Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 24.11.2005
LSG Shs: berufskrankheit, anerkennung, einwirkung, oberarzt, gerichtsverfahren, facharzt, rente, poliklinik, forschung, gefährdung
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.11.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Itzehoe S 4 U 124/00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 1 U 18/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 12. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Kosten des Gutachtens nach §
109 SGG vom 30. Mai 2005 werden nicht von der Staatskasse übernommen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Harnblasenkrebserkrankung des Klägers als
Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen.
Der im Jahre 1942 geborene Kläger zeigte der Beklagten seine Erkrankung im Dezember 1999 an und führte sie auf
den langjährigen Umgang mit krebserregenden Stoffen als Tankstellenverwalter seit März 1973 zurück.
Im Feststellungsverfahren zog die Beklagte medizinische Befundberichte über den Kläger bei, u. a. einen Bericht vom
16. Januar 2000 der urologischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses A , in dem der Kläger operiert worden
war. Hierin führt der Chefarzt Prof. Dr. G zur Vorgeschichte aus, der Kläger habe seit 30 Jahren ca. ein Päckchen
Zigaretten pro Tag geraucht.
Der Kläger gab laut Ermittlungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes vom 17. Januar 2000 an, von April 1973
bis Januar 1981 sei er überwiegend im Werkstattbereich der von ihm damals gepachteten Tankstelle tätig gewesen
und habe alle Pflege- und Wartungsarbeiten, Kleinreparaturen und Reifenwechsel ausgeführt, u. a. auch
Lackierarbeiten, letztere in einem Umfang von zwei Fahrzeugen pro Monat, wobei er ca. vier Stunden pro Fahrzeug
benötigt habe. Von Januar 1981 bis September 1991 führte der Kläger nach seinen Angaben in einem anderen von
ihm gepachteten Tankstellenbetrieb Lackierarbeiten an ca. zehn Fahrzeugen pro Jahr durch, außerdem in größerem
Umfang Entwachsungsarbeiten (ca. sechs Autos pro Tag). Seit August 1991 erledigte der Kläger ausschließlich
Verwaltungsarbeiten.
Zum Zigarettenkonsum gab er gegenüber dem Technischen Aufsichtsdienst an, in den letzten 10 bis 15 Jahren zehn
Zigaretten pro Tag bis zu seiner Operation geraucht zu haben.
Die Beklagte holte eine gewerbeärztliche Stellungnahme ein und lehnte mit Bescheid vom 27. März 2000 die
Gewährung von Leistungen ab. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit Nr. 1303 (Erkrankung
durch Benzol oder seine Homologe) oder Nr. 1301 (Schleimhautveränderungen, Krebs und andere Neubildungen der
Harnwege durch aromatische Amine) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) lägen nicht vor. Es fehle am
rechtlich wesentlichen Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Erkrankung. Nach den heutigen
wissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen sei Benzol nicht als Ursache für Blasenkrebs bekannt.
Benzol schädige vornehmlich die Blutbildungsorgane. Die Verursachung durch aromatische Amine scheide aus, da
eine berufliche Einwirkung kanzerogener aromatischer Amine nicht wahrscheinlich gemacht werden könne.
Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger seine Erkrankung weiterhin in einen Zusammenhang
mit aromatischen Aminen und bezog sich insoweit auf Forschungsergebnisse, bei denen im Tierversuch eine
Harnblasenkarzigonität nachgewiesen worden sei.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Kläger als unbegründet zurück.
Experimentelle und epidemiologische Studien aus 1994 und 1997 hätten die in einer Studie aus 1990 angenommene
Erhöhung des Blasenkrebsrisikos nach Benzolexposition nicht bestätigt. Den gefährdeten Beruf des Spritzlackierers
habe der Kläger angesichts des nicht nennenswerten Umfangs an Lackierarbeiten nicht ausgeübt.
Am 9. November 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Die Beklagte habe nicht hinreichend aufgeklärt, inwieweit er im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber Benzol, seinen Homologen oder Styrol ausgesetzt gewesen sei. Es
gebe eine Reihe von Studien, die auf ein nachhaltig erhöhtes Risiko für Harnwegkrebs durch Exposition mit diesen
Stoffen hindeuteten.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober
2000 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Anerkennung seiner Harnblasenerkrankung als BK 1303
oder Nr. 1301 der Anlage zur BKV, hilfsweise wie eine BK, Verletz- tenrente nach einer MdE um 100 v. H. nach
Maßgabe des Gesetzes zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
Das Sozialgericht hat Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben.
Es hat zunächst das schriftliche Gutachten des leitenden Arztes der II. Medizinischen Abteilung (Hämatologie und
internistische Onkologie) des Allgemeinen Krankenhaus A Dr. B vom 23. Oktober 2002 eingeholt. Ferner hat das
Gericht über den angegebenen Umfang der Lackierarbeiten bzw. die Angaben zum Tabakkonsum Beweis erhoben
durch Vernehmung der Zeugen W und B. Schließlich hat es ein arbeitsmedizinisches Gutachten nach Aktenlage von
Prof. Dr. Dr. R vom 20. Oktober 2003 eingeholt.
Mit Urteil vom 12. Januar 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist
ausgeführt: Die form- und fristgerecht erhobene Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte habe zu
Recht die Anerkennung als Berufskrankheit nach der Ziff. 1301 der Anlage zur BKV abgelehnt, weil sich eine
berufliche Einwirkung kanzerogener aromatischer Amine nicht feststellen lasse. Dabei habe es die Kammer
dahingestellt lassen können, in welchem Umfang der Kläger in dem Zeitraum von April 1973 bis 1986 tatsächlich
Lackierarbeiten an Fahrzeugen durchgeführt habe. Denn es gebe keine definitiven Hinweise dafür, dass der Kläger
hierbei Lacke verwendet habe, die aromatische Nitroverbindungen enthielten. Nitrofarben bzw. Nitrolacke würden nur
deshalb so bezeichnet, weil sie als Bindemittel zu einem großen Teil Nitrocellulose enthalten, nicht wegen ihres
Gehaltes an Nitrofarbstoffen. Nitrofarbstoffe würden nicht für Autolacke bzw. -farben verwendet, sondern gelangten im
Bereich der Färbung von Naturfasern, Wolle, Seide, Kosmetika und vereinzelt auch bei Lebensmitteln zum Einsatz.
Auch Azofarbstoffe gelangten nicht als Bestandteil von Autolacken zum Einsatz, weil sie nicht ausreichend lichtstabil
seien. Eine berufliche Exposition gegenüber aromatischen Aminen sei weder direkt noch indirekt (metabolisch) zu
sichern und im Metier des Tankstellenpächters erfahrungsgemäß auch nicht zu erwarten. Die Anerkennung der
Harnblasenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit Nr. 1301 der Anlage zur BKV könne daher nicht erfolgen. Es
ergäben sich auch aus epidemiologischer und arbeitsmedizinisch-toxikologischer Sicht keine konsistenten Hinweise
für ein vermehrtes Vorkommen von Urothelkarzinomen der Blase nach berufsbedingter Exposition gegenüber Benzol,
seinen Homologen oder Styrol. Die vom Kläger in das Verfahren eingebrachten einzelnen Publikationen stellten
Mitteilungen dar, die keinesfalls geeignet seien, ein erhöhtes Blasenkrebsrisiko durch Benzol oder gar seine
Homologe (Toluol, Xylole) bzw. Styrol zu belegen. In den zitierten Untersuchungen handele es sich in allen Fällen um
eine Kombinationsbelastung gegenüber den verschiedensten chemischen Substanzen bzw. Verbindungsgruppen.
Auch der Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesminister für Arbeit habe in den letzten Jahren
keine Veranlassung gesehen, sich mit dem Thema "Benzol-Harnblasenkarzinom" zu befassen. Neuere
wissenschaftliche Erkenntnisse hierzu lägen nicht vor. Aus diesem Grunde könne die Erkrankung des Klägers auch
nicht als Berufskrankheit Nr. 1303 der Anlage zur BKV anerkannt und entschädigt werden. Die Feststellungen auf
medizinischem Fachgebiet treffe das Gericht aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. Dr. R. Die gegenteilige Auffassung des Sachverständigen Dr. B resultiere erkennbar aus
dem Irrtum, dass sich eine Exposition des Klägers gegenüber aromatischen Aminen aufgrund der Verwendung von
Nitrofarbstoffen sichern ließe. Diese Annahme werde jedoch durch das Gutachten von Prof. Dr. Dr. R widerlegt. Ihm
räume die Kammer hinsichtlich der Beurteilung der in Streit stehenden Zusammenhangsfragen auch eine größere
Kompetenz ein, da dieser Facharzt für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin sei. Seine Auffassung werde zudem
durch die ergänzende Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten im Gerichtsverfahren
inhaltlich voll bestätigt.
Gegen dieses ihm am 2. Februar 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. März 2004 Berufung eingelegt. Er
verweist auf das nach seiner Ansicht zutreffende Gutachten von Dr. B.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 12. Ja- nuar 2004 aufzuheben, 2. die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 27. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 26. Oktober 2000 zu verurteilen, ihm
unter Anerkennung seiner Harnblasenerkrankung als BK 1303 oder Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKV, hilfsweise wie eine
Berufskrankheit, Verletzten- rente nach einer MdE um 100 v. H. nach Maßgabe des Gesetzes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Urologen Priv.-Doz. Dr. M. F , Oberarzt
der Klinik und Poliklinik für Urologie der Universitätsklinik H , vom 30. Mai 2005 eingeholt.
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte haben dem Senat vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird wegen weiterer Einzelheiten
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente wegen des
bei ihm aufgetretenen Blasenkrebses. Die Voraussetzungen einer Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
in Verbindung mit Nr. 1301 bzw. 1303 der Anlage l zur BKVO sind nicht erfüllt. Der Senat weist die Berufung aus den
Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§
153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren kein dem Kläger günstiges
Ergebnis erbracht hat. Nach den darin zitierten Untersuchungsergebnissen kann ein Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit des Klägers und dem Auftreten des Harnblasenkrebses selbst dann nicht wahrscheinlich
gemacht werden, wenn der Kläger tatsächlich in größerem Umfang als zunächst angegeben Autos lackiert haben
sollte. Von einem höheren Risiko betroffen sind vielmehr nur Berufsgruppen, die mit wasserlöslichen Azo-Farbstoffen
arbeiten, da nur diese harnblasengängig sind. Insoweit hat sich das Gutachten ausführlich mit einer Anzahl neuerer
epidemiologischer Studien zum Auftreten von Harnblasenkrebs insbesondere bei Personen mit beruflicher Exposition
gegen Ölprodukte und gegen aromatische Amine befasst. Während bei der ersten Personengruppe kein signifikant
erhöhtes Risiko festgestellt werden konnte, wurden aus der zweiten Gruppe lediglich Arbeiter aus der Textil- und
Lederindustrie als gefährdet eingestuft, die einen intensiven Kontakt mit (wasserlöslichen) aromatischen Aminen über
die Haut oder über dem Atmung haben. Diese Gutachtenergebnisse überzeugen den Senat in vollem Umfang; sie
stehen im Einklang mit dem Vorgutachten von Prof. Dr. Dr. R und ergänzen es. Der Senat sieht das Gutachten auf
neuestem wissenschaftlichen Stand stehend, in sich widerspruchsfrei und insgesamt als völlig überzeugend an.
Gibt es demnach auch in der neueren Forschung keine Hinweise auf eine erhöhte berufsspezifische Gefährdung des
Klägers, so kommt auch eine Anerkennung seiner Erkrankung wie eine Berufskrankheit (§ 9 Abs. 2 SGB VII) nicht in
Betracht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.