Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 17.02.2010

LSG Shs: anspruch auf bewilligung, gemischte schenkung, eltern, sozialhilfe, bedürftigkeit, sparkasse, ratenzahlung, alter, haus, wertsteigerung

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 17.02.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Schleswig S 11 SO 191/06
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 9 B 28/09 SO P´KH
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Januar 2009 aufgehoben.
Der Klägerin zu 1. wird für das Klageverfahren S 11 SO 191/06 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und
Rechtsanwältin H , L , beigeordnet. Dem Kläger zu 2. wird für das vorgenannte Klageverfahren für die Zeit ab
Klageerhebung bis zu seinem Ableben Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin H
, L , bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von den Klägern beantragte und vom Sozialgericht Schleswig mit
Beschluss vom 9. Januar 2009 versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 11 SO 191/06,
in dem die Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab 1. August 2005 begehren bzw. begehrt haben. Der Kläger zu 2) ist
am 13. Mai 2009 verstorben.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist den Beteiligten
eines sozialgerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können
und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von
der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen
Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. Geimer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., § 114 Rdn. 19 m.
w. N.). Es ist zu berücksichtigen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der
Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern lediglich zugänglich machen will. Dem genügt § 114
Satz 1 ZPO dadurch, dass er die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erst bei sicherer, sondern bereits bei
hinreichender Erfolgs¬aussicht vorsieht. Deren Feststellung soll mithin nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst
in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses anstelle des Hauptsacheverfahrens treten
zu lassen. Das bedeutet andererseits zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn der Erfolg in
der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfGE
81, 347, 357).
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger hier Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das
Sozialgericht hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht für das Klageverfahren verneint und die Frage der
wirtschaftlichen Bedürftigkeit als Voraussetzung für eine Prozesskostenhilfe-Gewährung ungeklärt gelassen.
Insbesondere ist der noch zu Lebzeiten gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe des Klägers zu 2) nicht bereits
deshalb abzulehnen, weil er am 13. Mai 2009 verstorben ist. Zwar kommt die rückwirkende Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nach dem Tod eines Antragstellers grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Sie ist jedoch
ausnahmsweise dann möglich, wenn bei einem ordnungsgemäßen, unverzüglichen Geschäftsgang die
Prozesskostenhilfe noch zu Lebzeiten des Antragstellers hätte bewilligt werden können (vgl. hierzu BSG, Beschluss
vom 2. Dezember 1987 – 1 RA 25/87 -; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Februar 1982 – 6 WF
10/92 -, veröffentlicht in juris). So liegt der Fall hier. Spätestens nach Eingang des Schriftsatzes der
Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 13. Februar 2009 am 17. Februar 2009 im Beschwerdeverfahren, dem die
Kontoauszüge der Kläger für das Konto Nr. bei der Sparkasse zu L AG für den Zeitraum vom 14. Juli 2004 bis 30. Mai
2005 beigefügt waren, ergaben sich keine ernsthaften Anhaltspunkte mehr für die Annahme, dass noch Vermögen aus
dem Kaufpreiserlös der Immobilie am D in L bzw. früheren Sparguthaben vorhanden war, das die Kläger ab August
2005 und damit auch bereits zum Zeitpunk der Klageerhebung für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zusätzlich
hätten einsetzen können. Deshalb kann der Senat dahingestellt lassen, ob das ursprünglich vorhandene Vermögen in
Höhe von 166.661,06 EUR tatsächlich in vollem Umfang für die Herstellung und Einrichtung der
Dachgeschosswohnung im Hause der Tochter der Kläger verwandt worden ist bzw. welche weiteren Ausgaben hiervon
im Einzelnen noch bestritten worden sind. Dies ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht relevant. Entscheidend ist
allein, dass die Bedürftigkeit der Kläger – wie nachfolgend dargelegt wird - glaubhaft gemacht worden ist.
Der Senat konnte die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszüge bei seiner Entscheidung auch
berücksichtigen. Das Nachreichen von Belegen und Angaben im Beschwerdeverfahren ist nur dann verspätet und aus
diesem Grunde im laufenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom
Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht
oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat und das Sozialgericht deshalb die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe insoweit abgelehnt hat (vgl. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO; Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Juli 2008 – L 11 B 173/08 AS PKH; Beschluss vom 15. Dezember 2008 – L 6
B 293/08 AS PKH; Beschluss des Senats vom 24. September 2009 – L 9 B 191/09 SO PKH). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat die Kläger weder im Prozesskostenhilfeverfahren noch
im Hauptsacheverfahren unter Fristsetzung aufgefordert, den Verbrauch des Kauferlöses durch Vorlage von
geeigneten Belegen nachzuweisen. Es hat daher folgerichtig bei der Ablehnung von Prozesskostenhilfe auch nicht auf
§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgestellt, sondern die hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung
verneint. Bei dieser Fallgestaltung ist es dem Senat nicht verwehrt, erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Belege
zu verwerten, durch die die – auch prozesskostenhilferechtlich relevante – Bedürftigkeit dargelegt worden ist.
Die Kläger bezogen zu Lebzeiten des Klägers zu 2) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von
insgesamt 587,68 EUR. Hiervon hatten sie ihren eigenen Lebensunterhalt und Kosten für Heizung, Strom sowie
Warmwasser in Höhe von ca. 180,00 EUR monatlich zu bestreiten. Bei Zugrundelegung dieser Beträge kann ein
sozialhilferechtlich relevanter Bedarf nicht verneint werden. Bei summarischer Prüfung lässt sich anhand der im
Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszüge auch nicht feststellen, dass die Kläger zum Zeitpunkt der
Antragstellung bei der Beklagten noch über Vermögen verfügten, das sie zur Deckung ihres Bedarfs vorrangig hätten
einsetzen können und müssen. Aus dem schlüssigen Vorbringen der Kläger im Beschwerdeverfahren und den
eingereichten Kontoauszügen lässt sich nachvollziehen, dass das ursprüngliche Vermögen, das aus dem
Hausverkauf resultierte, bis zum 30. Mai 2005 weitgehend verbraucht war. Der Kontoauszug von diesem Tag weist
nur noch ein Guthaben von 4.701,48 EUR aus. Die Kläger haben nachgewiesen, dass für die Umbauarbeiten am Haus
ihrer Tochter in der Ga in L zunächst eine Zwischenfinanzierung vorgenommen worden war. Hierfür war das Konto Nr.
1746734 bei der Sparkasse zu L AG eingerichtet worden, das nach dem vorgelegten Kontoauszug vom 29. Dezember
2004 die Inanspruchnahme eines Kredites von 76.352,67 EUR belegt. Dieser Kredit wurde mit der im Dezember 2004
erfolgten Kaufpreiszahlung vollständig abgelöst. Der Restbetrag in Höhe von 77.500,00 EUR wurde dem Konto der
Kläger Nr. bei der Sparkasse zu L AG am 30. De¬zember 2004 gutgeschrieben. Dieses wies zu diesem Zeitpunkt ein
Soll von 39,72 EUR aus. Die für den Zeitraum danach vorgelegten Kontoauszüge bis 30. Mai 2005 belegen, dass der
gutgeschriebene Betrag von 77.500,00 EUR in der Folgezeit bis auf 4.701,48 EUR für die Baumaßnahmen,
Einrichtungsgegenstände und die Lebensführung der Kläger verbraucht wurde. Der bereits im Verwaltungsverfahren
vorgelegte Kontoauszug vom 5. August 2005 weist zeitnah zur Antragstellung bei der Beklagten nur noch ein
Guthaben von 776,44 EUR aus. Die von der Beklagten und dem Sozialgericht aufgestellte Vermutung, dass darüber
hinaus noch Vermögen vorhanden ist, findet in den Bankbelegen keine ausreichende Stütze. Aus ihnen wird vielmehr
deutlich, dass die Kläger gemessen an ihren Einkommensverhältnissen einen großzügigen Lebensstil gepflegt haben,
bei dem zu erwarten war, dass eventuelle Überschüsse aus dem Verkaufserlös bald verbraucht sein würden. Dies
steht jedoch der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse der Klägerin zu 1) nach dem Ableben ihres Ehemannes entscheidend verbessert haben,
sind nicht ersichtlich.
Die hinreichende Erfolgsaussicht im Klageverfahren kann auch nicht im Hinblick auf einen eventuell bestehenden
Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin zu 1) gegen ihre Tochter verneint werden. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es sich bei dem von den Eltern finanzierten Dachgeschossausbau
zu eigenen Wohnzwecken tatsächlich um eine Schenkung an die Tochter gehandelt hat. Schließlich ist den Klägern
nicht nur ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, sondern auch Pflege versprochen worden. Unabhängig davon, ob
der Rückforderungsanspruch des Schenkers wegen Verarmung nach § 528 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
überhaupt ein bereites Mittel der Selbsthilfe sein kann, das einen Sozialhilfeanspruch des Schenkers ausschließt,
würde bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der konkreten Umstände hier zumindest ein
Verweis auf das Selbsthilfegebot ausscheiden. Denn stellt sich, wie häufig bei Vermögensverschiebungen zum
Nachteil der Sozialhilfe, die Frage der Realisierbarkeit des Rückforderungsanspruchs, kann der Hilfeträger durch eine
Überleitung des Rückforderungsanspruchs den Nachrang der Sozialhilfe wieder herstellen (vgl. Wahrendorf in
Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 2 SGB XII Rdn. 13). Nur wenn der Rückforderungsanspruch durch den
Hilfesuchenden unproblematisch selbst zu realisieren ist, kann die Sozialhilfe ausgeschlossen sein. Dies kann hier
nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Schließlich hängt das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs gegen die
Tochter der Klägerin zu 1) maßgeblich davon ab, dass zumindest eine gemischte Schenkung mit der Einigung über
die teilweise Unentgeltlichkeit von Vermögenszuwendungen vorgelegen hat. Hierzu muss im Hauptsacheverfahren
erst einmal geprüft werden, welche Wertsteigerung das Haus der Tochter der Kläger durch den Dachgeschossausbau
erfahren hat, welche Wertminderung durch den eingeräumten lebenslangen Nießbrauch der Eltern hiervon abzuziehen
ist und wie sich rechtlich das Versprechen auswirkt, die Eltern bei Bedarf zu unterstützen und zu pflegen. Selbst
wenn das Ergebnis dieser Prüfung wäre, dass ein Rückforderungsanspruch bestünde, müsste berücksichtigt werden,
dass die Geltendmachung und Durchsetzung unter Umständen durch die familiäre Situation erschwert ist. Schuldnerin
des Rückforderungsanspruchs wäre schließlich die Tochter, von der sich die Klägerin zu 1) gerade Hilfe im Alter
verspricht. Unabhängig davon bedürfte es auch der Klärung, ob und in welchem Ausmaß die Tochter der Klägerin zu
1) überhaupt finanziell in der Lage wäre, umgehend eine Wertsteigerung ihres Hauses wieder auszugleichen.
Nach alledem ist derzeit nicht von bereiten Mitteln der Klägerin zu 1) auszugehen, die der Gewährung der geltend
gemachten Grundsicherungsleistungen entgegenstehen würden. Abschließende Feststellungen hierzu müssen dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).