Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 08.08.2005

LSG Shs: in ungerechtfertigter weise, generalunkosten, sozialhilfe, alter, unterkunftskosten, fahrtkosten, rechtsschutz, ausnahme, beteiligungsverhältnis, aufzählung

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 08.08.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Schleswig S 19 SO 89/05 ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 9 B 158/05 SO ER
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 14. Juni 2005 wird
zurückgeweisen. Die Antragsgegnerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Antragtellers im
Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Der am 19. Juli 1934 geborene Antragsteller begehrt im Rahmen der Grundsicherung im Alter höhere
Regelsatzleistungen.
Die mit ihm zusammenlebende Ehefrau erhält Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Neben
den anteiligen Unterkunftskosten erhält sie eine monatliche Regelleistung von 311,00 EUR. Weiteres Einkommen hat
sie nicht.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller, der im Übrigen kein
Einkommen hat, Leistungen der Grundsicherung im Alter. Neben den anteiligen Unterkunftskosten wurde ihm als
Haushaltsangehöriger ein Regelsatz von 276,00 EUR gezahlt. Hiergegen legte er am 27. Dezember 2004 Widerspruch
ein mit der Begründung, er habe Anspruch auf einen höheren Regelsatz. Der Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 20. April 2005 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat am 19. Mai 2005 Klage erhoben (S
19 SO 244/05).
Ebenfalls am 19. Mai 2005 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat vorgetragen, er
habe Anspruch auf einen um 34,00 EUR höheren Regelsatz, denn anderenfalls werde er gegenüber den übrigen
Beziehern von Leistungen nach dem SGB II bzw. nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) in
ungerechtfertigter Weise benachteiligt.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anord- nung zu verpflichten, ihm weitere 34,00 EUR im Monat zu
zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sie hat sich darauf berufen, dass die Ehefrau als Haushaltsvorstand anzusehen sei, denn sie erhalte Leistungen nach
dem SGB II. Daher könne für den Antragsteller nur der Regelsatz als Haushaltsangehöriger gewährt werden. Ein
Regelsatz in Höhe von 90 % des Eckregelsatzes und somit von 311,00 EUR, wie nach dem SGB II, sei im SGB XII
nicht vorgesehen. Daher müsse die Ehefrau des Antragstellers den Haushaltsvorstandsregelsatz nach dem SGB II
einklagen. Im SGB II sei nämlich nicht geregelt, dass der Regelsatz von jeweils 90 % nicht gelte, wenn zwei
Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet hätten, aber nur einer Leistungen nach dem SGB II
beziehe. Die Regelung hätte dahin gehen müssen, dass dann die Person, die Leistungen nach dem SGB II erhalte,
den Haushaltsvorstandsregelsatz erhalten müsse. Insoweit sei eine Regelungslücke gegeben. Die dadurch
auftretende Ungerechtigkeit müsse die Ehefrau durch gerichtlichen Rechtsschutz beheben lassen.
Das Sozialgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 14. Juni 2005 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum 30. September 2005, längstens jedoch bis zum Eintritt der
Bestandskraft des Bescheides vom 20. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005,
weitere 34,00 EUR nach dem vierten Kapitel des SGB XII zu zahlen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird
verwiesen.
Gegen den der Antragsgegnerin am 22. Juni 2005 zugestellten Beschluss hat diese am 23. Juni 2005 Beschwerde
erhoben, der das Sozialgericht Schleswig nicht abgeholfen hat. Die Antragsgegnerin meint, die Aufstockung der
Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Antragsteller und seiner Ehefrau, sei durch die ARGE L
nach dem SGB II aufzustocken, denn in diesem Gesetz sei eine Regelungslücke vorhanden. Im Übrigen sei § 20
Abs. 1 SGB II Rechtsgrundlage für aufzustockende Leistungen, denn in Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sei durch das
Wort "insbesondere" klargestellt, dass auch weitere Leistungen gewährt werden könnten. Könne der erwerbsfähige
Partner mit seiner Regelleistung von 311,00 EUR den typischen Bedarf nicht abdecken, sei der Regelsatz nach § 20
Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erhöhen. Ein Rückgriff auf Leistungen der Sozialhilfe sei nach § 5 SGB II demgegenüber
ausgeschlossen. Daher sei es auch nicht möglich, die fehlende Leistung nach dem SGB II aus Mitteln der Sozialhilfe
aufzustocken.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 14.
Juni 2005 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Sozialgericht einen Anordnungsgrund bejaht. Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
sichern das Existenzminimum. Auch wenn sie nur mit einem relativ kleinen Teilbetrag, wie hier, in Höhe von 34,00
EUR vorenthalten werden, stellt das für Bezieher von Grundsicherungsleistungen eine wesentliche Beeinträchtigung
dar.
Ebenso zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch gegenüber der
Antragsgegnerin in Höhe von 34,00 EUR im Monat hat.
Dieser Anspruch folgt jedoch nicht - wie das Sozialgericht meint - aus § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Nach dieser
Vorschrift werden Bedarfe abweichend vom "normalen" Regelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII festgelegt, wenn
im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von
einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Zu der insoweit inhaltlich gleichen Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG
hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausgeführt (Urteil vom 15. Dezember 1994 -5 C 55/92 -, BVerwGE 97, S.
232):
"Diese Vorschrift ... enthält nach Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik eine Ausnahme vom Regeltatbestand in §
22 Abs. 1 Satz 1 BSHG, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zu dieser Regelvorschrift zu bestimmen ist.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG werden laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen
und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen gewährt. Damit legt das Gesetz die Form der Sozialhilfe ... im
Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Regelfall fest ... Welche der zum notwendigen Lebensunterhalt nach §
12 BSHG gehörenden Bedarfsgruppen durch Regelsatzleistungen abgegolten werden sollen, bestimmt die
Regelsatzverordnung; sie enthält auch Vorschriften über den Aufbau der Regelsätze ... Diese gesetzlichen
Vorschriften ermächtigen den Verordnungsgeber bei der Bildung von Regelsatzgruppen und der Bemessung
(Abstufung) der Regelsätze zur Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung ... Vor diesem rechtlichen
Hintergrund liegt eine Besonderheit des Einzelfalles im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG, die eine Erhöhung der
Regelsatzleistungen gebietet, dann vor, wenn der Hilfesuchende einen laufenden nicht nur einmaligen Bedarf geltend
macht, der bei der generalisierenden (typisierenden, pauschalierenden) Bemessung der laufenden Leistungen zum
Lebensunterhalt nach Regelsätzen nicht berücksichtigt worden ist und, weil einzelfallabhängig, auch nicht
berücksichtigt werden konnte. Der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG beschränkt sich somit auf in
diesem Sinne atypische Bedarfslagen."
Ein solcher individueller, nicht von dem Regelsatz nach der Regelsatzverordnung gedeckter Bedarf kann zum Beispiel
gesehen werden in erhöhten Fahrtkosten, die in Ausübung des Umgangsrechts mit Kindern durch einen nicht
sorgeberechtigten Elternteil entstehen (BVerwG, Urteil vom 22. August 1995 - 5 C 15/94 -, FEVS 46, S. 89),
Fahrtkosten zum Besuch des inhaftierten Ehepartners (Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 28, Rdnr. 13)
oder erhöhtem Wäscheverschleiß bzw. besonderem Reinigungsbedarf bei Behinderungen (Lehr- und Praxiskommentar
BSHG, § 22, Rdnr. 19). Immer kommt es hierbei aber auf die individuelle Situation des Einzelnen an, der seinen
Bedarf konkret angeben muss, damit er nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Berücksichtigung finden kann.
Demgegenüber ergibt sich der pauschalierende, generalisierende Regelsatz immer aus § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
Nach dieser Vorschrift wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen mit
Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 von Regelsätzen
erbracht. Die Höhe des Regelsatzes ergibt sich einmal aus § 2 Regelsatzverordnung Schleswig-Holstein (GVOBl.
2004, S. 505) und aus § 3 der Regelsatzverordnung nach § 28 SGB XII vom 3. Juni 2004 (BGBl. I, S. 1067), wobei
die Höhe des Regelsatzes unterschieden wird nach der Stellung in der Bedarfsgemeinschaft nach Haushaltsvorstand
und Haushaltsangehörigen. Haushaltsvorstand ist neben einem Alleinstehenden derjenige, der die Generalunkosten
des gesamten Haushaltes trägt (Lehr- und Praxiskommentar BSHG, § 22, Rdnr. 47).
Beteiligen sich beide Eheleute oder beide Partner der eheähnlichen Gemeinschaft an diesen Lasten und
Generalunkosten, so ist die Differenz zwischen den Richtsätzen für den Haushaltsvorstand und für einen
Haushaltsangehörigen je nach der Höhe ihrer Beteiligung unter den Partnern aufzuteilen. Trägt ein Partner die Lasten
und Generalunkosten nicht allein und lässt sich auch ein bestimmtes Beteiligungsverhältnis nicht feststellen, so ist
schließlich jedem Partner die Hälfte der Differenz zwischen den Richtsätzen zu bewilligen (so bereits BVerwG, Urteil
vom 27. Februar 1963 - V C 105.61 -, FEVS 9, S. 241). Gibt es bei mehreren Beteiligten keine näheren Anhaltspunkte
für eine prozentuale Verteilung, darf diese nach Kopfteilen geschehen (Verwaltungsgericht Baden-Württemberg,
Beschluss vom 30. August 2004 - 12 S 1588/04 -, FEVS 96, S. 190). Bei diesem so genannten "Mischregelsatz"
handelt es sich somit nicht um eine konkrete Zuordnung von Regelsatz und Bedarf, sondern um eine pauschalierende
Aufgliederung, die dem § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII unterfällt.
Dieser Mischregelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kommt im vorliegenden Fall zur Anwendung. Es ist hier
nicht dargelegt, dass einer der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Generalunkosten trägt. Es ist ebenfalls nicht
dargelegt, wer zu welchen Anteilen welche Generalunkosten zahlt. Es ist auch nicht geboten, dass das Sozialamt
oder die Gerichte eventuell durch Beweisaufnahme ermitteln, inwieweit eine Kostentragung durch die einzelnen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Daher ist hier ohne weitere Ermittlungen der Mischregelsatz dahingehend
anzuwenden, dass der Antragsteller die Differenz zwischen dem Haushaltsangehörigenregelsatz von 276,00 EUR und
dem Regelsatz des Haushaltsvorstandes von 345,00 EUR zur Hälfte und somit in Höhe von 34,00 EUR im Monat
zusätzlich erhält. Ohne diese Aufstockung des Regelsatzes wäre die Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers und
seiner Ehefrau mit den Regelsätzen von 311,00 EUR und 276,00 EUR, also zusammen 587,00 EUR, in den
Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz verletzender Weise benachteiligt gegenüber einer nur nach dem SGB XII zu
beurteilenden Bedarfsgemeinschaft, die Regelsatzleistungen von 621,00 EUR erhält, und einer solchen nach SGB II
mit Regelsatzleistungen von 622,00 EUR.
Dem steht nicht entgegen, dass § 42 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGB XII bei Leistungen der Grundsicherung den
maßgebenden Regelsatz nach § 28 vorsieht. Es kann dahinstehen, ob sich das auf § 28 Abs. 1 SGB XII insgesamt
bezieht oder nur auf § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wie Schoch (in Rotkegel, Sozialhilferecht, S. 190, Rdnr. 34 f) meint
(vgl. hierzu auch Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Juni 2005 - L 9 B 108/05 SO ER), denn - wie oben
ausgeführt - ist der Mischregelsatz dem § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zuzuordnen, so dass er auf jeden Fall der
maßgebliche Regelsatz für Leistungen der Grundsicherung ist.
Dem kann ebenfalls nicht entgegengehalten werden, die Ehefrau des Antragstellers müsse den
Haushaltsvorstandsregelsatz nach dem SGB II verfolgen. Soweit die Antragsgegnerin eine derartige Möglichkeit aus §
20 Abs. 1 Satz 1 SGB II ableitet, wonach die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere
Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch
Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben umfasst, kann dem nicht gefolgt werden. Das
"insbesondere" bezieht sich auf die dann folgende Aufzählung und besagt nichts über die Zuordnung des Regelsatzes
auf Haushaltsangehörige oder einen Haushaltsvorstand. Eine solche Zuordnung findet im SGB II nicht statt. Das stellt
keine Regelungslücke dar. Nach § 20 Abs. 3 SGB II beträgt die Regelleistung jeweils 90 v. H. der Regelleistung nach
Abs. 2, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Welche Personen zur
Bedarfsgemeinschaft gehören, ist in § 7 Abs. 3 SGB II aufgeführt. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft gemäß §
7 Abs. 3 Ziff. 3a SGB II der erwerbsfähige Hilfebedürftige und der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte
unabhängig davon, ob dieser Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII erhält. Insoweit ist auch keine
Differenzierung in Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen erfolgt. Das stellt aber keine Lücke dar, sondern ein
in sich geschlossenes System, welches lediglich keinen Haushaltsvorstandsregelsatz vorsieht. Die Festsetzung des
Regelsatzes in Höhe von 311,00 EUR ist somit zu Recht erfolgt. Demzufolge kann die Ehefrau des Antragstellers -
unabhängig davon, dass sie nicht in diesem Verfahren beteiligt ist - nicht darauf verwiesen werden, den
Haushaltsvorstandsregelsatz geltend zu machen. Im Übrigen wäre ihr das gar nicht möglich, denn sie ist - wie oben
dargelegt - nicht eindeutig als Haushaltsvorstand zu qualifizieren. Sie trägt nicht die Generalunkosten des Haushaltes
und kann das auch nicht, da sie neben den Leistungen nach dem SGB II keinerlei Einkommen hat. Sie kann auch
nicht - wie die Antragsgegnerin aber meint - darauf verwiesen werden, dass sie als Bezieherin von Leistungen nach
dem SGB II grundsätzlich erwerbsfähig ist, denn zum einen arbeitet sie gegenwärtig nicht und erwirtschaftet kein
Einkommen, zum anderen ist sie so krank, dass erhebliche Zweifel an einer konkreten Erwerbsfähigkeit bestehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 SGG.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.