Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 15.06.2005
LSG Shs: versorgung, perücke, beobachter, leistungserbringer, nachbildung, post, haarlosigkeit, krankenkasse, behinderter, neurologie
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.06.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 19 KR 106/00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 5 KR 20/04
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. November 2003 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Zahlung von 4 % Zinsen erst ab 1. Juni 2000 auf 818,01 EUR und ab 1. Mai
2003 auf 945,00 EUR verurteilt wird. Die Beklagte hat der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen
außergerichtlichen Kosten auch für die zweite Instanz zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die ihr entstandenen Kosten für blonde
Echthaarperücken zu erstatten.
Die 1966 geborene Klägerin ist bei der Beklagten versichert. Sie leidet unter einer hydrotischen ektodermalen
Dysplasie. Dabei handelt es sich um eine genetisch erworbene Störung der Haarbildung im Bereich des Kopfes, der
Augenbrauen und der Wimpern. Von Beruf ist sie Bürokauffrau. Seit 1988 steht die Klägerin mit Unterbrechung in
psychiatrischer Behandlung. Zunächst gewährte die Beklagte ihr jeweils nach Ablauf von zwei Jahren eine
Echthaarperücke. Am 10. November 1999 beantragte die Klägerin erneut eine Perücke und legte ein Kostenangebot
des Toupetstudios M in H vor, wonach der Preis einer neuen Damen-Straßenperücke bei 3.400,00 DM inklusive
Anproben, Schnitt und Frisur liege. Mit Bescheid vom 16. November 1999 bot die Beklagte ihr eine Echthaarperücke
zum Preis von 1.800,00 DM an und verwies als beauftragten Leistungserbringer ebenfalls auf das Toupetstudio M und
die übliche Gebrauchsdauer von zwei Jahren. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe Anspruch auf
anspruchsvollen Haarersatz. Ihr berufsbedingt ständiger Kontakt mit vielen Menschen mache es unzumutbar, sich mit
einem unansehnlichen, abgenutzten Haar "über Wasser zu halten". Die Beklagte holte eine Stellungnahme des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein und lehnte mit Bescheid vom 23. Dezember 1999 einen
höheren Kostenerstattungsbetrag ab. Die Leistungsbeträge für Haarersatz seien im August 1999 von der Kasse neu
festgesetzt worden. Auf Grund geänderter Produktionsabläufe, verbilligter Rohstoffe und des regulierenden
Preiskampfes habe sich der Preis bei einem Haarersatz in den letzten zwei Jahren verringert. Mit
Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2000, zur Post aufgegeben am 26. Mai, wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin, den diese weiterhin aufrecht hielt, zurück.
Die Klägerin hat am 30. Juni 2000 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Durch
die bestehende Haarlosigkeit sei sie psychisch extrem belastet. Dieser Zustand verstärke sich seit der Geburt ihrer
Tochter, die diese Haarlosigkeit geerbt habe. Da die Haarlosigkeit nicht nur das Kopfhaar, sondern auch die Wimpern
und Augenbrauen betreffe, sei besonderer Wert auf eine anspruchsvolle Perücke zu legen, um ein annähernd
"normales" Erscheinungsbild zu haben. Falsch sei die Behauptung der Beklagten, dass Friseure eine
Echthaarperücke zum Preis von 1.800,00 DM anböten. Preisvereinbarungen der Leistungserbringer mit den
Krankenkassen gebe es offensichtlich nicht. Ihr, der Klägerin, sei ein anspruchsvoller Haarersatz verordnet worden,
nicht ein durchschnittlicher oder sonst mittelmäßiger. So, wie die Ärzte sie verordnet hätten, sei die Leistung durch
die Beklagte zu erbringen. Außerdem leide sie unter einer tiefgreifenden Störung der Haut, wodurch diese wesentlich
empfindlicher auf äußere Reize reagiere. Dem müsse durch die Wahl einer Echthaarperücke Rechnung getragen
werden, da eine Kunsthaarperücke wegen der fehlenden Luftdurchlässigkeit aus medizinischen Gründen
kontraindiziert sei. Dies bestätige die vorgelegte Bescheinigung der Uni-Klinik H -E vom 3. September 2002. Auch der
Internist Dr. S habe die Notwendigkeit einer Echthaarperücke am 5. Juni 2002 bescheinigt.
Am 7. Oktober 2002 hat die Klägerin bei der Beklagten erneut die Versorgung mit einer Perücke beantragt und sich
auf das Kostenangebot der Firma Toupetstudio M vom 4. Oktober 2002 bezogen, wonach die Kosten einer
Echthaarperücke für eine Langzeitversorgung 1.845,00 EUR betrage. Durch Bescheid vom 16. Oktober 2002 bot die
Beklagte der Klägerin eine Echthaarperücke zum Preis von 900,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer an und verwies
wiederum auf den beauftragten Leistungserbringer Toupetstudio M. Die Klägerin hat am 23. Oktober 2002 Widerspruch
erhoben, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 zurückgewiesen hat. Dagegen richtet
sich die am 27. Februar 2003 beim Sozialgericht Lübeck eingegangene Klage (S 3 KR 121/03). Diese hat das
Sozialgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2003 mit dem bereits anhängigen Verfahren verbunden.
Die Beklagte hat vorgetragen: Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie verpflichtet sei, der Klägerin die
Vollkosten für einen anspruchsvollen Haarersatz zu erstatten. Da keine örtlichen Preisabsprachen im Sinne von
Vertragspreisen bestanden hätten, sei die Festsetzung des Leistungsbetrages 1999 anhand einer durchgeführten
Marktanalyse erfolgt. Aus der Liste und den Ergebnissen der schriftlichen Befragung ihrer Haarersatz-Lieferanten sei
ein Durchschnittswert ermittelt worden.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2002 die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie,
Diplom-Psychologin Dr. P und den Friseurmeister Ha als Sachverständige vernommen. Anschließend hat es ein
schriftliches Gutachten von dem Arzt für Hautkrankheiten Chefarzt Prof. Dr. C , Universität K , eingeholt. Sodann hat
es eine Stellungnahme des Toupetstudios M beigezogen und in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2003
den Friseurmeister L als Sachverständigen vernommen.
Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide
verurteilt, der Klägerin 818,01 EUR nebst 4 % Zinsen seit 17. November 1999 und weitere 945,00 EUR nebst 4 %
Zinsen seit 7. Oktober 2002 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die von der Beklagten vorgenommene
Kostenbegrenzung sei schon deshalb rechtswidrig, weil zwischen der Beklagten und möglichen Leistungserbringern
kein Vertrag über eine angemessene Versorgung mit Haarersatz geschlossen worden sei. Auch seien keine
Festbeträge für Haarersatz von den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach § 36 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB
V) festgelegt worden. Die Beklagte habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, die Kosten des bewilligten Hilfsmittels zu
begrenzen. Der Leistungsanspruch der Klägerin richte sich nach allgemeinen Grundsätzen. Danach habe sie einen
Anspruch auf Haarersatz in einer Qualität, die den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen
Beobachter nicht sogleich erkennen lasse. Das sei zu den von der Beklagten angegebenen Kosten aber nicht
möglich. Nach Aussage des Sachverständigen L koste eine Blondhaarperücke aus europäischem Haar zwischen
2.800,00 und 3.600,00 EUR. Es sei daher davon auszugehen, dass die vom Toupetstudio M in Ansatz gebrachten
Kosten angemessen seien. Zwar könne auch asiatisches Haar gefärbt werden, jedoch habe dies einen erheblichen
Qualitätsverlust zur Folge, weshalb eine solche Perücke für den täglichen Gebrauch ungeeignet sei.
Gegen die ihr am 30. Januar 2004 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, eingegangen
beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 16. Februar 2004. Zur Begründung trägt die Beklagte vor: Die
Klägerin habe keinen Anspruch auf eine blonde Echthaarperücke. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in einer
gleichgelagerten Entscheidung vom 23. Juli 2002 (B 3 KR 66/01 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 45) ausgeführt, dass die
Teilnahme am gesellschaftlichen Leben bei einer Frau nicht voraussetze, dass ihr ursprüngliches Aussehen durch die
Perücke soweit wie möglich wieder hergestellt werde. Ziel der Hilfsmittelversorgung sei nicht die möglichst
umfassende Rekonstruktion des verlorengegangenen früheren Zustandes, sondern nur die Gewährleistung der
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Daraus folge, dass auch der Wunsch der Versicherten nach einer bestimmten
Frisur dann nicht maßgebend sei, wenn er - wie hier - mit Mehrkosten verbunden sei. Somit umfasse der
Behinderungsausgleich nur die Versorgung, die notwendig sei, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen
unbefangenen Beobachter nicht sogleich erkennbar werden zu lassen. Denn die freie Bewegung unter den
Mitmenschen sei bereits dann gewährleistet; es bedürfe dazu keiner kompletten "Nachbildung" des ursprünglichen
Aussehens, das ohnehin, insbesondere wenn der Haarverlust wie hier schon jahrelang zurückliege, nur noch den
wenigsten Menschen bekannt und gegenwärtig sein dürfte. Andererseits sei auch bei einer möglichst naturgetreuen
Rekonstruktion nicht zu verhindern, dass ein geschulter Beobachter den Haarersatz als solchen erkenne. Ein
ausreichender Behinderungsausgleich werde bei der Perückenversorgung nicht bereits in Frage gestellt, wenn einige
wenige vertraute Personen oder Fachleute das Haupthaar als "künstlich" erkennen würden. Das wäre erst dann der
Fall, wenn dies auch jedem unbefangenen Beobachter nach kurzem Blick auffiele. Damit sei eine Versorgung mit
asiatischen Echthaarperücken zumutbar. Dies bestätige auch die erneute Begutachtung durch den MDK.
Beachtenswert sei dabei der Hinweis, dass Perückenböden, auf dem Echt- bzw. Kunsthaare eingeflochten würden,
häufig aus demselben synthetischen Material gefertigt seien. Insofern könne die im bisherigen Verfahren in
Stellungnahmen angegebene Notwendigkeit einer Versorgung mit einer Echthaarperücke im Hinblick auf eine
angebliche Hautunverträglichkeit nicht nachvollzogen werden. Der Hinweis der Klägerin darauf, sie trage seit ihrer
Kindheit eine blonde Perücke, überzeuge nicht, da auch gesunde Personen infolge ihres Alters die Haarfarbe
änderten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. November 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Auch das BSG habe in der zitierten Entscheidung einen Anspruch auf Haarersatz anerkannt, der als
solcher für einen unbefangenen Beobachter nicht sogleich erkennbar sei und deswegen den Rechtsstreit an das
Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Sachverständige habe gegenüber dem Sozialgericht ausgeführt, dass sich
gefärbtes asiatisches Perückenhaar nach kurzer Zeit aufrolle und unnatürlich herumflattere. Damit wäre der Verlust
des Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter unschwer zu erkennen und ihrem Anspruch nicht Genüge getan.
Sie, die Klägerin, könne auch nicht durch die Beklagte auf eine der Hautfarbe nicht gemäße Haarfarbe verwiesen
werden. Bedingt durch Haut- und Haartyp könne sie nur durch blonde Haare eine möglichst naturgetreue
Rekonstruktion des Äußeren erreichen. Zudem habe der Sachverständige die Lebensdauer einer Perücke aus
asiatischem Haar mit einem Jahr angegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung, in der der Senat die Klägerin persönlich angehört hat.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die
Beklagte verurteilt, der Klägerin die Kosten für die streitgegenständlichen Perücken zu erstatten.
Da der Klägerin der Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2000 nach dem darauf befindlichen Vermerk am 2. Juni 2000
zugestellt wurde, steht ihrem Anspruch nicht die Bestandskraft des Bescheides entgegen. Zwar ist der
Widerspruchsbescheid nach dem Datumsstempel der Beklagten am 26. Mai 2000 zur Post aufgegeben worden. Die
Zugangsvermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) mit drei Tagen nach Aufgabe zur
Post ist jedoch nach Satz 2 Halbsatz 1 widerlegbar. Nach Satz 2 Halbsatz 2 hat im Zweifel die Behörde den Zugang
des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Das ist ihr ausweislich ihres Schriftsatzes vom
1. März 2005 nicht möglich.
Grundlage des Erstattungsanspruchs ist § 13 Abs. 3 SGB V. Diese Vorschrift lautet: "Konnte die Krankenkasse eine
unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch
Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der
entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war". In Betracht kommt hier allein der Fall der
unberechtigten Ablehnung einer Leistung (2. Alternative). Der Erstattungsanspruch ist begründet, weil die Beklagte
dem Antrag der Klägerin auf Versorgung mit einer maßgefertigten Perücke aus blondem europäischen Haar
entsprechend den vorgelegten Kostenangeboten des Toupetstudios M stattgeben musste.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für den Versorgungsanspruch weist das Sozialgericht zutreffend auf § 27 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V hin. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit
Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind,
um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (2.
Alternative), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder
nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass der fast totale
Haarverlust, unter dem die Klägerin leidet, eine Behinderung im Sinne der genannten Vorschriften darstellt und die
Klägerin aus diesem Grund einen Anspruch auf eine angemessene Versorgung durch Haarersatz hat. Streitig ist
zwischen den Beteiligten allein, ob die vorgelegten streitgegenständlichen Angebote einer Versorgung mit Haarersatz
angemessen und daher von der Beklagten deren Kosten zu übernehmen sind. Das ist entgegen der Auffassung der
Beklagten der Fall.
In dem Zusammenhang mit der Versorgung behinderter Menschen mit Hilfsmitteln und hier der Versorgung einer Frau
mit einer Perücke hat das BSG (a. a. O.) ausgeführt, dass Ziel der Versorgung behinderter Menschen mit Hilfsmitteln
die Förderung ihrer Selbstbestimmung und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei. Die
sich daraus ergebende Frage, welche Qualität und Ausstattung ein Hilfsmittel haben müsse, um als geeignet,
notwendig, aber auch ausreichend gelten zu können, beantworte sich danach, welchem konkreten Zweck die
Versorgung im Einzelfall diene. Dabei müsse Qualität und Wirksamkeit der Leistung insoweit dem allgemeinen
anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt
berücksichtigen. Gehe es um einen Ausgleich ohne Verbesserung elementarer Körperfunktionen allein zur
Befriedigung eines sonstigen allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens (u.a. Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben), bemesse sich der Umfang der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht nach dem
technisch Machbaren. Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben setze bei einer Frau nicht voraus, dass ihr
ursprüngliches Aussehen durch die Perücke so weit wie möglich wieder hergestellt werde; Ziel der
Hilfsmittelversorgung sei nicht die möglichst umfassende Rekonstruktion des verlorengegangenen früheren Zustands,
sondern nur die Gewährleistung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Daraus folge, dass auch der Wunsch der
Versicherten nach einer bestimmten Frisur dann nicht maßgeblich sei, wenn er - wie hier und in dem vom BSG
entschiedenen Fall - mit Mehrkosten verbunden sei. Denn die freie Bewegung unter den Mitmenschen sei bereits dann
gewährleistet; es bedürfe dazu keiner kompletten "Nachbildung" des ursprünglichen Aussehens. Ein ausreichender
Behinderungsausgleich werde bei der Perückenversorgung nicht bereits in Frage gestellt, wenn einige wenige
vertraute Personen oder Fachleute das Haupthaar als "künstlich" erkennen. Das wäre erst dann der Fall, wenn dies
auch jedem unbefangenen Beobachter nach kurzem Blick auffiele.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, hat die Klägerin einen Anspruch auf Versorgung
mit den ihr vom Toupetstudio M angebotenen Perücken. Das folgt zum Einen aus dem durch Vernehmung der
Sachverständigen deutlich gewordenen Umstand, dass jede andere Versorgung bei der Klägerin dazu geführt hätte,
dass die Perückenversorgung einem unbefangenen Betrachter nach kurzem Blick aufgefallen wäre.
Neben der blonden Echthaarperücke bestand für die Klägerin die Möglichkeit der Versorgung mit einer indischen
Echthaarperücke oder einer Kunsthaarperücke. Beide Versorgungen hätten jedoch nicht zu einer angemessenen
Nachbildung des ursprünglichen Aussehens der Klägerin geführt. So ist eine Perücke mit asiatischem Echthaar, deren
Kosten in etwa denen entsprechen würde, die die Beklagte 1999 für ausreichend hielt, kein gleichwertiger Ersatz. Um
ein Erkennen als Haarnachbildung zu verhindern, hätte eine solche grundsätzlich schwarze Perücke blond gefärbt
werden müssen, da die Klägerin von Natur aus blond ist und bisher entsprechende Perücken trug. Zwar kann auch
asiatisches Haar blond gefärbt werden, dies geschieht jedoch mit einem erheblichen Qualitätsverlust. Der
Friseurmeister L hat als Sachverständiger vor dem Sozialgericht darauf hingewiesen, dass indisches Haar in der
Struktur wesentlich glatter und stärker als europäisches Haar und grundsätzlich dunkel sei. Färbe man dieses Haar,
werde es wesentlich trockener und erheblich pflegebedürftiger und für den täglichen Gebrauch nur bedingt brauchbar.
So rolle sich blondiertes asiatisches Haar schon nach kurzer Zeit auf und flattere unnatürlich herum. Zwar hält der
Sachverständige bei Kurzhaarperücken bis 10 cm die Blondierung indischen Haares für vertretbar. Dies habe aber
eine erhebliche Verkürzung der Lebensdauer auf ein Jahr zur Folge. Das ist auf Grund der notwendigen Bearbeitung
und damit Beanspruchung des Haares nachvollziehbar. Der von der Beklagten der Klägerin als Leistungserbringer
benannte Friseurmeister M bestätigt diese Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2003, dass blonde
Perücken aus indischem Echthaar nur für zeitweiliges Tragen konzipiert seien. Die voraussichtliche Nutzungsdauer
schätzt er sogar auf nur drei bis fünf Monate. Dabei beschreibt Friseurmeister M Erfahrungen der Klägerin selbst, die
1996 mit einer solchen Importware versorgt war und bei der die Haare "struppig abstanden".
Eine Kunsthaarperücke schließt offensichtlich auch die Beklagte als alternative Versorgung der Klägerin aus, da sie
ihr eine teurere Echthaarperücke bewilligt hat. Dies entspricht auch der Einschätzung des Sachverständigen Chefarzt
Prof. Dr. Dr. C , der eine Versorgung mit einer Echthaarperücke aus letztlich zwei Gründen für notwendig ansieht. So
weist er darauf hin, dass das optische Erscheinungsbild von Kunsthaarperücken bereits nach kurzer Tragezeit
beeinträchtigt sei und die gesamte Lebensdauer der Perücke limitiere. Damit bestätigt er die Einschätzung des
Sachverständigen L und des Friseurmeisters M. Zweiter Grund sei, dass die Kunsthaarperücke im Gegensatz zu
Echthaarperücken Feuchtigkeit, Fette und Salze (vom Körperschweiß) nicht aufnehme, so dass diese von der
darunter liegenden Haut nicht abgedunstet werden könnten und es zu vermehrter Schweißbildung komme. Damit sei
die Klimatisierung der Kopfhautregion eingeschränkt und schließe weitestgehend eine Langzeitversorgung mit einer
solchen Perücke aus. Dieser Umstand sei gerade im Falle der Klägerin zu berücksichtigen, da auf Grund ihrer
atopischen Hautdiathese eine erhöhte Verletzbarkeit bzw. gegenüber der Norm verminderte Resistenz auf
mechanische, physikalische oder chemische Hautbelastungen gegeben sei. So sei es bei der Klägerin beim Tragen
einer Kunsthaarperücke in der frühesten Jugend zu einer ausgeprägten irritativen Hautreaktion am Capillitum
gekommen. Eine derartige Hautbelastung sei bei einer Langzeitversorgung nicht zumutbar.
Neben der oben näher beschriebenen verminderten Belastbarkeit der Haut hat die Sachverständige, Ärztin für
Neurologie und Psychiatrie, Diplom-Psychologin Dr. P darüber hinaus auf die "immense Bedeutung" hingewiesen, die
es auf Grund der psychischen Situation der Klägerin notwendig mache, hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes
möglichst wenig aufzufallen. Die Klägerin befinde sich seit vielen Jahren in einem ausgesprochen labilen psychischen
Zustand, was seit acht Jahren zusätzlich dadurch verstärkt werde, dass die damals geborene Tochter an dem selben
genetischen Defekt leide. Dies habe die Klägerin in ihrer ängstlichen Erwartungshaltung, ihrem Pessimismus und ihrer
zum Teil sehr deutlich sensitiven Umgebungswahrnehmung bestärkt. Auf Grund dieser psychischen Störung befinde
sich die Klägerin seit 1990 in ambulanter Psychotherapie, die sie nach einer Therapiepause 1995 wieder
aufgenommen habe. Eine solche Therapie sei im Falle der Klägerin auch unbedingt erforderlich, da sie letztlich
durchgängig am Rande der psychischen Dekompensation lebe und nur unter Aufbietung sämtlicher psychischer
Ressourcen in der Lage sei, nicht schwerergradig depressiv zu dekompensieren. Auf Grund eines solchen
psychischen Befundes ist der Senat der Auffassung, dass bei der Klägerin, anders als in der Entscheidung des BSG
vom 23. Juli 2002, eine erhöhte Anforderung an das äußere Erscheinungsbild und hier an die "Nachbildung" ihres
ursprünglichen Aussehens zu stellen ist. Da dieser erhöhten Anforderung nur die streitgegenständlichen blonden (nicht
blondierten!) Echthaarperücken genügen und darüber hinaus ihr Preis, was von der Beklagten nicht in Streit gestellt
wird und auch nicht ersichtlich ist, angemessen ist, hat das Sozialgericht die Beklagte zu Recht zur Übernahme der
Kosten verurteilt. Ihre Berufung ist insoweit zurückzuweisen.
Allerdings ist der Urteilsausspruch des Sozialgerichts hinsichtlich des Zinsanspruchs abzuändern. Nach § 44 Abs. 2
Sozialgesetzbuch 1. Buch beginnt die Verzinsung nämlich frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach
Eingang des vollständigen Leistungsantrags zu laufen. Dies hat das Sozialgericht nicht beachtet. Da der erste Antrag
mit dem Kostenangebot im November 1999 und der zweite im Oktober 2002 bei der Beklagten einging, beginnt die
jeweilige Verzinsung erst ab 1. Juni 2000 bzw. 1. Mai 2003.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe dafür, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung
des BSG und hier dem zitierten Urteil vom 23. Juli 2002 ab (§ 160 Abs. 2 Nr. 2), da anders als dort beim
Versorgungsanspruch der Klägerin ihr psychischer Befund und die extreme Hautempfindlichkeit zu berücksichtigen
sind.