Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 29.04.2008
LSG Shs: innere medizin, rente, vorübergehende arbeitsunfähigkeit, arbeitsmarkt, belastung, wachmann, berufsunfähigkeit, psychiatrie, wahrscheinlichkeit, neurologie
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Kiel S 1 343/05
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 7 R 201/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 5. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1950 geborene Kläger war nach eigenen Angaben nach Abbruch einer Ausbildung zum Kfz-Mechaniker u. a. als
Heizungshelfer, Hausmeistergehilfe, Hilfsarbeiter und seit 2000 als Wachmann beschäftigt; seit Juli 2003 war er
arbeitsunfähig.
1995 erhielt der Kläger eine Totalendoprothese des rechten Hüftgelenkes. Wegen seit Mitte 2003 zunehmender
Hüftschmerzen und Funktionseinschränkungen erfolgte im Januar 2004 ein Hüftpfannenwechsel. Bereits seit den 70er
Jahren bestanden bei dem Kläger nach dessen eigenen Angaben Alkoholprobleme, wegen derer auch wiederholt
Entgiftungen durchgeführt wurden (nach Angaben des Klägers 1970 sowie zweimal im Jahr 2004). Im Mai 2004
erfolgte eine weitere stationäre Entgiftung in der Fachklinik F. Eine im Anschluss daran begonnene ambulante
Entwöhnungsmaßnahme brach der Kläger von sich aus ab. In einer ärztlichen Stellungnahme im Auftrag der Agentur
für Arbeit Kiel aus November 2004 vertrat der begutachtende Arzt Dr. S die Auffassung, aus arbeitsamtsärztlicher
Sicht sei der Kläger aufgrund der Suchterkrankung weiterhin behandlungsbedürftig erkrankt und voraussichtlich länger
als sechs Monate vermindert oder nicht leistungsfähig. Im Vordergrund der Gesundheitsstörungen stünden bei dem
Kläger eine Alkoholkrankheit sowie Hinweise für Tablettenmissbrauch nach zuletzt durchgeführter Entgiftung im Mai
2004 mit Konsum von ca. sechs Bier pro Tag. Auch am Untersuchungstag sei auf Befragen morgens Alkohol
konsumiert worden. Im Untersuchungsgespräch habe der Kläger verlangsamt, depressiv gewirkt und
Wortfindungsstörungen gehabt.
Im September 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog
Entlassungsberichte, insbesondere über die Hüftoperation im Januar 2004 und über die stationäre
Entgiftungsmaßnahme im Mai 2004, und das genannte Gutachten der Arbeitsverwaltung sowie einen Arztbrief der
Fachärztin für Nervenheilkunde/Psychotherapie Dr. K (7/03; Diagnose: Alkoholabhängigkeit) bei, veranlasste die
gutachterliche Untersuchung des Klägers durch den Chirurgen Dr. Ka (12/04) und lehnte den Rentenantrag durch
Bescheid vom 14. Januar 2005 ab. Das Leistungsvermögen des Klägers werde beeinträchtigt durch eine durchlaufene
Hüftgelenksimplantation rechts mit verbliebener schmerzhafter Bewegungseinschränkung, wiederholten
Alkoholmissbrauch sowie fortgesetzten Nikotingebrauch mit klinischen und laborchemischen Zeichen sowie
beginnenden Verschleiß der unteren Lendenwirbelsäule mit belastungsabhängigen Schmerzen. Mit dem vorhandenen
Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs
Stunden täglich verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise
Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger
geltend, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, eine Tätigkeit von mindestens sechs
Stunden täglich zu verrichten.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme ihres ärztlichen Prüfdienstes ein und hörte in der Sitzung des
Widerspruchsausschusses einen medizinischen Sachverständigen an. Durch Widerspruchsbescheid vom 21.
September 2005 wies sie den Widerspruch zurück. Auch nach nochmaliger Durchsicht der vorhandenen
Befundunterlagen sowie des umfangreichen sozialmedizinischen Gutachtens verbleibe es bei dem festgestellten
Leistungsvermögen. Bei der Begutachtung im Dezember 2004 hätten die durchlaufene Hüftgelenksimplantation rechts
mit verbliebener schmerzhafter Bewegungseinschränkung, der wiederholte Alkoholmissbrauch sowie beginnende
Verschleißerscheinungen mit belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule im
Vordergrund gestanden. Die Hals- und Stammwirbelsäule seien lediglich endgradig bewegungseingeschränkt
gewesen. Nach Hüftgelenksimplantation habe eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten
Hüftgelenks bestanden. Der übrige Bewegungsapparat sei unauffällig gewesen. Bezüglich des Alkoholmissbrauchs
hätten sich zum Zeitpunkt der Begutachtung keine eindeutigen Folgeschäden gezeigt. Das Leistungsbild sei
festgelegt worden auf leichte Tätigkeiten, die noch sechs Stunden und mehr verrichtet werden könnten, mit
Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat sowie den fortgesetzten Alkoholmissbrauch. Mit diesem
Leistungsvermögen sei der Kläger nicht teilweise und damit erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Er habe keine
Berufsausbildung abgeschlossen und sei zuletzt als Wachmann tätig gewesen. Damit sei er nach dem vom
Bundessozialgericht entwickelten Stufenschema zur Beurteilung von Berufsunfähigkeit als angelernter Arbeiter des
unteren Bereichs einzuordnen und damit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Zur Begründung seiner hiergegen am 13. Oktober 2005 bei dem Sozialgericht Kiel erhobenen Klage hat der Kläger im
Wesentlichen vorgetragen: Aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes fühle er sich außerstande, einer
normal geregelten Arbeit nachzugehen. Wegen der von dem beschädigten Lendenwirbel ausgehenden Schmerzen sei
er in seinem Bewegungsablauf eingeschränkt. Er könne weder lange gehen noch lange sitzen. Da die Schmerzen
auch bei längerem Liegen bestünden, ergebe sich auch nachts keine Linderung. Nach zwei Hüftoperationen sei sein
rechter Oberschenkel wesentlich dünner als der linke, was längeres Gehen ohne Einknicken nach rechts und ohne
Schmerzen unmöglich mache. Außerdem sei der Bewegungsablauf durch eine verminderte Beugefähigkeit der rechten
Hüfte stark eingeschränkt. Auch das rechte Kniegelenk sei infolge eines früheren Bruchs nicht ganz schmerzfrei.
Zudem sei er in diesem Jahr an der Prostata operiert worden. Er leide deshalb unter häufigem, nicht kontrolliertem
Harndrang und müsse dann sofort eine Toilette aufsuchen. Die mit seinem Gesundheitszustand verbundene
physische und psychische Belastung zeige sich u. a. auch durch Alkoholexzesse. Zwar gelinge es ihm durch
Einnahme von Antidepressiva, über mehrere Monate keinen Alkohol zu trinken. Dennoch komme es immer wieder zu
unkontrollierten Rückfällen. Der Amtsarzt habe auch ein erhöhtes Schlaganfallrisiko diagnostiziert.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September
2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Oktober 2004 eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide bezogen. Aus den im Klageverfahren beigezogenen
ärztlichen Unterlagen ergäben sich keine Änderungen hinsichtlich des quantitativen Leistungsvermögens. Die
Funktionseinschränkungen sollten jedoch ergänzt werden um "ohne Arbeiten im Knien und Hocken".
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Chirurgen Dr. Kb , des Arztes für innere Medizin Dr. Kc , des Arztes für
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J (jeweils 5/06) und des Facharztes für Urologie Sa (6/06) beigezogen
und in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2006 Dr. G , Arzt für Orthopädie und Chirurgie, Dr. Ga , Arzt für innere
Medizin und Gastroenterologie, und Dr. P , Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, zu den Gesundheitsstörungen und
dem Leistungsvermögen und den Verwaltungsbeamten Manfred L zu der beruflichen Verweisbarkeit des Klägers
vernommen.
Durch Urteil vom 5. Juli 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im
Wesentlichen dargelegt: Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens könne der Kläger noch leichte körperliche
Tätigkeiten im Umfang von arbeitstäglich 6 Stunden und mehr in wechselnder Körperhaltung zwischen Sitzen, Gehen
und Stehen bzw. überwiegend im Sitzen mit gelegentlichen Geh- und Stehphasen verrichten. Zu vermeiden seien
Arbeit in Zwangshaltung vorn übergebeugt, Heben, Tragen und Bewegen von mittelschweren und schweren Lasten
ohne mechanische Hilfsmittel, Steigen auf Leitern und Gerüste, Arbeit im Knien bzw. in der Hocke, Arbeit in Zugluft,
Kälte und Nässe, Arbeit mit besonderer Anforderung an die Wegefähigkeit, z.B. häufiges Gehen auf unebenem
Gelände und Tätigkeiten mit Erschütterung bzw. Vibrationen, Exposition zu Atemwegsreizstoffen, Tätigkeiten mit
Fremd- und Eigengefährdung, Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck oder besonderer nervlicher Belastung, mit
Verantwortung für Personen und Maschinen, Arbeiten die zu Verletzungen führen können, sowie Kontakt zu
Suchtmitteln. Bei der Arbeit dürfe der Kläger keine Waffen tragen. Auf chirurgisch/orthopädischem Fachgebiet
bestünden eine Funktionsstörung des rechten Hüftgelenks nach kindlicher Coxitis (Hüftgelenkentzündung), Zustand
nach Implantation eines Kunstgelenkes 1995 mit Pfannenlockerung und Pfannenwechsel im Januar 2004 mit weiterhin
bestehender Beinverkürzung, Muskelminderung mit deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit. Aktuell bestünden
nach den Angaben des Klägers zwar keine Schmerzen, jedoch bestehe eine spürbare muskuläre Schwäche des
gesamten rechten Beines sowie weiterhin eine Funktionsstörung des rechten Kniegelenkes bei Zustand nach
vermutlich lateraler Schienbeinkopffraktur, Zustand nach operativer Therapie mit posttraumatischer
Verschleißerscheinung, gegenwärtig ohne Einschränkung der Beweglichkeit und ohne Hinweis auf eine akut
entzündliche Reizsymptomatik. Klinisch habe sich eine Verschleißumformung der Kniescheibengleitbahn gezeigt. Das
rechte Kniegelenk sei passiv aktuell frei beweglich ohne Hinweis auf einen entzündlichen Reizzustand. Der Kläger sei
an die Muskelminderung am rechten Bein angepasst, typische Versagenshaltungen würden nicht beschrieben.
Dagegen sei die hüftübergreifende Muskulatur einschließlich der Gesäßmuskulatur rechts unter Berücksichtigung der
langen Krankheitsanamnese und der wiederholt durchgeführten Operationen nachvollziehbar gemindert. Die
Hüftbeugemöglichkeit rechts sei auf 90 Grad begrenzt, insofern sei das Sitzen auf einem normalen Stuhl möglich.
Gegenwärtig bestünden keine Hinweise für eine Prothesenlockerung. Schließlich bestehe eine Funktionsstörung der
Wirbelsäule bei leichter Wirbelsäulenfehlstatik mit Schwäche der rumpfstabilisierenden Muskulatur, ohne
Einschränkung der Beweglichkeit mit wiederholt auftretenden myostatischen, pseudoradikulären Beschwerden. Die
Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. G habe eine leichte Wirbelsäulenfehlstatik mit Beinverkürzung rechts
gezeigt. Die Beweglichkeit der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte sei nicht gravierend eingeschränkt. Die
rumpfstabilisierende Muskulatur sei eher schwach ausgeprägt. Klinische Hinweise für eine Nervenwurzelstörung gebe
es nicht. Aus diesen Gesundheitsstörungen resultierten die Einschränkung des Leistungsvermögens auf grundsätzlich
leichte Tätigkeiten und die qualitativen Leistungseinschränkungen betreffend die körperliche Leistungsfähigkeit. Auf
dem internistischen Fachgebiet bestehe bei erheblichem Nikotinabusus eine Neigung zu Bronchitis mit dann
auftretendem Gefühl der Luftknappheit bei stärkerer körperlicher Belastung (3 Etagen Treppensteigen). Eine
höhergradige Einschränkung der Lungenfunktion sei bei der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. Ga klinisch nicht
festgestellt worden. Folgeerkrankungen auf dem internistischen Fachgebiet bei seit langem bestehendem
Alkoholabusus im Sinne eines Alkoholabhängigkeitssyndroms könnten nicht nachgewiesen werden, insbesondere
keine alkoholtoxische Kardiomyopatie. Die Leber stelle sich sonographisch verdichtet wie bei einer Fettleber dar,
Zeichen einer Leberfunktionsstörung gebe es jedoch nicht. Allein aufgrund dieser Gesundheitsstörungen seien
Arbeiten in Kälte, Nässe, Zugluft und mit Exposition zu Atemwegsreizstoffen nicht zumutbar. Außerdem dürfe der
Kläger keine Tätigkeit mit Fremd- und Eigengefährdung verrichten. Auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet sei
die Alkoholabhängigkeit mit wiederkehrenden Rückfällen bei Abstinenzphasen von 3 bis 8 Monaten mit letzter
Entgiftung vor einem Jahr festzustellen, die sich auf dem Boden einer dissozialen Persönlichkeitsstörung entwickelt
habe. Wesentliche Alkohol-Folgeerkrankungen seien auch auf dem neurologischen Fachgebiet nicht fassbar. Auf dem
psychiatrischen Fachgebiet habe die klinische Untersuchung durch die Sachverständige Dr. P eine vollständige
Orientierung zu Person, Ort, Zeit und zur Situation ergeben. Der Kläger sei im Gespräch freundlich zugewandt und
offen gewesen bei ausgeglichener Stimmung, schwingungsfähig, der Antrieb sei erhalten, es bestehe kein Hinweis auf
eine Vitalschwankung. Der Kläger schildere, dass er seit dem 16. Lebensjahr trinke, bereits in den 70er Jahren habe
er eine Entwöhnungsbehandlung in Bad H gemacht, vor einem Jahr erneut eine Entgiftung in R. Auch vor ein paar
Monaten habe er wieder für 3 Wochen durchgetrunken, dann habe er zu Hause ein Delir gehabt, er sei orientierungslos
gewesen und habe Fliegen gesehen. Längstens sei er 8 Monate trocken gewesen. Auslöser für die Rückfälle seien
seelische Belastungen, vor 2 1/2 Jahren habe er sich von seiner Ehefrau getrennt nach 30 Jahren Ehe. Die Trennung
sei von ihm ausgegangen, es sei eine andere Frau im Spiel gewesen. Die Störungen des Klägers seien auf dem
Boden einer dissozialen Persönlichkeitsstörung entstanden mit aggressivem und auch gegen sich selbst
rücksichtslosem Verhalten mit diesbezüglich reduzierter Selbstkritik und deutlich reduzierter Frustrationstoleranz. Mit
dem festgestellten - zwar eingeschränkten - Leistungsvermögen liege weder eine volle, noch eine teilweise
Erwerbsminderung vor. Eine volle Erwerbsminderung bestehe deshalb nicht, weil das Leistungsvermögen des Klägers
noch grundsätzlich 6 Stunden und mehr arbeitstäglich umfasse. Ihm sei auch nicht aufgrund der zahlreichen
qualitativen Leistungseinschränkungen der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen. Hier seien ihm insbesondere
leichte Pack- oder einfache Sortierarbeiten in der Form eines Versandfertigmachers zuzumuten. Dabei bestehe die
Aufgabe darin, Fertigerzeugnisse zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens aufzumachen oder zu
kennzeichnen. Die körperliche Belastung sei abhängig von den zu verrichtenden Detailaufgaben. In nennenswerter
Anzahl seien in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren- oder Hobbybereich Tätigkeiten
vorhanden, die nur "leicht" belasteten und bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht
vorkämen. Auch würden das Arbeitstempo nicht durch Maschinen oder Anlagen vorgegeben und der Lohn nicht nach
Akkordrichtsätzen errechnet. Bei diesen Tätigkeiten spielten die qualitativen Leistungseinschränkungen keine Rolle.
Mit den Feststellungen zu Einsetzbarkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schließe sich die Kammer
den Darlegungen des berufskundigen Sachverständigen L an. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. In Anwendung des (im Einzelnen
erläuterten) in der Rechtsprechung zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit entwickelten Stufenschemas habe die
Beklagte den Kläger (zutreffend) als Angelernten eingestuft mit der Folge der grundsätzlichen Verweisbarkeit auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt. Auf diesem könne der Kläger, wie bereits dargestellt, leichte Einpack- und Sortierarbeiten
verrichten.
Gegen das am 2. August 2006 an ihn abgesendete Urteil hat der Kläger am 21. August 2006 Berufung eingelegt, zu
deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei er nicht mehr in der
Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein; jedenfalls könne er nicht mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Im Vordergrund der
orthopädischen Beeinträchtigungen stehe jetzt die Funktionsstörung der Wirbelsäule. Die Beweglichkeit sei erheblich
eingeschränkt, und schon bei geringsten Belastungen träten Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich auf. Die
Schmerzen strahlten rechts in das Gesäß aus. Bereits nach einer Wegstrecke von 200 m bis 300 m trete der
Schmerz auf. Wegstrecken von 500 m könne er deshalb allenfalls unter außerordentlich starken Schmerzen
zurücklegen. Er könne auch nicht länger als 30 Minuten sitzen. Vornüber gebeugtes Sitzen sei ihm ebenfalls aufgrund
der eingeschränkten Beugefähigkeit des rechten Hüftgelenkes nicht möglich. Auch nachts habe er wegen der
Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule erhebliche Probleme. Wegen der Funktionsstörung des rechten Hüftgelenkes
sei sein rechtes Bein muskulär verkümmert. Es könne auch nicht durch Training in einen verbesserten Zustand
gebracht werden. Eine jahrelang durchgeführte Physiotherapie sei insoweit erfolglos gewesen. Daneben bestünden
Reizzustände im rechten Kniegelenk bei Belastung, weshalb ihm ein Stützverband verschrieben worden sei.
Insbesondere sei aber die Alkoholkrankheit/psychische Erkrankung derart ausgeprägt, dass er insgesamt nicht mehr
nennenswert arbeiten könne. Die Alkoholerkrankung habe sich in letzter Zeit weiter verstärkt. Er habe schwere
Rückfälle erlitten. Im Juli 2006, nach dem Gerichtstermin, habe er drei Wochen durchgetrunken. Die tägliche Dosis
liege dann bei einem Kasten Bier, hinzukämen noch einige Schnäpse. Zusätzlich nehme er ein Antidepressivum ein.
In diesen Phasen wisse er nicht, was er tue. Er könne sich dann an nichts erinnern. Einen weiteren schweren Rückfall
habe es Anfang August/September 2006 für etwa 1 ½ Wochen gegeben. Auch insoweit wisse er nicht, was er getan
habe. In diesen Phasen komme es auch zu erheblichen körperlichen Ausfallerscheinungen. Trotz der Behandlung mit
dem Antidepressivum Doxepin, das auch dazu diene, ihn ruhiger zu stellen, müsse er immer wieder seiner
Alkoholsucht nachgeben. Kleinste Belastungen führten bei ihm dazu, dass er wieder mit dem Trinken beginne. Er sei
nicht in der Lage, sich in einen Arbeitsalltag einzugliedern. Es lägen entgegen der Aussage der Dr. P auch
Folgeerkrankungen auf dem neurologischen Fachgebiet vor. So leide er unter erheblichen Konzentrationsstörungen.
Sein Kurzzeitgedächtnis sei stark eingeschränkt. Manchmal könne er überhaupt keinen Satz bilden, auch dann, wenn
er nichts getrunken habe. Zu weiteren seelischen Belastungen habe die Prostataoperation beigetragen, die teilweise
auch zu Inkontinenz geführt habe. In letzter Zeit habe er es nicht geschafft, einmal mehrere Monate am Stück nichts
zu trinken. Die ständigen Entgiftungen stellten ein erhebliches gesundheitliches Risiko für ihn dar, weil es dabei zu
Krämpfen und zu Kreislaufversagen kommen könne. Die ihm mehrfach nahegelegte Therapie in einer Einrichtung
lehne er ab, weil er der Auffassung sei, dass er dies nicht durchhalten könne. Er habe Angst davor, in eine Anstalt
eingesperrt zu werden. Dies rühre noch daher, dass er einmal über vier Jahre freiheitsentziehende Maßnahmen habe
erdulden müssen. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu dem durch den Senat eingeholten Gutachten
des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Kd den von diesem bereits ausgewerteten Arztbrief des Orthopäden Dr.
T , das Ergebnis einer Knochendichtemessung sowie ein Attest des Dr. J (jeweils 1/08) übersandt. Es ergäben sich
daraus erneut die fortbestehende Alkoholproblematik sowie eine erheblich reduzierte Knochendichte mit
entsprechender Frakturgefahr. Beide Gesundheitsstörungen erlaubten keine Erwerbstätigkeit mehr.
In der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2008 hat der Kläger klargestellt, dass das Klage- und
Berufungsbegehren nicht auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gerichtet sei. Der
Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 5. Juli 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2005 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm
Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat einen Verlaufsbericht des Dr. J (6/07) und die von Dr. Kc übersandten Arztbriefe und
Entlassungsberichte (insbesondere über stationäre Behandlungen in der Klinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde des
Universitätsklinikums Schleswig-Holstein [UKSH] im März 2007 wegen Schädelhirntraumas und im Mai 2007 wegen
eines Leistenbruchs) beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2008 Dr. Kd Arzt für Neurologie
und Psychiatrie, zu den Gesundheitsstörungen und dem Leistungsvermögen des Klägers vernommen. Wegen des
Ergebnisses des Gutachtens wird auf die vorab übersandte schriftliche Zusammenfassung Bl. 137 bis 157 der Akte
sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Nach der Vertagung des Rechtsstreits am 19. Februar 2008
haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der
Beklagten - 26 290950 R 003 - Bezug genommen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der
Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist
unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die im
Berufungsverfahren nur noch geltend gemachte Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sind in dem angefochtenen
Urteil zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung des § 153
Abs. 2 SGG Bezug. Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung scheitert daran, dass der Kläger
noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig
sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist zunächst festzustellen, dass der Kläger durch die bei ihm bestehenden
Gesundheitsstörungen nicht gehindert ist, eine Arbeitsleistung von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu
erbringen. Eine dahingehende quantitative Einschränkung seines Leistungsvermögens ist aus keiner der bei ihm
bestehenden Gesundheitsstörungen abzuleiten. Hinsichtlich der einzelnen Gesundheitsstörungen auf dem
orthopädischen, dem internistischen und dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet nimmt der Senat Bezug auf
die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils, in dem die wesentlichen Feststellungen der
Sachverständigen Dr. G , Dr. Ga und Dr. P wiedergegeben und gewürdigt worden sind. Die Erkrankungen auf dem
orthopädischen Fachgebiet sind danach mit qualitativen Einschränkungen verbunden, nicht jedoch mit einer zeitlichen
Einschränkung des Leistungsvermögens. Auch wenn der Kläger glaubhaft Schmerzen schildert, so wird aus seinen
Schilderungen im Einzelnen deutlich, dass die Schmerzzustände vor allem durch Belastungen hervorgerufen werden.
Auch bei der Untersuchung durch Dr. G ergab sich kein Anhalt dafür, dass die Funktionsstörungen des rechten
Hüftgelenkes, der Lendenwirbelsäule und des rechten Kniegelenks so ausgeprägt sein könnten, dass sie mit auch mit
Schmerzmitteln nicht beeinflussbaren, dauerhaften belastungsunabhängigen Schmerzzuständen verbunden wären.
Nach dem Gutachten des Internisten Dr. Ga bestehen auf seinem Fachgebiet bisher – auch infolge des langjährigen
Alkoholmissbrauchs - keine Erkrankungen, die sich erheblich auf das Leistungsvermögen auswirken könnten, wie
insbesondere eine Herzmuskelerkrankung oder eine bedeutsame Leberfunktionsstörung. Die Alkoholproblematik, auf
die noch einzugehen sein wird, berührt nicht vorrangig das arbeitstägliche zeitliche Leistungsvermögen des Klägers.
Der Senat hält die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten für in sich schlüssig und macht sich die
insoweit vorgenommene Würdigung des Leistungsvermögens des Klägers durch das Sozialgericht nach eigener
Überprüfung zueigen, soweit darin eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers im Rahmen
des § 43 Abs. 3 SGB VI verneint und angenommen wird, dass den Funktionsstörungen durch sog. qualitative
Einschränkungen der Arbeitsbelastung ausreichend Rechnung getragen werden kann. Entsprechend den
Feststellungen des Sozialgerichts bedeutet dies, dass der Kläger nur noch leichte körperliche Arbeiten überwiegend
im Sitzen mit gelegentlichen Geh- und Stehphasen, aber auch in wechselnder Körperhaltung verrichten kann, ohne
Zwangshaltungen vornüber gebeugt, Heben, Tragen und Bewegen mittelschwerer oder schwerer Lasten ohne
mechanische Hilfsmittel, Steigen auf Leitern und Gerüste, Arbeiten im Knien bzw. in der Hocke, ohne Arbeiten in
Zugluft, Kälte und Nässe, Exposition zu Atemwegsreizstoffen, Arbeiten mit besonderer Anforderung an die
Wegefähigkeit, z. B. häufiges Gehen auf unebenem Gelände, Arbeit mit Erschütterung und bzw. Vibrationen, keine
Arbeiten unter besonderem Zeitdruck (Akkord), mit besonderer nervlicher Belastung, besonderer Verantwortung für
Personen und Maschinen und mit erleichtertem Kontakt zu Suchtmitteln. Soweit die Sachverständige Dr. P außerdem
das Tragen von Waffen ausgeschlossen hat, dürfte dies auf die von dem Kläger verrichtete Tätigkeit als Wachmann
abzielen, wobei der Senat davon ausgeht, dass letztlich der Ausschluss von Arbeiten mit Fremd- und/oder
Eigengefährdung dies umfassender und zutreffender bezeichnen dürfte. Er hält diese Einschränkung für
nachvollziehbar, auch wenn der im Berufungsverfahren vernommene Sachverständige Dr. Kd diese Einschränkung
nicht ausdrücklich genannt hat.
Bedeutsame Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers lassen sich aus den im Berufungsverfahren
beigezogenen weiteren Befundunterlagen nicht ableiten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nach der
Untersuchung durch Dr. Kd von dem Kläger nachgereichten Befundunterlagen. Dr. Kd hat in der ergänzenden
Stellungnahme zu seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass er den Bericht des Orthopäden Dr. T aus Januar 2008
bereits auf Seite 11 seines Gutachtens berücksichtigt habe. Ebenfalls sei auf Seite 19 des Gutachtens die Diagnose
einer Osteoporose aufgelistet. Es folgten daraus entsprechend den Darlegungen in seinem Gutachten keine
Einschränkungen des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht, sondern qualitative Einschränkungen, die er in
seinem Gutachten bereits berücksichtigt habe. Hinsichtlich der Funktionsstörung der Wirbelsäule ergäben sich im
Übrigen keine neuen Erkennt nisse gegenüber der Begutachtung durch den Orthopäden Dr. G.
Der Kläger kann auch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten, d.h. der Arbeitsmarkt
ist ihm nicht krankheitsbedingt verschlossen.
Dieser Annahme stehen zunächst die genannten qualitativen Einschränkungen nicht entgegen. Es handelt sich weder
um eine ungewöhnliche Summierung derartiger Einschränkungen noch um eine schwere spezifische qualitative
Einschränkung. Der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes bedarf es in
einem solchen Fall nicht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschl. des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 - GS
2/95, BSGE 80, 24 ff). Allerdings hat das Sozialgericht gleichwohl einen berufskundigen Sachverständigen
vernommen und auf dieser Grundlage leichte Pack- und einfache Sortierarbeiten benannt. Hiergegen bestehen nach
der eigenen Kenntnis des Senats aus zahlreichen Verfahren mit berufskundigen Beweisaufnahmen bei den im Falle
des Klägers zu beachtenden qualitativen Einschränkungen keine Bedenken.
Auch aus einer Einschränkung der Wegefähigkeit ergibt sich hier nicht die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes.
Nach der Aktenlage, insbesondere nach dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. G , ergeben sich keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, eine Wegstrecke von mehr als 500 m
täglich viermal innerhalb von etwa zwanzig Minuten zu Fuß zurückzulegen und zwei Mal öffentliche Verkehrsmittel
während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (zu diesem Maßstab vgl. BSG, Urt. v. 28. August 2002 - B 5 RJ 12/02
R m.w.N., veröffentlicht in juris; std. Rspr.) Zwar hat die schwere Hüfterkrankung des Klägers mit Implantation einer
Totalendoprothese 1995 und Prothesenwechsel im Januar 2004 zweifellos zu einer Funktionsstörung im Bereich des
rechten Beines geführt. Ausdruck dieser Funktionsstörung ist eine deutliche Umfangsverminderung der rechten
Gesäß- und Oberschenkelmuskulatur, die in allen medizinischen Gutachten beschrieben wird. Die passiv geführte
Hüftgelenksbeweglichkeit war bei der Untersuchung durch Dr. G mit rechts 0/0/90 für die Streckung/Beugung, 20/0/10
gegenüber 35/0/20 für die Außen/Innenrotation links und für die Abduktion/Adduktion mit 15/0/20° gegenüber links
30/0/30° stärkergradig eingeschränkt. Das Gangbild beschreibt Dr. G dahingehend, dass sich ein angedeutetes
Trendelenburg-Hinken rechts und im Barfußgang rechtsseitig ein Hinken mit verkürztem Abrollvorgang und
ungebremstem Fersenauftritt sowie leichter Ausgleichsbewegung im Oberkörper gezeigt habe. Eine Gehhilfe benutzte
der Kläger zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht. Das rechte Kniegelenk war zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.
G im Wesentlichen unauffällig. Bei der Untersuchung durch Dr. Kd trug der Kläger die ihm von Dr. Kb verordnete
Kniegelenksbandage. Insgesamt sind damit keine Befunde erhoben worden, die hinreichend belegen könnten, dass
der Kläger die - sehr kurze - Wegstrecke von 500 m, ggf. unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe und mit Pausen, nicht
bzw. nicht ohne unzumutbare Schmerzen bewältigen könnte. Seine eigene Angabe, nach ca. 200 bis 300 m träten
Schmerzen auf, belegt nicht, dass er nicht nach einer kurzen Pause weitere etwa 300 m zurücklegen könnte, dies
innerhalb des auf ein sehr langsames Gehtempo zugeschnittenen Zeitraumes von 20 Minuten. Dies entspricht auch
der übereinstimmenden Beurteilung durch die Sachverständigen Dr. G und Dr. Kd.
Soweit im Berufungsverfahren Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die Alkoholproblematik des
Klägers bestand, kann aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Senat nicht festgestellt werden,
dass der Alkoholkonsum des Klägers einer Tätigkeit unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen entgegensteht. Nach der
gesamten Aktenlage ist allerdings davon auszugehen, dass die Alkoholkrankheit des Klägers weiterhin aktuell, d.h. er
nicht stabil alkoholabstinent ist. Dies ergibt sich bereits aus den eigenen Darstellungen des Klägers sowohl gegenüber
den Sachverständigen als auch bei der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Senats, bei der er
ohne Beschönigungen und auch ohne Hinweis auf bewusste Übertreibungen seinen Alkoholkonsum innerhalb der
letzten Jahre geschildert hat. Neben Phasen, in denen er gar nicht trinkt, gab und gibt es Phasen, in denen er Alkohol
exzessiv konsumiert. Diese Phasen seien, so die eigene Einschätzung des Klägers, in den letzten Jahren häufiger
geworden. Die Schilderung wiederholten exzessiven Alkoholkonsums entspricht auch insbesondere den
Befundberichten des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. J , zuletzt aus Januar 2008, und sie wird auch
bestätigt durch Krankenhausentlassungsberichte, insbesondere die Entlassungsberichte der Fachklinik F aus Mai
2004 über die dort durchgeführte Entgiftungsmaßnahme und der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und
Halschirurgie des UKSH über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 14. bis 16. März 2007 wegen eines
Schädelhirntraumas. In dem Bericht ist u.a. auch beschrieben, dass der Kläger im stationären Verlauf ein
Alkoholentzugsdelir gezeigt habe. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn der durch den
Senat vernommene Sachverständige Dr. Kd darlegt, es sei aufgrund der Alkoholkrankheit damit zu rechnen, dass es
phasenweise zu Rückfällen komme, die jeweils eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit begründeten. Die
ausführlichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung haben aber zu der Überzeugung des Senats geführt, dass
unter Berücksichtigung des für die rentenrechtliche Beurteilung entscheidenden Gesichtspunktes der willentlichen
Steuerbarkeit des Alkoholkonsums durch den Kläger nicht an Sicherheit grenzender bzw. auch nur hinreichender
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass Arbeitsunfähigkeitszeiten in einem einer Beschäftigung unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entgegenstehenden Umfang auftreten werden. Entscheidender
Gesichtspunkt ist dabei die von dem Sachverständigen Dr. Kd dargelegte Beurteilung, dass der Kläger unter den
Bedingungen einer geregelten Arbeitstätigkeit den Alkoholgebrauch voraussichtlich deutlich besser steuern könnte,
als dies in den letzten Jahren der Arbeitslosigkeit der Fall gewesen sei, in denen der Kläger zudem mit zahlreichen
persönlichen Problemen wie insbesondere Ehescheidung und aktuellen gesundheitlichen Probleme konfrontiert
gewesen sei. Für die insoweit erhaltene willentliche Steuerbarkeit des Alkoholkonsums durch den Kläger spricht auch,
dass er in der Vergangenheit über längere Zeiträume beruflich eingegliedert war, obwohl die Alkoholproblematik nach
den eigenen glaubhaften Angaben des Klägers bereits seit früher Jugend bestand. So gab der Kläger im Rahmen der
Entgiftungsmaßnahme in der Fachklinik F -R im Mai 2004 an, der Alkohol-Erstkontakt sei im 16. Lebensjahr erfolgt. In
dem Verhandlungstermin am 19. Februar 2008 gab er an, er sei "mit dem Alkohol aufgewachsen". Gleichwohl war er
auch in der jüngeren Vergangenheit in der Lage, über längere Zeit ein Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, so
dasjenige als Hausmeistergehilfe von 1991 bis 1998 und anschließend als Wachmann von 2000 bis 2003.
Arbeitsunfähigkeit trat Im Rahmen des letzten Beschäftigungsverhältnisses des Klägers Mitte 2003 nicht wegen
Alkoholmissbrauchs ein, sondern wegen akuter Hüftbeschwerden, die einen Hüftpfannenwechsel erforderlich machten.
Zu der Tätigkeit als Hausmeistergehilfe bei der Stadt K von 1991 bis 1998 hat der Kläger geschildert, dass er in dieser
Zeit nie durch den Genuss von Alkohol bei der Arbeit ausgefallen sei, sondern an Wochenenden Alkohol getrunken
habe. Während der Tätigkeit als Wachmann sei er nur einmal durch den Gebrauch von Alkohol für eine Schicht
ausgefallen, im Übrigen auch "´mal" mit Restalkohol zum Dienst gegangen. Diese eigenen Schilderungen des Klägers
sprechen für die Einschätzung des Sachverständigen Dr. Kd , wonach der Kläger jedenfalls in der Vergangenheit
durchaus in der Lage war, seinen Alkoholkonsum so zu steuern, dass er ein Beschäftigungsverhältnis nicht durch
alkoholbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten gefährdete und auch im Wesentlichen während der Arbeitszeit abstinent
war. Nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. Kd ist die willentliche Steuerungsfähigkeit des Klägers auch
durch die genannten belastenden biographischen Faktoren der jüngeren Vergangenheit wie Ehescheidung und
Hinzutreten weiterer gesundheitlicher Probleme nicht abhanden gekommen. Der Sachverständige Dr. Kd ist dem
Senat aus einer großen Zahl von Verfahren als mit sozialmedizinischen Fragestellungen umfassend vertrauter,
kompetenter Sachverständiger bekannt. Bei der Einschätzung, ob und inwieweit Alkoholkonsum durch einen
Versicherten willentlich noch steuerbar ist, muss der Senat sich mangels eigener Fachkompetenz auf die
Einschätzung erfahrener Sachverständiger verlassen. Da die Beurteilung des Sachverständigen Dr. Kd durch die
dargelegten Umstände gestützt wird, sieht der Senat keinen Anlass, von der Einschätzung durch den
Sachverständigen abzuweichen.
Soweit damit als Ergebnis der Beweisaufnahme zugleich feststeht, dass der Kläger auch künftig auch unter
zumutbarer Willensanstrengung nicht vollständig abstinent zu leben in der Lage sein wird - hierfür wäre eine
Entwöhnungstherapie erforderlich, zu der der Kläger nicht bereit ist -, kann im Ergebnis nicht die hinreichend
gesicherte Prognose gestellt werden, dass Arbeitsunfähigkeitszeiten in einem die Einsatzfähigkeit des Klägers unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufhebenden bzw. auch nur ernsthaft in Frage stellenden
Umfang auftreten werden. Eine genauere Eingrenzung ist insoweit nicht möglich, dies auch deshalb nicht, weil für die
Vergangenheit alkoholbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten und Behandlungen in diesem Zusammenhang nicht
dokumentiert sind. Letzteres entspricht auch den bereits angesprochenen Schilderungen des Klägers, wonach er im
Rahmen länger bestehender Beschäftigungsverhältnisse so gut wie gar nicht wegen der Alkoholprobleme
arbeitsunfähig war und zudem stets versucht hat, Entgiftungen und erst recht Entwöhnungsmaßnahmen zu vermeiden
und die Alkoholkrankheit für sich allein in den Griff zu bekommen. Soweit in der Sitzungsniederschrift die Aussage
des Sachverständigen Dr. Kd dahingehend protokolliert ist, dass der Kläger sein Verhalten soweit steuern könnte,
"dass er nicht mehr als 30 Tage im Jahr arbeitsunfähig sein werde", beinhaltet dies nicht die Feststellung, dass 30
Tage Arbeitsunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Der Sachverständige hat in der mündlichen
Verhandlung vielmehr wiederholt dargelegt, dass ihm eine Einschätzung hinsichtlich der jährlichen Gesamtdauer der
zu erwartenden alkoholbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers nicht möglich sei. Die Festlegung auf den
Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen im Jahr folgt aus den Hinweisen des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf
die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei krankheitsbedingten Ausfällen von sechs Wochen im Jahr die
Berechtigung zur Kündigung bestehe, und dass nach seinem Eindruck bei dem Kläger mit deutlich mehr als sechs
Wochen Arbeitsunfähigkeitszeiten im Jahr zu rechnen sei. Da eine Festlegung des Umfanges zu erwartender
Arbeitsunfähigkeitszeiten aus den genannten Gründen nicht möglich ist, gibt der Rechtsstreit keinen Anlass zur
näheren Erörterung der Frage, bei welchem Umfang mit an Sicherheit grenzender bzw. hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu erwartender Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht mehr davon ausgegangen werden könnte, dass der
Versicherte unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen einsatzfähig ist, mithin ihm der Arbeitsmarkt verschlossen wäre.
Eine Situation, wie sie dem Urteil des BSG vom 31. März 1993 ( 13 RJ 65/91, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14) zugrunde
lag, kann hier jedenfalls nicht angenommen werden. Der Kläger in jenem Verfahren litt unter durchschnittlich einmal
wöchentlich auftretenden und über mehrere Tage anhaltenden Fieberschüben, während derer er arbeitsunfähig war.
Für eine zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auch bezogen auf die bereits genannten einfachen Tätigkeiten wie
Pack- und Sortierarbeiten führende gravierende Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des
Klägers im Zusammenhang mit der Alkoholproblematik haben sich im gesamten Verfahren keine hinreichenden
Anhaltspunkte ergeben. So bestehen bedeutsame hirnorganische Veränderungen infolge des fortlaufenden
Alkoholmissbrauchs weder nach dem Gutachten der Dr. P noch nach dem Gutachten des Dr. Kd. Auch die von dem
Kläger in der Berufungsbegründung geschilderten ausgeprägten Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen hat Dr.
Kd im Rahmen seiner Untersuchung nicht festgestellt. Er spricht lediglich von nicht sehr ausgeprägten
Zeitgitterstörungen und stellt im Übrigen fest, sozialmedizinisch relevante Einschränkungen der hirnorganischen
Leistungsfähigkeit seien nicht erkennbar. Auch unter Berücksichtigung der psychischen Minderbelastbarkeit ist nach
den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Kd bei dem Kläger nicht von einer bedeutsamen Einschränkung der
Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bzw. der Gefahr einer Dekompensation der psychischen Situation für den Fall
der Arbeitsaufnahme auszugehen. Vielmehr ließe sich, wie bereits dargelegt, nach den nachvollziehbaren
Darlegungen des Sachverständigen Dr. Kd durch eine dem Leistungsvermögen angepasste Tätigkeit mit hoher
Wahrscheinlichkeit sogar eine Stabilisierung der psychischen Situation insgesamt erzielen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.