Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 18.11.2003
LSG Shs: psychische störung, vergewaltigung, neues vorbringen, diabetes mellitus, wahrscheinlichkeit, zeugung, schwangerschaft, erlass, disposition, neurologie
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.11.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 11 V 40/98
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 2 V 8/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. September 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB), Zehntes Buch (X), darüber,
ob der Kläger Anspruch auf die Anerkennung von Gesundheitsstörungen und auf Beschädigtenversorgung nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.
Der 1945 geborene Kläger beantragte erstmals im Dezember 1993 die Anerkennung gesundheitlicher Störungen und
die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem BVG. Er machte seelische Störungen und körperliche
Schäden (Diabetes mellitus Typ II mit Durchblutungsstörungen der Beine, Amputation von Zehen und
Polyneuropathie) geltend. Das schädigende Ereignis, das diese Gesundheitsstörungen verursacht habe, sei die
Vergewaltigung seiner Mutter, Frau E S , geb. D , im März 1945 durch sowjetische Soldaten, bei der er selbst gezeugt
worden sei.
Der Antrag wurde durch Bescheid vom 2. März 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. September
1994 abgelehnt. Unmittelbare Schädigungsfolgen im Sinne des BVG würden von dem Kläger nicht geltend gemacht.
Ursache der von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen sei eine psychische Verhaltensstörung seiner Mutter
ihm gegenüber im Kindesalter, die wiederum zurückzuführen sei auf das ursprüngliche schädigende Ereignis, nämlich
auf die Vergewaltigung seiner Mutter durch sowjetische Besatzungssoldaten. Dieser Sachverhalt sei durchaus
nachvollziehbar, der Kläger als mittelbar geschädigter Dritter habe jedoch keinen Anspruch nach dem BVG. Das
dagegen gerichtete Klageverfahren beim Sozialgericht Lübeck (S 11 V 342/94) und das Berufungsverfahren beim
Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (L 2 V 28/95) sowie die hiergegen eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht blieben jeweils erfolglos. In dem Urteil des
Landessozialgerichts vom 29. April 1996 ist im Wesentlichen dargelegt, der Kläger sei durch die Kriegsereignisse
selbst nicht unmittelbar geschädigt worden, sondern allenfalls durch die Nachwirkungen des Krieges in der Zeit nach
der deutschen Kapitulation. Hierfür habe der Gesetzgeber keine Entschädigungspflicht vorgesehen. Diese
Rechtsauffassung habe das Bundessozialgericht in dem Urteil vom 8. Dezember 1982 (BSGE 54, 206) ausführlich
begründet. Ob es, wie der Kläger meine, sozial wünschenswert sei, auch an mittelbar Geschädigte
Versorgungsleistungen zu erbringen, sei kein rechtliches, sondern zunächst ein politisches Problem. Darüber müssten
die zuständigen gesetzgebenden Gremien entscheiden. Die geltenden Regelungen verstießen, was in dem Urteil
näher dargelegt ist, auch nicht gegen Verfassungsrecht.
Im November 1997 beantragte der Kläger erneut, ihm Beschädigtenversorgung nach dem BVG wegen der auf die
Vergewaltigung seiner Mutter zurückzuführenden Gesundheitsstörungen zu gewähren. Er bezog sich dabei im
Wesentlichen auf das Urteil des BSG vom 15. Oktober 1963 - 11 RV 1292/61 - (BSGE 18, S. 55 ff). Hier sei
ausgeführt, dass bei Erlass des BVG nicht an den Fall gedacht worden sei, dass ein Gesundheitsschaden als Folge
einer kriegsbedingten Schädigung schon bei einem ungeborenen Kind eingetreten sei. Das BSG habe hierin eine
Lücke des Gesetzes erkannt und diese Lücke im Wege der Analogie geschlossen. Das BSG habe in diesem Urteil die
biologische Einheit zwischen dem werdenden Kind und der Mutter betont, wodurch das Kind Erkrankungen und
anderen gesundheitlichen Gefährdungen der Mutter mit ausgesetzt sei. Sein Fall sei mit dem angesprochenen Fall in
wesentlichen Punkten identisch. Denn bei Erlass des BVG sei gleichfalls nicht an den Fall gedacht worden, dass ein
Kind, das gleichzeitig mit dem schädigenden Ereignis (Vergewaltigung) gezeugt worden sei, nur deshalb krank zur
Welt komme, weil sich die Schädigungsfolge bei der Mutter auf das gleichzeitig erzeugte Kind durch die biologische
Einheit zwischen Mutter und Kind schon im Mutterleib übertragen habe. Die analoge Anwendung der gesetzlichen
Entschädigungsregelungen entspreche auch dem Grundgedanken dieser Regelungen, mit denen ein gewisser
Ausgleich für das Sonderopfer gewährt werden solle, das bestimmten Personengruppen durch die Kriegsereignisse
zwangsläufig abverlangt worden sei. Zur weiteren Begründung fügte der Kläger Kopien der Aussagen seiner Mutter
und einer Zeugin zu der Vergewaltigung sowie die Kopie eines in dem Verfahren S 11 Vsb 343/94 bei dem
Sozialgericht Lübeck (betreffend Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz) erstatteten Gutachtens des
Arztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. F aus Juli 1995 bei.
Das Versorgungsamt Lübeck lehnte den Antrag durch Bescheid vom 16. Dezember 1997 ab. Über das Begehren des
Klägers sei bereits mit dem Bescheid vom 2. März 1994, bestätigt durch das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichts vom 29. April 1996, rechtsverbindlich entschieden worden. Aus dem Antrag des Klägers
ergäben sich keine neuen Tatsachen, die nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 SGB X eine andere Entscheidung
begründen könnten. An der Rechtsverbindlichkeit des Bescheides werde daher festgehalten. Ebenso liege keine
Änderung der Verhältnisse vor, die bei dem Erlass des früheren Bescheides vorgelegen hätten.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Kläger erneut auf die Entscheidung des BSG vom 15.
Oktober 1963 - 11 RV 1292/61 - hin, in der unmittelbar aus einer Vergewaltigung erzeugte Kinder als unmittelbar
Geschädigte im Sinne des § 1 BVG angesehen worden seien. Diese Rechtsprechung des BSG sei bisher nicht
berücksichtigt worden.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1998 zurückgewiesen. Da sich im Rahmen des
Antrages aus November 1997 auf Erlass eines Zugunstenbescheides nichts ergeben habe, was für die
Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden früheren Entscheidungen sprechen könnte, habe das Versorgungsamt zu
Recht ohne weitere Sachprüfung an deren Bindungswirkung festgehalten. Insoweit werde auf das Urteil des BSG vom
3. Februar 1988 - 9/9a RV 18/96 - (BSGE Bd. 63 Nr. 8) Bezug genommen.
Zur Begründung seiner hiergegen am 13. Februar 1998 beim Sozialgericht Lübeck erhobenen Klage hat der Kläger in
Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vorgetragen: Kern seiner Argumentation sei der Umstand, dass seine
Mutter durch die Vergewaltigung im März 1945 in ihrer psychischen Integrität beschädigt worden sei. Dieser Schaden
habe dazu geführt, dass er, der durch die Vergewaltigungshandlung gezeugt worden sei, von seiner Mutter bereits vor
der Geburt abgelehnt worden sei. Seine Mutter habe mehrfach versucht, eine Beendigung der Schwangerschaft selbst
herbeizuführen. Er habe also seinerseits eine Störung sowohl in seiner embryonalen als auch in der frühkindlichen
Entwicklung erfahren, sei also von der ersten Sekunde seiner Konzeption an geschädigt. So wie eine
Geschlechtskrankheit des Vergewaltigers das durch die Vergewaltigung gezeugte Kind unmittelbar schädige, wenn
das Kind ebenfalls mit einer Geschlechtskrankheit zur Welt komme, schädige die psychische Beeinträchtigung der
Mutter durch die Vergewaltigungshandlung ebenfalls das werdende Kind, weil es gleichfalls mit einer Anlage zu einer
psychischen Störung zur Welt komme. Es dürfte unbestritten sein, dass nicht nur die physische, sondern auch die
psychische Verfassung der Mutter eine erhebliche Rolle für die Entwicklung auch des ungeborenen Kindes einnehme.
Insoweit sei er gleichfalls als unmittelbar Geschädigter zu betrachten.
Zur weiteren Begründung hat der Kläger einen Auszug aus einer Publikation "Die Russen in Deutschland" übersandt.
Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P durch das Sozialgericht
(3/01) hat der Kläger sich seinerseits auf die Ausführungen auf S. 12 - 14 des Gutachtens von Dr. F aus dem
Schwerbehindertenverfahren bezogen, wonach es bei ihm zu einer innerseelischen Fusion mit Identifikation des
eigenen Schicksals mit dem Schicksal der Mutter gekommen sei. Die genaue Kenntnis der von der Mutter berichteten
Umstände der Vergewaltigung unter konkreter Todesandrohung führe bei ihm durch eine jahrelange intensive innere
Auseinandersetzung mit diesem Trauma zu der Vorstellung, als ob er alles selbst erlebt habe. Auch die von ihm
beschriebene Reaktion der Mutter nach Realisierung der eingetretenen Schwangerschaft und die mehr oder weniger
brutalen Versuche, einen vorzeitigen oder künstlichen Abort herbeizuführen, habe er inzwischen so intensiv in seine
persönliche Biographie integriert, dass er diese Zeitabschnitte gleichsam wie selbst erlebt präsent habe. Unter
psychiatrischen Gesichtspunkten sei dieses Schicksal in seiner, des Klägers, speziellen Verarbeitungsform mit denen
Inhaftierter, Verfolgter, Gefolterter oder in Konzentrationslagern Inhaftierter zu vergleichen. Diesen Ausführungen des
Herrn Dr. F habe auch Frau Dr. P nicht widersprochen. Demnach müsse bisher davon ausgegangen werden, dass bei
ihm eine psychische Erkrankung vorliege, die unter den Begriff der Neurose einzuordnen sei. Seiner Auffassung nach
hätte sich daher Dr. P mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Umstände seiner Zeugung und die damit
einhergehende Traumatisierung der Schwangeren von Anfang an eine Ursache gesetzt hätten, die zu dem heute
zutage getretenen Erkrankungsbild mit Wahrscheinlichkeit geführt habe, indem seine Mutter nach Realisierung der
Schwangerschaft ihm von Anfang an ablehnend gegenübergestanden habe und deshalb nicht in der Lage gewesen
sei, ihn als Kind zu lieben. Zur weiteren Begründung hat der Kläger einen Artikel "Erlebniswelt Mutterleib" aus dem
Heft "Geo" Nr. 7/01 übersandt.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 16. Dezember 1997 und 4. Februar 1998 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, sein psychisches Krankheitsbild als Schädigungsfolge nach § 1 BVG anzuerkennen und ihm
entsprechende Versorgung zu gewähren.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.
Das Sozialgericht hat eine Stellungnahme von Dr. P zu dem ergänzenden Vorbringen des Klägers eingeholt und die
Klage durch Urteil vom 25. September 2001 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen
ausgeführt: Der Rücknahme der Bescheide aus 1994 nach § 44 SGB X mit anschließender positiver Neubescheidung
stehe hier entgegen, dass dem von dem Kläger geltend gemachten Geschehen nicht die Bedeutung eines rechtlich
relevanten Tatbestandsmerkmals zukomme und damit weder das beklagte Land mit seinen Bescheiden aus 1994
noch das Sozial- und das Landessozialgericht in den anschließenden Verfahren bei ihren den Versorgungsanspruch
des Klägers ablehnenden Entscheidungen das Recht unrichtig angewandt hätten. Der Kläger habe keine Schädigung
erlitten, die als Folge der Vergewaltigung seiner Mutter nach § 1 BVG anzuerkennen sei. Nach der herrschenden
medizinisch-wissenschaftlichen Lehre sei es nämlich nicht wahrscheinlich, dass die von dem Kläger geltend
gemachte Gesundheitsstörung, die sich heute als Neurose und abnorme Persönlichkeitsentwicklung darstelle, ihre
Ursache in einem wie auch immer beschaffenen Verhalten der Mutter des Klägers während ihrer Schwangerschaft mit
ihm finde. Gerade hierin bestehe auch der entscheidende Unterschied zu den von dem Kläger herangezogenen
Entscheidungen des BSG (sog. "Nasciturus-Entscheidungen"). Bei den dort zu entscheidenden Fällen sei nämlich
medizinisch-wissenschaftlich gesichert gewesen, dass der "Kern" der Erkrankungen des Kindes durch die
schädigungsbedingte Erkrankung der Mutter bereits während der Schwangerschaft begründet worden sei. Die
Sachverständige Dr. P habe für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass die Behauptung, die psychische
Verfassung der Mutter spiele eine erhebliche Rolle bei der Entwicklung des ungeborenen Kindes, ausgesprochen
spekulativ sei. Hierüber sei zwar in der Vergangenheit sowohl in Fach- als auch in Laienkreisen viel diskutiert worden,
es gebe hierzu aber keine auch nur annähernd gesicherten Erkenntnisse. Vielmehr würden psychische Erkrankungen
in Fachkreisen inzwischen recht übereinstimmend als Folge einer spezifischen genetischen Disposition und
nachgeburtlicher Umwelteinflüsse (z. B. Elternverhalten) gelten. Dabei könnten die Gene selbst durch psychische
Einflüsse nicht verändert werden. Weiter scheide auch ein Zusammenhang zwischen den Abtreibungsversuchen der
Mutter und den von dem Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen aus, da Abtreibungsversuche allenfalls zu
körperlichen Missbildungen führen könnten.
Gegen das ihm am 31. Januar 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Februar 2002 beim Sozialgericht Lübeck
eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und
dabei insbesondere auf einen Artikel in der Zeitung "Die Tageszeitung" aus November 2001 betreffend die Gewährung
einer Invalidenrente durch ein französisches Gericht an einen Kläger, der auf Grund von auf die Provokation einer
Fehlgeburt abzielenden Misshandlungen seiner Mutter psychische Beeinträchtigungen erlitten habe. Diese
Entscheidung zeige, dass es sehr wohl gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse geben müsse, die über die Formel,
dass psychische Erkrankungen in Fachkreisen nur als Folge einer spezifischen, genetischen Disposition und
nachgeburtlicher Umwelteinflüsse angesehen würden, hinausgingen. Zudem verkenne das erstinstanzliche Gericht,
dass selbstverständlich auch das nachgeburtliche Verhalten der Mutter und ihre fortdauernde Abneigung ihm
gegenüber seine Entwicklung im negativen Sinne beeinflusst hätten, so dass es letztlich zu den bei ihm jetzt
bestehenden Störungen gekommen sei. Seine neurotische Erkrankung sei mit Wahrscheinlichkeit auf das Verhalten
seiner Mutter ihm gegenüber aus dem Vergewaltigungserleben heraus zurückzuführen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. September 2001 und den Bescheid des Versorgungsamtes Lübeck vom
16. Dezember 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 1998 aufzuheben und das beklagte
Land zu verurteilen, bei ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 1994 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 7. September 1994 eine "neurotische Störung der Persönlichkeitsentwicklung" als
Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennen und ihm Beschädigtenversorgung auf der
Grundlage einer MdE um 50 v. H. zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte L 2 V 28/95 (S 11 V
342/94 - Sozialgericht Lübeck) und die Verwaltungsvorgänge des Landesamtes für soziale Dienste (Rentenakten nach
dem BVG - und Verwaltungsakte nach dem Schwerbehindertengesetz/SGB IX - ) Bezug genommen. Diese Vorgänge
sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist
unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung einer psychischen Störung als Schädigungsfolge und auf die
Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem BVG.
Da ein solcher Anspruch bereits durch Bescheid vom 2. März 1994 in der Fassung durch Widerspruchsbescheid vom
7. September 1994 (bestätigt durch das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 27. Februar 1995 und
das die Berufung des Klägers zurückweisende Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29.
April 1996) bestandskräftig und damit bindend abgelehnt worden ist und der Kläger auch keine Änderung der
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geltend macht, kommt eine hiervon abweichende Entscheidung nur unter
den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass
bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als
unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Der Senat lässt dahinstehen, ob hier überhaupt die Grundvoraussetzungen für eine erneute Überprüfung der
genannten Bescheide vorliegen. Unter Zugrundelegung der in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid genannten
Entscheidung des BSG vom 3. Februar 1988 (9/9a RV 18/86; SozR 1300 § 44 Nr. 33 = BSGE 63, 33 ff.) hat sich die
Versorgungsverwaltung auf die früheren bindenden Bescheide bezogen, unter der - zutreffenden - Annahme, dass der
Kläger weder neue Tatsachen noch neue rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen habe. Dass die von ihm zitierten,
deutlich vor den Bescheiden aus dem Jahre 1994 ergangenen Urteile des BSG weder in jenen Bescheiden noch in
den Entscheidungen des Sozialgerichts Lübeck und des Landessozialgerichts Schleswig ausdrücklich erwähnt sind,
beinhaltet nicht, dass diese Rechtsprechung nicht berücksichtigt worden wäre. Insoweit ist insbesondere auf die in der
Verwaltungsakte (Bl.11 ff aaO) befindlichen Kopien aus der Kommentierung bei Wilke/Fehl, Kommentar zum sozialen
Entschädigungsrecht, zu §§ 1 und 5 BVG hinzuweisen, in denen auch ausführlich auf die nunmehr von dem Kläger
zitierte Rechtsprechung des BSG eingegangen wird.
Den neueren Entscheidungen des BSG zu den Voraussetzungen einer erneuten Überprüfung und
Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X (vgl. Beschl. vom 9. August 1995 9 BVg 5/99 - , veröffentlicht bei Juris;
Urteil vom 3. April 2001 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88, 75 ff; Urteil vom 16. Mai 2001 - B 5 RJ 26/00 R - SozR 3-2600
§ 243 SGB VI Nr. 8) ist nicht eindeutig zu entnehmen, welche Prüfungsbefugnis das Gericht in einer Fallgestaltung
wie der vorliegenden hat, in der die Verwaltung sich ausschließlich auf die Bindungswirkung der früheren Bescheide
berufen hat, d.h. nicht in eine erneute Sachprüfung eingetreten ist. Während man aus der Entscheidung des 4. Senats
vom 3. April 2001 ableiten könnte, dass der Verwaltung hinsichtlich des Wiedereintretens in eine Überprüfung, d. h.
der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens, ein Ermessensspielraum zusteht – mit der Konsequenz, dass nur
dessen sachgerechte Ausfüllung durch das Gericht überprüft werden könnte -, legt das Urteil des 5. Senats vom 16.
Mai 2001 die uneingeschränkte Befugnis des Gerichts nahe, bindende Bescheide auch ohne konkretes neues
Vorbringen und unabhängig von dem Vorgehen der Verwaltung von Amts wegen zu überprüfen. Da hier zudem das
Sozialgericht in eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der früheren Bescheide eingetreten ist, hat auch der Senat die
genannten Bescheide überprüft. Diese Überprüfung hat jedoch ergeben, dass die Bescheide rechtmäßig waren.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem BVG, da eine evtl. bei ihm infolge des hier allein in
Betracht kommenden schädigenden Ereignisses - die Vergewaltigung seiner Mutter durch russische Soldaten im März
1945 - eingetretene psychische Störung auf seine Person bezogen nicht durch eine "unmittelbare Kriegseinwirkung"
im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Buchst. a, 5 BVG verursacht worden wäre.
Es kann zunächst nicht zumindest mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die bei dem Kläger bestehende
psychische Störung durch eine auf Grund der Vergewaltigung eingetretene psychische Störung seiner Mutter bereits
im Mutterleib verursacht worden ist. Dem Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P aus März 2001 ist
zu entnehmen, dass es keinerlei auch nur annähernd gesicherte Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen
psychischer Konstitution/Befindlichkeit/Erkrankung einer werdenden Mutter mit dem späteren psychischen Status des
Kindes gebe. Psychische Erkrankungen würden in Fachkreisen inzwischen recht übereinstimmend als Folge einer
spezifischen genetischen Disposition und nachgeburtlicher Umwelteinflüsse gelten, wobei die genetische Disposition
wiederum nicht durch psychische Einflüsse von außen verändert werden könne. Die Sachverständige hat sich dabei
u. a. auf eine aktuelle Internet-Recherche bezogen, die ergeben habe, dass es keine wissenschaftlichen Arbeiten
gebe, die die Thesen des Klägers stützten. Es gebe lediglich eine Arbeit aus der zweiten Hälfte der 90iger Jahre, in
der ein signifikanter Zusammenhang zwischen extremen Hungerzeiten in den holländischen Nachkriegsjahren und
einem späteren gehäuften Auftreten schizophrener Erkrankungen bei den damals noch ungeborenen, aber schon
gezeugten Kindern habe nachgewiesen werden können. Eine signifikante Häufung neurotischer Erkrankungen habe
bei diesen Menschen aber auch im späteren Erwachsenenalter ausdrücklich nicht festgestellt werden können.
Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständige bei ihren Ausführungen, an denen
sie auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme aus August 2001 festgehalten hat, wesentliche Publikationen über
wissenschaftliche Untersuchungen übersehen hat, auf Grund derer mit Wahrscheinlichkeit ein
Ursachenzusammenhang in dem eingangs genannten Sinne angenommen werden könnte. Dem von dem Kläger
wiederholt zitierten Gutachten von Dr. F kann etwas Abweichendes schon deshalb nicht entnommen werden, weil es
in einem Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz eingeholt wurde, in dem es auf die Ursachen einer
Funktionsstörung nicht ankommt. Der von dem Kläger übersandte Artikel aus der Zeitung "Die Tageszeitung"
betreffend ein Urteil eines französischen Gerichts lässt eine andere Schlussfolgerung ebenfalls nicht zu. Die
Auffassung eines psychiatrischen Sachverständigen im Einzelfall reicht gerade im Falle einer psychischen Störung
nicht aus, um den für den Entschädigungsanspruch erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dieser Störung
und einem schädigenden Ereignis mit Wahrscheinlichkeit annehmen zu können. Erforderlich ist vielmehr, dass nach
der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung ein bestimmtes Ereignis generell geeignet ist, eine
Erkrankung der im konkreten Fall vorliegenden Art hervorzurufen (u. a. BSG, Urteil 26. Januar 1994 - 9 RVg 3/93 -
SozR 3-3800 § 1 Nr 3). Über eine - entgegen den Ausführungen der Sachverständigen Dr. P - dahingehende
herrschende medizinisch-wissenschaftliche Lehrmeinung ist dem Artikel nichts zu entnehmen. Zudem müsste sich
diese Lehrmeinung gerade auf die bei dem Kläger bestehende psychische Störung, d.h. eine neurotische Störung,
beziehen. Da sich auch dies dem Artikel nicht entnehmen lässt, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung
hiermit.
Die Nichtfeststellbarkeit der Kausalität zwischen der neurotischen Erkrankung des Klägers und der Vergewaltigung
seiner Mutter durch russische Soldaten im Sinne einer Schädigung bereits im Mutterleib unterscheidet den
vorliegenden Fall von den in der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entschiedenen Fällen. So lag der sog.
Lues-Entscheidung des BSG (Urteil vom 15. Oktober 1963 - 11 RV 1292/61 -, BSGE 20,41 ff) ein Fall zu Grunde, in
dem der Kläger bereits im Mutterleib mit der Lues-Erkrankung infiziert worden war, die sich seine Mutter auf Grund
einer Vergewaltigung ca. sechs Monate vor der Zeugung des Klägers zugezogen hatte. Dabei stand die Ursächlichkeit
zwischen der Lues-Erkrankung der Mutter und derjenigen des Klägers im Sinne einer Infektion bereits im Mutterleib
fest, und das BSG hatte sich lediglich mit der - im Ergebnis bejahten - Frage auseinander zu setzen, ob unter
Berücksichtigung der engen vorgeburtlichen Verbundenheit zwischen Mutter und Kind und der typischen Bedeutung
von Schädigungen der Mutter für die Gesundheit eines zukünftigen Kindes von der Möglichkeit einer unmittelbaren
Schädigung auch eines noch nicht gezeugten Kindes auszugehen sei, das vom ersten Moment an den angelegten
Schaden in sich trägt. Ebenso hatte das BSG zuvor bereits mit Urteil vom 24. Oktober 1962 - 10 RV 583/59 - (BSGE
18,55 ff) entschieden und den Rechtsstreit zurückverwiesen, um weiter aufzuklären, ob u.a eine - im Sinne des BVG
schädigungsbedingte - Typhuserkrankung der Mutter durch die Verbindung zwischen Mutter und Kind im Mutterleib
ursächlich für Gesundheitsstörungen der Klägerin war. Diese Frage hat das BSG demnach als entscheidend
angesehen. Gleiches gilt für die sog. "Inzest-Entscheidung" des BSG vom 16. April 2002 (B 9 VG 1/01 R; SozR 3-
3800 § 1 OEG Nr. 21). Auch in diesem Fall stand auf Grund eines im Gerichtsverfahren eingeholten ärztlichen
Gutachtens fest, dass die körperlichen und geistigen Schäden der Klägerin unmittelbar durch den Inzest ihres
Großvaters mit ihrer Mutter verursacht worden waren, nämlich dadurch, dass die Klägerin bereits mit ihrer Zeugung
und gerade durch deren konkrete Umstände die entsprechende Anlage erworben hatte. In diesem Fall hatte das BSG
lediglich über die weitere Frage zu entscheiden, ob auch derjenige, der durch eine Straftat oder ein anderes
schädigendes Ereignis erst gezeugt wird, in den Schutzbereich des § 1 OEG und auch § 1 BVG einzubeziehen ist,
was das BSG im Ergebnis bejaht hat. Die genannten Fälle unterscheiden sich von demjenigen des Klägers dadurch,
dass der Schaden bereits mit der Zeugung bzw. im Mutterleib eintrat bzw. angelegt wurde.
Eine darüber hinausgehende Ausweitung der Entschädigungstatbestände auf Personen, die - wie der Kläger - nicht
unmittelbar über die enge körperliche Verbundenheit mit der Mutter im Mutterleib, sondern erst nach der Geburt auf
Grund der Folgewirkungen des schädigenden Ereignisses geschädigt worden sind, überschreitet den Rahmen
zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung. Insbesondere kann insoweit eine planwidrige Gesetzeslücke nicht
angenommen werden, da der Gesetzgeber mit dem Wortlaut des hier anzuwendenden § 1 Abs. 2 Buchst. a) BVG
deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass nur der in seiner Person unmittelbar von einer Kriegseinwirkung Betroffene
einen Entschädigungsanspruch haben soll. Die dargelegte Ausweitung auf Fälle, in denen Ungeborene über die
Verbindung mit der Mutter geschädigt werden, hat das BSG entscheidend damit begründet, dass der Gesetzgeber den
Fall der geschädigten Leibesfrucht und auch denjenigen des erst später gezeugten, jedoch von der Zeugung an
geschädigten Kindes bei der Formulierung der Regelung nicht gesehen habe, ihn aber in Kenntnis dieser
Fallkonstellationen in die Regelung einbezogen haben würde. Der Kläger ist dagegen, wie dargelegt, nach den
bisherigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen u. a. durch das Verhalten seiner Mutter ihm gegenüber nach
seiner Geburt geschädigt worden und nicht durch die Gewalttat ohne Hinzutreten anderer Umstände. Es erscheint
nicht zweifelhaft, dass der Gesetzgeber erkannt hat, dass durch körperliche oder psychische Veränderungen bei
unmittelbar durch Kriegseinwirkungen oder auch durch Gewalttaten geschädigten Personen weitere Personen,
insbesondere nahe Angehörige und hier vor allem auch Kinder, die etwa unter den psychischen Veränderungen im
Rahmen der Erziehung zu leiden haben, geschädigt werden können. Gleichwohl hat er die Entschädigungstatbestände
auf den Kreis der unmittelbar durch die Tat bzw. die Kriegseinwirkung Geschädigten beschränkt. Dass diese
Beschränkung beabsichtigt ist und hiergegen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen,
hat das LSG bereits in seinem früheren Urteil, hier insbesondere gestützt auf die Entscheidung des BSG vom 8.
Dezember 1982 (BSGE 54, 206 ff), ausführlich dargelegt. Eine Ausweitung der Entschädigungstatbestände wäre nur
durch eine gesetzliche Regelung möglich, nicht hingegen durch eine Ausweitung der analogen Anwendung der
genannten Vorschriften über die Einbeziehung der aufgrund der Verbindung zwischen Mutter und Kind im Mutterleib
eingetretenen Schädigung bzw. entstandenen Schadensanlage hinaus.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.