Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 09.06.2008

LSG Shs: grundsatz der freien beweiswürdigung, rechtliches gehör, arbeitsunfall, kapitän, commotio cerebri, persönliche anhörung, ärztliche behandlung, unfallfolgen, unfallversicherung, körperschaden

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.06.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Kiel S 2 U 200/01
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 8 U 15/05
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 22. September 2004 aufgehoben. Die
Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger außergerichtliche Kosten beider Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Geschehen vom 22. Oktober 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist und dem
Kläger Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind.
Der am 1940 geborene Kläger ist Kapitän und mittlerweile im Ruhestand. Mit der bei der Beklagten am 15. Dezem¬ber
1997 eingegangenen, vom Kläger selbst unterschriebenen Unfallanzeige vom 10. November 1997 meldete der Kläger
bei der Beklagten einen von ihm am 22. Oktober 1997 erlittenen Unfall. Er sei an diesem Tag morgens um 6:30 Uhr
als Kapitän des Motorschiffs "N A " beim Betreten eines Niedergangs ausgerutscht und auf das Hauptdeck gestürzt.
Dabei habe er sich Verletzungen beider Schultergelenke zugezogen und Prellungen am Hinterkopf und am Rücken
erlitten; sein rechter Arm sei ausgekugelt gewesen. Die Erstversorgung habe noch an Bord sein Erster Offizier, der
Zeuge B , vorgenommen, der die ausgekugelte Schulter wieder eingerenkt habe. Von dem Ereignis habe auch der
Bootsmann U Kenntnis genommen. Nach den Aufzeichnungen des Krankentagebuchs der "N A " vom 22. Oktober
1997 war bei dem Kläger die Schulter ausgekugelt und wieder eingerenkt worden; zudem wurde der Vermerk
"Tabletten Nr. 24" im Schiffskrankentagebuch aufgenommen. Am 13. November 1997 erfolgte eine ärztliche
Behandlung durch den bei dem Seaman’s Medical Service in Montevideo/Uruguay tätigen Dr. M. Im Krankentagebuch
der "N A " wurde auch der Arztbesuch des Klägers in Montevideo am 13. November 1997 eingetragen. Alle
Eintragungen zeichnete der Zeuge B mit seinem Handzeichen ab. Der Zeuge B gab gegenüber der Beklagten am 10.
September 1998 an, dass er nicht Augenzeuge des Unfalls gewesen sei. Nur der Kläger habe ihm hiervon berichtet;
Angaben zu Zeit und Örtlichkeit sowie zu Verletzungen könne er nicht machen. In einem bei der Beklagten am 7.
Dezember 1999 eingegangenen Schreiben vom 5. Dezember 1999 gab der Zeuge B gegenüber der Beklagten an,
dass er den Verletzten nie behandelt oder seine Verletzungen gesehen habe. In einem weiteren Schreiben vom 20.
September 2000 führte der Zeuge B gegenüber der Beklagten aus, dass er die Eintragungen im Krankentagebuch
allein nach den Angaben des Klägers vorgenommen und nur abgezeichnet habe.
Zur Ermittlung des sozialmedizinischen Sachverhalts veranlasste die Beklagte zunächst das unfallchirurgische
Zusammenhangsgutachten der in der Unfallchirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses R tätigen Sachverständigen
Dres. F und Ba vom 25. Februar 1999, die nach Auswertung eines neurologischen Zusatzgutachtens der Ärztin für
Neurologie und Psychiatrie Dr. M-L aus R vom 8. Februar 1999 in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 29.
September 1999 eine traumatische Schulterluxation mit Ruptur der langen Bizepssehne, eine HWS-Distorsion mit
Nervenwurzelstörung und eine Commotio cerebri als Folge des vom Kläger erlittenen Unfalls ansahen und wegen der
Unfallfolgen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (- MdE -) um 35 v. H. einschätzten. Die Beklagte wertete auch ein
im Auftrag der H-M Versicherungs-AG durch den Arzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sozialmedizin Dr. Bb aus K
erstelltes Gutachten vom 4. Februar 1999 aus, in dem dieser ausführte, dass er bei seiner Untersuchung des Klägers
vom 14. Januar 1999 nicht die typischen Verletzungsfolgen nach einer Schulterluxation habe erkennen können; im
Übrigen führte Dr. Bb aus, dass er Unfallfolgen von Dauer nicht benennen könne.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung für die Gesundheitsstörungen im Bereich der rechten Schulter, des rechten Arms mit
Gefühlsstörungen, des dritten bis fünften Fingers und der Halswirbelsäule ab. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus: Es sei kein Arbeitsunfall des Klägers gemäß § 8 Sozialgesetzbuch, Siebentes Buch (- SGB VII -),
nachgewiesen. Die Beklagte habe durch die vom Kläger am 10. Novem¬ber 1997 ausgefüllte und unterschriebene
Unfallanzeige erstmals Kenntnis davon erhalten, dass dieser am 22. Oktober 1997 während seiner Tätigkeit als
Kapitän an Bord des Motorschiffs "N A " beim Betreten eines Niederganges ausgerutscht und auf das Hauptdeck
gestürzt sein wolle. Nach seinem Vortrag habe sich der Kläger dabei den rechten Arm ausgekugelt, den linken Arm
gezerrt und sich Prellungen am Rücken und Hinterkopf zugezogen. Der an Bord tätige Erste Offizier, der Zeuge B ,
habe ihn nach dem Unfall erstversorgt, indem er seine Schulter wieder eingerenkt habe. Der Kläger habe anschließend
seine Arbeit nicht eingestellt. Die Angaben zum Unfall seien im Schiffstagebuch nachträglich vermerkt worden. Der
Kläger habe sich am 13. November 1997 mit Beschwerden im Bereich der rechten Schulter in Montevideo/Uruguay
behandeln lassen. Dort seien röntgenologisch Verschleißumformungen der rechten Schulter (Periarthritis) und der
Halswirbelsäule festgestellt worden. Der Kläger habe sich dann wegen rechtsbetonter Schulterbeschwerden und
Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule in der Gemeinschaftspraxis Dres. S und G in W vorgestellt und als
Ursache angegeben, am 22. Oktober 1997 an Bord gestürzt zu sein. Die am 29. April 1998 durchgeführte
Kernspintomographie habe anlagebedingte Veränderungen im Bereich der rechten Schulter in Form einer massiven
Einengung der Supraspinatussehne zwischen Oberarmkopf und Schulterdach mit einer hochgradigen Degeneration
und einen Teileinriss der Supraspinatussehne bei gleichzeitigem Riss des langen Kopfes der Bizepssehne, eine
begleitende Schleimbeutelentzündung sowie degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule aufgezeigt.
Seine Gesundheitsstörungen seien im Kreiskrankenhaus R gutachtlich untersucht worden. Dort habe der Kläger über
einen Treppensturz an Bord mit Schulterverrenkung berichtet, bei dem es auch zu einer Schädelprellung mit
kurzzeitiger Bewusstlosigkeit und einer Erinnerungslücke gekommen sei. Von den Sachverständigen sei danach eine
traumatische Schulterverrenkung rechts mit Riss der langen Bizepssehne, eine Verstauchung der Halswirbelsäule mit
Nervenschädigung bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen und eine Gehirnerschütterung angenommen
worden. Eine Rückfrage der Beklagten bei dem Zeugen B habe allerdings ergeben, dass er den Kläger nicht
medizinisch erstversorgt und auch keine Einrenkung der rechten Schulter vorgenommen habe. Der Zeuge B sei erst
durch den Kläger selbst vom Unfall in Kenntnis gesetzt worden, habe keinerlei Verletzungen im Schulter-Arm-Bereich
gesehen und ihm - dem Zeugen – sei auch nicht bekannt geworden, dass nach dem angegebenen Unfall eine
kurzzeitige Bewusstlosigkeit des Klägers vorgelegen habe. Die Eintragungen im Schiffskrankentagebuch habe er –
der Zeuge – nur aufgrund der Aussagen des Klägers vorgenommen und abgezeichnet. Für den vom Kläger
geschilderten Sturz vom 22. Oktober 1997 habe die Beklagte keinen Augenzeugen ermitteln können. Die bloße
Möglichkeit, dass sich der Unfall so, wie vom Kläger geschildert, ereignet habe, reiche für die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls nicht aus. Insbesondere wegen der Angaben des Zeugen B , der die Verletzungen des Klägers nicht
gesehen und auch bestritten habe, dessen ausgekugelte Schulter im Rahmen einer Erstversorgung wieder eingerenkt
zu haben, sei ein Arbeitsunfall mit Schulter-Arm-Verlet¬zung rechts, Armzerrung links, Kopf-Rücken-Prellung und
Halswirbelsäulenstauchung nicht nachgewiesen. In der Sozialversicherung gelte der Grundsatz der objektiven
Beweislast. Hiernach habe der Kläger die Folgen der Beweislosigkeit von anspruchsbegründenden Tatsachen (hier:
des Arbeitsunfalls und des Erstschadens) zu tragen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung wegen seiner Gesundheitsstörungen im Bereich der rechten Schulter, des rechten
Arms und der Halswirbelsäule.
Diesem Bescheid widersprach der Kläger am 12. Juni 2001. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Er habe
durch den Unfall vom 22. Oktober 1997 bleibende Gesundheitsschäden erlitten. Auch wenn keine unmittelbaren
Zeugen am Unfallort zugegen gewesen seien und sich der Zeuge B nicht an eine Behandlung erinnern könne, seien
seine gesundheitlichen Beschwerden dauerhaft vorhanden. Ihm sei Verletztenrente unter Zugrundelegung einer MdE
um 35 v. H. zu gewähren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Vertiefung
ihres aus dem ablehnenden Bescheid vom 28. Mai 2001 bekannten Vorbringens als unbegründet zurück: Die bloße
Möglichkeit, dass sich der Unfall so, wie vom Kläger geschildert, ereignet habe, reiche für die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls nicht aus; im Übrigen sei unwahrscheinlich, dass der Zeuge B die Behandlung des Klägers vergessen
haben könne.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 6. Septem¬ber 2001 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben
und zur Begründung im Wesentlichen sein aus dem Widerspruchsverfahren bekanntes Vorbringen wiederholt.
Ergänzend und vertiefend hat der Kläger ausgeführt: Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung seien sich aus
der Besonderheit der versicherten Tätigkeit ergebende typische Beweisschwierigkeiten zu berücksichtigen. Es müsse
nicht der genaue Unfallhergang bewiesen sein, wenn es nach den sonst nachgewiesenen Umständen überwiegende
Hinweise auf einen Versicherungsfall gebe und die ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe
ausgeschlossen erscheine. Der Zeuge B sei in seiner Aussage unglaubhaft: Dieser habe das Schiffskrankentagebuch
selbst geführt. Die unfallbedingten Verletzungen des Klägers seien nicht sichtbar gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2001
aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 22. Ok¬tober 1997 bei dem Kläger als Arbeitsunfall
anzuerkennen und ihm eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihr bisheriges Vorbringen vertieft und weiter darauf hingewiesen, dass der Arbeitsunfall nicht nachgewiesen
sei, weil den Unfall insbesondere kein Zeuge gesehen habe. Der vom Sozialgericht hinzugezogene Sachverständige
Dr. Sa z habe die Angaben des Klägers zum Ereignis als wahr unterstellt und auf dieser Grundlage seine
gutachtlichen Ausführungen vorgenommen. Ein Erstschaden und damit ein Unfall seien nicht nachgewiesen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben zur Ermittlung der unfallbedingten Gesundheitsstörungen des Klägers und der
hierdurch bedingten MdE durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens bei dem Arzt für Chirurgie
und Unfallchirurgie Dr. Sa z aus K. Der Sachverständige Dr. Sa z hat in seinem Gutachten vom 2. September 2003
ausgeführt, dass es durch das Ereignis vom 22. Oktober 1997 zu einer posttraumatischen Schulterteilsteife rechts
gekommen sein könne, und zwar nach grober Prellung oder Zerrung, durch die eine MdE um 20 v. H. bedingt sei.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit der Beteiligten im Termin vom 22. September 2004 mündlich verhandelt und
mit Urteil vom gleichen Tage der Klage zum Teil stattgegeben: Das Ereignis vom 22. Oktober 1997 sei als
Arbeitsunfall anzuerkennen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung seien typische sich aus den
Besonderheiten einer versicherten Tätigkeit ergebende Beweisschwierigkeiten zu berücksichtigen. Vorliegend seien
an den Beweis des Vorliegens eines Arbeitsunfalls verminderte Anforderungen zu stellen. Das Sozialgericht sei davon
überzeugt, dass sich das Unfallereignis so zugetragen habe, wie es der Kläger geschildert habe. Die Entschädigung
des Klägers sei nach dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. Sa z in Höhe einer MdE um 20 v. H. zu bemessen.
Soweit der Kläger eine höhere Entschädigungsleistung begehrt habe, sei die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 22. Februar 2005 zugestellte Urteil am 2. März 2005 Berufung eingelegt und
führt zu deren Begründung aus: Dass sich am 22. Oktober 1997 ein Arbeitsunfall ereignet habe, sei nicht
nachgewiesen. Der Zeuge B habe die Angaben des Klägers zur Erstbehandlung an Bord nicht bestätigen können. Im
Gegenteil habe der Zeuge bekundet, er habe während seines Einsatzes an Bord beim Kläger nie Verletzungen
irgendeiner Art gesehen oder behandelt, insbesondere auch nicht, wie der Kläger behaupte, dessen verrenkte Schulter
wieder eingerenkt. Mithin seien bleibende Unfallfolgen hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Ereignisses vom 22.
Oktober 1997 nicht nachgewiesen. Im übrigen sei das Gutachten von Dr. Sa z nicht überzeugend. Dem weiteren
Vorbringen des Klägers hält die Beklagte entgegen, dass sie nur an die im Rechtsstreit ergangenen Bescheide und
nicht an interne Vermerke gebunden sei, was sich aus § 31 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (- SGB X -), ergebe; im
Übrigen habe sie das Ergebnis der verwaltungsinternen Ermittlungen ausweislich des Vermerks vom 25. September
2000 anders gewürdigt.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das Sozialgericht habe das Unfallereignis vom 22. Oktober 1997 zu Recht als Arbeitsunfall angesehen und dem
Kläger wegen der dauerhaft verbliebenen Unfallfolgen zutreffend Rente unter Zugrundelegung der Einschätzung des
Sachverständigen Dr. Sa z zugesprochen. Die Beklagte habe den Arbeitsunfall und die Verletzungsfolgen im Übrigen
in einem internen Vermerk vom 4. Mai 1999 bereits anerkannt. Der Senat solle den Kläger persönlich laden und ihn
zur Aussage des Zeugen B und zur Frage des einzelnen Arbeitsplatzes anhören.
Der Senat hat den Rechtsstreit der Beteiligten am 9. Juni 2008 mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch
Vernehmung des Zeugen F B , des an Bord des Motorschiffs "N A " diensthabenden Ersten Offiziers, zu den
Ereignissen des 22. Oktober 1997. Wegen des Inhalts der Aussage des Zeugen wird auf die Anlage zur
Sitzungsniederschrift vom 9. Juni 2008 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird der Inhalt der Gerichtsakte sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in Bezug genommen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat mit
Bescheid vom 28. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2001 zu Recht einen Anspruch
des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen seiner Gesundheitsstörungen im Bereich
der rechten Schulter, des rechten Arms und der Halswirbelsäule abgelehnt, weil das als Ursache in der Unfallanzeige
angegebene Ereignis vom 22. Oktober 1997 und damit ein Arbeitsunfall nicht nachgewiesen ist.
Nach § 26 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte bei Vorliegen eines Versicherungsfalls einen Anspruch auf Leistungen
des Unfallversicherungsträgers. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII auch Arbeitsunfälle. Arbeitsunfälle
sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII "zeitlich
begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod
führen". Wie das Sozialgericht zunächst richtig erkannt hat, bedürfen alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen
Beweises, dazu gehören insbesondere die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis und der
erlittene Körperschaden (vgl. Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 2, Rdnr. 257 zu § 8
SGB VII). Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehört damit auch das Unfallereignis als Unglücksfall. Das bedeutet
gerade nicht, dass für das Vorliegen eines Unfalls an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen sind und im
Fall des Klägers bereits die gute Möglichkeit zum Nachweis eines Arbeitsunfalls ausreichend ist. Hier sind vielmehr
die allgemein auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätze für die an die richterliche Beweiswürdigung
und Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen anzuwenden. Danach ist es zwar nicht erforderlich, dass
entscheidungserhebliche Tatsachen mit absoluter Gewissheit festgestellt werden, d. h. es wird keine Überzeugung
des Gerichts vorausgesetzt, die jede nur denkbare andere Möglichkeit ausschließt. Vielmehr ist ein der Gewissheit
nahekommender Grad der Wahrscheinlichkeit genügend, aber auch notwendig (BSGE 7, 103, 106; 32, 203, 207; 45,
285, 287). Im Schrifttum wird hierzu ausgeführt, dass das Gericht von den entscheidungserheblichen Tatsachen – in
Person der erkennenden Richter – Gewissheit haben müsse, sich aber mit einem für das praktische Leben
brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen müsse (vgl. Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl., Rdnr. 3b zu § 128 SGG mit Hinweis auf BGH 53, 256). Eine Tatsache
ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger
Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die
volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 45, 285, 287).
Geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts (als die an den vollen Beweis zu stellenden) sind
ausnahmsweise beim ursächlichen Zusammenhang deshalb zugelassen, weil letzterer zu den Tatsachen gehört, für
die ein strenger Beweis kaum zu führen sein wird. Es werden deshalb Beweiserleichterungen dahingehend
eingeräumt, dass lediglich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität bestehen muss; das Gericht ist
somit in der Zusammenhangsfrage bei seiner Würdigung und der Überzeugungsbildung freier gestellt (BSG 32, 203,
208). Das gilt aber nicht für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Vorliegend ist es insbesondere nicht
gerechtfertigt, zur Annahme des Arbeitsunfalls wegen der Eigentümlichkeiten des damaligen Arbeitsplatzes des
Klägers anstelle des vollen Beweises die gute Möglichkeit ausreichen zu lassen. Der Kläger war am 22. Oktober 1997
an Bord des Motorschiffs "N A " als Kapitän beschäftigt. Dieser Tätigkeit liegt nicht eine Beschäftigung an einem
Einzelarbeitsplatz zu Grunde, an dem ein Unfallereignis und dabei erlittene Verletzungen nicht wahrgenommen werden
konnten. Bei einem Handelsschiff sind wesentliche Positionen an Bord (auf der Brücke, an Deck, am Funk, an der
Maschine u. a. m.) zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig besetzt, sodass wenigstens Verletzungsfolgen seitens der
Besatzung wahrzunehmen gewesen wären, wenn es schon keinen Augenzeugen für den Unfall gab. Mindestens der
diensthabende Erste Offizier, der Zeuge B , der im Falle der Dienstunfähigkeit des Klägers das Schiff hätte führen
müssen, hätte in Anbetracht des Ausmaßes der der Beklagten vom Kläger geschilderten Unfallfolgen wahrnehmen
müssen, dass der Kläger an Bord einen Unfall hatte: Der Kläger hat in der von ihm gefertigten Unfallanzeige vom 10.
November 1997 selbst angegeben, am 22. Oktober 1997 vom Zeugen B erstversorgt worden zu sein, im Einzelnen
später sogar detailliert ausgeführt, es sei durch den Zeugen eine Reponierung der luxierten Schulter vorgenommen
worden.
Ein von der Beklagten verschuldeter Beweisnotstand (vgl. BSGE 24, 25, 28), an den zu denken ist, um
einzelfallbezogen Beweiserleichterungen zu begründen, liegt nicht vor: Der seinerzeit an Bord diensthabende Erste
Offizier, der Zeuge B , der die Verletzungen und die Behandlung des Klägers im Schiffskrankentagebuch vermerkt
hatte, konnte verwaltungs- und gerichtsseitig zu den Ereignissen des 22. Oktober 1997 befragt werden. Das
Sozialgericht hat die Vernehmung dieses Zeugen, die der Senat nachgeholt hat, unterlassen, obwohl sich die
Angaben des Klägers durch die Befragung des Zeugen im Verwaltungsverfahren nicht bestätigt hatten. Es hätte nicht
den Angaben des Klägers folgen dürfen, ohne sich einen eigenen Eindruck von dem Zeugen, seiner Glaubwürdigkeit
und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu machen. Diese Verfahrensweise überschreitet die Grenzen, die für eine
freie richterliche Beweiswürdigung gemäß § 128 SGG gezogen sind.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach der im Berufungsverfahren durchgeführten
Beweisaufnahme, ist der Senat nicht davon überzeugt, dass sich am 22. Oktober 1997 an Bord der "N A " ein Unfall
ereignet hat, wie ihn der Kläger in seiner Unfallanzeige vom 11. November 1997 gegenüber der Beklagten beschrieben
hat.
Der Zeuge B hat unmissverständlich ausgesagt, dass ihm am 22. Oktober 1997 der der Beklagten angezeigte Unfall
des Klägers nicht bekannt geworden ist. Der Zeuge hat zwar bestätigt, dass er die Eintragung im
Schiffskrankentagebuch der "N A " vorgenommen hat, dass beim Kläger die Schulter ausgekugelt gewesen und dann
wieder eingerenkt worden sei. Er der Zeuge hat aber klargestellt, dass er selbst eine beim Kläger ausgerenkte
Schulter nicht wieder eingerenkt hat. Hierzu hat der Zeuge in seiner Aussage ausdrücklich hervorgehoben, noch
niemals in seinem Leben eine Schulter eingerenkt zu haben und auch über die dazu erforderlichen (medizinischen)
Fachkenntnisse nicht zu verfügen. Weiterhin hat der Zeuge ausgesagt, dem Kläger auch keine Medikamente
ausgehändigt zu haben - und hierzu ergänzend ausgeführt -, dass der Kläger als Kapitän selbst einen Schlüssel zum
Medikamentenschrank hatte. Zu seinen Eintragungen im Schiffskrankentagebuch befragt hat der Zeuge seine
Aussage bekräftigt, diese nach den damaligen Angaben des Klägers vorgenommen zu haben, ohne Augenzeuge des
Unfalls gewesen zu sein oder darauf beruhende Verletzungen selbst gesehen zu haben. Der Zeuge hat zum einen
keinerlei Erinnerung daran gehabt, dass irgendeine andere Person an Bord den Unfall oder Verletzungen des Klägers
am 22. Oktober 1997 wahrgenommen, oder gar dessen Schulter eingerenkt hat. Zum anderen ist ihm weder an dem
angeblichen Unfalltag noch an den folgenden Tagen eine eingeschränkte Beweglichkeit des Klägers oder eine
Schonhaltung aufgefallen. Der Zeuge hat auf Befragen auch eindeutig verneint, dass sich der Kläger am 22. Oktober
1997 oder späteren Tagen bei ihm "krankgemeldet" hat. Ferner hat der Zeuge die Unfallanzeige des Klägers vom 10.
Novem¬ber 1997 nach seinen Angaben nicht zur Kenntnis erhalten; er hat hierzu ausgesagt, dass die entsprechenden
Formulare an Bord für den Kläger frei zugänglich gewesen sind. Auf Vorhalt der Unfallanzeige hat der Zeuge sein
Erstaunen geäußert, dass diese durch den Kläger selbst und in der Funktion des Sicherheitsbeauftragten von einem
Herrn Fa unterschrieben ist, da es in der Seeschifffahrt ansonsten üblich ist, als Sicherheitsbeauftragte für den
Bereich des Decks den Bootsmann und für den Bereich des Maschinenraumes ein dort tätiges Besatzungsmitglied
einzusetzen. Als Grund, dass als Sicherheitsbeauftragter kein Offizier und kein Angestellter eingesetzt wird, sondern
ein normales Besatzungsmitglied, hat der Zeuge angegeben, dass hierdurch verhindert werden soll, Mängel
möglicherweise aus falsch verstandener Loyalität nicht der Reederei zu melden. Auf entsprechende Nachfrage des
Senats hat der Zeuge bei seiner Befragung bestätigt, dass eigentlich er der zuständige Schiffsoffizier gewesen wäre,
eine den Kapitän betreffende Unfallanzeige zu fertigen, im Nachhinein aber nicht mehr in Erinnerung hat und nicht
erklären kann, weswegen er die vorliegende Unfallanzeige nicht gefertigt hat.
Der Senat würdigt diese Aussage dahingehend, dass auch nach der Vernehmung des Zeugen nicht nachgewiesen ist,
dass der Kläger am 22. Oktober 1997 einen Arbeitsunfall erlitten hat, der ihn seither und dauerhaft gesundheitlich
beeinträchtigt: Der Zeuge hat den Unfall, den der Kläger der Beklagten selbst gemeldet hat, weder gesehen noch
mögliche Verletzungsfolgen bemerkt; er hat auch nichts wahrgenommen, was das tatsächliche Vorliegen eines
Unfallgeschehens belegen könnte. Von dem angezeigten Arbeitsunfall hat der Zeuge nur durch die Schilderungen des
Klägers selbst erfahren.
Die Aussage des Zeugen ist insgesamt glaubhaft: Seine Aussage vor Gericht weicht inhaltlich nicht von seinen
Einlassungen gegenüber der Beklagten ab. Die Aussage hat seit den ersten Angaben gegenüber der Beklagten immer
den gleichen sachlichen Inhalt gehabt und stimmt auch mit den Angaben der Personen überein, die die Beklagte bei
ihren Sachverhaltsermittlungen im Verwaltungsverfahren befragt hatte; niemand hatte den Unfall des Klägers gesehen
oder einen Körperschaden konkretisieren können. Sichtbarster Ausdruck des Körperschadens wäre die vom Kläger in
der Unfallanzeige angegebene Ausrenkung seiner rechten Schulter gewesen, die keine der von der Beklagten
befragten Personen bestätigen konnte. Dies ließe sich zwar damit erklären, dass die ausgerenkte Schulter
sachgerecht vom Zeugen B gleich wieder eingerenkt worden sein könnte. Dies hat der Zeuge hingegen gerade nicht
bestätigt: Er hat vielmehr ausgesagt, noch nie eine ausgerenkte Schulter wieder eingerenkt zu haben; er hat sogar
darüber hinaus ausgeführt, dass er auch unterlassen hätte, dies zu tun, da eine entsprechende Hilfeleistung ohne
medizinische Vorkenntnisse zu riskant sei. Überdies hat der Zeuge betont, über die erforderlichen medizinischen
Kenntnisse nicht zu verfügen. Das Gericht hält die vom Kläger beschriebene Hilfeleistung für so außergewöhnlich,
dass ein jeder, der jemals in seinem Leben eine solche Hilfe geleistet hat, sich hieran auch erinnert. Der Kläger hat in
Kenntnis der Aussage des Zeugen im Verwaltungsverfahren von der Besatzung der "N A " niemanden benennen
können, der bestätigen konnte, dass er durch den Zeugen B behandelt wurde und auf welche Weise dies geschehen
ist. Den Angaben des Zeugen sind insgesamt keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die dafür sprechen, dass sich der
vom Kläger dargestellte Unfall tatsächlich so oder anders ereignet hat. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens
glaubt der Senat dem Kläger seine Sachverhaltsdarstellung nicht. Die Zeugenaussage ist dagegen glaubhaft,
insbesondere in sich schlüssig und widerspruchsfrei gewesen; hervorzuheben ist, dass der Zeuge keine eigenen
Interessen am Ausgang des Verfahrens hat, die ihn hätten verleiten können, bei seiner Aussage einen bestimmten,
für ihn vorteilhaften Inhalt darzulegen.
An der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat der Senat keine Zweifel. Der Senat hat nicht unbeachtet gelassen, dass der
Kläger dessen Glaubwürdigkeit in Frage gestellt hat; es bestehen aber keine Anhaltspunkte für eine nicht
wahrheitsgemäße Aussage des Zeugen. Insbesondere treffen die Einwände nicht zu, die der Kläger gegen den
Zeugen vorgebracht hat: So ist es sachlich nicht richtig, dass der Zeuge den Sachverhalt anders als der Kläger
dargestellt hat, um Rache am Kläger für eine von diesem nicht unterstützte Beförderung des Zeugen zum Kapitän zu
üben. Wie der Zeuge nachvollziehbar ausgeführt hat, hatte er noch vor Antritt der Fahrt mit dem Reeder der damaligen
Reederei (Reederei O ) ein Gespräch geführt, in dessen Verlauf klar wurde, dass er bei dieser Reederei nicht Kapitän
werden konnte. Mit der Reederei, für die der Zeuge derzeit fährt, war bereits abgeklärt, dass der Zeuge nach der Fahrt
mit dem Kläger und einer weiteren Fahrt für die andere Reederei in der Funktion des Ersten Offiziers zum Kapitän
befördert werden konnte. Der Kläger konnte auf diese Personalentscheidung der neuen Reederei keinen Einfluss
nehmen, zumal der Zeuge mit niemandem an Bord oder der damaligen Reederei über seine Absicht gesprochen hatte,
seinen Arbeitgeber zu wechseln. Nach Kenntnis des Gerichts entspricht es auch nicht dem üblichen
Arbeitnehmerverhalten, einem Arbeitgeber noch vor Beginn der Beschäftigung zu eröffnen, zu einem anderen
Arbeitgeber wechseln zu wollen. Das Gegenteil ist der Fall: Eine solche Mitteilung konnte dem Zeugen auch nur
Nachteile und keine Vorteile eintragen. Der Zeuge hat sich hier nicht anders verhalten als andere Beschäftigte in einer
vergleichbaren Lage. Dass der vom Zeugen mitgeteilte Sachverhalt richtig ist, zeigt sich darin, dass seine berufliche
Entwicklung tatsächlich entsprechend seiner Darstellung verlaufen ist.
Bei seiner Befragung durch das Gericht ist der Zeuge auch ganz offen damit umgegangen, dass es zwischen ihm und
dem Kläger zu Spannungen gekommen ist. Diese Spannungen betrafen allein die Arbeitsorganisation an Bord. Hier ist
hervorzuheben, dass sich die unterschiedlichen Auffassungen über die Arbeitsverteilung an Bord bereits aufgrund
eines einzigen Gespräches beilegen ließen, das zum Ergebnis hatte, dass die vom Zeugen vorgenommene
Arbeitsverteilung beibehalten wurde. Der Senat kann nicht erkennen, weswegen der Zeuge einen Grund zu einer
nachtragenden Reaktion hinsichtlich einer Auseinandersetzung gehabt haben sollte, die einen für ihn – den Zeugen –
positiven Ausgang hatte. Der Senat hat den Zeugen im Übrigen als einen offenen, klar und bestimmt vortragenden
Menschen wahrgenommen. Der Zeuge hat auf den Senat auch nicht als eine Person gewirkt, die nachtragend handelt,
sondern vielmehr als eine Person, die auf die Arbeit bezogene Konflikte offen anspricht, dann aber die vereinbarten
Lösungen mitträgt. Insgesamt sind dem Senat die vom Zeugen nicht verschwiegenen Spannungen, die es mit dem
Kläger an Bord der "N A " gab, nicht als seine Aussage bestimmend erschienen.
Bei dieser Sachlage war der Senat nicht veranlasst, dem im Termin zur mündlichen Verhandlung und
Beweisaufnahme vom 9. Juni 2008 gestellten Antrag zu entsprechen, die Verhandlung des Rechtsstreits zu vertagen,
um den Kläger zur Aussage des Zeugen anzuhören und ihn zu den Besonderheiten seines damaligen Arbeitsplatzes
anzuhören. Zum einen kennt das sozialgerichtliche Verfahren die Parteivernehmung als Beweismittel nicht: § 118
Abs. 1 SGG verweist nicht auf die §§ 445 bis 454 ZPO. Zum anderen wird auch nicht das rechtliche Gehör des
Klägers dadurch verletzt, dass der erkennende Senat seinen diesbezüglichen Antrag in mündlicher Verhandlung
abgelehnt hat: Der Kläger wusste, welche Angaben der Zeuge im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten
gemacht hatte. Zu dessen Angaben hatte er – der Kläger – sich bereits klar geäußert. Seine rechtlichen Interessen
konnte sein Prozessbevollmächtigter wahrnehmen, den Zeugen befragen und dessen Aussage würdigen. Mit den
Vorbehalten des Klägers gegenüber der Person und der ihm vom wesentlichen Inhalt her bekannten Aussage des
Zeugen hat sich das Gericht auch in der vom Senat getroffenen Entscheidung auseinandergesetzt. Zudem war der
Kläger nicht daran gehindert, selbst zum Termin der mündlichen Verhandlung zu erscheinen, um den Zeugen direkt zu
befragen: Er – der Kläger – war zu diesem Termin geladen und musste selbst – mindestens durch eine Besprechung
mit seinem Prozessbevollmächtigten – wissen, welch entscheidende Bedeutung der Aussage des Zeugen B für sein
Begehren beizumessen war. Gleichwohl ist er einer Konfrontation mit dem Zeugen aus dem Wege gegangen. Einen
Grund, warum er zum Termin nicht erschienen ist, hat der – anwaltlich vertretene – Kläger nicht benannt. Eine
Vertagung hätte bedeutet, dass der Senat seiner Entscheidung nicht den unmittelbaren Eindruck aus der
Zeugenvernehmung hätte zu Grunde legen können, auf die es entscheidend ankommt, sondern vor der
abschließenden Entscheidung seine – des Klägers -interessegeleiteten Einlassungen wahrgenommen hätte. Ihm
gegenüber der Beklagten einen solchen (ungerechtfertigten) Vorteil zu verschaffen, ist mit der Wahrung richterlicher
Neutralität der anderen Verfahrensbeteiligten gegenüber nicht vertretbar. Da der Kläger keinen Grund mitgeteilt hat,
weswegen er im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 9. Juni 2008 nicht erschienen ist, ihm
aber nicht verwehrt war, Stellung zu nehmen und dies auch durch seinen Prozessbevollmächtigten geschehen ist,
kann er nach der inhaltlich für ihn so erwartbaren Zeugenaussage nicht mit Erfolg geltend machen, rechtliches Gehör
werde ihm nur durch eine persönliche Anhörung zur Aussage des Zeugen B ausreichend gewährt. Es ist nicht die
Aufgabe des Gerichts, die Interessen eines anwaltlich vertretenen Versicherten (hier: des Klägers) gegenüber einem
Unfallversicherungsträger (hier: der Beklagten) bevorzugt zu wahren. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte gegen
die erstinstanzliche Entscheidung in Berufung gegangen war und der Senat den ursprünglich vorgesehenen
Verhandlungstermin vom 14. Mai 2008 aufgehoben hatte, um den Zeugen vernehmen zu können, musste dem Kläger
die entscheidende Bedeutung, die der Termin vom 9. Juni 2008 für ihn hatte, unmissverständlich klar sein. Die
Entscheidung, zu diesem Termin nicht zu erscheinen, hat der Kläger selbst zu verantworten. Die Gelegenheit,
rechtliches Gehör zu erhalten, hat bestanden.
Für den Senat bestand schließlich auch kein Anlass, den Kläger zur Frage des einzelnen Arbeitsplatzes anzuhören.
Der Kläger hatte an Bord des Motorschiffs "N A " keinen Einzelarbeitsplatz inne: Er war der Kapitän dieses Schiffes
und an Bord dieses Schiffes gab es auch zu jeder Zeit wachhabendes Personal, das den von ihm gegenüber der
Beklagten angezeigten Unfall wahrnehmen konnte, insbesondere den Ersten Offizier, den als Zeugen vernommenen F
B. Dass niemand einen unfallbedingten Körperschaden des Klägers hätte wahrnehmen können, hat im Übrigen selbst
der Kläger nicht vorgetragen. Bei einem Körperschaden, wie ihn der Kläger gegenüber der Beklagten angezeigt hat, ist
jedoch ausgeschlossen, dass er nicht wahrgenommen wird. Es hat für den Kläger auch keinen Grund gegeben,
anderen gegenüber Verletzungsfolgen zu verbergen: Ihm ging es ja darum, von der Beklagten wegen der Folgen eines
Arbeitsunfalles entschädigt zu werden. Der Zeuge, der nach den Angaben des Klägers die Erstversorgung
vorgenommen hat, hat indes nicht bestätigt, was der Kläger gegenüber der Beklagten zur Begründung seines
Entschädigungsanspruchs vorgebracht hat. Die Folgen der Unerweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen
hat der Kläger zu tragen.
Der geltend gemachte Anspruch besteht auch nicht deswegen, weil bei der Beklagten ausweislich des Vermerks vom
14. Mai 1999 verwaltungsintern erwogen wurde, den Arbeitsunfall des Klägers anzuerkennen und nur noch zu klären,
unter Zugrundelegung welcher MdE dem Kläger eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht.
Von diesen verwaltungsinternen Vorüberlegungen ist die Beklagte bereits mit dem Vermerk vom 25. September 2000
abgerückt. Die Bescheide der Beklagten enthalten keine Feststellungen, nach denen - auch nur dem Grunde nach –
ein am 22. Ok¬tober 1997 stattgehabter Arbeitsunfall des Klägers anerkannt wird. Der Kläger kann aus den Inhalten
verwaltungsinterner Vermerke für sich keine Rechte herleiten. Verwaltungsinternen Vermerken fehlt jede
Außenwirkung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG.
Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil nicht zu (§ 160 Abs. 1 SGG); es ist weder ein Revisionsgrund nach §
160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG noch ein Revisionsgrund nach § 160 Abs. 2 Ziff. 2 SGG gegeben.