hinaus erkennbar festgehalten. So habe er sich nicht mehr arbeitsuchend gemeldet. Der
Umstand, dass der Kläger bereits vor Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten nicht bereit
gewesen sei, jede zumutbare Tätigkeit aufzunehmen, sei rechtlich ohne Belang. Der Wortlaut des § 237 Abs. 1 Satz 1
SGB VI biete keine Anhaltspunkte dafür, dass unmittelbar vor Vollendung des genannten Lebensalters bzw. des
maßgeblichen Zeitraums von 52 Wochen Arbeitslosigkeit sowohl im objektiven als auch im subjektiven Sinne
bestanden haben müsse. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen nach § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Er habe in
den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 237 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI die Zeit der Arbeitslosigkeit
von 52 Wochen nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten einen Verlängerungstatbestand
darstelle.
Gegen das ihr am 4. Juli 2005 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 26. Juli 2005 beim Schleswig-
Holstei¬nischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt:
Der Kläger habe sich nach dem 24. März 2001 weder beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet noch ernsthafte
und fortlaufende Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nachweisen können. Damit sei er in der Zeit nach
dem 24. März 2001 nicht als arbeitslos im Sinne des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI anzusehen. Ein Anspruch
des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sei auch nicht unter Bezugnahme auf
§ 237 Abs. 2 SGB VI zu begründen. Diese Regelung sei auf Personen zugeschnitten, die von der Möglichkeit des §
428 SGB III Gebrauch machen wollten und denen Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen gewährt werde. In
der Praxis gäben die Betroffenen eine Erklärung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ab, wonach sie sich
verpflichten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Altersrente zu beantragen, und die Bundesanstalt für Arbeit
gewähre ihnen im Gegenzug Arbeitslosengeld ohne zu verlangen, dass sie eine Beschäftigung suchen und bereit sein
müssten, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Eine entsprechende Erklärung sei von dem Kläger nicht
abgegeben worden. Allein die Rücksendung des schriftlichen Vermittlungsangebots der Agentur für Arbeit vom 20.
März 2001 mit dem Hinweis, er befinde sich im Vorruhestand der Bahn AG, entspreche nicht einer Erklärung nach §
428 SGB III. § 237 Abs. 2 SGB VI könne auch nicht entnommen werden, dass eine regelmäßige Meldung beim
Arbeitsamt nicht erforderlich sei. Zwar habe sich der Kläger ab dem 16. Juni 2003 wieder beim Arbeitsamt gemeldet.
Diese Zeit stelle jedoch keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI dar, da keine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen wurde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. Mai 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidung des Sozialgerichts und führt ergänzend aus, die Auffassung der
Beklagten, dass nach § 237 SGB VI eine Meldung beim Arbeitsamt vorausgesetzt werde, lasse sich aus dem - von §
58 SGB VI abweichenden - Wortlaut der Vorschrift gerade nicht ableiten. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in
§ 237 Abs. 2 SGB VI nicht auf § 428 SGB III verweise, sondern eine eigenständige Vorschrift mit vergleichbarem
Wortlaut geschaffen habe, folge, dass § 237 Abs. 2 SGB VI nicht nur auf den Personenkreis anzuwenden sei, der
eine Erklärung nach § 428 SGB III unterschrieben habe. Ferner macht der Kläger geltend, dass die Beklagte ihre
Beratungspflicht verletzt habe. Er habe am 24. Oktober 1997 eine Information zur Rentenhöhe erhalten. Diese
Information habe er im Hinblick auf den abzuschließenden Aufhebungsvertrag angefordert. Die Umstände des
Ausscheidens seien dabei erörtert worden. Ein Hinweis der Beklagten, dass er sich auf jeden Fall und unbedingt
unabhängig vom Leistungsbezug bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden habe, sei nicht erfolgt. Auch in der
aktuellen Broschüre der Informationsreihe Rentenversicherung Heft 17 "Arbeitslos und Rente" werde der Begriff der
Arbeitslosigkeit in seinen unterschiedlichen Ausprägungen nicht erläutert. Für den Fall, dass die Klage dennoch
abgewiesen werde, würde ein Anspruch gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber, der Deutschen Bahn AG
bestehen. Eine Beiladung der Deutschen Bahn AG sei notwendig oder jedenfalls sinnvoll. Die Sachbearbeiterin seines
ehemaligen Arbeitgebers, Frau Marlies Hamann, habe ihn auf Nachfrage dahin beraten, dass er auf das
Arbeitsangebot des Arbeitsamtes nicht zu reagieren brauche. Im Übrigen habe er auch im Widerspruchs- und
Klageverfahren immer wieder deutlich gemacht, dass er der Auffassung sei, eine Berufstätigkeit wegen der
Vorruhestandsregelung bei der Deutschen Bahn AG nicht wieder aufnehmen zu müssen. In dieser inhaltlichen
Darstellung sei eine ausreichende Erklärung gemäß § 237 Abs. 2 SGB VI zu sehen. Spätestens mit diesen
Erklärungen im Widerspruchs- und Klageverfahren seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Arbeitslosigkeit
wieder hergestellt, so dass er ein halbes Jahr nach der ersten Erklärung die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt
hätte.
Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen haben dem Senat vorgelegen.
Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf
ihren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Bewilligung von
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit aufgehoben wurde, sind nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat die Vorschriften zum Verwaltungsverfahren beachtet und insbesondere die nach § 24 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) erforderliche Anhörung durchgeführt.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide über die Rücknahme der Bewilligung von Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist § 45 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder
einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), der rechtswidrig ist,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts
vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine
Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen
kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SGB X unter näher geregelten
Voraussetzungen nicht berufen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Nr. 3 kann er sich auf Vertrauen nicht
berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte;
grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt
hat.
Der Kläger kannte die Rechtswidrigkeit des die Rente bewilligenden Bescheides der Beklagten vom 16. Mai 2003
nicht und es erscheint aus Sicht des Senats auch fraglich, ob dem Kläger grobe Fahrlässigkeit entgegengehalten
werden kann. Das kann jedoch dahin gestellt bleiben, weil die Beklagte die Bewilligung der Rente allein mit Wirkung
für die Zukunft zurückgenommen hat. Eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft kann gemäß § 45 Abs. 4 SGB X
auch vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht vorliegen.
Mit Wirkung für die Zukunft wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen, wenn die Wirkung des Rücknahmebescheides
frühestens mit dem Tag seiner Bekanntgabe einsetzt. Dabei wird auf den Ausgangsbescheid und nicht auf den
Widerspruchsbescheid abgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 9. September 1986 7 RAr 47/85 SozR 3 1300 § 48 Nr. 28;
BSG, Urteil vom 24. April 1997 13 RJ 23/96 BSGE 80, 186 = SozR 3 7140 § 1 Nr. 1). Hier ist also die Zustellung des
Bescheides vom 7. Juli 2003, die gem. § 37 Abs. 2 SGB X bei der Übermittlung durch die Post im Inland am 3. Tag
nach der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, maßgebend. Den Akten der Beklagten ist der Tag der Aufgabe des
Bescheides zur Post nicht ohne weiteres zu entnehmen. Die Angabe des Klägers in seinem Widerspruch, dass ihm
der Bescheid am 14. Juli 2003 zugegangen sei, und die Einlegung des Widerspruchs am 18. Juli 2003 lassen jedoch
den Schluss zu, dass die Bekanntgabe vor dem vorgesehenen Beginn der Rente am 1. August 2003 erfolgt sein
muss.
Die Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft steht im Ermessen der Beklagten. Die Beklagte hat die erforderliche
Ermessensentscheidung getroffen und dabei zutreffend berücksichtigt, dass sich ein Vertrauen des Klägers in die
Bewilligung in Anbetracht der Anhörung zur beabsichtigten Rücknahme bereits drei Wochen nach Zugang des
Bewilligungsbescheides kaum bilden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gerade im Hinblick auf die
Bewilligung mit Bescheid vom 16. Mai 2003 Vermögensdispositionen getroffen hat, bestehen nicht; dies ist vom
Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Dass der Kläger unabhängig von dem bewilligenden Bescheid und bereits
zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags vom 9. Dezember 1997 von einer Rentenzahlung in der Zeit
nach dem Auslaufen der Überbrückungsbeihilfe des Arbeitsgebers ausgegangen ist und sich darauf eingestellt hat,
wird vom Senat nicht in Zweifel gezogen. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es darauf jedoch nicht an, sondern
nur auf ein Vertrauen, das durch den bewilligenden Bescheid vom 16. Mai 2003 begründet worden ist.
Auch die übrigen in § 45 SGB X genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere hat die Beklagte den
Bescheid vom 16. Mai 2003 innerhalb von zwei Jahren zurückgenommen (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Ferner war der
Bescheid vom 16. Mai 2003 über die Bewilligung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters¬teilzeitarbeit
rechtswidrig. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf diese Rente, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Gemäß
§ 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) setzt ein Anspruch auf Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit voraus, dass der Versicherte bei Beginn der Rente arbeitslos ist und
nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war oder
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat. Besondere Regelungen auf die es im
vorliegenden Zusammenhang nicht ankommt - gelten für Arbeitnehmer, die die Arbeitszeit auf Grund von
Alters¬teilzeitarbeit vermindert haben (vgl. § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI). Darüber hinaus setzt der Anspruch
auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI voraus, dass
der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit hat, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des
Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten
Beschäftigung oder Tätigkeiten sind, verlängert.
Einem Anspruch des Klägers auf die genannte Rente steht entgegen, dass er die in § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
SGB VI genannte Voraussetzung nicht erfüllt. Darüber hinaus erfüllt der Kläger die in § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
genannte Voraussetzung nicht, sodass auch aus diesem Grund ein Anspruch auf die Rente nicht besteht.
Der Kläger war in der Zeit vom 24. März 2001 bis zur erneuten Meldung als arbeitsuchend am 16. Ju¬ni 2003 nicht
arbeitslos im Sinne des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI. Der Begriff der Arbeitslosigkeit wird im Recht der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht eigenständig definiert. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der ständigen
Rechtsprechung davon aus, dass dieses Tatbestandsmerkmal in Anlehnung an das Recht der
Arbeitslosenversicherung auszulegen ist. Dabei sind die Besonderheiten insbesondere des Sinnes und Zweckes der
jeweiligen rentenrechtlichen Regelung zu berücksichtigen und das im Arbeitslosenversicherungsrecht gesondert
geregelte Erfordernis einer objektiven und subjektiven Verfügbarkeit der Versicherten mit gewissen Modifikationen in
den rentenrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit einzubeziehen (BSG, Urteil vom 19. März 1997 5 RJ 78/95 - BSGE
80, 124 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 18, juris Rz. 12, m.w.N.). Nach § 118 Abs. 1 SGB III in der hier maßgebenden bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (vor der grundlegenden Umstrukturierung durch das Dritte Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 3848; im Folgenden: a.F.) ist ein
Arbeitnehmer arbeitslos, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit)
und der eine versicherungspflichtige mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht
(Beschäftigungssuche). Die Beschäftigungssuche setzt u. a. gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (a. F.) die
Verfügbarkeit und diese wiederum gemäß § 119 Abs. 2 SGB III (a. F.) die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsbereitschaft
voraus. Anders als in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI setzt § 237 SGB VI die Meldung bei einer deutschen Agentur
für Arbeit nicht notwendig voraus. Allerdings wird die erforderliche Arbeitsbereitschaft und damit die subjektive
Verfügbarkeit bei Personen, die sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet haben, in der Regel
angenommen, während bei Fehlen der Meldung als arbeitsuchend Nachweise für das Bemühen verlangt werden,
wieder als Arbeitsnehmer tätig sein zu wollen.
Der Kläger hat sich nach Zugang des angefochtenen Rücknahmebescheides am 16. Juni 2003 bei der Beigeladenen
arbeitsuchend gemeldet. Davor hat er sich zuletzt im Zusammenhang mit dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe am 21.
Dezember 2000 bei der Beigeladenen gemeldet und sich nach dem Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
zum 24. Dezember 2000 zunächst nicht mehr bei der Beigeladenen gemeldet. Da der Antrag des Klägers auf
Arbeitslosenhilfe abgelehnt worden war und der Kläger deshalb nicht im Leistungsbezug bei der Beigeladenen stand,
hat die Beigeladene die Vermittlung zutreffend gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III nach Ablauf von 3 Monaten, also
mit Ablauf des 24. März 2001 eingestellt. Entgegen der Auffassung, die der Kläger in der Klagebegründung vertreten
hat, hat die Streichung des § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III durch das 2. SGB III Än¬derungsgesetz vom 21. Juli 1999
(BGBl. I S. 1648) mit Wirkung zum 1. August 1999 keinen Einfluss auf die Dauer der Durchführung der
Arbeitsvermittlung von Personen, die wie der Kläger in dem hier maßgebenden Zeitraum keine Leistungen der Agentur
für Arbeit zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosenhilfe, u.
a.) beziehen. Mit der Streichung des § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III ist lediglich die Verpflichtung zur Erneuerung der
persönlichen Arbeitslosmeldung in Abständen von spätestens drei Monaten als Voraussetzung für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe aufgehoben worden.
Damit war der Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten am 8. Januar
2002 bis zur erneuten Meldung am 16. Juni 2003 nicht arbeitsuchend gemeldet. Der Kläger konnte für diesen Zeitraum
auch keine Bemühungen um eine erneute Beschäftigung nachweisen. Er hat sich nicht um eine Beschäftigung
bemüht, weil er davon ausgegangen war, sich "im Vorruhestand" zu befinden. Dies hat er der Beigeladenen auf das
Stellenangebot vom 20. März 2001 auch ausdrücklich so mitgeteilt. Da der Kläger in der Zeit nach Vollendung eines
Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten bis zum 16. Juni 2003 nicht arbeitslos war, hat er die in § 237 Abs. 1 Nr. 3
Buchst. a SGB V genannte Voraussetzung (Arbeitslosigkeit von insgesamt 52 Wochen nach Vollendung eines
Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten) bei Beginn der Rente am 1. August 2003 nicht erfüllt.
Auf die vom Kläger in der Berufungsbegründung aufgeworfene Frage, ob die Voraussetzungen ggf. noch im Laufe des
Klageverfahrens erfüllt wurden, würde er von vornherein nicht ankommen, wenn bei der vorliegenden reinen
Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2003
maßgeblich wäre, weil der Kläger jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch keine 52 Wochen arbeitslos war. Ob
Änderungen, die während des Klageverfahrens eingetreten sind, unberücksichtigt bleiben müssen, kann jedoch
dahingestellt bleiben, da der Kläger die Voraussetzungen nach § 237 Abs. 1 SGB VI auch zu keinem späteren
Zeitpunkt (bis zur Erfüllung der Voraussetzungen der Regelaltersrente mit Vollendung seines 65. Lebensjahres) erfüllt
hat. Der Anspruch setzt nach Nr. 4 der Vorschrift voraus, dass der Versicherte in den letzten 10 Jahren vor Beginn
der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Der Kläger hat
Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nur bis zu seinem Ausscheiden bei der Deutschen Bahn AG zum 31. Juli
1998. Zwar verlängert sich der Zeitraum von 10 Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente
aus eigener Versicherung. In Betracht käme vorliegend eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 58
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Diese setzt jedoch nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut die Meldung bei einer
deutschen Agentur für Arbeit voraus. Weil die erforderliche Meldung des Klägers in der Zeit nach dem 24. März 2001
und bis zur erneuten Arbeitsuchendmeldung am 16. Juni 2003 und damit für einen Zeitraum von mehr zwei Jahren -
nicht vorgelegen hat, kann der Kläger die in § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI genannte Voraussetzung auch in den
folgenden Jahren bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres nicht mehr erfüllen. Auf die Frage, ob die Zeit nach der
Meldung als arbeitsuchend am 16. Juni 2003 als Anrechungszeit anzusehen ist oder ob es an der in § 58 Abs. 2 SGB
VI geforderten Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit fehlt, kommt es unter diesen
Umständen nicht mehr an. Auch § 252 Abs. 8 SGB VI kommt dem Kläger nicht zugute. Die Vorschrift regelt
ausschließlich Anrechnungszeiten nach dem 30. April 2003 und setzt ebenfalls die Meldung bei einer deutschen
Agentur für Arbeit voraus.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Merkmal der subjektiven Verfügbarkeit nach § 237 Abs. 2
SGB VI entbehrlich sei. Nach dieser Vorschrift besteht Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auch für
Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung
standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen
Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Der Senat geht der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. März 2006
(B 5 RJ 27/05 R - zur Veröffentlichung für SozR 4 vorgesehen) folgend davon aus, dass bei der Auslegung der
Vorschrift der enge Zusammenhang mit § 428 SGB III zu beachten ist. § 428 SGB III regelt den Anspruch auf
Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen. Die Vorschrift galt in dem hier maßgebenden Zeitraum gemäß
§ 198 SGB III (in der hier maßgebenden Fassung vor der Aufhebung mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das
Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
entsprechend für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Ob daraus zu folgern ist, dass § 237 Abs. 2 SGB VI nur
eingreift, wenn der Versicherte Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, ist in der Rechtsprechung bisher nicht
geklärt (zu den unterschiedlichen Positionen vgl. bereits BSG, Urteil vom 19. März 1997 - 5 RJ 78/95 - BSGE 80, 124
= SozR 3-2200 § 1259 Nr. 18, m.w.N.). Diese Frage ist auch in der oben genannten Entscheidung des 5. Senats des
Bundessozialgerichts vom 21. März 2006 ausdrücklich offen gelassen worden. Auch für die vorliegende Entscheidung
kommt es darauf nicht an. Der Senat geht der vorgenannten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. März
2006 folgend - davon aus, dass § 237 Abs. 2 SGB VI jedenfalls keine umfassende Fiktion der Arbeitsbereitschaft aller
über 58-jährigen zu entnehmen ist. Die Anwendung des § 237 Abs. 2 SGB VI setzt jedenfalls voraus, dass sich der
Versicherte nach Vollendung seines 58. Lebensjahres gegenüber der Agentur für Arbeit in irgendeiner Form auf sein
Recht berufen hat, seine Arbeitsbereitschaft einzuschränken und dennoch weiterhin zum Kreis der Arbeitslosen zu
zählen. An einer solchen Erklärung des Klägers fehlt es hier. Entgegen der Auffassung des Klägers kann sein
Antwortschreiben auf das Stellenangebot der Beklagten vom 20. März 2001 ("Ich habe mich nicht vorgestellt, weil ich
mich im Vorruhestand der Bahn AG befinde!") nicht als eine solche Erklärung angesehen werden. Dagegen spricht
bereits die Tatsache, dass der Kläger das Schreiben vor Vollendung seines 58. Lebensjahres formuliert hat. Unter
diesen Umständen liegt ein Zusammenhang mit der den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach
Vollendung des 58. Lebensjahres betreffenden Vorschrift des § 428 SGB III fern. Außerdem kann dem Schreiben
nicht entnommen werden, dass sich der Kläger auf sein Recht berufen wollte, trotz der Einschränkung der
Arbeitsbereitschaft weiterhin zum Kreis der Arbeitslosen zu zählen. Vielmehr konnte die Agentur für Arbeit als
Empfängerin das Schreiben nur so verstehen, dass der Kläger sich völlig vom Erwerbsleben zurückziehen wollte.
Gerade auf Versicherte, die sich völlig vom Erwerbsleben zurückgezogen haben, kann § 237 Abs. 2 SGB VI jedoch
keine Anwendung finden (BSG, Urteil vom 21. März 2006, a.a.O., juris Rz. 25).
Soweit der Kläger geltend macht, dass Erklärungen, die er im Widerspruchsverfahren oder im Klageverfahren
abgegeben hat, dahin zu verstehen seien, dass er sich auf sein Recht beruft, weiterhin zum Kreis der Arbeitslosen zu
zählen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Erklärungen gegenüber der Agentur für Arbeit abzugeben gewesen
wären. Die Bundesagentur für Arbeit ist erst mit Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 1. Juni 2004 beigeladen
worden. Im übrigen hat sich der Kläger bereits nach Erhalt des Anhörungsschreibens am 16. Juni 2003 ausdrücklich
bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet. Daher kommt es nicht darauf an, ob auch das
Vorbringen des Klägers im Widerspruchs- oder im Klageverfahren als Meldung gegenüber der Beigeladenen oder als
eine Erklärung im Sinne des § 428 SGB III interpretiert werden kann. Der Kläger konnte die in § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB
VI genannten Voraussetzungen – wie oben dargelegt – durch die Meldung bei der Beigeladenen am 16. Juni 2003
nicht mehr erfüllen. Das gilt daher erst recht für Erklärungen des Klägers, die nach diesem Zeitpunkt abgegeben
worden sind. Eine Erklärung nach § 428 SGB III kann ebenso wie eine Meldung als arbeitsuchend auch nicht mit
Wirkung für die Vergangenheit abgegeben werden, weil sich ein Arbeitnehmer nicht rückwirkend
Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen kann.
Der Kläger hat auch unter Anwendung des in der Rechtsprechung entwickelten Instituts des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Der
Kläger hat durch seine Unterschrift sowohl unter den im Juli 1998 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld als auch
unter den im Dezember 2000 gestellten Antrag auf Arbeitslosenhilfe bestätigt, dass er das Merkblatt 1 für Arbeitslose
erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Mit diesem Merkblatt ist der Kläger zutreffend darüber informiert worden,
dass Arbeitslose, die weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe beziehen, ihr Vermittlungsgesuch regelmäßig alle
drei Monate erneuern müssen, um mögliche Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden. Mit den
Bescheiden der Beigeladenen vom 8. Oktober 1998 und vom 27. September 2000 ist der Kläger noch einmal
ausdrücklich auf den entsprechenden Abschnitt des Merkblatts, insbesondere im Zusammenhang mit einem
zukünftigen Anspruch auf Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, hingewiesen worden. Soweit der
Kläger geltend macht, mündlich eine unrichtige Auskunft erhalten zu haben, hat er sich ausdrücklich nur auf das
Zeugnis seiner Ehefrau bezogen, die bei dem Gespräch nach seinen Angaben nicht selbst anwesend war, sondern nur
berichten kann, was er – der Kläger – ihr zum Inhalt des Gesprächs gesagt hat. Der Name des Mitarbeiters der
Beigeladenen, der die unrichtige Auskunft erteilt haben soll, ist dem Kläger nicht mehr bekannt. Die Ehefrau des
Klägers könnte danach allenfalls bezeugen, wie der Kläger den Mitarbeiter der Agentur für Arbeit verstanden hat.
Darauf kommt es jedoch nicht an. Auch wenn der Senat zugunsten des Klägers annimmt, dass er den Mitarbeiter der
Agentur für Arbeit in der von ihm mitgeteilten Weise verstanden hat, wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der
Kläger eine zutreffende Information des Mitarbeiters der Agentur für Arbeit nicht richtig verstanden hat. Anhaltspunkte
dafür, dass die Beklagte als Träger der Rentenversicherung den Kläger unzutreffend beraten hätte, sind nicht
ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, durch seinen ehemaligen Arbeitgeber, die Deutsche Bahn AG,
unzutreffend beraten worden zu sein, kann dies bereits deshalb keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
begründen, weil der ehemalige Arbeitgeber kein Sozialleistungsträger ist.
Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen kann der Nachteil, den der Kläger erlitten hat, bereits deshalb nicht im
Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs korrigiert werden, weil dieser Herstellungsanspruch auf die
Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet ist, die eingetreten wäre, wenn der
Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der
Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich
zulässig ist. Voraussetzung ist also, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen
Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung und damit durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und
rechtmäßige Amtshandlung ausgeglichen werden kann. Daran fehlt es u. a. bei der fehlenden Meldung als
Arbeitssuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit (BSG, Urteil vom 11. März 2004 B 13 RJ 16/03 R - BSGE
92, 241 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 3, m. w. N.).
Die Anregung des Klägers, seinen ehemaligen Arbeitgeber zum Verfahren beizuladen, hat der Senat nicht
aufgegriffen. Ein Fall der notwendigen Beiladung i. S. d. § 75 Abs. 2 SGG liegt ersichtlich nicht vor. Weil es auf die
Frage, ob der ehemalige Arbeitgeber dem Kläger unrichtige Auskünfte erteilt hat, im vorliegenden Verfahren nicht
ankommt und Interessen des ehemaligen Arbeitgebers durch die Entscheidung allenfalls mittelbar berührt werden, hat
der Senat die Beiladung auch nicht als zweckmäßig angesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 SGG liegen nicht vor.