Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 12.01.2007

LSG Shs: ablauf der frist, kirchensteuer, juristische person, krankenversicherung, zustellung, zahl, verfahrensmangel, beschwerdeschrift, rechtsberatung, landwirtschaft

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.01.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Itzehoe S 3 AL 67/06
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 3 AL 67/06
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 18. Juli 2006 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zuste¬henden Arbeitslosengeldes (Alg).
Der 1945 geborene Kläger war vom 1. November 1974 bis 31. Oktober 2004 zuletzt als Bezirksleiter im Außendienst
bei der Firma H GmbH (M ) versi¬cherungspflichtig beschäftigt. Am 31. August 2004 meldete er sich mit Wirkung
vom 1. November 2004 bei der Beklagten ar¬beitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte
dem Kläger mit Bescheiden vom 21. September 2004 und 19. Oktober 2004 antragsgemäß Alg nach einem
wöchentlichen Be¬messungsentgelt von 1.065,00 EUR unter Zuordnung zur Leis¬tungsgruppe C in Höhe von
wöchentlich 402,22 EUR (täglich 57,46 EUR). Bei der Bemessung des Leistungsentgelts berück¬sichtigte sie die
Kirchensteuer, obwohl der Kläger nicht Mit¬glied einer Kirchengemeinde und nicht kirchensteuer¬pflichtig ist. Die
Berücksichtigung der Kirchensteuer als ge¬wöhnlich an¬fallender Entgeltabzug betrug unter Zugrundelegung des
wö¬chentlichen Bemessungsentgelts von 1.065,00 EUR für den Kläger wöchentlich 13,47 EUR. Ferner
berücksichtigte die Beklagte bei der Bestimmung des Leistungsentgelts als gewöhnlich anfallende Ent¬geltabzüge
Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von wö¬chentlich 58,10 EUR und Pflegeversicherung in Höhe von
wö¬chentlich 6,92 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger am 20. Oktober 2004 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Er sei schon vor Jahren
aus der kirchensteuerpflichtigen Kirche ausgetreten. Zudem sei er pri¬vat kranken- und pflegeversichert. Von daher
seien bei der Be¬stimmung des Leistungsentgelts weder der Kirchensteuerbetrag noch die Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung in Abzug zu bringen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2004 als unbegründet zurück. Zur
Begründung führte sie aus: § 129 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestimme, dass das Alg 60 Prozent des
pauschalierten Nettoent¬geltes (Leistungsentgelt) betrage (allgemeiner Leistungssatz). Der erhöhte Leistungssatz von
67 Prozent werde gewährt, wenn der Antragsteller oder sein nicht dauernd getrennt lebender und ebenfalls
unbeschränkt einkommenssteuerpflichtiger Ehe¬gatte oder Lebenspartner ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5
Einkommenssteuergesetz habe. Das Leistungsentgelt ergebe sich aus dem im Bemessungszeitraum erzielten
Bruttoentgelt (Bemessungsentgelt). Dieses sei um die gesetzlichen Entgeltab¬züge, die bei Arbeitnehmern
gewöhnlich anfielen, zu vermindern (§ 136 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 gelten¬den Fassung
[a.F.]). Hierzu gehöre nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. auch die Kirchensteuer nach dem im Vorjahr in den
Län¬dern geltenden niedrigsten Kirchensteuerhebesatz, nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III a.F. die Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung und nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB III a.F. die Beiträge zur sozialen
Pflegeversiche¬rung. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften (" ... gewöhnlich ...") ergebe sich, dass bei der
Berechnung der Höhe der dem Kläger bewilligten Leistung eine pauschale Berücksichtigung von Abzü¬gen zu
erfolgen habe. Eine in¬dividuelle, auf den Einzelfall bezogene Berechnung sehe das Gesetz dagegen nicht vor. Auf
eine fehlende Kirchensteuer¬pflicht, Beitragspflicht zur ge¬setzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung
komme es des¬halb nicht an. Es würden viel¬mehr für das erzielte Bruttoar¬beitsentgelt typische Pauschbe¬träge
abgezogen, so wie sie bei Arbeitnehmern gewöhnlich an¬fielen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialge¬richts (BSG) seien diese Vorschriften im Interesse der
Verwal¬tungspraktikabilität und zügigen Feststellung der Leistungs¬höhe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 4. November 2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der
Kläger am 10. November 2004 bei dem Sozialgericht (SG) Itzehoe Klage er¬hoben. Zur Begründung hat er im
Wesentlichen sein Vor¬bringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Mit Alg-Änderungsbescheid vom 19. Oktober 2004 zog die Be¬klagte vom maßgeblichen wöchentlichen
Bemessungsentgelt von 1.065,00 EUR mit Wirkung vom 1. Novem¬ber 2004 abermals den Kirchensteuerhebesatz in
Höhe von wöchentlich 13,47 EUR sowie Bei¬träge zur Krankenversicherung in Höhe von wöchentlich 58,10 EUR und
Pflegeversicherung in Höhe von wö¬chentlich 6,92 EUR ab. Mit Be¬scheid vom 2. Januar 2005 bewil¬ligte die
Beklagte dem Kläger Alg ab 1. Januar 2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 152,15 EUR nach
Maßgabe der Lohnsteuerklasse III (Lohnsteuertabelle des Jahres 2004) und einem täglichen Leistungssatz von 56,89
EUR (monatlich 1.706,70 EUR). Von dem Bemessungsentgelt in Höhe von täglich 152,15 EUR wurden zur
Bestimmung des Leistungsentgelts (täglich 94,81 EUR) eine Sozialversiche¬rungspauschale von 21 Prozent des
Bemessungsentgelts in Höhe von täglich 31,95 EUR, die Lohnsteuer in dem Jahr, in dem der Alg-Anspruch
entstanden ist, in Höhe von täglich 24,07 EUR und der Solida¬ritätszuschlag in Höhe von täglich 1,32 EUR in Abzug
gebracht.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 21. September 2004 und 19. Oktober 2004 in der Gestalt des
Wider¬spruchsbescheides vom 3. November 2004 sowie die Bescheide vom 19. Oktober 2004 und 2. Januar 2005
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm hö¬heres Alg zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zu¬treffenden Ausführungen in den angefochtenen
Bescheiden bezo¬gen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2006 die Klage im Wesentlichen aus
den Gründen der angefochtenen Bescheide abgewiesen. Ergänzend hat es dar¬auf hingewiesen: Da die Be¬klagte die
gesetzlichen Vorschriften der §§ 129, 136 SGB III a.F. korrekt angewandt habe, seien die angefochtenen Bescheide
nicht zu beanstanden. Eine Ausnahme des Abzuges für privat versicherte Arbeitslose sei nicht vor¬gesehen. Ebenso
verstoße der Abzug eines pauschalen Kirchen¬steuerhebesatzes nicht gegen höherrangiges Recht. Das Vorbrin¬gen
des Klägers hierzu sei unsubstantiiert und im Übri¬gen auch unschlüssig. Er übersehe nämlich, dass das BVerfG
auch nach dem Beitritt der neuen Bundesländer die Berücksich¬tigung eines Kirchensteuerabzuges bei der
Leistungsberechnung für verfas¬sungsgemäß erachtet habe.
Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 2. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die
bereits am 3. August 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozial¬gericht (LSG) eingegangene Berufung
des Klägers. Zur Begrün¬dung trägt er vor: Die Berücksichtigung des Kirchensteuerhebe¬satzes bei der Alg-
Bemessung sei verfassungswidrig. Insbeson¬dere sei die Entscheidung des BVerfG vom 23. März 1994 für den hier
streitbefangenen Zeitraum nicht mehr anwendbar, da die dort geforderte "deutliche" Mehrheit der Arbeitnehmer, die
ei¬ner Kirche angehören müssten, nicht mehr bestehe. 1994 gehör¬ten noch über 60 Prozent einer Kirche an, heute
seien die Zah¬len der Kirchensteuerzahler stetig rückläufig und nicht mehr mit den damaligen zu vergleichen.
Weiterhin bestehe eine Un¬gleichbehandlung zwischen den Beschäftigten und den Arbeits¬lo¬sen. Den Beschäftigten
sei es nämlich freigestellt, ob sie ei¬ner Kirche angehören und die damit verbundene Kirchensteuer zahlen wollten
oder nicht. Die Arbeitslosen müssten hingegen einen Abzug von ihrem Alg auf Grund des Kirchensteuerhebesat¬zes
hinnehmen, ohne dass es darauf ankäme, ob sie Mitglied ei¬ner Kirche seien. Vor diesem Hintergrund hätte vom
Gesetzgeber die Nichtberücksichtigung der Kirchensteuer bei der Bemessung des Alg nicht erst Anfang 2005
eingeführt werden dürfen, son¬dern viel früher. Zumindest hätte der Gesetzgeber eine Rückab¬wicklung der nicht
rechtmäßigen pauschalen Abzüge bei der Alg-Bemessung beschließen müssen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Itzehoe vom 18. Juli 2006 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 21.
September und 19. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides vom 3. November 2004 so¬wie die
Bescheide vom 19. Oktober 2004 und 2. Ja¬nuar 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurtei¬len, ihm ab 1.
November 2004 höheres Alg zu gewäh¬ren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Die Kirchensteuer als
gewöhnlicher Abzug im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. stelle lediglich eine Rechengröße für die
Feststellung der Höhe des Leistungs¬entgelts dar. Es würden daher weder Kirchen¬steuern einbehalten noch solche
abgeführt. Die gesetzliche Re¬gelung nehme nicht Bezug auf die individuellen gesetzlichen Abzüge, die seinerzeit
beim Kläger anfielen oder heute anfal¬len wür¬den, wenn er noch erwerbstätig wäre. Diese würden viel¬mehr
pauschaliert, indem der Gesetzgeber in § 136 Abs. 2 SGB III a.F. einen Katalog von Abzügen aufgestellt habe, die
gewöhnlich bei Arbeitnehmern anfielen. Da die überwiegende Zahl der Betroffe¬nen Mitglieder einer
Religionsgemeinschaft seien, habe bis 31. Dezember 2004 auch die Kirchensteuer dazu¬gerechnet. Die
Pauschalierung diene der einfacheren Feststel¬lung des Leis¬tungssatzes, da dieser ausgehend von dem durch den
Arbeitgeber bescheinigten Brutto¬entgelt ohne weiteren Auf¬wand bestimmt werden könne. Das BVerfG und das BSG
hätten die Bestimmung des § 136 Abs. 2 SGB III a.F. als verfassungsgemäß angesehen. Das BVerfG habe zuletzt
mit Beschluss vom 15. April 2005 (1 BvR 953/04) ausdrücklich ausge¬führt, dass der Gesetz¬geber - auch mit
Rücksicht auf die Schwierigkeit einer zeitna¬hen Datenerhebung - jedenfalls bis Ende 2004 habe annehmen dürfen,
dass eine wesentliche Verände¬rung des Anteils kirchen¬zugehöriger Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des
BVerfG noch nicht eingetreten sei. Damit sei die Frage der Zu¬lässigkeit der Berücksichtigung der Kir¬chensteuer als
gewöhn¬licher Abzug im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. für den Geltungsbereich der Norm
ab¬schließend geklärt. Die Klassifizierung der Beiträge zur ge¬setzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als
gewöhnliche Ab¬züge im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 5 SGB III a.F. sei nicht zu bean¬standen.
Zweifelsfrei fielen diese Beiträge bei der weit über¬wiegenden Zahl der Arbeitnehmer an. Auch hier gelte
selbstver¬ständlich, dass die pauschalier¬ten Abzugsbeträge nicht an eine Kranken- oder Pflegekasse ab¬geführt
würden. Hiervon zu unterscheiden sei die Beitragstragung für die Dauer des Alg-Bezuges, die sich im Grundsatz nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 232a Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) richte. Da der Kläger nach § 6
Abs. 3a SGB V nicht versicherungspflichtig geworden sei, würden in seinem Fall nach § 207a SGB III die Beiträge zu
seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe der bei der Versicherungs¬pflicht zur gesetzlichen
Versicherung anfallenden Beiträge von ihr, der Beklagten, übernommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Senat haben die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Diese
sind Gegen¬stand der Beratung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Betei¬ligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger
steht ab dem 1. November 2004 kein höheres Alg zu. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu
beanstanden.
Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte ihm in der Zeit vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2004
Leistungen ohne Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes als Berech¬nungsfaktor gewährt. Denn die seit dem
1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2004 geltende Vorschrift des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III schreibt dies - wie
auch bereits die bis zum 31. Dezember 1997 geltende (Vorgänger-)Bestimmung des § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - vor. Da¬nach ist nämlich bei der Bestimmung der pauschalierten Ent¬geltabzüge,
"die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen", für die Kirchensteuer die Steuer nach dem im Vorjahr in den Län¬dern
geltenden niedrigsten Kirchensteuerhebesatz zu Grunde zu legen. Den von dem Kläger gegen die Vorschrift des § 136
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. geäußerten verfassungsrecht¬lichen Bedenken folgt der erkennende Senat nicht.
Vielmehr schließt er sich - wie bereits in früheren Entscheidungen (zu¬letzt: Ur¬teil vom 15. April 2005, L 3 AL 26/04;
Urteil vom 12. November 2004, L 3 AL 15/04; Beschluss vom 5. Juli 2004, L 3 AL 99/04; Urteil vom 4. Juli 2003, L 3
AL 106/02) aus¬drücklich der Rechtsprechung des BSG (zuletzt: Beschluss vom 23. März 2004, B 11 AL 213/03 B;
Urteil vom 25. Juni 2002, B 11 AL 55/01 R; jeweils veröffentlich in juris) an, wonach die genannte Vor¬schrift nicht
verfassungswidrig ist (ebenso die sonstige obergerichtliche Rechtsprechung, z. B. LSG Ba¬den-Württemberg, Urteil
vom 15. Juli 2003, L 13 AL 4869/02; LSG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2004, L 4 AL 45/03, veröffent¬licht unter
www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der erkennende Se¬nat macht sich diese höchst- und obergerichtliche
Rechtspre¬chung zu eigen und nimmt ergänzend zur Vermeidung von Wieder¬holungen auf die Aus¬führungen in
seinen vorgenannten Entschei¬dungen Bezug. Bestätigt wird diese Rechtsprechung dadurch, dass das
Bundesgesetzgeber im Rahmen der jüngeren Reformge¬setzgebung wegen der immer rückläufigeren Mitgliedszahlen
der Kirchen nunmehr einen Wegfall des Kirchen¬steuerabzuges ab dem 1. Januar 2005 vorgesehen hat. Auch diese
Regelung ist verfas¬sungsgemäß, wie das BVerfG in seinem – von der Beklagten auch bereits in ihrer
Berufungsbegründung zitierten - Be¬schluss vom 15. April 2005 (a.a.O.) ausdrücklich bestä¬tigt hat. In diesem
Beschluss hat das BVerfG ausgeführt: "Der Gesetzgeber hat sich jedenfalls innerhalb des ihm zur Regelung dieser
Frage vom Grundgesetz eröffneten Spielraums bewegt, wenn er die in Frage stehende Vorschrift (hier: § 136 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 SGB III) bis zum 31. Dezember 2004 aufrechterhal¬ten hat. Zwar ist der Anteil kirchenzugehöriger
Arbeitnehmer von etwa 85 vom Hundert im Jahre 1993, von dem der Beschluss des BVerfG vom 23. März 1994
ausging, auf 57,1 vom Hundert im Jahre 1998, nicht zu¬letzt als Folge der deutschen Einheit, zu¬rückgegangen. Der
Ge¬setzgeber durfte jedoch - auch mit Rück¬sicht auf die Schwie¬rigkeit der zeitnahen Datenerhebung - je¬denfalls
bis Ende 2004 annehmen, dass eine wesentliche Verän¬derung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG noch nicht
ein¬getreten war".
Schließlich ist auch die Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr.
3 und Nr. 5 SGB III a.F. nicht zu beanstanden. Nach § 136 Abs. 1 SGB III a.F. ist Leistungsentgelt das um die
gesetzlichen Entgelt¬abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemes¬sungsentgelt.
Entgeltabzüge sind Steuern, die Beiträge zur So¬zialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie die sonstigen
gewöhnlich anfallenden Abzüge, die zu Beginn des Ka¬lenderjah¬res maßgeblich sind, soweit in Satz 2 Nr. 2 und 3
des § 136 Abs. 2 SGB III a.F. nichts Abweichendes bestimmt ist. Dabei ist u. a. zu Grunde zulegen für die Beiträge
zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des gewogenen Mittels der am 1. Juli des Vorjahres geltenden
allgemeinen Beitragssätze (Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a.F.) und für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung die Hälfte
des geltenden Beitragssatzes (Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 a.F.). Damit wird bei der Bemessung des Alg nicht an die
individuel¬len Verhältnisse des einzelnen Arbeitslosen angeknüpft. In der nicht vom Äquivalenzprinzip geprägten
Ar¬beitslosenver¬sicherung (siehe hierzu: BSG, Urteil vom 27. Juli 1998, 11/7 RAr 101/87, veröffentlicht in juris) sind
Unterschiede zwischen dem Bemes¬sungsentgelt für die Beiträge und dem Bemessungsentgelt für die Leistung
hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat gerade im Be¬reich der Alg-Bemessung einen erheblichen Regelungsspielraum
zur Pauschalisierung und Typisierung, von dem er u. a. durch Nichtberücksichtigung zahlreicher Entgeltanteile
Gebrauch ge¬macht hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Das BVerfG hat be¬reits in seinem Beschluss vom 23. März
1994 (1 BvL 8/85, SozR 3 4100 § 111 Nr. 6) darauf hingewie¬sen, dass es verfassungsge¬mäß ist, wenn im Rahmen
dieses Systems ein gesetzlicher Abzug, der "ge¬wöhnlich" (d. h. bei der Mehrzahl der Arbeitnehmer) an¬fällt, in die
Berechnung der maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts auch bei solchen Arbeitslosen einfließt, die nach ihren
indi¬viduellen Gegebenheiten keinen entsprechenden Abzug vom Brut¬tolohn hät¬ten, falls sie in einem
Arbeitsverhältnis stünden.
Der Senat hat sich dieser Auffassung bereits mehrfach (a.a.O.) angeschlossen, da im Rahmen der Massenverwaltung
aus Praktika¬bilitätsgesichtspunkten ein typisierendes und pauschalierendes Bemessungssystem angewendet
werden darf; nicht zuletzt wegen des ausfallenden Arbeitseinkommens auch im Interesse des Ar¬beitslosen, der an
einer zeitnahen Entscheidung und schnellen Leistungserbringung der Arbeitsverwaltung ein besonderes Inte¬resse
hat. Dabei im Einzelfall gegebenenfalls eintretende sys¬temimmanente Härten hat der Gesetzgeber - und mit ihm die
Rechtsprechung - in Kauf genommen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass für die Zeit des Alg-Bezugs des Klägers ab 1. Januar 2005 die
Sozialversi¬cherungspauschale des § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III in Höhe von 21 Prozent des
Bemessungsentgelts gilt. Auch diese Bestimmung hat die Beklagte im Falle des Klägers korrekt umge¬setzt. Auf die
diesbezüglichen Aus¬führungen der Beklagten im Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 zur Berechnung der in Abzug
gebrachten Sozialversicherungspau¬schale wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Be¬zug
genommen. Substanti¬ierte Einwände hiergegen hat der Kläger auch nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom
Bun¬dessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das
Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim
Bundessozialgericht Graf-Bernadotte-Platz 5 34114 Kassel
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen
sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen
• die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen
Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen, deren satzungsge¬mäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leis¬tungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht
oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer
bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten,
• Personen, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der
vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person aus¬schließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung
für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
• jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder private Pflegeversicherungs¬unternehmen
brauchen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss
• die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder • die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts¬höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das
Urteil abweicht, oder • ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet
wer¬den. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I Satz 1 Sozialgerichtsge¬setz nicht und
eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landes¬sozialgericht einem
Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen
Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften oder Vereinigun¬gen vertreten ist,
Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder
schriftlich oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält¬nisse
(Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist
der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder
durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entspre¬chenden Belegen - bis zum
Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zu¬stellung des Urteils) beim Bundessozialgericht
eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt wer¬den.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen,
keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundes¬sozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.