Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 20.02.2006
LSG Shs: berufskrankheit, innere medizin, belastung, berufliche tätigkeit, einwirkung, arbeitsmedizin, grenzwert, anerkennung, wahrscheinlichkeit, tod
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.02.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kiel S 2 U 14/02
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 8 U 49/04
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Die
Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente hat. Dabei geht
es um die Frage, ob ihr Ehemann F. F. (Versicherter) an den Folgen einer Berufskrankheit der Nr. 1103 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (BKV) verstorben ist.
Die Klägerin war die Ehefrau des am 1941 geborenen und am 1998 verstorbenen Versicherten. Dieser hatte nach
seiner Ausbildung vom 1. April 1957 - unterbrochen durch die Wehrzeit 1965/66 - bis September 1996 durchgehend
als Schriftmaler und Autolackierer in einer Kraftfahrzeugwerkstatt gearbeitet. Nach zwischenzeitlicher
Arbeitsunfähigkeit bezog der Versicherte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. September 1997.
Am 18. März 1997 meldete die Krankenkasse des Versicherten bei der Beklagten den Verdacht auf das Vorliegen
einer Berufskrankheit. Wegen eines festgestellten Bronchialkarzinoms sei der Verdacht auf die Berufskrankheit der
Nr. 4104 der Anlage zur BKV gegeben. Mit seiner Stellungnahme vom 17. September 1997 hielt der Technische
Aufsichtsdienst der Beklagten eine Einwirkung von Lösemitteln, Benzol, Chromat und Zinkchromat für möglich,
jedoch nicht von Asbest. In einer Stellungnahme vom 20. Oktober 1997 ging Dr. J (Referat für Arbeitsmedizin der
Beklagten) davon aus, dass eine Zinkchromatexposition wahrscheinlich sei. In einer weiteren Stellungnahme des
Technischen Aufsichtsdienstes vom 18. März 1998 war dieser der Auffassung, dass die Belastung des Versicherten
mit Zinkchromat unter den jeweiligen Grenzwerten liege.
Mit arbeitsmedizinischem Gutachten vom 6. April 1998 nach Aktenlage empfahl der Landesgewerbearzt Dr. N die
Anerkennung der Berufskrankheit der Nr. 1103 nach Abwägung der Zinkchromateinwirkung auf den Versicherten
insbesondere mit dem langjährigen Nikotinmissbrauch. Der Beratungsarzt Dr. E der Beklagte teilte mit Stellungnahme
vom 4. Mai 1998 die Einschätzung Dr. N s, es sei jedoch die Chromatexposition vor 1987 zu ermitteln. Nach
Exhumierung des verstorbenen Versicherten wurde das Obduktionsprotokoll vom 10. Juni 1998 durch Dr. S , Arzt für
Rechtsmedizin, in H erstellt. Der histologische Befund vom 6. Juli 1998 des Dr. S nahm das Bronchialkarzinom als
Primärtumor an. Auf Veranlassung der Beklagten erstatteten Prof. Dr. L und Prof. Dr. R am 18. August 1998 eine
arbeitsmedizinisch toxikologische gutachterliche Stellungnahme. Darin lehnten sie einen Zusammenhang der
Erkrankung des Verstorbenen mit der beruflichen Tätigkeit ab. Es seien aber weitere Ermittlungen erforderlich. Mit
weiterem Gutachten von Prof. Dr. L und Prof. Dr. R vom 19. Januar 1999 hielten diese weitere Ermittlungen zur
Chromatexposition in den 60er und 70er Jahren für erforderlich. Daraufhin wurde in Stellungnahmen des Technischen
Aufsichtsdienstes vom 4. März 1999 und 12. Juli 1999 nochmals auf die Belastung des Klägers seit 1961 im
Einzelnen eingegangen. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 16. November 1999 schätzte Prof. Dr. R das Ergebnis
als offen ein, der Zusammenhang sei jedoch eher nicht abzulehnen. Mit Stellungnahme des Technischen
Aufsichtsdienstes der Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft vom 30. Dezember 1999 durch Dipl.-Ing. Sa
wurde die Belastungsdosis als nicht erreicht angesehen. Daraufhin lehnte Prof. Dr. R mit Stellungnahme vom 24.
Januar 2000 einen Zusammenhang im Sinne einer Berufskrankheit ab.
Mit Bescheid vom 25. April 2000 lehnte die Beklagte sodann die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ab, da der Tod
des Versicherten nicht Folge einer Berufskrankheit der Nr. 1103 der Anlage zur BKV gewesen sei. Eine solche
Berufskrankheit sei bei dem verstorbenen Versicherten nicht anzuerkennen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 4. Mai 2000 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass
die Belastung mit Zinkchromat nicht hinreichend ermittelt worden sei. Diese sei tatsächlich höher gewesen. Es
müssten weitere Ermittlungen am Arbeitsplatz durchgeführt werden. Außerdem sei der zugrunde gelegte Grenzwert
keine generelle Konvention, er habe keine sachliche Rechtfertigung. Es lägen Aufkleber mit den Inhaltsstoffen der
verarbeiteten Mittel vor. Außerdem seien Arbeitskollegen des Versicherten als Zeugen zu vernehmen.
Die Beklagte nahm daraufhin ihre Ermittlungen wieder auf. Mit Stellungnahme von Prof. Dr. Na vom 4. Juni 2000
führte dieser aus, dass die benannten Grenzwerte keine empfohlene Richtgröße für sämtliche Berufsbereiche
darstellten. Der benannte Zeuge Ernst gab im Dezember 2000 an, dass er sich an verwendete Stoffe oder Produkte in
den jeweiligen Zeiträumen nicht mehr erinnere. Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten nahm am 17.
November 2000 insbesondere zu den nachgereichten Aufklebern der verwendeten Produkte ergänzend Stellung. In
den Jahren 1961 bis 1987 sei danach eine geringe Exposition anzunehmen. Der Landesgewerbearzt Dr. N empfahl am
7. Mai 2001, eine erneute Einschätzung durch Prof. Dr. R anzufordern. Dieser lehnte dann mit Stellungnahme vom 9.
Oktober 2001 einen Zusammenhang der beruflichen Einwirkung von Chromaten mit dem Auftreten der Erkrankung des
Versicherten ab. Daraufhin lehnte der Gewerbearzt Dr. N mit Stellungnahme vom 5. November 2001 den
Zusammenhang ebenfalls ab; die Exposition von Chromaten sei unter dem Grenzwert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2002 wies die Beklagte sodann den Widerspruch der Klägerin zurück. Der
Vollbeweis einer Einwirkung von Chromaten ab 1987 sei nicht erbracht.
Hiergegen hat die Klägerin am 5. Februar 2002 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben und geltend gemacht, dass die
Chromatexposition langjährig – auch über 1987 hinaus – gewesen sei. Die Ermittlungen seien nicht ausreichend und
die Werte nur spekulativ.
Das Sozialgericht hat das Gutachten von Prof. Dr. Na vom 10. März 1994 zu Lungenkrebs bei Schweißern
beigezogen und ein schriftliches arbeitsmedizinisches Zusammenhangsgutachten von dem Arbeitsmediziner und
Umweltmediziner Dr. Ja vom 6. Januar 2004 eingeholt, das dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung und
Beweisaufnahme am 21. Januar 2004 erläutert hat.
Mit Urteil vom 21. Januar 2004 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, bei dem verstorbenen Versicherten F. F.
eine Berufskrankheit nach der Nr. 1103 der Anlage zur BKV anzuerkennen und der Klägerin eine Witwenrente zu
gewähren. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils hat das Sozialgericht ausgeführt, dass bei dem verstorbenen
Versicherten die Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit der Nr. 1103 der Anlage zur BKV
vorlägen. Da er an deren Folgen verstorben sei, habe die hinterbliebene Ehefrau Anspruch auf Gewährung einer
Witwenrente. Dabei hat sich das Sozialgericht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Ja gestützt. Im Einzelnen
haben dem folgende Feststellungen des Sozialgerichts zu Grunde gelegen: Der Versicherte sei an einem kleinzelligen
Bronchialkarzinom verstorben. Diese Erkrankung sei als eine Erkrankung durch Chrom oder seine Verbindungen mit
Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Tätigkeit des Verstorbenen als Autolackierer verursacht worden. Der
Versicherte sei von 1961 bis 1994, mit Unterbrechung durch den Wehrdienst, arbeitstäglich der Einwirkung von VI
wertigen Chromverbindungen, insbesondere Zinkchromat, ausgesetzt gewesen. Das Ausmaß der Belastung sei nicht
exakt bestimmbar. Es sei von der höchsten Belastung in den 60er und 70er Jahren auszugehen. Ein allgemein
anerkannter Grenzwert für die Einwirkung von Zinkchromaten im Sinne der Verursachung einer Berufskrankheit für die
Tätigkeit eines Spritzlackierers bestehe nicht. Die Bezugnahme auf den von Prof. Dr. Na entwickelten Grenzwert für
die Chromatbelastung von Schweißern überzeuge nicht. Entscheidend sei darauf abzustellen, dass im Lungengewebe
des Versicherten ein Chromgehalt gefunden worden sei, der die obere Normgrenze um den Faktor 2,2 überschritten
habe. Angesichts einer Latenzzeit von über 20 Jahren und einer Exposition von mehr als 10 Jahren seien die
Voraussetzungen für die Berufskrankheit der Nr. 1103 der Anlage zur BKV als gegeben anzusehen.
Gegen dieses der Beklagten am 23. April 2004 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die am 29. April 2004 bei
dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung vertritt die Beklagte die
Auffassung, dass bei dem Versicherten die Chromatbelastung keine Dosis erreicht habe, bei der die
Lungenkrebserkrankung als berufsbedingt anerkannt werden könnte. Der von Prof. Dr. Na vorgeschlagene Wert von
2.000 Ng/m³ sei der zurzeit beste vorhandene Orientierungsmaßstab. Der Gutachter Dr. Ja sei bezüglich der
Expositionshöhe von anderen arbeitstechnischen Voraussetzungen ausgegangen als die befragten technischen
Sachverständigen. Er habe damit zu Fragen Stellung genommen, die nicht in seinen Kompetenzbereich fielen. Die
Lungengewebsanalyse belege wahrscheinlich eine berufliche Chromatexposition. Wegen der eingeschränkten
Beurteilbarkeit auf Grund des Zeitpunkts der Gewebeentnahme könne der Befund aber nicht ausreichend valide für
eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs herangezogen werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 21. Januar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, durch ein
arbeitstechnisches Gutachten die tatsächliche Belastung durch Chrom während der Arbeitszeit des Herrn F , z. B.
durch das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitssicherheit, zu klären.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und die Berufungsbegründung der Beklagten nicht für
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und die Berufungsbegründung der Beklagten nicht für
überzeugend.
Der Senat hat ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Arbeitsmedizin, Lungen- und Bronchialheilkunde,
Allergologie, Umweltmedizin Prof. Dr. B aus H vom 25. April 2005 eingeholt, das dieser im Hinblick auf von der
Beklagten vorgebrachte Einwände mit Stellungnahme vom 29. August 2005 ergänzt hat. Die Beklagte hat sich dabei
im Wesentlichen auf Äußerungen von Dr. J bezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf
den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts ist im Kern nicht zu beanstanden. Entgegen dessen Ausführungen richtet sich der
Anspruch der Klägerin allerdings nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da die von ihr geltend
gemachte Berufskrankheit ihres Ehemannes vor dem In-Kraft-Treten des SGB VII am 1. Januar 1997 eingetreten ist
(vgl. § 212 SGB VII).
Bei Tod durch Arbeitsunfall sind Leistungen an die Hinterbliebenen im Rahmen der §§ 589 ff. RVO zu gewähren. Dem
Tod durch Arbeitsunfall steht gleich, wenn der Versicherte durch eine Berufskrankheit verstorben ist (siehe § 551 Abs.
1 Satz 1 RVO). Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrats bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545
RVO genannten Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO). Krankheiten durch Chrom oder seine Verbindungen
sind als Berufskrankheit unter der Nr. 1103 der Anlage 1 zu § 1 BKV aufgenommen.
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Versicherte an einem Bronchialkarzinom verstorben ist, das
durch die berufsbedingten Einwirkungen von Chrom und seinen Verbindungen mit Wahrscheinlichkeit - verursacht
worden ist. Das hat die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren bestätigt. Das vom Senat eingeholte Gutachten von
Prof. Dr. B kommt zu demselben Ergebnis wie es bereits der Gutachter Dr. Ja im Verfahren vor dem Sozialgericht
festgestellt hatte.
Danach trifft der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls in einer Gesamtschau
aller Indikatoren die folgenden Feststellungen (s. § 128 SGG):
Der Versicherte erkrankte 1996 an einem kleinzelligen Bronchialkarzinom, an dessen Folgen er verstarb. Das
kleinzellige Bronchialkarzinom tritt häufiger bei exogenen Ursachen, wie z.B. Schadstoffeinwirkungen, auf. Zu den
Stoffen, die Bronchialkarzinome verursachen können, zählen insbesondere auch Chrom-VI-Verbindungen. Das ist
medizinisch wissenschaftlich nicht umstritten.
Strittig ist hier im Wesentlichen allerdings, ob der Versicherte während seiner Berufstätigkeit in einem Umfang
gegenüber Chrom exponiert war, der mit Wahrscheinlichkeit die Haftung für das Entstehen des zum Tode führenden
Bronchialkarzinoms begründet. Der Versicherte hat mit einer kurzen Unterbrechung von 1957 bis 1996 als
Autolackierer gearbeitet. Neben der Lackiertätigkeit gehörte es auch zu seinen Aufgaben, staubbelastende
Schleifarbeiten durchzuführen. An einer Chrom-VI-Exposition wird grundsätzlich - auch von der Beklagten - nicht
gezweifelt. Die tatsächliche individuelle Exposition am Arbeitsplatz des Versicherten vor allem in den 60er und 70er
Jahren konnte von der Beklagten nicht bewertet werden. Vielmehr wurde eine Schätzung auf Grund später
gewonnener Erkenntnisse abgegeben. Dabei wurde von dem Diplom-Ingenieur Sa eine Belastung letztlich nur für den
Zeitraum von 1961 bis 1987 angenommen, da nach der TRGA 1/97 ab 1988 Zinkchromatgrundierungen nicht mehr
zum Einsatz gekommen seien. Sowohl hinsichtlich der Begrenzung des Zeitraums der Exposition bis 1987 als auch
hinsichtlich des Ausmaßes der Exposition in den 60er und 70er Jahren sind die Annahmen der Beklagten nicht zu
Grunde zu legen. Erfahrene Arbeitsmediziner wie Dr. N , Prof. Dr. R und Dr. Ja haben übereinstimmend darauf
hingewiesen, dass sich die Arbeitsbedingungen in den 60er und 70er Jahren deutlich von denjenigen in den
Folgejahren unterschieden hätten. Es müsse in diesem Zeitraum von einer erheblichen Einwirkung und inhalativen
Aufnahme von Zinkchromat durch den Versicherten ausgegangen werden. Danach ist eine Rückrechnung oder
Schätzung auf Grund späterer Messungen zur Überzeugung des Senats nur eingeschränkt verwertbar. Der Rückgriff
von Dr. Sa auf die Werte des BIA-Reports 2/96 stellt keine repräsentative Aussage über die Arbeitsbedingungen in
den 60er und 70er Jahren dar. Diese Untersuchung fußt auf Messungen aus dem Zeitraum 1989 bis 1992. Da bereits
ab 1988 zinkchromathaltige Grundierungen nicht mehr eingesetzt werden durften, sind diese Messungen - unabhängig
von zwischenzeitlich wesentlich verbessertem Arbeitsschutz - nicht auf die 60er und 70er Jahre übertragbar. Auch
über das Jahr 1987 hinaus war der Versicherte einer Chromatexposition - wenn auch in geringerem Umfang -
ausgesetzt, weil zinkchromathaltige Stoffe in den Beständen weiterhin vorhanden waren.
Im Ergebnis steht für den Senat fest, dass der Versicherte in erheblichem Umfang langjährig (sicher über 20 Jahre)
einer Chromatbelastung am Arbeitsplatz ausgesetzt war, wobei für annähernd zwei Jahrzehnte heutige
Arbeitsschutzstandards nicht zu Grunde gelegt werden können. Diesen langjährigen schädigenden Einwirkungen
durch Chrom und seine Verbindungen ist eine besondere Bedeutung für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs
zuzumessen, zumal die BK 1103 dies tatbestandsmäßig als verschärfendes Element für das Vorliegen der
Voraussetzungen der Berufskrankheit (z.B. im Gegensatz zur BK 2102) nicht verlangt (vgl. Bundessozialgericht,
Urteil vom 28. Juni 1991 - 2 RU 59/90).
Dass sich ein genaues Ausmaß der Belastung im Sinne einer Belastungsdosis nicht feststellen lässt, führt entgegen
der Auffassung der Beklagten nicht zur Ablehnung der Anerkennung der Berufskrankheit. Die BK 1103 setzt im
Tatbestand zu ihrer Anerkennung keine konkrete Belastungsdosis voraus. Eine solche wird auch von der
Rechtsprechung nicht gefordert (vgl. BSG ebenda). Ebenso gibt es keinen dementsprechenden medizinisch
wissenschaftlichen Konsens. Der von Prof. Dr. Na genannte Dosiswert wurde im Zusammenhang mit der
Chromatbelastung von Schweißern entwickelt. Dr. Ja hat zutreffend ausgeführt, dass die verschiedenen Chromate in
ihrer krebsauslösenden Wirkung nicht gleichwertig sind. Bei der Tätigkeit des Versicherten ist besonders auf Zink- und
Bleichchromate abzustellen. Schon deshalb ist der von Prof. Dr. Na für Schweißer zu Grunde gelegte Wert nicht auf
andere Berufe zu übertragen. Prof. Dr. Na hat in diesem Zusammenhang selbst darauf hingewiesen, dass der von ihm
entwickelte Grenzwert in der Wissenschaft nicht als allgemein akzeptiert eingeschätzt werden könne. Er sehe aber
auch unterhalb des Grenzwerts ein doppeltes Risiko für die Entstehung insbesondere von Lungentumoren.
Entscheidende Bedeutung kommt vor dem Hintergrund, dass der Versicherte in deutlich höherem Umfang als die
übrige Bevölkerung chromatexponiert war und er an einem kleinzelligen Bronchialkarzinom (typische Folge bei
Chromatkrebs) erkrankte, der Tatsache zu, dass in der Lunge des Versicherten Chrom in einer Konzentration
festgestellt wurde, die um den Faktor 2,2 oberhalb der Normgrenze lag. Dieser Wert ist nach der Bewertung der
Gutachter Dr. Ja und Prof. Dr. B als objektiver Messwert von besonderer Bedeutung unter Berücksichtigung der
Expositionskarenz von drei Jahren (wenn nicht sogar zehn Jahren). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass - wie die
Beklagte geltend macht - diese Messung auf Grund technischer oder anderer Fehler grundsätzlich nicht verwertbar ist.
Prof. Dr. R hat lediglich darauf hingewiesen, dass auf Grund des Zustandes des Lungengewebes keine Rückschlüsse
mehr gezogen werden könnten auf eine hochzurechnende Chromatexposition zu Lebzeiten. Ebenso wenig sind die
von der Beklagten ermittelten Schätzwerte, unabhängig von den daran bestehenden Bedenken, nicht geeignet, die
erhöht nachgewiesene Chrombelastung als Beleg einer ausreichenden beruflichen Schadstoffbelastung zu
falsifizieren.
Auch in der medizinisch wissenschaftlichen Literatur (Mehrtens/ Perlebach, Berufskrankheitenverordnung, M 1103
Rdn. 3) wird keine zur Anerkennung der Berufskrankheit erforderliche Dosis genannt und von einer durchschnittlichen
Expositionszeit von 16 bis 17 Jahren ausgegangen. Weiter wird dort festgestellt, dass der Nachweis einer erhöhten
Chromatkonzentration im Lungengewebe die berufliche Exposition objektivieren kann. Im Einklang hiermit und mit den
Gutachtern Dr. Ja und Prof. Dr. B stellt der Senat die langjährige Belastung mit Chrom und die erhöhte Konzentration
von Chrom in der Lunge des Versicherten im Rahmen der Beweiswürdigung als feststehende Tatsachen in den
Vordergrund. Dabei ist der Senat nicht gehindert, den Eigentümlichkeiten des Falls dabei dadurch Rechnung zu
tragen, dass er an den Beweis verminderte Anforderungen stellt (siehe BSGE 19, 52, 56). Das betrifft die ohnehin nur
anhand von Schätzungen mögliche Rekonstruktion der konkreten Arbeitsplatzbedingungen des Versicherten. Insoweit
reicht die Feststellung aus, dass der Versicherte in erheblichem Umfang langjährig Chromat ausgesetzt war, auch
wenn objektive Messdaten fehlen.
Dass der Versicherte zu Lebzeiten geraucht hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen der berufsbedingten Chromatexposition und dem Entstehen des Bronchialkarzinoms wäre nur dann zu
verneinen, wenn das Rauchen des Versicherten die allein wesentliche Bedingung für die zum Tode führende
Erkrankung gewesen wäre. Nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. B wird dem Rauchen des
Versicherten als Ursache des Bronchialkarzinoms nicht die überragende Bedeutung gegenüber der Chromatexposition
zugemessen. Stellen sich beide Noxen als gleichwertig mitwirkende Teilursachen dar, ist die Berufskrankheit als
Ursache im Rechtssinne für den Tod des Versicherten anzunehmen. Wie Prof. Dr. B dargelegt hat, kommt dem
Rauchen nur ein geringfügiger Einfluss zu. Nach den Angaben in den Akten geht Prof. Dr. B zutreffend von einem
Tabakkonsum von drei bis vier Gramm pro Tag aus. Dieser geringe Tabakkonsum erklärt vor dem Hintergrund
statistischer Daten zur Menge des Tabakkonsums, Lungenkrebshäufigkeit und Alter der Betroffenen nicht, dass der
Versicherte bereits im Alter von 55 Jahren an einem Bronchialkarzinom erkrankt ist. Diese Ausführungen von Prof. Dr.
B sind überzeugend und auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Danach steht fest, dass das
Rauchen des Versicherten nicht die allein wesentliche Bedingung für die zum Tode führende Erkrankung war.
Der Senat trifft diese Entscheidung auf Grund der im Wesentlichen übereinstimmenden Gutachten von Dr. Ja und
Prof. Dr. B. Die umfassende praktische Erfahrung von Dr. Ja und die besondere fachliche Kompetenz von Prof. Dr. B
(Universitätsprofessur für Arbeitsmedizin in der Universität H , Zentralinstitut für Arbeitsmedizin - Facharzt für innere
Medizin, Arbeitsmedizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, Umweltmedizin) haben sich hier ergänzt zu
einer den Senat in jeder Hinsicht überzeugenden gutachterlichen Bewertung. Prof. Dr. R hat sich in seiner Bewertung
hingegen von technischen Schätzungen abhängig gemacht, die zweifelhaft sind und im Rahmen der Beweiswürdigung
durch den Senat nicht die Bedeutung haben, die Prof. Dr. R ihnen zugemessen hat. Deshalb vermochte der Senat
Prof. Dr. R nicht zu folgen. Die Darlegungen von Dr. J wertet der Senat nicht als Gutachten, sondern als
Beteiligtenvortrag. Auch in der Sache überzeugen diese nicht, weil sie sich an einem nicht anerkannten Dosiswert
orientieren. Zudem trifft die Aussage von Dr. J nicht zu, dass Prof. Dr. R das von ihm ermittelte Analyseergebnis in
der Lunge als verwertbares Kriterium verneint habe.
Letztlich besteht keine Veranlassung, dem Hilfsantrag der Beklagten nahe zu treten. Dabei kann dahinstehen, ob es
sich überhaupt um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag handelt, weil sich aus diesem nicht ergibt, zum Beweis
welcher Tatsache das Beweismittel benannt wurde. Auch in der Sache ist dieser abzulehnen, weil weitere
Ermittlungen nichts daran ändern, dass die tatsächliche Exposition am Arbeitsplatz des Versicherten nur geschätzt
werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Schätzung gegebenenfalls verfeinert wird. Das bisherige
von der Beklagten vorgelegte Ergebnis in Verbindung mit der langjährigen Expositionsdauer und dem in der Lunge des
Versicherten festgestellten Chromat reicht zur Beurteilung des Falls zur Überzeugung des Senats vollumfänglich aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es besteht kein Grund, die Revision zuzulassen; die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG
liegen nicht vor.