Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 16.05.2006

LSG Shs: diabetes mellitus, berufsunfähigkeit, rente, tarifvertrag, chondropathia patellae, güterverkehr, personenverkehr, chirurgie, leitbild, belastung

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.05.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Kiel S 8 RJ 1/02
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 7 RJ 91/04
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 30. April 2004 wird zurückgewiesen. Die
Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Die 1960 geborene Klägerin verrichtete zunächst ohne förmliche Ausbildung Tätigkeiten u. a. als Serviererin,
Imbissverkäuferin und Verkaufshilfe. 1982 absolvierte sie eine Ausbildung zur Berufskraftfahrerin Fachrichtung
Güterverkehr und erwarb 1983 die Fahrerlaubnis als Busfahrerin. Von 1984 bis März 1994 war sie, nach interner
Schulung (Tarifschulung, Streckenschulungen, fahrzeugspezifische Schulungen), bei der K Verkehrs AG (KVAG;
heute KVG) als Omnibusfahrerin im Einmannbetrieb mit Einsatz im Liniendienst im K Stadtgebiet und Umland,
außerdem bei Stadtrundfahrten, Kaffeefahrten und im Reisedienst beschäftigt. Die Entlohnung erfolgte zunächst nach
Lohngruppe 7 BMTG II als Fahrerin im Einmanndienst, nach vierjähriger Tätigkeit nach Lohngruppe 8a BMTG II.
Aus einer im Dezember 1994/Januar 1995 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme wurde die Klägerin
mit den Diagnosen "Dorsalgie bei Funktionsstörung der LWS aufgrund von Muskelinsuffizienz und Adipositas per
magna, hypermobile Patella links mit anamnestisch Luxationsereignissen bei radiologisch intaktem Patellagleitlager,
Verdacht auf Meniskopathie links (Innenmeniskus), Adipositas per magna, anamnestisch Lebensmittelallergie" als
arbeitsunfähig entlassen. Ein daraufhin gestellter Rentenantrag wurde abgelehnt (Bescheid vom 18. Oktober 1995,
Widerspruchsbescheid vom 28. August 1997). Die dagegen bei dem Sozialgericht Kiel erhobene Klage (S 1 RJ
283/97) wurde mit Urteil vom 18. September 1998 auf der Grundlage insbesondere eines Gutachtens des Arztes für
Chirurgie Dr. S und einer berufskundlichen Stellungnahme des Verwaltungsbeamten L abgewiesen.
Seit 1994 war die Klägerin bis auf eine kurze Aushilfstätigkeit bei "B Ka " nicht mehr erwerbstätig. Eine im September
1999 begonnene Neuorientierungs- und Integrationsmaßnahme bei der WAK wurde im Februar 2000 wegen
Knieproblemen beendet. In der Stellungnahme der WAK heißt es hierzu u. a., ausschlaggebend sei nicht die
Einschränkung der Kniebelastbarkeit, sondern der Grad der Schmerzhaftigkeit. Ein ständiges, derart heftiges
Schmerzempfinden schränke nicht nur die körperliche Belastbarkeit ein, sondern auch die Konzentration, die
Reaktionsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zur Umwelt. Der dauerhafte Konsum von Schmerzmitteln könne keine
Alternative sein, zumal es neben der Gefahr einer Abhängigkeit auch zu erheblichen Nebenwirkungen komme, die
ihrerseits eine Arbeit unmöglich machten. Der Klägerin sei deshalb zu einem erneuten Rentenantrag geraten worden.
Am 25. Februar 2000 beantragte die Klägerin erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie gab an, seit dem
29. März 1994 unter einer Dorsalgie der LWS, einer Chondropathia patellae beidseits, einer Meniskopathie beidseits
und einer Lebensmittelallergie zu leiden. Die Beklagte zog einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.
La bei und veranlasste eine gutachtliche Untersuchung der Klägerin durch den Arzt für Chirurgie Dr. F (4/00), der die
Durchführung eines Heilverfahrens empfahl. Aus der vom 28. September bis zum 12. Oktober 2000 durchgeführten
medizinischen Rehabilitationsmaßnahme wurde die Klägerin mit den Diagnosen "Somatisierungsstörung, Diabetes
mellitus, HWS-Syndrom, LWS-Syndrom, Gonarthrose beidseits" als arbeitsfähig entlassen. Die Beklagte veranlasste
erneut eine gutachtliche Untersuchung durch den Arzt für Chirurgie Dr. K (7/01), der darlegte, das Leistungsvermögen
der Klägerin sei reduziert auf leichte Arbeiten vollschichtig überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen,
ohne häufiges Knien, Bücken sowie Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten mit
Verantwortung für Personen und Maschinen sowie Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr und keine Tätigkeiten mit
häufig wechselnden Arbeitszeiten.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab. Nach den ärztlichen
Feststellungen werde die Erwerbsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt durch Verschleiß der Lendenwirbelsäule mit
belastungsabhängigen Schmerzen, Verschleiß der Halswirbelsäule mit ausstrahlenden Schmerzen in die Arme,
Verschleiß der Kniegelenke mit belastungsabhängigen Schmerzen, ausgeprägte Somatisierungsstörung, Diabetes
mellitus, medikamentös eingestellt, Übergewicht (Größe 160 cm, Gewicht 85 kg) und belastungsabhängige
Schmerzen des linken Ellenbogens. Die Klägerin könne damit noch vollschichtig leichte Arbeiten, überwiegend im
Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, ohne Nachtschicht, ohne häufiges Knien, ohne Bücken sowie Ersteigen von
Treppen, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Tätigkeiten mit Verantwortung für Personen und Maschinen, ohne
Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr verrichten. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen sei die Klägerin nicht mehr
in der Lage, den bisherigen Beruf auszuüben. Bei der Prüfung, ob die Klägerin berufsunfähig sei, sei von der Tätigkeit
als Busfahrerin auszugehen. Danach sei sie als Facharbeiterin einzustufen. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen
könne sie u. a. auf eine Tätigkeit als Kassiererin in Warenhäusern zumutbar verwiesen werden. Sie sei deshalb weder
berufs- noch erwerbsunfähig.
Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch stützte die Klägerin auf die abweichende Beurteilung ihres
Leistungsvermögens durch die sie behandelnden Ärzte sowie die Feststellungen der Sozialpädagogin B im Rahmen
der Maßnahme bei der WAK Schleswig-Holstein.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2001 zurück und führte zur
Begründung im Wesentlichen aus: Bei der sozialmedizinischen Untersuchung im Juli 2001 seien
Verschleißveränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie beider Kniegelenke mit belastungsabhängigen
Schmerzen, eine Zuckerstoffwechselstörung, Übergewicht sowie belastungsabhängige Schmerzen des linken
Ellenbogens festgestellt worden. Da die von der Klägerin im Rahmen der Untersuchung angegebenen Beschwerden
objektiv nur schwer nachvollziehbar und die gefundenen funktionellen Defizite nicht gravierend gewesen seien, sei der
Untersucher auch von dem Vorliegen einer "Somatisierungsstörung" ausgegangen. Aufgrund der erhobenen Befunde
habe er ein Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr täglich für leichte Arbeiten in wechselnder, überwiegend
sitzender Position mit qualitativen Funktionseinschränkungen angenommen, die insbesondere die vorhandenen
Verschleißveränderungen des Bewegungsapparates berücksichtigten. Abweichende Beurteilungen und neue
medizinische Befunde habe die Klägerin mit dem Widerspruch nicht vorgelegt, so dass sich keine neuen
medizinischen Aspekte ergeben hätten. Nach nochmaliger Überprüfung aller Unterlagen bestehe daher keine
Veranlassung, von der bisherigen Beurteilung des Leistungsvermögens abzuweichen. Die Klägerin, die nach ihrem
bisherigen Berufsleben innerhalb des vom Bundessozialgericht entwickelten Stufenschemas zur Beurteilung der
Berufsunfähigkeit der Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiterin zuzuordnen sei und ihren Beruf als Busfahrerin
nicht mehr ausüben könne, könne sowohl gesundheitlich als auch sozial zumutbar verwiesen werden auf eine
Tätigkeit als Kassiererin in Warenhäusern. Sie sei damit nicht berufsunfähig und erst recht nicht erwerbsunfähig.
Zur Begründung ihrer hiergegen am 2. Januar 2002 bei dem Sozialgericht Kiel erhobenen Klage hat die Klägerin im
Wesentlichen vorgetragen: Aufgrund ihrer erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen sei sie lediglich in der Lage,
maximal 1,5 Stunden relativ schmerzfrei einer Beschäftigung nachzugehen. Die Einschätzung der Beklagten, sie
könne noch sechs Stunden und mehr täglich Arbeit in wechselnder, überwiegend sitzender Körperhaltung verrichten,
treffe nicht zu. Zumindest habe sie Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Aufgrund ihres
Gesundheitszustandes könne sie nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den anerkannten Ausbildungsberufen
gehörten oder wegen ihrer Qualität nach dem anzuwendenden Tarifvertrag zumindest wie eine Anlerntätigkeit
eingestuft seien. Insbesondere sei die von der Beklagten aufgezeigte Tätigkeit als Kassiererin nicht zumutbar, da ihr
Gesundheitszustand einer solchen Tätigkeit entgegenstehe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2001
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen
Berufsunfähigkeit unter Annahme eines Leistungsfalls am 25. Februar 2000 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide bezogen.
Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Lb , des Arztes für
Orthopädie Dr. Bb und des Zahnarztes W nebst beigefügten weiteren ärztlichen Unterlagen eingeholt und im Termin
zur mündlichen Verhandlung am 30. April 2004 Beweis erhoben durch Anhörung des Arztes für Chirurgie Dr. T und
des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Kc zu den Gesundheitsstörungen und dem Leistungsvermögen der
Klägerin und des Verwaltungsbeamten L zu der Frage der beruflichen Verweisbarkeit der Klägerin.
Durch Urteil vom 30. April 2004 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rente wegen
Berufsunfähigkeit zu gewähren und die weiter gehende Klage abgewiesen. Die Klägerin sei berufsunfähig, nicht jedoch
erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bzw. voll
erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Sie sei
zwar noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten, könne jedoch
nicht mehr den zuletzt ausgeübten Beruf oder zumutbare Verweisungstätigkeiten ausüben. Das Leistungsvermögen
der Klägerin werde in erster Linie durch Gesundheitsstörungen auf dem orthopädisch/chirurgischen Fachgebiet
beeinträchtigt, wobei Beschwerden im Bereich der Kniegelenke mit belastungsabhängigen Schmerzen im Vordergrund
stünden. Der Sachverständige Dr. T habe die Diagnose eines beginnenden Verschleißes der Kniegelenke mit
belastungsabhängigen Schmerzen bei Zustand nach mehrfachen Kniegelenksoperationen gestellt. Zum Zeitpunkt der
Untersuchung durch den Sachverständigen seien die Kniegelenke weitgehend reizlos ohne Ergussbildung gewesen.
Es habe rechts mehr als links ein Kniescheibenanspann- und –verschiebeschmerz bestanden. Die Bandführung der
Kniegelenke sei beidseits eher lax. Reibegeräusche bei der Bewegungsprüfung seien auf der rechten Seite zu
erkennen. Hier bestehe der Zustand nach Versetzung der Kniescheibensehne am Schienbeinkopf sowie der Operation
eines Korbhenkelrisses. Am linken Kniegelenk sei eine Schleimhautfalte entfernt worden. Das Bewegungsausmaß sei
beidseits nur für die endgradige Beugung beeinträchtigt. Im rechten Bein bestehe eine leichte
Muskelumfangsminderung gegenüber links als Ausdruck einer gewissen Gebrauchsbeeinträchtigung. Röntgenologisch
seien beginnende degenerative Veränderungen im rechten Kniegelenk nachgewiesen worden. Beginnende
Veränderungen fänden sich auch im linken Kniegelenk. Außerdem bestünden bei der Klägerin eine anlagebedingte
Fehlstellung der Lendenwirbelsäule mit zeitweisen Muskelreizerscheinungen und wiederkehrenden
Bewegungsstörungen sowie eine Bewegungsstörung der Halswirbelsäule bei degenerativen Veränderungen mit
wiederkehrenden Beschwerden ohne Nervenwurzelreizerscheinungen. Eine wesentliche Bewegungseinschränkung
habe zum Untersuchungszeitpunkt im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule nicht bestanden. Im Bereich der
Halswirbelsäule sei das Bewegungsausmaß verspannungsbedingt endgradig eingeschränkt gewesen.
Röntgenologisch sei im Bereich der LWS eine Spondylarthrose bei L 4/L 5 mit Zwischenwirbelraumverschmälerung
des Segmentes L 5/ S 1 dokumentiert. Leichte degenerative Veränderungen fänden sich auch im Bereich der
Halswirbelsäule mit chondrotischen Veränderungen bei C 4/ C 5. Nach einer Verletzung im Kindesalter sei die
Ellenbogengelenksbeweglichkeit auf der linken Seite für die endgradige Beugung eingeschränkt. Wesentliche
Funktionsstörungen im Bereich der oberen Gliedmaßen lägen aber ansonsten nicht vor. Darüber hinaus leide die
Klägerin unter einer medikamentös behandelten Zuckerkrankheit und einem deutlichen Übergewicht. Die
beschriebenen Gesundheitsstörungen schränkten das Leistungsvermögen der Klägerin dahin ein, dass schwere
Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. Leichte Arbeiten könnten jedoch noch vollschichtig, mittelschwere Arbeiten nur
noch gelegentlich ausgeübt werden. Die Tätigkeit müsse überwiegend im Sitzen erfolgen, wobei aber nach etwa einer
halben Stunde die Möglichkeit gegeben sein müsse, die Körperhaltung kurz aufzulockern. Aufgrund der
Kniegelenksbeschwerden sei ein höhenverstellbarer Sitz empfehlenswert. Arbeiten in Zwangshaltungen sowie das
Heben, Tragen oder Bewegen schwerer oder mittelschwerer Lasten seien auszuschließen. Tätigkeiten mit Klettern
und Steigen, Knien und Hocken seien nicht zumutbar. Aufgrund der Zuckerkrankheit seien Arbeiten an laufenden
Maschinen und Wechsel- und Nachtschicht ausgeschlossen. Die Kammer folge bei dieser Beurteilung der
Einschätzung des Sachverständigen Dr. T , die sie für schlüssig und überzeugend halte. Auf dem
neurologisch/psychiatrischen Fachgebiet fänden sich darüber hinaus keine wesentlichen Einschränkungen des
Leistungsvermögens. Der Sachverständige Dr. Kc beschreibe im Ergebnis einen unauffälligen organ-neurologischen
Befund, insbesondere fänden sich keine Hinweise auf radiculäre oder andersartige peripher-neurogene
Schmerzzustände. Im psychischen Bereich habe er eine gewisse Ausgestaltung funktionell-psychogener Art bzw.
eine Somatisierungsstörung oder auch Schmerzverarbeitungsstörung gefunden. Bei der Exploration durch den
Sachverständigen Dr. Kc habe sich eine ausgeprägte Versagungs- und Insuffizienzhaltung, gleichzeitig auch eine
Fixierung auf das geschilderte Schmerzgeschehen gefunden. Während der Untersuchung und insbesondere bei den
funktionellen Prüfungen seien wechselnd intensive Schmerzen geäußert worden. Es habe sich eine Diskrepanz
zwischen den Untersuchungsbefunden auch in Bezug auf die Beweglichkeit der Wirbelsäule und die dargestellten
Schmerzerscheinungen gefunden, so dass in einem gewissen Umfang von einer somatoformen Ausgestaltung des
Beschwerdebildes auszugehen sei. Im Gespräch habe die Klägerin hinsichtlich ihrer Stimmungslage eher
ausgeglichen gewirkt, in der affektiven Modulationsbreite nicht höhergradig eingeschränkt, Störungen vitalen
Ausmaßes seien anamnestisch und vom Gesamteindruck her nicht zu erkennen gewesen, ebenfalls nicht
Einschränkungen der hirnorganischen Leistungsfähigkeit. Aufgrund der psychischen Fehlhaltung seien Tätigkeiten mit
besonderem seelischem Druck und mit besonderem Zeitdruck nicht zumutbar, auch keine Nacht- und
Wechselschichten. Wegen der vom Gesamteindruck her einfachen Persönlichkeitsstruktur seien nur überschaubare
Tätigkeiten möglich, bei denen besondere Anforderungen an die Strukturierung der Abläufe nicht gestellt würden. Mit
dem festgestellten Leistungsvermögen könne die Klägerin keine ihr im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI zumutbaren
Tätigkeiten mehr vollschichtig ausüben. Der für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgebliche bisherige Beruf sei
im Falle der Klägerin die Tätigkeit der Busfahrerin. Dass sie diese Tätigkeit mit dem verbliebenen Leistungsvermögen
nicht mehr ausüben könne, ergebe sich schon aus der von Dr. T beschriebenen Notwendigkeit einer Auflockerung der
Körperhaltung nach 30 Minuten sitzender Tätigkeit. Die Klägerin könne auch unter Zugrundelegung des sog.
Mehrstufenschemas nicht zumutbar auf andere Tätigkeiten verwiesen werden. Sie sei aufgrund der bestandenen
Prüfung zur Berufskraftfahrerin, der Ablegung des Omnibusführerscheins sowie der Eingruppierung in die Lohngruppe
7 (später 8) als Alleinfahrerin der Facharbeiterebene im rentenrechtlichen Sinne zuzuordnen. Die Kammer folge
insoweit der Aussage des Sachverständigen L. Zwar habe der Berufstätigkeit der Klägerin keine mehr als zweijährige
Ausbildung zugrunde gelegen, dies schließe bei entsprechender tariflicher Eingruppierung die Anerkennung eines
Berufsschutzes als Facharbeiterin jedoch nicht aus, zumal es zur damaligen Zeit keine entsprechende dreijährige
Ausbildung gegeben habe. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen sei die Klägerin nicht mehr in der Lage,
Tätigkeiten auf der Facharbeiterebene oder auf der Anlernebene vollschichtig auszuüben. Insbesondere sei sie nicht
mehr in der Lage, die noch im Verfahren S 1 RJ 283/97 aufgeführte Verweisungstätigkeit der Kassiererin auszuüben.
Bei Kassierarbeiten handele es sich um Arbeiten, die im Publikumsverkehr, häufig auch unter Zeitdruck, verrichtet
würden. Diese Tätigkeiten erforderten Verantwortungsbewusstsein, Konzentrationsvermögen, Flexibilität sowie
Kontaktfähigkeit, gleichzeitig aber auch Durchsetzungsvermögen und die Fähigkeit, mit Konfliktsituationen
umzugehen und mit Stresssituationen fertig zu werden. Diesen Anforderungen sei die Klägerin nach der Einschätzung
des Sachverständigen L aufgrund der von dem Sachverständigen Dr. Kc festgestellten Einschränkungen ihrer
psychischen Leistungsfähigkeit nicht mehr gewachsen. Da auch die in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI
aufgeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
erfüllt seien, sei der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Annahme eines Leistungsfalls bei
Rentenantragstellung am 25. Februar 2000 zu gewähren. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit begehre, sei die Klage unbegründet, denn die Klägerin sei mit dem verbliebenen
Leistungsvermögen noch in der Lage, einfache Pack und Sortierarbeiten in Form einer Versandfertigmacherin
auszuüben; dies ist näher ausgeführt worden. Da die Klägerin noch in der Lage sei, sechs Stunden und mehr auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein, habe sie auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
Gegen das ihr am 20. Juli 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. August 2004 Berufung eingelegt, zu deren
Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Ihrer Auffassung nach genieße die Klägerin keinen
Facharbeiterberufsschutz. Der für die Frage der Berufsunfähigkeit maßgebende Beruf sei vorliegend derjenige der
Omnibusfahrerin. Aus der Akte gehe hervor, dass die Klägerin in der Zeit vom 11. Januar 1983 (gemeint: 1982) bis
zum 14. April 1982 an einer Ausbildung von Führerscheininhabern der Klasse 3 zu Klasse 2-Fahrern auf den
beladenen 80- (richtig wohl: 38-) Tonnen (Fahrzeugen) teilgenommen habe. Die Ausbildung habe Theorie und Praxis in
dem in der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung enthaltenen Lehrstoff beinhaltet. Die Klägerin habe dann eine
entsprechende Abschlussprüfung zum Berufskraftfahrer abgelegt und sei seit dem 1. März 1984 als Busfahrerin tätig
gewesen. Die Qualifikation als Berufskraftfahrerin nach der entsprechenden Ausbildungsordnung reiche angesichts
der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich 2-jährigen Regelausbildungszeit (§ 2 der Verordnung) nach der
Rechtsprechung des BSG für sich genommen nicht aus, um ihr Berufsschutz als Facharbeiterin zuzubilligen. Den
bisherigen Feststellungen des Sozialgerichts sei auch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin über diese Qualifikation
hinaus Fähigkeiten und Fertigkeiten erlangt habe, die dem Anforderungsprofil einer Facharbeiterin genügten. Das
Sozialgericht verkenne bei seinen Ausführungen, dass der tariflichen Zuordnung der einzelnen Versicherten durch den
Arbeitgeber nur eine schwächere Indizwirkung zukomme. Sie sei ein Anhaltspunkt dafür, dass die von einer
Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspreche, nach der die Versicherte
bezahlt werde. Die Richtigkeit dieser Eingruppierung könne aber durchaus widerlegt werden, insbesondere dadurch,
dass die Einordnung der Versicherten in die Tarifgruppe anhand der abstrakten Merkmale einerseits und der
Tatsachen andererseits geprüft werde, deren Feststellung die abstrakten Merkmale forderten. Die Facharbeiterqualität
der von der Klägerin verrichteten Arbeit ergebe sich bei der von ihr auszuübenden Berufstätigkeit gerade nicht aus der
besonderen Qualität und den besonderen Anforderungen ihrer Kraftfahrertätigkeit. Im Übrigen sei nach der
Rechtsprechung des BSG eine tarifliche Einstufung nur dann maßgeblich, wenn die ausgeübte Tätigkeit im
Tarifvertrag benannt und einer Facharbeiterlohngruppe zugeordnet sei. Diese Voraussetzung sei hier auch nicht erfüllt,
weil die Tätigkeit im maßgeblichen Tarifvertrag eines Fahrers im Einmanndienst nicht einer für Facharbeiter geltenden
Lohngruppe zugeordnet sei. Im Tarifvertrag des BMT-G II existiere ein gesondertes Lohngruppenverzeichnis für das
Fahrpersonal der Nahverkehrsbetriebe. Die Klägerin sei daher innerhalb des vom BSG entwickelten Stufenschemas
zur Beurteilung von Berufsunfähigkeit zutreffend in die obere Anlernebene einzustufen und dann sowohl
gesundheitlich als auch sozial zumutbar auf die von dem berufskundigen Sachverständigen benannte Tätigkeit einer
Versandfertigmacherin verweisbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 30. April 2004 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie überreicht eine Bescheinigung der K VerkehrsgesellschaftmbH vom 7. Oktober 2004, die Kopie des Zertifikats der
DEKRA vom 14. April 1984 (Bescheinigung über den Abschluss des Lehrgangs mit einer internen Abschlussprüfung,
die inhaltlich der IHK- Prüfung zum Erwerb des Facharbeiterzeugnisses Berufskraftfahrer, Fachrichtung Güterverkehr,
entsprochen habe) sowie den Tarifvertrag über ein Lohngruppenverzeichnis für die unter den BMT-G fallenden
Mitarbeiter vom 25. Februar 1991. Diese Unterlagen belegten eindrucksvoll, dass es in jeder Hinsicht sachgerecht sei,
ihr Facharbeiterberufsschutz zuzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2006 trägt sie außerdem unter Vorlage eines
ärztlichen Berichts des Dr. Lb weiter zu ihren Gesundheitsstörungen vor und bezieht sich erneut auf die
Stellungnahme der WAK aus Februar 2000 zu dem Maßnahmeabbruch sowie auf beigefügte Beratungsvermerke des
Arbeitsamtes Kiel aus 1996.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2006 den Verwaltungsbeamten Kd zu der Frage der
beruflichen Verweisbarkeit der Klägerin sowie zu der Frage der Beurteilung ihrer beruflichen Qualifikation unter
Berücksichtigung ihrer Ausbildung und Tätigkeit als Berufskraftfahrerin vernommen. Wegen des Inhaltes des
Gutachtens wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der
Beklagten Bezug genommen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG - ) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 151
SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, der Klägerin Rente
wegen Berufsunfähigkeit bzw. - was die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die im
September/Oktober 2000 durchgeführte Reha-Maßnahme übereinstimmend klargestellt haben - die gesetzlichen
Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ist hier § 43 SGB VI in der bis zum 31.
Dezember 2000 gültigen Fassung (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf das
sozialgerichtliche Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG), in dem der Inhalt und die Auslegung der Vorschrift nach der ständigen
Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zutreffend dargelegt sind.
Der Senat legt seiner Entscheidung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens das von dem Sozialgericht
insbesondere auf der Grundlage der Gutachten der Sachverständigen Dr. T und Dr. Kc festgestellte
Leistungsvermögen zugrunde, das auch dem Sachverständigen Kd für seine Beurteilung vorgegeben wurde. Die
Klägerin kann danach noch vollschichtig leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten überwiegend im Sitzen
mit der Möglichkeit, nach etwa einer halben Stunde aufzustehen und die Muskulatur aufzulockern, ohne
Zwangshaltungen, Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder mittelschwerer Lasten, ohne Knien und Hocken,
Klettern oder Steigen, ohne Nacht- oder Wechselschicht, besondere nervliche Belastung, ohne Arbeiten an laufenden
Maschinen. Nach den Ausführungen von Dr. Kc sollte es sich zudem im Hinblick auf die eher einfache
Persönlichkeitsstruktur der Klägerin sowie die Auswirkungen der Schmerzerkrankung um überschaubare Tätigkeiten
ohne besondere Anforderungen an die Strukturierung der Arbeitsabläufe handeln. Ob daneben, wie von Dr. Kc im
Hinblick auf das Wirbelsäulenleiden angenommen, von Dr. T jedoch nicht aufgeführt, auch Arbeiten unter Einfluss von
Kälte, Nässe und Zugluft zu vermeiden sind, kann im Ergebnis offen bleiben, da dies für die in Betracht zu ziehenden
Verweisungstätigkeiten ohne Bedeutung ist.
In Bezug auf Gesundheitsstörungen und Leistungsvermögen der Klägerin bestand aus der Sicht des Senats kein
weiterer Aufklärungsbedarf. Es bestehen insoweit keine Bedenken, sich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme bei
dem Sozialgericht zu stützen, da sich seitdem auch unter Einbeziehung der ärztlichen Bescheinigung des Dr. Lb aus
April 2006 keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergeben haben und das den genannten Gutachten zu entnehmende
Leistungsvermögen weder von der Klägerin noch von der Beklagten in Frage gestellt wird. In dem Urteil des
Sozialgerichts ist unter Einbeziehung der gesamten Aktenlage und unter Wiedergabe der wesentlichen Feststellungen
der vernommenen Sachverständigen zutreffend dargelegt, dass bei der Klägerin Gesundheitsstörungen auf dem
orthopädischen Fachgebiet im Vordergrund stehen, hier insbesondere eine Funktionsstörung des rechten
Kniegelenkes nach Operation 1988 sowie wiederkehrende Beschwerden der Lendenwirbelsäule, jedoch ohne
wesentliche manifeste Funktionseinbuße. Diese Gesundheitsstörungen sind über viele Jahre hinweg insbesondere in
mehreren sozialmedizinischen Begutachtungen ausführlich dokumentiert und gewürdigt worden, wobei die
sozialmedizinischen Beurteilungen auch unter Einbeziehung des erheblichen Übergewichts der Klägerin jeweils keine
Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens, jedoch eine Beschränkung des Leistungsmaßes und die
Erforderlichkeit qualitativer Einschränkungen beinhalten. Während in früheren sozialmedizinischen Beurteilungen auch
mittelschwere Arbeiten noch vollschichtig für möglich gehalten wurden, gilt dies insbesondere unter Einbeziehung
auch der über das Maß der objektiven Beschwerden hinausgehenden Schmerzzustände bereits seit der
Antragstellung nicht mehr. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Kc ist davon auszugehen, dass insoweit
eine teils bewusstseinsnahe Ausgestaltung der Beschwerden, zum Teil jedoch auch eine bereits fixierte
Somatisierungsstörung besteht, die bei der Beurteilung des Leistungsvermögens nicht unberücksichtigt bleiben kann
und sich sowohl in der Beschränkung des Leistungsmaßes auf vollschichtig leichte und nur gelegentlich – nach den
Ausführungen von Dr. Kc "allenfalls" gelegentlich - mittelschwere Arbeiten niederschlägt sowie in qualitativen
Einschränkungen bezogen auf die nervliche Belastbarkeit und das Konzentrationsvermögen der Klägerin, Letzteres
wohl auch im Hinblick auf den Schmerzmittelkonsum, der in der Stellungnahme der WAK zum Abbruch der
Orientierungsmaßnahme besonders betont wird. Die daneben bestehenden Gesundheitsstörungen auf dem
internistischen Fachgebiet bedingen keine darüber hinausgehende Einschränkung des Leistungsvermögens der
Klägerin. Hier bestehen zum einen ein medikamentös behandelter Diabetes mellitus Typ 2 und zum anderen Hinweise
auf eine beginnende Einschränkung der Herzfunktion. Nach dem Befundbericht des Dr. Lb aus Februar 2003 war der
Blutzucker zu diesem Zeitpunkt gut eingestellt. Soweit in diesem Bericht aufgrund einer Belastungsergometrie im
Oktober 2002 der Verdacht auf eine coronare Herzkrankheit geäußert wurde, haben sich insoweit seitdem neue
Erkenntnisse nicht ergeben. Eine Coronarangiographie habe die Klägerin bisher, so Dr. Lb , abgelehnt. Die Belastung
konnte damals aber bis 75 Watt durchgeführt werden, so dass sich daraus jedenfalls nichts für eine relevante
Leistungseinschränkung auf dem 50-Watt-Niveau entsprechend leichten Arbeiten ableiten lässt. Weitere
richtungsweisende Befunde sind auch der Bescheinigung des Dr. Lb aus April 2006 insoweit nicht zu entnehmen. Zur
weiteren Begründung hinsichtlich der Gesundheitsstörungen und des Leistungsvermögens der Klägerin nimmt der
Senat Bezug auf die zutreffenden und in den Schlussfolgerungen überzeugenden Entscheidungsgründe des
sozialgerichtlichen Urteils und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Mit dem in dem festgestellten Umfang eingeschränkten Leistungsvermögen sind der Klägerin die Facharbeiter- und
die Anlernebene verschlossen; sie ist damit berufsunfähig, weil sie sich, wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend
dargelegt hat, nur auf Tätigkeiten der genannten Stufen des Mehrstufenschemas verweisen lassen muss. Dass die
Klägerin ihre zuletzt verrichtete Tätigkeit als Berufskraftfahrerin nicht mehr verrichten kann, ist zwischen den
Beteiligten unstreitig und bedarf auch unter Berücksichtigung der dahingehenden Einschätzung bereits in dem Ende
1994 durchgeführten Reha-Verfahren keiner näheren Erörterung. Der Sachverständige Kd hat im Berufungsverfahren –
für den Senat überzeugend – die Auffassung des Sachverständigen L bestätigt, wonach die Klägerin mit dem
verbliebenen Leistungsvermögen nur noch dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnende ungelernte Tätigkeiten
verrichten kann. Dabei sind vor allem die Vorgaben betreffend einfach strukturierte Tätigkeiten und nervliche
Belastung wodurch insbesondere eine Tätigkeit als Telefonistin ausscheidet - sowie der Umstand maßgeblich, dass
die Klägerin abgesehen von der Kommunikationsfähigkeit im Umgang mit Publikum, wie sie Voraussetzung für die
Tätigkeit einer Busfahrerin war - weder aus ihrer zuletzt verrichteten Tätigkeit noch aus ihrem früheren Berufsleben
Kenntnisse und Fertigkeiten mitbringt, die ihr innerhalb einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten den Zugang
zur Anlernebene oder darüber ermöglichten. Dies gilt insbesondere für die von der Beklagten in dem angefochtenen
Widerspruchsbescheid benannten Kassiertätigkeiten. Für eine Kassiertätigkeit an einer Sammelkasse bringt sie nicht
die erforderlichen Kenntnisse mit und könnte sie nach den Ausführungen des Sachverständigen Kd auch nicht
innerhalb von 3 Monaten erwerben. Eine andere Kassiertätigkeit auf der Anlernebene würde sie körperlich und
seelisch überfordern, weil eine derartige Tätigkeit mit erheblichem Zeitdruck, auch mit mittelschweren Packarbeiten
verbunden ist und der vorgegebene Haltungswechsel nicht immer eingehalten werden kann. In der Beurteilung,
wonach Kassiertätigkeiten auf der Anlernebene für die Klägerin nicht mehr in Betracht kommen, stimmen die
Einschätzungen der berufskundigen Sachverständigen Kd und L überein. Der Senat hat keinen begründeten Anlass,
von dieser auf langjähriger Erfahrung aus der Tätigkeit in einer Arbeitsagentur und langjähriger gutachtlicher Tätigkeit
beruhenden Einschätzung abzuweichen, die auch mit den Erkenntnissen des Senats aus anderen Verfahren
übereinstimmt.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klägerin als Facharbeiterin im Sinne des zu § 43 Abs. 2 SBG VI a.F.
bzw. der Vorgängervorschrift in § 1246 Abs. 2 RVO entwickelten Mehrstufenschemas angesehen mit der
Konsequenz, dass sie auf die allein verbliebenen ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes - auch
insoweit wird auf das sozialgerichtliche Urteil Bezug genommen - nicht zumutbar verwiesen werden kann.
Maßgeblicher "bisheriger Beruf" ist hier unstreitig derjenige einer Berufskraftfahrerin, den die Klägerin im
Personenverkehr zuletzt über mehrere Jahre versicherungspflichtig ausgeübt hat. Die Klägerin ist in ihrer Tätigkeit bei
der KV(A)G wie eine Facharbeiterin entlohnt worden. Zwar trifft es, wie von der Beklagten vorgetragen, zu, dass
Omnibusfahrer im Einmannbetrieb in einem gesonderten Lohngruppenverzeichnis zum BMT-G II in der Anlage 2
erfasst sind bzw. es zum damaligen Zeitpunkt waren; dies ist von der KVG bestätigt worden. Auch wenn eine direkte
Zuordnung zu einer durch das Leitbild des Facharbeiters geprägten Lohngruppe damit nicht erfolgt ist, so ist doch die
Lohngruppe 7, in die die Klägerin zunächst eingestuft war – die Lohngruppe 8, die sie allein aufgrund der
Tätigkeitsdauer im Bewährungsaufstieg erreicht hat, ist bei der Zuordnung zum Mehrstufenschema nicht maßgeblich -
unter Zugrundelegung der Anlage 1 des für alle übrigen Mitarbeiter geltenden Lohngruppenverzeichnisses eine
Facharbeiterlohngruppe. Die Lohngruppe 7, in die u. a. auch Handwerker eingruppiert sind, ist geprägt durch das
Leitbild des Facharbeiters, und die Busfahrer, die nach der Anlage 2 zu dem Tarifvertrag in die Lohngruppe 7
eingestuft waren, sind damit mittelbar einer Facharbeiterlohngruppe zugeordnet worden. Ob hier - wie von dem
Sozialgericht angenommen – bereits die Entlohnung in einer Facharbeiterlohngruppe den Berufsschutz einer
Facharbeiterin vermittelt, kann im Ergebnis angesichts der Besonderheit des Falles dahinstehen. Der Senat hat
insoweit allerdings Bedenken, die u. a. in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen vom 26. November 2003 - L 6
RJ 154/02 – (veröffentlicht in juris, insbesondere Rz. 69 ff) ausführlich und zutreffend dargelegt sind: Ein
Berufskraftfahrer, der seine Ausbildung nach der Ausbildungsverordnung über die Berufsausbildung zum
Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1518) abgeschlossen hatte, war nach der früheren
Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf die danach nur zweijährige Ausbildungsdauer nicht der Facharbeiterebene
zuzurechnen (vgl. BSG, Urt. vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 39/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 143; std. Rspr.). Auch unter
dem Gesichtspunkt des "Erwachsenen-Berufs" (vgl. BSG, Urt. vom 21. September 1988 5/5b/1 RJ 114/83 –
veröffentlicht in juris) ergab sich letztlich keine andere Beurteilung (vgl. BSG, Urt. vom 27. November 1991 - 5 RJ
91/89 -, veröffentlicht in juris). Diese eindeutige Rechtsprechung ist durch die so genannte "Tarifrechtsprechung"
aufgeweicht worden, nach der ein Berufskraftfahrer als Facharbeiter einzustufen ist, sofern nach dem im Einzelfall
anzuwendenden Tarifvertrag die Kraftfahrertätigkeit einer von dem Leitbild des Facharbeiters geprägten Lohngruppe
zugeordnet war. Dabei hat sich in einer Vielzahl von Einzelfällen gezeigt, dass inhaltlich identische Tätigkeiten einmal
der Facharbeiter-, in einem anderen Fall der Anlernebene zuzuordnen wären, abhängig von der Einordnung der
Tätigkeit nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag. Dies ist jedoch eine im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz
problematische Konsequenz, da sachgerechte Kriterien für eine derartige unterschiedliche rentenrechtliche
Behandlung identischer Tätigkeiten nicht ersichtlich sind. Das BSG hat diese Konsequenz selbst erkannt, sich damit
jedoch nicht vertiefend auseinandergesetzt. So hat es in dem Urteil vom 30. Juli 1997 (- 5 RJ 8/96 – veröffentlicht in
juris) betreffend einen Berufskraftfahrer im grenzüberschreitenden Fernverkehr bei einer Spedition, der in einem nicht
tarifgebundenen Unternehmen beschäftigt war, dargelegt, ein Rückgriff auf Regelungen von Tarifverträgen anderer
Branchen verbiete sich wegen der unterschiedlichen Behandlung gerade der Berufskraftfahrertätigkeit in den
verschiedenen Tarifverträgen. Insbesondere könne nicht "zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen" ergänzend auf
die Tarifverträge für das Baugewerbe, die Bundesbahn, die Bundespost, den Saarbergbau und die kommunalen
Arbeitnehmer zurückgegriffen werden. Die Konsequenzen dieser nur schwer nachvollziehbaren Erwägungen hat das
LSG Sachsen in seinem Urteil vom 26. November 2003 (a. a. O.) ausführlich dargelegt und die Revision zugelassen.
Das Urteil des BSG vom 5. August 2004 - B 13 RJ 7/04 – (veröffentlicht in juris, hier Rz. 27) lässt eine vertiefte
Auseinandersetzung mit der sorgfältig begründeten Entscheidung des LSG vermissen, so dass aus der Sicht des
Senats insoweit weiterhin Fragen offen bleiben. Im Falle der Klägerin bedürfen diese hingegen deshalb keiner weiteren
Vertiefung und abschließenden Entscheidung, weil sie im Ergebnis einer Berufskraftfahrerin gleichsteht, die ihre
Ausbildung nach der am 01. August 2001 in Kraft getretenen Verordnung über die Berufsausbildung zum
Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung) vom 19. April 2001 (BGBl. I S.
642) abgeschlossen hat, die nunmehr eine dreijährige Ausbildung vorsieht. Ein Vergleich der
Ausbildungsverordnungen 1973 und 2001 zeigt, dass die Verordnung aus 1973 die Trennung der Ausbildung in die
beiden Bereiche Güterverkehr einerseits und Personenverkehr andererseits vorsah, d. h. der jeweilige Versicherte
wurde nur in einem der beiden Bereiche ausgebildet, während die neue Ausbildungsverordnung beide Bereiche
zusammenführt, so dass insgesamt mehr Ausbildungsinhalte vermittelt werden, korrespondierend mit einer
Verlängerung der Ausbildungsdauer. Grundsätzlich wäre die Klägerin, die ihre Ausbildung noch nach der alten
Ausbildungsverordnung abgeschlossen hat, weiterhin der Anlernebene zuzuordnen. Bei ihr besteht jedoch die
Besonderheit, dass sie nach der vorliegenden Bescheinigung der DEKRA ihre Ausbildung im Bereich Güterverkehr
abgeschlossen hat, dann jedoch zusätzlich den Busschein erworben hat und anschließend ausschließlich im Bereich
Personenverkehr – dies zudem sehr breit angelegt (Linienverkehr Stadt/Umland, Reisedienst, Kaffeefahrten)
eingesetzt war. Sie ist damit, wie der Sachverständige Kd zur Überzeugung des Senats dargelegt hat, annähernd
einer Versicherten gleichzustellen, die ihre Ausbildung nach der neuen Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung
abgeschlossen hat und damit über die Kenntnisse und Fähigkeiten beider Teilbereiche der Berufskraftfahrertätigkeit
verfügt. Der Sachverständige hat dies anhand der einzelnen Ausbildungsinhalte der Berufskraftfahrer-
Ausbildungsverordnung 2001 dargelegt und diesen jeweils die von der Klägerin einerseits in ihrer Ausbildung zur
Kraftfahrerin Güterverkehr und der für und in ihrer Tätigkeit als Busfahrerin andererseits erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten zugeordnet. Die Einschätzung, wonach die Klägerin nicht in voller Breite, sondern (nur) annähend über die
Kenntnisse und Fähigkeiten einer Berufskraftfahrerin nach der Ausbildungsverordnung 2001 verfügt, steht einer
Einstufung als Facharbeiterin ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass sie faktisch nur im Bereich
Personenverkehr tätig war. Denn die Klägerin hat damit jedenfalls Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die einer
mehr als 2 jährigen, annähernd 3-jährigen Berufsausbildung entsprechen und sie wettbewerbsfähig mit einer
Berufskraftfahrerin nach der Ausbildungsverordnung 2001 machen. Dass die praktische Tätigkeit nur in einem
Teilbereich des Ausbildungsberufs erfolgte, steht unter diesen Voraussetzungen der Annahme des
Facharbeiterberufsschutzes nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor, da den aufgeworfenen
grundsätzlichen Fragen der Einstufung von Berufskraftfahrern im Sinne der Ausbildungsverordnung 1973 in das
Mehrstufenschema hier keine entscheidende Bedeutung zukommt.