Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 25.11.2009
LSG Shs: berufliche tätigkeit, berufliches weiterkommen, innere medizin, programmierer, erwerbsfähigkeit, arbeitsmarkt, erlass, form, weiterbildung, behinderung
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 25.11.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kiel S 1 R 221/09 ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 8 B 458/09 R ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 31. Juli 2009 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der 1966 geborene Antragsteller schloss 1985 erfolgreich eine Lehre zum Elektroinstallateur ab, erwarb anschließend
drei Elektronikpässe bei der Handwerkskammer Lübeck und absolvierte eine Anpassungsmaßnahme zum
Feingeräteelektroniker in der Gewerbeschule L ..., letzteres auf Kosten seines damaligen Arbeitgebers, der D in L ...
Bis ca. 1988 arbeitete er bei den D n als Elektroniker, erfuhr dort eine Weiterbildung zum Medizintechniker und
arbeitete als solcher bis 1991. 1992 wurde der Antragsteller wegen terminaler Niereninsuffizienz dialysepflichtig; im
August 2000 erfolgte eine Nierentransplantation mit - nach anfänglichen Komplikationen - zufriedenstellendem
Ergebnis. Ab 1992 war der Antragsteller überwiegend arbeitslos. Nach eigenen Angaben hat er in dieser Zeit seine
bereits fundierten beruflichen Kenntnisse im Umgang mit Computern autodidaktisch weiter entwickelt. Gegenüber der
Antragsgegnerin gab er an, von 1999 bis 2001 zunächst als Internetprogrammierer bei der Firma H. Computer und
später als Programmierer unter dem Betriebssystem Windows in der Firma P IT in K gearbeitet zu haben. Seitdem ist
der Antragsteller wieder arbeitslos.
Am 21. Juni 2008 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Dabei gab er an, dass sein Antrag auf eine weitere Qualifizierung im Bereich der Programmierung abziele, verbunden
mit der Erlangung von Zertifikaten. Speziell strebe er die Erlangung von Zertifizierungen bei Microsoft an. Er – der
Antragsteller – verfüge über umfangreiche Kenntnisse im Programmieren, für sein berufliches Weiterkommen fehlten
ihm jedoch die Nachweise und Qualifizierungen, die heutzutage von den Arbeitgebern gefordert würden. Er sei
schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und dem Merkzeichen "G". Er könne nur im Sitzen
arbeiten. Eine Weiterbildung und Qualifizierung im Bereich der Programmierung würde mit seinem Leistungsvermögen
übereinstimmen und seinen Neigungen entgegenkommen.
Die Antragsgegnerin zog diverse medizinische Unterlagen von den den Antragsteller behandelnden Ärzten bei und
lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 ab. Zur Begründung führte sie aus, die persönlichen
Voraussetzungen nach § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt. Die
Erwerbsfähigkeit des Antragstellers sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, da er in der Lage sei, eine
zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Für die Vermittlung eines
geeigneten Arbeitsplatzes sei die Agentur für Arbeit zuständig.
Auf den hiergegen von dem Antragsteller am 11. November 2008 eingelegten Widerspruch ließ die Antragsgegnerin
den Antrag¬steller gutachterlich untersuchen (Gutachten des Arztes für Innere Medizin und Nephrologie Dr. H vom 7.
April 2009).
Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2009 zurück und führte zur
Begründung aus, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Lasten des Rentenversicherungsträgers seien nicht
erforderlich. Der Antragsteller könne Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ebenso wie seine letzte Tätigkeit
als Programmierer ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ausüben. Das
Leistungsvermögen des Antragstellers sei nach dem Gutachten des Dr. H quantitativ nicht eingeschränkt. Zu
vermeiden seien schwere körperliche Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs- und Infektionsgefahr, was einer Tätigkeit
als Programmierer nicht entgegenstehe. Ein medizinischer Befund, der die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben rechtfertige, habe nicht erhoben werden können. Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung
seien nicht aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich. Für die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes sei
die Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung gegeben. Soweit in diesem Zusammenhang Maßnahmen erforderlich seien,
die das Ziel hätten, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der
technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, sei hierfür ebenfalls die
Zuständigkeit der Agentur für Arbeit gegeben. Die medizinischen Voraussetzungen des § 10 SGB VI lägen jedenfalls
nicht vor.
Am 3. Juli 2009 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Kiel sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben in Form einer Ausbildung/Qualifizierung als Programmierer (Microsoft-Zertifizierungen) zu gewähren.
Zur Begründung hat er ausgeführt, seine letzte Tätigkeit vor der Dialysepflicht sei die eines Elektrikers bzw.
Medizintechnikers gewesen. Dass er diese wegen seiner Behinderung nicht mehr ausüben könne, sei wohl nicht
streitig. Von einer vorherigen Tätigkeit als Programmierer könne nicht ausgegangen werden, denn es habe sich nicht
um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Arbeitsstellen gehandelt, sondern um zwei vom Arbeitsamt
geförderte Maßnahmen vor ca. sieben und zehn Jahren. Es habe sich um Maßnahmen als Internetprogrammierer und
um ein Praktikum zum Erlangen von programmiertechnischen Kenntnissen gehandelt. Mit dem Profil eines heutigen
Programmierers hätten die damaligen Maßnahmen nichts mehr zu tun. Die von ihm begehrte Leistung sei geeignet,
seine Vermittlungschancen zu verbessern und ihm Möglichkeiten zu eröffnen, in vollem Umfang dauerhaft
erwerbstätig zu sein. Er sei 43 Jahre alt, erfahrungsgemäß dauerten Hauptsacheverfahren mehrere Jahre und er
befürchte erhebliche Nachteile, die im Hauptverfahren nicht mehr zu heilen wären. Gerade weil die Altersgrenze in
Bezug auf eine Arbeitsstelle sehr prekär sei, beantrage er die begehrte Leistung als einstweilige Anordnung.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der
Antrag sei unzulässig, da es der Antragsteller versäumt habe, gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2009
fristgerecht Klage zu erheben. Damit sei der Bescheid vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 4. Juni 2009 bestandskräftig und zwischen den Beteiligten bindend geworden. Die Klagefrist sei am 7. Juli 2009
abgelaufen. Es bestehe auch keine Möglichkeit, den Eilantrag vom 3. Juli 2009 als fristgerechte Klage auszulegen, da
es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Antrag zugleich auch als Klage anzusehen sei. Der Antragsteller habe
das entsprechende Antragsschreiben mit "einstweilige Anordnung" überschrieben und dies in seinem Sachvortrag
mehrmals wiederholt. Auch inhaltlich gehe es dem Antragsteller um eine Eilentscheidung, da er auf sein Alter und die
prekäre Lage auf dem Arbeitsmarkt hinweise.
Gegen diesen dem Antragsteller am 5. August 2009 zugestellten Beschluss wendet er sich mit seiner am 2.
September 2009 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung
führt er aus, das Sozialgericht hätte seinen Antrag auslegen und seinen tatsächlichen Willen erforschen müssen.
Nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" sei sein Antrag unabhängig vom Wortlaut unter
Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen gewesen. Dann hätte sich ergeben, dass er neben dem Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch Klage habe erheben wollen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 31. Juli 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm im
Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Qualifizierung als
Programmierer (Microsoft-Zertifizierungen) zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sieht sich durch den angefochtenen Beschluss vom 31. Juli 2009 in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.
Dem Senat haben die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte und die Gerichtsakte vorgelegen. Darauf wird
wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt, worauf
der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Der Senat folgt dem Sozialgericht aber nicht darin,
dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig ist. Entgegen der Auffassung des
Sozialgerichts ist der Bescheid vom 29. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2009
nicht bestandskräftig geworden. Zwar hat der Antragsteller in dem am 3. Juli 2009 bei dem Sozialgericht Kiel
eingegangenen Schreiben nicht ausdrücklich Klage erhoben. Allerdings kann in dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 87 SGG gleichzeitig eine Klage gesehen werden,
sofern der Antrag in entsprechender Anwendung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einer diesbezüglichen
Auslegung zugänglich ist (so auch Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Januar 2007 - L
11 B 520/06 AS ER in Bezug auf die Einlegung des Widerspruchs). Dies ist vorliegend zu bejahen. Zu Recht weist der
Antragsteller auf den so genannten Grundsatz der Meistbegünstigung hin, wonach der Antrag unabhängig von seinem
Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens vom Gericht auszulegen ist und wonach die Gerichte im
Zweifel davon auszugehen haben, dass der Antragsteller alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des
Sachverhalts zusteht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Lei¬therer, SGG, § 92 Rdn. 12, § 90 Rdn. 4a, Keller, a.a.O.,
vor § 60 Rdn. 11a). Die Auslegung muss sich danach richten, was der Antragsteller bei vernünftiger Beratung
beantragt hätte. Danach hat der Senat keinen Zweifel, dass der Antragsteller mit seinem innerhalb der Klagefrist am
3. Juli 2009 bei dem Sozialgericht Kiel eingegangenen Schreiben eine Überprüfung des - von ihm auch beigefügten -
Bescheids vom 29. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2009 begehrt. Eine
Auslegung dahingehend, dass er diese Überprüfung ausschließlich im Rahmen eines einstweiligen
Anordnungsverfahrens begehrt und damit einen unzulässigen Antrag stellt, ist mit dem Grundsatz der
Meistbegünstigung nicht vereinbar. Denn bei der Auslegung des Begehrens ist Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu
beachten, der auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantiert und verbietet, den Zugang zum Gericht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Das gebietet eine sinnvolle
Auslegung des vom Antragsteller Gewollten. Dieser Grundsatz wäre verletzt, wenn das Gericht dem Sachvortrag des
Beteiligten eine Bedeutung beilegt, die zur Zurückweisung als unzulässig führt, während bei – nach dem Wortlaut der
Erklärung möglicher – sachdienlicher Auslegung eine Sachentscheidung zu treffen wäre. Ergibt sich aus dem Inhalt
einer schriftlichen Erklärung in Verbindung mit den offensichtlichen Umständen zweifelsfrei, dass ein Rechtsbehelf
eingelegt werden soll, darf der Rechtsbehelf nicht nur deswegen als unzulässig behandelt werden, weil er unzulänglich
formuliert ist. Es ist im Zweifel anzunehmen, dass der Betroffene den Verwaltungsakt anfechten will, der nach Lage
der Sache angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Ziel zu kommen (Keller, a.a.O., vor § 60
Rdn. 11a). Nach diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller nicht anwaltlich
vertreten ist, ist in seinem am 3. Juli 2009 bei dem Sozialgericht Kiel eingegangenen Schreiben neben dem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung die Erhebung einer Klage gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2008 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2009 zu sehen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet, sodass die Beschwerde gegen den
Beschluss des Sozialgerichts Kiel zurückzuweisen ist.
Dabei versteht der Senat das Begehren des Antragstellers dahingehend, dass er Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben nicht in Form einer Ausbildung im engeren Sinne, sondern im Sinne einer Weiterbildung bzw.
Qualifizierung im Bereich der Programmierung begehrt, speziell die Förderung der Erlangung von Zertifikaten von
Microsoft. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller
einen entsprechenden Anspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Gemäß § 9 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 SGB VI können an Versicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
erbracht werden, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist
und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
durch solche Leistungen abgewendet werden kann bzw. bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch die begehrten
Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung
abgewendet werden kann. Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit zur möglichst dauernden Ausübung der bisherigen
beruflichen Tätigkeit im normalen Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Zur Feststellung der bisherigen Tätigkeit
ist auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen (Niesel in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, §
10 Rdn. 3; Götze in: Hauck/ Noftz, SGB IX, Bd. I, § 33 Rdn. 9). Es ist hier nach Aktenlage nicht zu beanstanden,
dass die Antragsgegnerin auf die letzte berufliche Tätigkeit des Antragstellers als Programmierer abgestellt hat. Der
Antragsteller selbst gab diese Tätigkeit, die im Versicherungsverlauf als versicherungspflichtige Beschäftigung
dokumentiert ist, als letzte berufliche Tätigkeit in den Jahren 1999 bis 2001 an. Seine in der Antrags-/Klageschrift
vorgenommene "Relativierung" dieser Tätigkeit als vom Arbeitsamt geförderte Maßnahmen, die nichts mit dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zu tun gehabt hätten, steht nicht im Einklang mit seinen Beschreibungen in der Anlage zum
Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dieser Widerspruch wird im Hauptsacheverfahren aufzuklären
sein.
Das von Dr. H in sozialmedizinisch nicht zu beanstandender Weise festgestellte Leistungsvermögen rechtfertigt den
von der Antragsgegnerin gezogenen Schluss, dass der Antragsteller den körperlichen und geistigen Anforderungen
einer Tätigkeit als Programmierer gewachsen ist, sodass er die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB
VI nach summarischer Prüfung nicht erfüllt. Allerdings erschöpft sich der Anspruch des Antragstellers nicht auf eine
Prüfung der Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VI; vielmehr hätte die
Antragsgegnerin bzw. hat nunmehr das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren von Amts wegen alle denkbaren
Anspruchsgrundlagen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen zu prüfen. Dies folgt aus der
Zuständigkeitsregelung des § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), nach der ein
Rehabilitationsträger, der den Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen an den seiner Ansicht nach zuständigen Träger
weiterleitet, vorläufig im Außenverhältnis zum Antragsteller sachlich zuständig ist. Leitet bei einem Antrag auf
Leistungen zur Teilhabe der erst angegangene Leistungsträger den Antrag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des §
14 Abs. 1 SGB IX nicht unverzüglich an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weiter, hat er Leistungen
aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind
(BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 7 AL 16/04 R = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1 m. w. N.; Urteil vom 26. Juni 2007 –
B 1 KR 34/06 R ; Urteil vom 21. August 2008 – B 13 R 33/07 R). Hier hat die Antragsgegnerin den Antrag nicht binnen
der in § 14 SGB IX geregelten Fristen abgegeben und damit ihre Zuständigkeit bestimmt. Dementsprechend hat sie
den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auch gegen die weiteren in § 6 SGB IX genannten
Rehabilitationsträger zu prüfen. Nach der Argumentation der Antragsgegnerin, die auf mögliche erforderliche
Maßnahmen hinweist, die das Ziel haben, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers
festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen, kommt ein Anspruch des
Antragstellers gemäß § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit den dort im
Einzelnen genannten Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), und damit gegen die
Bundesagentur für Arbeit bzw. die Arbeitsgemeinschaft in Betracht (§ 6a SGB IX).
Eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung der beantragten Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben konnte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aber nicht erfolgen, da es sich sowohl bei den
Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II als auch bei den Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige
behinderte Hilfebedürftige nach § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 97 ff SGB III um Ermessensleistungen
handelt, was bereits aus der gesetzlichen Formulierung ("kann erbringen") sowie aus den Gesetzesmaterialien folgt
(BT-Drucks. 15/2997, S. 24). Dabei wird allerdings das Ermessen auf ein reines Auswahlermessen (das "Wie" der
Reha-Leistung = Art, Umfang, Dauer, Ort etc.) beschränkt, während das Entschließungsermessen (das "Ob" der
Reha-Leistung = das Erfüllen der Eingangsvoraussetzungen) als weitgehend eingeschränkt und von den Gerichten
voll überprüfbar angesehen wird (vgl. hierzu Niesel in: Kasseler Kommentar, a.a.O., § 13 SGB VI Rdn. 4 ff.; Luik in:
Eicher/Schlegel, SGB III, Bd. 2, § 97 Rdn. 54 ff.). Selbst bei Unterstellung der Eingangsvoraussetzungen als erfüllt,
käme eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren also nur bei einer
Ermessensreduktion auf Null in Betracht. Es ist für den Senat jedoch nicht erkennbar, dass der Ermessensspielraum
sich derart verdichtet haben könnte, dass nur eine einzige Leistung aus dem umfangreichen Katalog der möglichen
Eingliederungsleistungen/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben rechtmäßig ist. Dass eine Eingliederung des
Antragstellers in den Arbeitsmarkt einzig in Form einer Qualifizierung im Bereich der Programmierung erforderlich,
ausreichend und erfolgversprechend ist, drängt sich nach Lage der Akten nicht auf. Aus diesem Grund sah der Senat
auch keine Veranlassung, die Bundesagentur für Arbeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beizuladen. Dies wird
allerdings im Hauptsacheverfahren erforderlich sein (siehe hierzu Götze, a.a.O., § 14 Rdn. 19).
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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